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Bern Obergericht Zivilkammern 17.12.2020 KES 2020 852

17 dicembre 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,920 parole·~15 min·7

Riassunto

Zuständigkeit; Kompetenzattraktion (Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB) | Weisung ZGB 307

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 20 852 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen C.________ vertreten durch Avocat D.________ Mitbeteiligter Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne, Zentralstrasse 63, Postfach 704, 2501 Biel/Bienne Vorinstanz Gegenstand Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB Errichtung einer Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB Einsetzung von Frau E.________ [recte: Frau F.________], Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz Biel, Dienst für Kinder und Jugendliche, als Aufsichtsperson Regelung des persönlichen Verkehrs Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne vom 8. September 2020 (2020-1611)

2 Regeste: Zuständigkeit; Kompetenzattraktion (Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB) Die Kompetenzattraktion gilt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage (Art. 62 Abs. 1 ZPO; E. 5.2). Die Zuständigkeit zur Regelung der mit der Unterhaltsstreitigkeit verbundenen weiteren Kinderbelange obliegt damit dem Regionalgericht, das aufgrund der von der KESB ausgestellten Klagebewilligung direkt angerufen werden konnte, auch wenn nur ein Tag nach Rechtshängigkeit der Entscheid der KESB erfolgte (E. 5.3 ff.). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin/Kindsmutter) und C.________ (nachfolgend: Mitbeteiligter/Kindsvater, bisher als Beschwerdegegner geführt) sind die unverheirateten Eltern von G.________, geb. ________, und H.________, geb. ________. Die Kindseltern haben die gemeinsame elterliche Sorge über die beiden Kinder. Seit Februar 2020 leben sie getrennt. Seither wohnen die beiden Kinder bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbeteiligte nahm in unregelmässigen Abständen Besuchstage wahr. Seit Sommer 2020 konnte er die beiden Söhne auch über Nacht zu sich auf Besuch zu nehmen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reichte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 26. März 2020 ein Gesuch um Zuteilung der alleinigen Obhut über die beiden Söhne, um Regelung des persönlichen Verkehrs der Kinder mit dem Mitbeteiligten und um Erarbeitung einer Einigung für die Regelung der Unterhaltsbeiträge ein. 2.2 Mit Eingabe vom 31. März 2020 stellte der Mitbeteiligte, vertreten durch Avocat D.________, ein Gesuch um vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs. 2.3 Die Vorinstanz wies den Antrag um vorsorgliche Massnahmen des Mitbeteiligten mit Entscheid vom 3. April 2020 ab. Gleichzeitig beauftragte sie die Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz Biel, die Familiensituation der beiden Kinder umfassend abzuklären. Dieser Abklärungsbericht datiert vom 30. Juni 2020. 2.4 Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass sich die Kindseltern im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz bzw. im Rahmen des Beratungsangebots bei der Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz Biel nicht über die Unterhaltsfragen geeinigt hätten, weswegen im Verfahren betreffend Regelung des Unterhalts das Schlichtungsverfahren entfalle (Art. 198 Bst. bbis der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Vorinstanz hielt zudem fest, diese Feststellung berechtige während der Dauer von drei Monaten nach Eröffnung (mithin bis mindestens am

3 6. Oktober 2020) zur Einreichung einer Unterhaltsklage direkt beim zuständigen Regionalgericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). 2.5 Die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte nahmen mit jeweiliger Eingabe vom 31. Juli 2020 erneut zum Verfahren vor der Vorinstanz Stellung. 2.6 Die Beschwerdeführerin wurde am 24. August 2020 von der Vorinstanz persönlich angehört. Anlässlich dieser Anhörung wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass die Anordnung einer Mediation sowie einer Erziehungsaufsicht zur Diskussion stehe. Daraufhin wandte sich Rechtsanwalt B.________ mit E-Mail vom 4. September 2020 an die Vorinstanz und erklärte, es seien keine Kindesschutzmassnahmen angezeigt. 2.7 Mit E-Mail vom 7. September 2020 teilte Rechtsanwalt B.________ gegenüber der Vorinstanz mit, beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine Unterhaltsklage eingereicht zu haben. Auf telefonische Nachfrage der Vorinstanz beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 8. September 2020 war noch keine Unterhaltsklage registriert worden. 2.8 Daraufhin erkannte die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. September 2020 Folgendes: 1. Frau A.________ und Herr C.________ werden gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, bei der I.________, eine Mediation durchzuführen und zu versuchen, gemeinsam eine Lösung zu den Betreuungsanteilen der Kinder und der elterlichen Obhut zu erarbeiten. 2. Für G.________ und H.________ wird eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet mit den Aufgaben, die Einhaltung der Weisung gemäss Ziffer 1 dieses Entscheids zu überwachen. 3. Frau F.________, Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz Biel, Dienst für Kinder und Jugendliche, Zentralstrasse 49, 2502 Biel, wird mit der Erziehungsaufsicht für G.________ und H.________ beauftragt mit der Einladung, a) der KESB Biel/Bienne zu melden, wenn Frau A.________ oder Herr C.________ entgegen der Weisung gemäss Ziff. 1 des Entscheides handeln; b) wenn nötig eine Anpassung der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen; c) wenn nötig, spätestens per 7. September 2020 einen Bericht über die Situation von G.________ und H.________ einzureichen. 4. Für die Kosten der Weisung gemäss Ziffer 1 dieses Entscheids wird subsidiäre Kostengutsprache geleistet. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel vom 8. September 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Entscheid aus den amtlichen Akten zu weisen. Eventualiter:

4 Es sei festzustellen, dass der Entscheid der KESB Biel vom 8. September 2020 nichtig ist und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Entscheid aus den amtlichen Akten zu weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin erklärte, die Vorinstanz sei zufolge der Kompetenzattraktion gemäss Art. 298d Abs. 3 und Art. 298b Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie Art. 304 Abs. 2 ZPO seit Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 7. September 2020 (CIV 20 3999) nicht mehr zum Erlass des angefochtenen Entscheids vom 8. September 2020 sachlich zuständig gewesen. Der angefochtene Entscheid erweise sich daher als nichtig bzw. zumindest als anfechtbar. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und aus den Akten zu weisen. 3.2 Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 23 ff.). Zur Begründung führte sie aus, gemäss Rechtsprechung des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern dürfe die Kompetenzattraktion nicht dazu dienen, einen Entscheid der KESB abzuwarten, um im Anschluss beim Gericht eine Unterhaltsklage einzureichen, wenn man mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei – mithin um das Beschwerdeverfahren zu umgehen. Die Beschwerdeführerin habe seit der Anhörung vom 24. August 2020 einen negativen Entscheid der KESB erwarten müssen. Ihr sei bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2020 die Klagebewilligung für die Unterhaltsklage ausgestellt worden. Sie habe jedoch mit der Unterhaltsklage zugewartet, bis sie mit einem negativen Entscheid der KESB habe rechnen müssen. Die Unterhaltsklage sei daher nur eingereicht worden, um einen Entscheid der Vorinstanz zu verhindern. Das Verfahren vor der KESB sei am 7. September 2020 bereits abgeschlossen gewesen. Es habe nur noch der förmliche Entscheid gefehlt, welcher innerhalb des Spruchkörpers am 7. September 2020 bereits in Zirkulation gewesen sei. Mit einer Kompetenzattraktion per 7. September 2020 werde ein erstinstanzlicher Entscheid in der Frage des Kindesschutzes auf Monate hinaus verzögert. Dies liege vorliegend weder im Kindeswohl noch diene es der Prozessökonomie. 3.3 Der Mitbeteiligte verzichtete mit Eingabe vom 6. November 2020 auf konkrete Ausführungen zum Beschwerdeverfahren. Es obliege dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, über die Frage der Kompetenzattraktion und die Zulässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids zu befinden. Bei diesem Entscheid sei jedoch das Kindeswohl im Vordergrund zu halten (pag. 27 ff.). 3.4 Der Instruktionsrichter ordnete mit Verfügung vom 9. November 2020 keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Die Parteien wurden aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 33 ff.). 3.5 Die Kostennote von Avocat D.________ datiert vom 12. November 2020 (pag. 39 ff.) und jene von Rechtsanwalt B.________ vom 13. November 2020 (pag. 45 ff.). Sie wurden der jeweiligen Gegenpartei am 16. November 2020 zugestellt (pag. 49).

5 II. 4. 4.1 Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB ist grundsätzlich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 4.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4.3 Weil sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Entscheidfindung in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. 5.1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Hinsichtlich Unterhaltsstreitigkeiten kommt der Kindesschutzbehörde aber keine Regelungskompetenz zu. Wird hingegen beim zuständigen Gericht auf Unterhalt geklagt, regelt seit 1. Januar 2017 das Gericht auch die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu (sog. Kompetenzattraktion; Art. 298d Abs. 3 ZGB). Zu den «weiteren Kinderbelangen» gemäss Art. 298d Abs. 3 ZGB gehören die Obhut, die Betreuungsanteile oder der persönliche Verkehr sowie die Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 314 ff., S. 328). 5.2 Die Gesetzesänderung vom 1. Januar 2017 in Bezug auf die Zuständigkeit (Kompetenzattraktion; Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB) wollte den Parteien allerdings nicht ermöglichen, einen Entscheid der KESB abzuwarten, um im Anschluss daran (statt ein Beschwerdeverfahren einzuleiten) beim Gericht eine Unterhaltsklage einzureichen, wenn sie mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sind (publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 19 280 vom 6. August 2019 E. 13.4.1; sowie bereits im Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 19 35 vom 22. Februar 2019 E. 7.4 ff.). Solange noch kein (erstinstanzlicher) Entscheid der KESB vorliegt, kann beim zuständigen Regionalgericht jedoch Klage eingereicht werden und das Regionalgericht hat diesfalls auf die Klage einzutreten. Gleichzeitig entfällt die Zuständigkeit der KESB. Liegt hingegen bereits ein Entscheid der KESB vor, dann bleibt das Verfahren auf der «verwaltungsrechtlichen Schiene» (KESB bzw. Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) fixiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt (publizierter Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern KES 19 280 vom

6 6. August 2019 E. 13.4.4). Die Kompetenzattraktion gilt ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage (Art. 62 Abs. 1 ZPO; publizierter Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 503 vom 7. Januar 2019 E. 6.3). 5.3 5.3.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz datiert vom 8. September 2020 und damit nach der Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage, die von der Beschwerdeführerin am 7. September 2020 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland persönlich überbracht wurde (Beschwerdebeilage [BB] 3). Die Unterhaltsklage erfolgte folglich noch vor Erlass des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz. Der vorliegende Fall ist damit nicht ohne weiteres mit der obgenannten Rechtsprechung betreffend Einreichung einer Unterhaltsklage während laufender Rechtsmittelfrist eines Entscheids der KESB vergleichbar. 5.3.2 Zwar musste die Beschwerdeführerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 30. Juni 2020 sowie die Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der persönlichen Anhörung vom 24. August 2020 grundsätzlich mit einem für sie negativen Entscheid rechnen. Insofern kam sie mit der Einreichung einer Unterhaltsklage dem Entscheid der KESB zuvor. Es ist zwar durchaus möglich, dass die Unterhaltsklage von der Beschwerdeführerin zwecks Verhinderung eben dieses Entscheids eingereicht wurde. Allerdings gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2020 eine für drei Monate gültige Klagebewilligung zwecks Einreichung einer Unterhaltsklage direkt beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ausstellte. Diese Klagebewilligung hatte zum Zeitpunkt der Einreichung der Unterhaltsklage nach wie vor Gültigkeit, weshalb die Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens entfiel. Die Vorinstanz ermächtigte die Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 6. Juli 2020 folglich explizit zur direkten Anhebung der Unterhaltsklage beim Regionalgericht und hatte entsprechend auch damit zu rechnen, dass während laufender Frist eine entsprechende Unterhaltsklage eingereicht würde. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das Einreichen der Unterhaltsklage – welche aufgrund der ausgestellten Klagebewilligung innert einer Frist von drei Monaten einzureichen war – habe einzig dem Verhindern des vorinstanzlichen Entscheids gedient. Vielmehr war aufgrund der wenigen Wochen vor dem angefochtenen Entscheid ausgefertigten Klagebewilligung zu erwarten, dass bis zum 6. Oktober 2020 die entsprechende Unterhaltsklage eingereicht würde. 5.3.3 Die Rechtshängigkeit war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland bereits eingetreten. Damit zog das Regionalgericht die Kompetenz zur Regelung der mit der Unterhaltsstreitigkeit verbundenen weiteren Kinderbelangen, d.h. die Frage der Obhut, der Betreuungsanteile oder des persönlichen Verkehrs sowie die Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB – zu welchen auch die vorliegend strittige Anordnung einer Mediation und einer Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB gehört – an sich. Ab Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage vom 7. September 2020 war die

7 Vorinstanz diesbezüglich nicht mehr zuständig. Sie durfte mithin am 8. September 2020 keinen Entscheid mehr betreffend Kindesschutzmassnahmen, d.h. einer Mediation oder Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB, erlassen. 5.4 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz als begründet und ist diesbezüglich gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid vom 8. September 2020 wird aufgehoben. 5.5 Es ist demgegenüber nicht einzusehen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom 8. September 2020, der mit vorliegendem Entscheid der Kammer aufgehoben wird, aus den Akten zu weisen wäre. Einen getroffenen (selbst nichtigen) Entscheid aus den Akten zu weisen ist aus grundsätzlichen verfahrensrechtlichen Überlegungen nicht denkbar. Zudem fällte die Vorinstanz ihren Entscheid im Rahmen ihrer genuinen Kernzuständigkeit. Für sie war ihr Kompetenzverlust zumindest nicht offensichtlich oder leicht erkennbar, zumal das Regionalgericht Berner Jura-Seeland auf telefonische Rückfrage der Vorinstanz vom 8. September 2020 den Eingang der Unterhaltsklage (noch) nicht bestätigt hatte. Der Entscheid der Vorinstanz vom 8. September 2020 erweist sich damit nicht als nichtig, sondern lediglich als anfechtbar (vgl. BGE 145 III 436 E. 4). Der Entscheid kann ohne weitere Folgen für die Parteien in den amtlichen Akten verbleiben. Diesbezüglich ist die Beschwerde folglich abzuweisen. III. 6. 6.1 Nach Art. 70 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. 6.2 Im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis Art. 311 ZGB), zu welchen auch die Anordnung einer Mediation sowie einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB gehören, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend als teilweise obsiegend zu gelten. Der Antrag, den angefochtenen Entscheid aus den Akten zu weisen, war vorliegend jedoch von untergeordneter Bedeutung und kaum mit Aufwand verbunden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich nicht, Verfahrenskosten auszuscheiden. Die Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf einen vollen Parteikostenersatz für das Beschwerdeverfahren (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Höhe des Parteikostenersatzes richtet sich gemäss Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) nach den Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsrechtssachen beträgt das Honorar CHF 400.00 bis CHF 11‘800.00 pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV). Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG).

8 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 13. November 2020 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3'279.45 geltend (Honorar CHF 3'000.00, Auslagen von CHF 45.00, MwSt. von CHF 234.45; pag. 45 ff.). Das geltend gemachte Honorar ist unter Berücksichtigung der obgenannten Bemessungskriterien angemessen. Der Beschwerdeführerin wird folglich ein Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 3'279.45 zugesprochen. 7.2 Der Mitbeteiligte stellte im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Anträge und richtete sich auch nicht inhaltlich gegen die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde. Er hat damit nicht als unterliegende Partei zu gelten (vgl. HURNI/JOSI/SIEBER, Das Verfahren vor dem Berner Kindes- und Erwachsenschutzgericht, 2020, N. 326). Entsprechend hat einzig der Kanton Bern (DIJ, KESB Biel/Bienne), der aufgrund eines formellen Fehlers zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigetragen hat (HURNI/JOSI/SIEBER, a.a.O., N. 328), der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von CHF 3'279.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 7.3 Der Mitbeteiligte gilt zwar nicht als unterliegend (vgl. Ziff. 7.2 hiervor), ebenso wenig hat er aber als obsiegend zu gelten, da er im Beschwerdeverfahren eine «neutrale» Position eingenommen hat. Er hat somit für seine Aufwendungen selbst aufzukommen; es ist kein Parteikostenersatz zu sprechen. 7.4 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Ohnehin ist sie im Verfahren unterlegen.

9 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne vom 8. September 2020 wird aufgehoben. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern (DIJ, KESB Biel/Bienne) hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren einen Parteikostenersatz von CHF 3'279.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4. Der Mitbeteiligte hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - dem Mitbeteiligten, vertreten durch Avocat D.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Abteilung Erwachsenen- und Kindesschutz Biel, Dienst für Kinder und Jugendliche, F.________, Zentralstrasse 49, 2502 Biel - der Abteilung Soziales Biel, A.-Schönistrasse 18, Postfach 1120, 2501 Biel Bern, 17. Dezember 2020 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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