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Bern Obergericht Zivilkammern 17.07.2018 ZK 2018 209

17 luglio 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,024 parole·~20 min·1

Riassunto

Wichtige Gründe für die Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gemäss Art. 576 ZGB | Erbrecht übriges

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre civile Entscheid ZK 18 209 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2018 Besetzung Oberrichter Studiger (Referent i.V.), Oberrichter J. Bähler und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiber Günther Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecherin und Notarin B.________ Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin gegen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz Gegenstand Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gemäss Art. 576 ZGB Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 2. Februar 2018 (inv 2029 – 2016)

2 Regeste: Wichtige Gründe für die Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gemäss Art. 576 ZGB Wurde ein Erbschaftsinventar erstellt, welches die bestrittenen Aktiven und Passiven des Nachlasses auflistet, so liegen grundsätzlich keine verwickelten Verhältnisse vor, welche wichtige Gründe i.S.v. Art. 576 ZGB zu begründen vermögen. Eine unsichere Passivensituation alleine genügt nicht, wenn der Erbe in Kenntnis der unsicheren Nachlasspositionen ist (E. 16 – 20). Erwägungen: I. 1. 1.1 C.________ war der Grossvater väterlicherseits von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Der verwitwet gewesene C.________ verstarb am 9. Juni 2016 und hinterliess als gesetzliche Erben seine Nachkommen, nämlich drei Töchter (D.________, E.________, F.________) und zwei Söhne (G.________, H.________) sowie anstelle des vorverstorbenen Sohnes I.________ dessen Tochter, die Beschwerdeführerin. Die Söhne und Töchter des Erblassers sowie deren Nachkommen haben die Erbschaft mit Ausnahme von H.________ alle ausgeschlagen (vgl. entsprechende Ausschlagungserklärungen, bei den Vorakten des Regierungsstatthalteramts). Gemäss dem von Notar J.________ erstellten Erbschaftsinventar vom 22. September 2017 ist der Nachlass des Erblassers überschuldet und weist einen Passivenüberschuss von rund CHF 30‘000.00 auf. Zudem werden seitens des Sohnes G.________ Forderungen in der Höhe von rund CHF 370‘000.00 gegen den Erblasser und zu Lasten des Nachlasses geltend gemacht (vgl. Vorakten des Regierungsstatthalteramts). 1.2 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, an dem ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB; SR 210). Erforderlich ist neben der zuverlässigen Kenntnis des Tods des Erblassers auch die Kenntnis von der eigenen Berufung als Erbe. Bei der Dreimonatsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. 1.3 Vorliegend wurden die gesetzlichen Erben gemäss Erbschaftsinventar vom 22. September 2017 mit Schreiben von Notar J.________ vom 22. November 2016 zur Inventaraufnahme eingeladen. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben. Indes nahm sie an der Inventaraufnahme vom 16. Dezember 2016 nicht teil. Das Erbschaftsinventar wurde für alle gesetzlichen Erben in Papier ausgestellt und datiert vom 22. September 2017. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde es den Erben Ende September 2017 zur Kenntnis gebracht. Unbestritten ist somit, dass die Beschwerdeführerin spätestens Ende September 2017 um den Tod des Erblassers und ihre

3 Berufung als gesetzliche Erbin wissen musste. Damit fing die Ausschlagungsfrist zu jenem Zeitpunkt an zu laufen und endete für die Beschwerdeführerin spätestens Ende Dezember 2017. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie diese Frist unbenutzt hat verstreichen lassen. 1.4 Noch vor Ausfertigung des Erbschaftsinventars kam es zwischen den Nachkommen des Erblassers im Zusammenhang mit dessen Nachlass zu einer Rechtsstreitigkeit, in welcher H.________ anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 9. August 2017 um Ungültigerklärung von letztwilligen Verfügungen, Feststellung von Bestand, Wert und Umfang des Nachlasses, Feststellung der Erbquoten, Herabsetzung von Verfügungen des Erblassers unter Lebenden, Verpflichtung zur Ausgleichung sowie Teilung des Nachlasses ersuchte (Verfahren BM 17 1209 vor Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5). Das Verfahren wurde bis 31. Januar 2018 sistiert. 1.5 Eine weitere Rechtsstreitigkeit betrifft die Beteiligung des Erblassers am Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau K.________. Der Anteil des Erblassers am Nachlass seiner Ehefrau von mindestens einem Viertel wurde gemäss Erbschaftsinventar von diesem noch zu seinen Lebzeiten an seinen Sohn G.________ abgetreten. Diesbezüglich ist vor Regionalgericht das Verfahren CIV 15 1344 zwischen H.________ und G.________ hängig (BB 8). Das gesamte Vermögen aus dem Nachlass von K.________, bestehend hauptsächlich aus Liegenschaften, hat gemäss Erbschaftsinventar einen Wert von CHF 208‘830.00, bei einer hypothekarischen Belastung von CHF 106‘600.00. 2. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 (Posteingang beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland am 22. Januar 2018) reichte die Beschwerdeführerin beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist gemäss Art. 576 ZGB ein und beantragte, die Frist sei neu anzusetzen. Mit dem Gesuch reichte sie eine auf Fürsprecherin und Notarin B.________ ausgestellte Vollmacht, die Ausschlagungserklärung ihres Onkels, G.________, sowie ihre eigene Ausschlagungserklärung, datierend vom 18. Januar 2018, zu den Akten (vgl. Vorakten des Regierungsstatthalteramts). 3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wies das Regierungsstatthatleramt Bern- Mittelland das Gesuch um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist ab und auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 50.00 (vgl. Vorakten des Regierungsstatthalteramts). 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. März 2018 (Postaufgabe am selben Datum) entgegen der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern, wobei die Eingabe an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (nachfolgend: JGK) als zuständige Instruktionsbehörde gerichtet war. 5. Mit Eingabe vom 27. März 2018 ersuchte das Rechtsamt der JGK das Obergericht um Durchführung eines Meinungsaustausches zur Zuständigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und

4 stellte sich auf den Standpunkt, die Beurteilung der Beschwerde falle in die funktionelle Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Bern. Das Obergericht des Kantons Bern schloss sich dieser Auffassung mit Schreiben der Geschäftsleitung vom 26. April 2018 an. In der Folge wurden die Akten mit Schreiben des Rechtsamts vom 2. Mai 2018 zur weiteren Behandlung an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet. 6. Die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern nahm mit prozessleitender Verfügung vom 11. Mai 2018 vom Meinungsaustausch Kenntnis und bestätigte den Beschwerdeeingang. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland wurde aufgefordert, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme sowie die amtlichen Akten einzureichen. 7. Die Stellungnahme des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland datiert vom 4. Juni 2018 (Postaufgabe am selben Datum) und ging am 5. Juni 2018 innerhalb der einmalig bis am 22. Juni 2018 erstreckten Frist beim Obergericht ein. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland verwies darin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. 8. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde die Stellungnahme des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Den Beteiligten wurde ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihre Kostennote einzureichen. 9. Die Kostennote von Fürsprecherin und Notarin B.________ datiert vom 11. Juni 2018 und ging am 12. Juni 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein. II. 10. 10.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 21.1) ist das Regierungsstatthalteramt zuständig für die «Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung der daherigen Massnahmen». 10.2 Angefochten ist eine Verfügung, mit der das Regierungsstatthalteramt ein Gesuch um Neuansetzung der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäss Art. 576 ZGB abgewiesen hat. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Erbrecht) steht (vgl. z.B. das materiell-rechtliche Urteil des Bundesgerichts [BGer] 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014). Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen letztinstanzlich der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110). Das Obergericht beurteilt im Weiterziehungsverfahren als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Artikel 72 Abs. 2 Bst. b BGG,

5 soweit das Gesetz sie nicht einer anderen Behörde zuweist (Art. 10 Abs. 2 EG ZGB). 11. Die Weiterziehung richtet sich nach dem VRPG. Bei den Vorinstanzen handelt es sich um Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden. Gemäss Art. 86 Abs. 2 VRPG gelten die Artikel 79 sowie 80 bis 84a zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss. 12. Die Beschwerdeführerin war Partei im vorinstanzlichen Verfahren und drang mit ihren Anträgen nicht durch. Aufgrund ihrer Stellung als gesetzliche Erbin eines mutmasslich überschuldeten Nachlasses ist sie auch materiell beschwert. Sie verfügt zudem über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Somit ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Die Weiterziehung an das Obergericht ist binnen 30 Tagen zu erheben (Art. 10 Abs. 3 EG ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin gemäss Eingangsstempel des Advokaturbüros am 5. Februar 2018 zugestellt (BB 1). Damit erweist sich die am 7. März 2018 der Post zuhanden der Justizdirektion des Kantons Bern übergebene Beschwerde als rechtzeitig. Fristen sind auch gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist (vgl. Art. 42 Abs. 3 VRPG). 14. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 15. Gemäss Art. 18 VRPG ist in verwaltungsrechtlichen Verfahren der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Deshalb dürfen die Parteien solange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen als das Beweisverfahren noch nicht geschlossen worden ist (Art. 25 VRPG). III. 16. 16.1 Vorliegend streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht vom Fehlen von wichtigen Gründen für die Neuansetzung der Ausschlagungsfrist ausgegangen ist. Was wichtige Gründe im Sinne von Art. 576 ZGB sind, wird im Gesetz nicht genannt. Damit liegt ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor. Ob im Einzelfall wichtige Gründe vorliegen, hat das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGE 114 II 220, E. 2 S. 222): Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). 16.2 Gemäss der bernischen Einführungsgesetzgebung zum ZGB ist das Regierungsstatthalteramt sowohl für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen als auch für den Entscheid betreffend Neuansetzung der Ausschlagungsfrist zuständig (Art. 7 EG ZGB). Zutreffend ist, dass die Behörde gemäss Art. 570 ZGB die Ausschlagungserklärungen lediglich zu protokollieren, nicht aber über deren Gültigkeit

6 zu befinden hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, dass das Regierungsstatthalteramt das Vorliegen von wichtigen Gründen gemäss Art. 576 ZGB nicht bzw. nur mit Zurückhaltung zu prüfen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009, E. 2.4). Die Beurteilung des Vorliegens von wichtigen Gründen ist erstinstanzlich vom Regierungsstatthalteramt in voller Ausschöpfung seiner Kognition vorzunehmen (Art. 576 ZGB i.V.m. Art. 7 EG ZGB). Dabei geht es nicht um die Beurteilung der Gültigkeit einer abgegebenen Ausschlagungserklärung, sondern um die Frage der Wiederherstellung einer Frist und damit einer Verwaltungshandlung. 16.3 Mit der Weiterziehung können unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens gerügt werden. Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden kann gerügt werden, wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht (Kreisschreiben Nr. 3 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern [KS 3], Ziff. II. d., welches für die Kognition auf Art. 80 Bst. c Ziff. 3 VRPG verweist). Eine spezialgesetzliche Vorschrift, wonach beim Entscheid betreffend Neuansetzung der Ausschlagungsfrist Unangemessenheit gerügt werden kann, ist weder im materiellen Erbrecht noch im EG ZGB enthalten. Das Obergericht hat somit nur einzugreifen, wenn das Ermessen durch die Vorinstanz rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist (abweichend, jedoch im Ergebnis gleich: Entscheid ZK 13 515 der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. April 2014 E. 2.6). 17. Die Vorinstanz hat betreffend Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen erwogen, aufgrund des spärlichen Kontakts der Beschwerdeführerin zur Familie des Erblassers könne noch nicht von verwickelten Verhältnissen ausgegangen werden, zumal ein Erbschaftsinventar vorliege, welches Aktiven und Passiven aufliste. Die vorgebrachte Erbschaftsstreitigkeit betreffend den Nachlass der Grossmutter der Beschwerdeführerin beeinflusse das vorliegende Verfahren nicht. Der Tod des Stiefvaters sowie der Stiefgrossmutter der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Trauerarbeit vermöchten Versäumnisse in administrativen Angelegenheiten nicht zu rechtfertigen. Ohnehin sei der Stiefvater bereits im März 2017 verstorben und somit nicht während des Auslaufens der Ausschlagungsfrist. Für eine andauernde Krankheit der Beschwerdeführerin würden keine Anhaltspunkte vorliegen. Sie vermöge daher nicht darzulegen, inwiefern sie gestützt auf wichtige Gründe von einem Handeln innert Frist abgehalten worden sei. 18. Die Beschwerdeführerin macht oberinstanzlich im Wesentlichen gelten, in tatsächlicher Hinsicht werde neu ein Arztzeugnis ins Recht gelegt, welches belege, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Todesfälle in ihrer Familie in Bezug auf die abgelaufene Ausschlagungsfrist nicht handlungsfähig gewesen sei. Trotz Teilnahme am Schlichtungsverfahren BM 17 1209 sei der Beschwerdeführerin der Verfahrensgegenstand nicht genau bekannt gewesen, da sie von der leiblichen Familie ihres Vaters weder wie ein Familienmitglied noch wie eine Miterbin behandelt worden sei. Zudem habe sie insgeheim darauf vertraut, dass sie den Nachlass wie beim Nachlass der Grossmutter durch Abtretung ihres Erbschaftsanteils loswerden könne. Aufgrund des hängigen Verfahrens betreffend Testamentsanfechtung und

7 Feststellung des Umfangs des Nachlasses des Erblassers (BM 17 1209) seien zurzeit weder Partei- noch Erbenstellung klar, was vom Regierungsstatthalteramt bei seinem Entscheid betreffend Neuansetzung der Ausschlagungsfrist hätte berücksichtigt werden müssen. Auch würden Bestand, Wert und Umfang des Nachlasses erst mit Abschluss des Verfahrens BM 17 1209 effektiv bekannt sein. Eine Neuansetzung der Frist dränge sich auch aufgrund des relativ geringfügigen Überschreitens der Ausschlagungsfrist auf. Der Beschwerdeführerin könnten insbesondere weder Fahrlässigkeit noch Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Damit sei in rechtlicher Sicht erstellt, dass das Regierungsstatthalteramt sein Ermessen falsch ausgeübt habe. Für die Gewährung einer neuen Frist seien keine hohen Hürden anzusetzen. Ein Entscheid über die Erbenstellung sei den Ziviljustizbehörden vorbehalten. 19. 19.1 Das Gesetz spricht in Art. 576 ZGB von «wichtigen» Gründen und nicht nur von «achtenswerten» Gründen wie etwa bei der Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB. Die Wichtigkeit der Gründe bringt eine gewisse Qualifizierung zum Ausdruck. 19.2 Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, «wenn das Festhalten für die den gewöhnlichen normalen Tatbeständen berechnete Frist unter den besonders gearteten konkreten Umständen eine Unbilligkeit, eine Härte für den Erben bedeuten würde, indem er sich in der gewährleisteten Befugnis zur ruhigen Überlegung und sachgemässen Entscheidung verkürzt sähe» (TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 537 – 640 ZGB, Bern 1964 [nachfolgend zit.: BK ZGB-Bearbeiter], N 3 zu Art. 576 ZGB). Die Gründe müssen sich auf die Möglichkeit, sich innerhalb der Frist zu entscheiden, beziehen. Die sich erst nachträglich erweisende Richtigkeit oder Nützlichkeit des getroffenen Entscheids ist nicht von Belang (BK ZGB-TUOR/PICENONI, N 3 Zu Art. 576 ZGB). Es besteht kein numerus clausus der wichtigen Gründe. Im Entwurf zum Bundesgesetz enthaltend das Schweizerische Zivilgesetzbuch ist von erheblichen Gründen wie Abwesenheit und Erbschaftsstreitigkeiten die Rede (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das Schweizerische Zivilgesetzbuch, datierend vom 28. Mai 1904, in: BBl 1904 IV 1, Art. 568 Abs. 3 E-ZGB). Die (Gläubiger-)Interessen an Rechtssicherheit und rascher Rechtsklarheit sind gegen die vorgebrachten Umstände, die den betroffenen Erben an einem fristgerechten Handeln hinderten, abzuwägen (BK ZGB- TUOR/PICENONI, N 4 zu Art. 576 ZGB). Gemäss Lehre ist bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger Gründe insbesondere zu beachten, was der Betroffene während der Ausschlagungsfrist unternommen hat bzw. vernünftigerweise hätte unternehmen können, um sich einen Überblick über den Stand des Vermögens zu verschaffen; die räumliche und persönliche Nähe des Betroffenen zum Erblasser; die Komplexität der Vermögenssituation des Erblassers; die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Erben wie Alter, Gesundheitszustand, Gewandtheit in geschäftlichen Angelegenheiten; besondere Umstände während der Ausschlagungsfrist, wie Krankheit (vgl. statt vieler: TARKAN GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Auflage 2016, N 2 zu Art. 576 ZGB). Als wichtige

8 Gründe ausgeschlossen sind Unkenntnis des gesetzlichen Erfordernisses der Ausschlagung sowie Nachlässigkeit. 19.3 Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Umstände begründen, aus denen sich wichtige Gründe im Sinne der vorangehenden Erwägungen ableiten lassen. 20. 20.1 Die Beschwerdeführerin hat oberinstanzlich ein Arztzeugnis ins Recht gelegt (BB 3), wonach es ihr aufgrund einer Anpassungsstörung nicht möglich gewesen ist, sich innerhalb der ordentlichen Dreimonatsfrist einen Überblick über den Stand des Nachlasses zu verschaffen. Die Nichteinhaltung der Ausschlagungsfrist beruhe somit auf medizinischen Gründen. Das Arztzeugnis datiert vom 15. Februar 2018 und wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt. Es beruht auf einer einzigen Konsultation der Beschwerdeführerin, datierend vom 1. Februar 2018, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin ihrer Hausärztin die angebliche Belastungssituation im Jahr 2017 retrospektiv geschildert hat. Im Arztzeugnis wird nicht näher ausgeführt, inwiefern es die Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin trotz unbestrittener Kenntnis des Erbschaftsinventars verunmöglicht hat, sich einen Überblick über den Stand des darin aufgeführten Nachlasses zu verschaffen. Das Arztzeugnis wurde von Dr. med. L.________, einer Fachärztin für Innere Medizin FMH, verfasst. Inwiefern sie über ihr Fachgebiet hinaus befähigt sein soll, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren, kann dem Arztzeugnis nicht entnommen werden. Im Arztzeugnis wird festgehalten, dass sich die psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin ab August 2017 zugespitzt habe. Trotz dieser Feststellung war es der Beschwerdeführerin am 9. August 2017 möglich, an der Schlichtungsverhandlung im Verfahren BM 17 1209 teilzunehmen, dem Verfahrensablauf zu folgen und Anträge zu stellen (BB 5). Das Arztzeugnis erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als wenig glaubwürdig und steht in Widerspruch zu aktenkundigen Tatsachen. Es wirkt konstruiert, um die massgebende Zeitperiode abzudecken. Sein Beweiswert ist daher gering. Eine Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die massgebende Zeitspanne kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden: Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB). Da auf die Beschwerdeführerin die beiden letzteren Voraussetzungen offensichtlich nicht zutreffen, bedürfte es schon des Nachweises der Urteilsunfähigkeit für die massgebende Zeitspanne, um eine Handlungsunfähigkeit zu begründen. Hierfür wäre ein psychiatrisches Gutachten notwendig. 20.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf zurzeit immer noch hängige bzw. sistierte Prozesse, von deren Ergebnis die Entscheidung für oder gegen die Ausschlagung abhänge. Gegenstand des Schlichtungsverfahrens BM 17 1209 bilden u.a. die Ungültigkeit und Herabsetzung von Verfügungen des Erblassers C.________, die Teilung des Nachlasses sowie die Ausgleichung. Diese Ansprüche tangieren nicht die Zusammensetzung des Nachlasses, sondern dessen Verteilung. Der Nachlassvermögen selbst ist nunmehr übersichtlich und wird im

9 Erbschaftsinventar aufgeführt, und zwar sowohl hinsichtlich der bestrittenen (Saldo des Kontos bei der Bank M.________ bzw. Verwendung von CHF 103‘250.00; Lidlohnforderung sowie Forderungen für Pflege und Betreuung von G.________, vgl. dazu auch BB 6; Beteiligung des Erblassers am Nachlass seiner Ehefrau K.________) als auch hinsichtlich der unbestrittenen Aktiven und Passiven. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass im Schlichtungsverfahren BM 17 1209 neben den erwähnten Begehren die gerichtliche Feststellung von Bestand, Wert und Umfang des Nachlasses beantragt wird. Bei den Forderungen von G.________ geht es um die gerichtliche Beurteilung von bestrittenen, aber bekannten Forderungen zu Lasten des Nachlasses. Soweit der Anteil des Erblassers am Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau K.________ von mindestens einem Viertel streitig ist, welchen er noch zu Lebzeiten an G.________ abgetreten hat, ist dessen Wert zumindest abschätzbar (Nachlassvermögen von K.________, bestehend aus Liegenschaften mit einem amtlichen Wert CHF 208‘830.00 bei einer hypothekarische Belastung von CHF 106‘000.00). Unter diesen Umständen war es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, sich einen Überblick über ihre potentielle Erbschaft zu verschaffen und allfällige Eventualitäten abzuwägen. Gewisse Unsicherheiten beim Bestand und Wert des Nachlasses sind in Kauf zu nehmen, wenn zumindest die Entscheidungsgrundlagen bekannt sind. Das Erbschaftsinventar nach Art. 553 ZGB hat den Zweck, den Bestand der Erbschaft zu sichern. Die Inventaraufnahme ist in der Regel binnen zweit Monaten seit dem Tod des Erblassers durchzuführen (Art. 553 Abs. 2 ZGB). Dieser zeitliche Rahmen führt dazu, dass sich bis zur häufig erst wesentlich später stattfindenden Erbteilung die Zusammensetzung des Nachlasses erheblich verändern kann. Einerseits können Erträge anfallen, Vermögenswerte verbraucht werden oder untergehen und neue Verpflichtungen dazukommen, andererseits können aber auch Vermögenswerte ausgetauscht werden, wobei der neue Wert durch Vermögenssurrogation in die Erbmasse fällt. Wollte man all diese Vorgänge berücksichtigen, müsste für die Ausschlagung immer bis zur Erbteilung zugewartet werden, was klarerweise nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, welcher sich für eine Dreimonatsfrist ausgesprochen hat. Anders wäre vorliegend nur zu entscheiden gewesen, wenn die Beschwerdeführerin in Unkenntnis der unsicheren Passivensituation gewesen wäre (HÄUPTLI, in: ABT/WEIBEL, Praxiskommentar Erbrecht, 3. Auflage 2015, N 2 zu Art. 576 ZGB). Eine unsichere Passivensituation alleine genügt demgegenüber nicht. Die Wiederherstellung der Frist kommt auch nicht in Frage, wenn sich eine bekanntermassen unsichere Situation für die Erben ungünstig entwickelt oder wenn die künftige Entwicklung einer unsicheren Situation abgewartet werden soll (AR- NOLD ESCHER, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 537 – 640 ZGB, Zürich 1960 [nachfolgend zit.: ZK ZGB-BEARBEITER], N 4 zu Art. 576 ZGB). Das Argument, wonach verwickelte Verhältnisse, komplexe Vermögensverhältnisse oder Unklarheiten im Inventar vorliegen, ist daher nicht stichhaltig. 20.3 Unzutreffend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Regierungsstatthalteramt einer angeblich unklaren Partei- und Erbenstellung nicht Rechnung getragen hat. Der Erblasser hat als einzige gesetzliche Erben seine Nachkommen hinterlassen. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend

10 Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist wird durch das Verfahren BM 17 1209 nicht tangiert. 20.4 Insoweit die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe auf die Abtretung ihres Erbanteils vertraut, ist diese Behauptung wenig glaubwürdig: Für die Abtretung des Erbanteils ihrer Grossmutter war eine notarielle Beurkundung notwendig (BB 4). Die Beschwerdeführerin konnte daher nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass im Falle des Nachlasses ihres Grossvaters ein Automatismus greift oder ihr Zutun nicht erforderlich ist. 20.5 Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie das Verstreichen der Ausschlagungsfrist nicht bemerkt habe (vgl. Ziff. 2./6. der materiellen Ausführungen in der der Beschwerdeschrift), ist entgegenzuhalten, dass sie am 9. August 2017 und somit klarerweise vor Ablauf der Ausschlagungsfrist an der Schlichtungsverhandlung BM 17 1209 vor Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland teilgenommen hat. Diese Verhandlung hatte die Erbschaftsangelegenheit C.________ zum Gegenstand und die Beschwerdeführerin wurde entsprechend vorgeladen (vgl. Art. 204 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Der Beschwerdeführerin kam dabei Parteistellung zu. Sie stellte selbst Anträge und nahm an Vergleichsverhandlungen teil (BB 5). Der Rechtsvertreter von G.________ stellte sein Rechtsbegehren 1 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin ausdrücklich unter Bezugnahme auf die noch laufende bzw. noch nicht ausgelöste Ausschlagungsfrist. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass sie eine Frist zu wahren hat und wann diese ausläuft, zumal sie Ende September 2017 unbestrittenermassen mit dem Erbschaftsinventar von Notar J.________, in welchem sie ausdrücklich als gesetzliche Erbin aufgeführt wird, bedient worden war. Gestützt auf dieselben Erwägungen ist es mit Treu und Glauben ebenfalls unvereinbar, sich auf eine angebliche Unkenntnis der Erbenstellung zu berufen, wie dies im Wiederherstellungsgesuch vom 18. Januar 2018 getan wird (vgl. Vorakten Regierungsstatthalteramt). Bei Aufwendung von nur minimaler Aufmerksamkeit musste die Beschwerdeführerin um ihre Berufung als Erbin wissen. Es wäre ihr daher in Kenntnis der bestrittenen und unbestrittenen Nachlasspositionen (vgl. Erwägung 20.2 hievor) klarerweise zuzumuten gewesen, innert Frist eine Ausschlagungserklärung einzureichen. Dazu hätte sie bloss ein vorgedrucktes Formular ausdrucken, ausfüllen und zuhanden des Regierungsstatthalteramts der Post übergeben müssen. Dass sie dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, erscheint unter dem Eindruck der Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung als wenig plausibel. 21. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin keine wichtigen Gründe i.S.v. Art. 576 ZGB darzulegen. Solche Gründe sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen fällt eine Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist nicht in Betracht. Demnach erweist sich die Ermessensausübung des Regierungsstatthalteramts weder als rechtsfehlerhaft noch als unangemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11 IV. 22. Die Kostenpflicht im Weiterziehungsverfahren richtet sich nach den Art. 103 ff. VR- PG (KS 3, Ziff. III.). Demnach sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 ZPO). Diese werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘000.00 bestimmt und mit dem von der Beschwerdeführerin in oberer Instanz geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 23. Das Regierungsstatthalteramt ist eine Körperschaft des Kantons Bern und damit eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG. Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG haben im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind demnach keine zu sprechen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Parteikosten selber zu tragen.

12 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und ihrem in oberer Instanz geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Die Beschwerdeführerin hat ihre Parteikosten selbst zu tragen. Der Vorinstanz wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecherin und Notarin B.________ - dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Bern, 17. Juli 2018 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent i.V.: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Günther Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden aus den in Art. 95 bis 97 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) genannten Gründen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und ist an folgende Adresse zu richten: Schweizerisches Bundesgericht, av. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Mit der Beschwerde wird letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt. Der Streitwert (Passivenüberschuss gemäss Erbschaftsinventar, Forderungen gegen den Nachlass) beträgt über CHF 30‘000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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