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Bern Obergericht Zivilkammern 10.11.2016 ZK 2016 5

10 novembre 2016·Deutsch·Berna·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,204 parole·~6 min·1

Riassunto

Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf Kostenpunkt | Arbeitsrecht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern 1. Zivilkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre civile Entscheid ZK 16 5 ZK 16 11 uR-Gesuch Berufungsklägerin Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2016 Besetzung Oberrichter Josi (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiber Günther Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beklagte/Berufungsklägerin gegen C.________ vertreten i.S.v. Art. 394 ZGB durch Beistand E.________ anwaltlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Kläger/Berufungsbeklagter Gegenstand Arbeitsrecht Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 18. Juni 2015 (CIV 13 637) Gesuch von A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (uR) für das Berufungsverfahren

2 Regeste: Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf Kostenpunkt. Kein Wechsel in das Beschwerdeverfahren, wenn nach Einlegen der Berufung die Anträge in der Hauptsache zurückgezogen werden und nur noch der Kostenpunkt angefochten bleibt (E. 4.1.1 – 4.1.3). Erwägungen: I. (…). II. 4. 4.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind mit Berufung anfechtbar, wobei in vermögensrechtlichen Streitigkeiten deren Zulässigkeit nur dann gegeben ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 der Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demgegenüber ist der Kostenentscheid selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO), selbst wenn es sich in der Hauptsache um eine berufungsfähige Angelegenheit handelt oder die Kostenfolgen für sich alleine bereits den erforderlichen Streitwert von CHF 10‘000.00 gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erreichen. 4.1.1 Im vorliegenden Fall wurde die Berufung teilweise zurückgezogen und nur das Begehren um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids hinsichtlich Parteientschädigung (Verlegung und Bemessung) aufrechterhalten. Die Berufungsklägerin ist der Auffassung, damit sei das Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortzuführen; denn der Kostenentscheid sei selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. 4.1.2 Im Gesetz findet sich keine Bestimmung, wonach das Berufungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortzusetzen wäre, wenn nur noch die Anfechtung der vorinstanzlichen Prozesskostenverteilung aufrechterhalten bleibt. Ein nachträglicher Wechsel der Verfahrensart, wie er vom Gesetz in anderen Konstellationen zumindest implizit thematisiert wird (Art. 93 Abs. 2 ZPO, Art. 224 Abs. 1 ZPO), ist für diesen Fall gerade nicht vorgesehen. 4.1.3 Ein solcher Wechsel ins Beschwerdeverfahren ist denn auch nicht sachgerecht. Denn mit einem Wechsel zur Beschwerde wäre auch ein Wechsel der Kognition verbunden, was dazu führen kann, dass sich die Begründung der Berufung erklärenden Partei nachträglich als ungenügend erweist: Während im Berufungsverfahren der Sachverhalt frei überprüfbar ist (Art. 310 Bst. b ZPO), kann er im Beschwerdeverfahren nur auf offensichtliche Unrichtigkeit, d.h. Willkür, überprüft werden (Art. 320 Bst. b ZPO; BGE 138 III 232, 234 E. 4.1.2; vgl. zum Terminus „offen-

3 sichtlich unrichtig“ ferner BGE 133 II 384, 391 E. 4.2.2 zu Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG), weshalb sich die rechtsmittelerhebende Partei im Beschwerdeverfahren nicht darauf beschränken kann, die Sachverhaltsfeststellung als falsch darzustellen, sondern im Einzelnen darlegen muss, worin eine willkürliche Beweiswürdigung zu erblicken ist. Dazu ist sie indes nach Abschluss des Schriftenwechsels nicht mehr in der Lage, weshalb sie bei einem unerwarteten Wechsel ins Beschwerdeverfahren einen Nachteil erleiden könnte. (…).

4 Die Kammer entscheidet: 1. 1.1. Es wird festgestellt, dass die Parteien ihre Berufung bzw. Anschlussberufung gegen die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Juni 2015 (Verfahren CIV 13 637) zurückgezogen haben. 1.2. Insoweit wird das Berufungsverfahren ZK 16 5 als erledigt abgeschrieben. 1.3. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. Juni 2015 im Verfahren CIV 13 637 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren CIV 13 637 eine Parteientschädigung von CHF 1‘850.85 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.80 200.00 CHF 3'760.00 CHF 145.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'905.00 CHF 312.40 CHF 0.00 Zwischentotal CHF 4'217.40 abzüglich Entschädigung durch die Gegenpartei 1'850.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten 2'366.55 Für den Fall der Uneinbringlichkeit zusätzlich auszurichten 1'850.85 volles Honorar CHF 4'700.00 CHF 145.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'845.00 CHF 387.60 CHF 0.00 Total CHF 5'232.60 nachforderbarer Betrag CHF 1'015.20 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘366.55 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO und Art. 42a KAG). Im Umfang des allfällig zusätzlich zu entrichtenden Anteils an der amtlichen Entschädigung von CHF 1‘850.85 geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsklägerin dem Kanton Bern diesen Anteil zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5 4. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren ZK 16 5 das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Für das Berufungsverfahren ZK 16 5 werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘557.35 zu bezahlen. 7. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.30 200.00 CHF 1'880.00 CHF 80.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'960.00 CHF 156.80 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'116.80 volles Honorar CHF 2'350.00 CHF 80.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'430.00 CHF 194.40 CHF 0.00 Total CHF 2'624.40 nachforderbarer Betrag CHF 507.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Die Berufungsklägerin hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 8. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Huber

6 Bern, 10. November 2016 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Josi Der Gerichtsschreiber: Günther Rechtsmittelbelehrung Der Streitwert nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) bestimmt sich bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren. Beide Parteien haben vor Obergericht ihre Berufungsbegehren in der Hauptsache zurückgezogen. Änderungen des Klageumfangs, zum Beispiel durch teilweisen Abstand, sind bei der Berechnung des Streitwerts nach dem BGG zu berücksichtigen (BGE 116 II 431 E. 1). Streitig waren vor Obergericht des Kantons Bern nur noch die Zusprechung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung an die Berufungsklägerin und die Festsetzung des amtlichen Honorars der Berufungsklägerin. Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, fallen bei der Bestimmung des Streitwerts ausser Betracht (Art. 51 Abs. 3 BGG). Der Streitwert im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG beträgt somit weniger als CHF 15‘000.00. Gegen den vorliegenden Entscheid kann daher innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 113 ff. BGG). Falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist besonders zu begründen und wird vom Bundesgericht als Zulassungsvoraussetzung geprüft. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen und sind an folgende Adresse zu richten: Schweizerisches Bundesgericht, av. du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14. Werden beide Beschwerden erhoben, so sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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