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Bern Obergericht Zivilkammern 11.03.2020 KES 2020 22

11 marzo 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,695 parole·~18 min·2

Riassunto

Ende der Beistandschaft bei Auflösung der organisationsrechtlichen Grundlagen | Beistandschaft ZGB 308

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 20 21 (Beschwerdeführer 1) KES 20 22 (Beschwerdeführerin 2) Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. März 2020 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin Brütsch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg Vorinstanz C.________ Beschwerdegegner D.________ E.________ Betroffene Gegenstand Beendigung des Beistandsamtes von A.________ gemäss Art. 421 ZGB von Gesetzes wegen Ernennung von F.________ zur neuen Beiständin Anpassung der Aufgaben der Beiständin Beschwerden gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland vom 19. Dezember 2019 (Referenz: 11753392/2014-2335, 2014-2342)

2 Regeste: Ende der Beistandschaft von Gesetzes wegen bei Auflösung der organisationsrechtlichen Grundlagen Wird die organisationsrechtliche Grundlage zur Führung einer Beistandschaft aufgelöst und wirkt sich dies wie eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beistandsperson aus, gilt dies als wichtiger Grund i.S.v. Art. 422 Abs. 2 und Art. 423 Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Gleiches hat zu gelten, wenn die organisationsrechtliche Vertragsgrundlage von vornherein einer Befristung unterliegt. Im Einzelfall ist das Mandat weiterzuführen, wenn die besonderen Schutzinteressen der betroffenen Person bei der Auflösung des Mandatsverhältnisses verletzt würden (E. 9.3 f. und E. 11.1). Erwägungen: I. 1. B.________ (nachfolgend: Kindsmutter/Beschwerdeführerin 2) und C.________ (nachfolgend: Kindsvater/Beschwerdegegner) sind die seit 2009 geschiedenen Eltern von D.________ (geb. ________) und E.________ (geb. ________; beide nachfolgend: Betroffene). Die Kindseltern haben noch zwei weitere Kinder, G.________ und H.________. Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile. 2. Im März 2017 schlossen der Regionale Sozialdienst I.________ und die J.________ GmbH für Kindes- und Erwachsenenschutzmandate (nachfolgend: J.________) einen Vertrag, in dem die Regionalen Sozialdienste I.________ die Führung von Beistandschaftsmandaten im Kindes- und Erwachsenenschutz infolge von Personalengpässen an Mitarbeitende der J.________ übertrugen. Dieser Vertrag wurde bis am 31. März 2020 befristet. 2.1 Gestützt auf zwei Gefährdungsmeldungen hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter über alle vier Kinder mit Entscheiden vom 29. bzw. 31. März 2017 (super-)provisorisch auf und platzierte sie beim Kindsvater. 2.2 Da die Betroffenen im Nachgang an die Platzierung aufgrund einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Kindseltern wieder zur Kindsmutter zurückgekehrt sind, hob die Vorinstanz den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter für die beiden mit Entscheid vom 11. Mai 2017 auf und errichtete für sie unter anderem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Als Beistandsperson ernannte die Vorinstanz A.________ der J.________ (nachfolgend: Beistand/Beschwerdeführer 1). Dem Beistand wurden die Aufgaben erteilt, die Eltern mit Rat und Tat in der Ausübung ihrer elterlichen Pflichten zu unterstützen und bei der Kommunikation zwischen den

3 Kindseltern zu helfen. Zusätzlich erhielt der Beistand den Auftrag, die Kindseltern betreffend den persönlichen Verkehr mit den Betroffenen zu unterstützen und zwischen ihnen zu vermitteln (s. den Entscheid in den Akten der Vorinstanz). Zusätzlich ordnete die Vorinstanz eine Familienbegleitung an bzw. sprach eine entsprechende Weisung an die Kindsmutter aus. 2.3 Seither wohnen die Betroffenen bei der Kindsmutter in I.________ und der Kindsvater, wohnhaft in K.________, hat ein übliches Kontaktrecht (vierzehntägliche Wochenendbesuche und gemeinsame Ferien). 2.4 Mit Entscheid vom 31. Januar 2018 passte die Vorinstanz die Aufgaben des Beistands an. Insbesondere verpflichtete sie den Beistand, die Kindsmutter bei der Installation einer psychologischen Begleitung des Kindes E.________ zu unterstützen und sich in der Schule regelmässig über das Wohlbefinden der Betroffenen zu erkundigen (s. den Entscheid sowie die übrigen Unterlagen in den Akten der Vorinstanz). 2.5 Mit Entscheid vom 1. März 2019 hob die Vorinstanz die Weisung an die Kindsmutter zur Inanspruchnahme einer Familienbegleitung auf. 3. 3.1 Mit Schreiben vom 15. November 2019 beantragten die Regionalen Sozialdienste I.________ der Vorinstanz, die Beistandschaften über die beiden Betroffenen per 1. Januar 2020 auf sie zu übertragen und stützten sich dabei auf die vertragliche Vereinbarung vom März 2017 (oben, Ziff.I.2). 3.2 Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 2 um eine Stellungnahme zur beantragten Übertragung der Beistandschaft. Die Vorinstanz bat die Beschwerdeführerin 2 zudem, ihr 2-3 Daten für ein Treffen mit der vorgesehenen, neuen Beiständin (F.________) vorzuschlagen. 3.3 Mit Schreiben vom 25. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin 2 bei der Vorinstanz eine Stellungnahme ein. Sie erklärte sich mit der Übertragung der Beistandschaft nicht einverstanden bzw. ersuchte um Beibehaltung des bisherigen Beistands. Terminvorschläge für ein Treffen mit der neuen Beiständin machte sie nicht. 3.4 Am 6. Dezember 2019 fand eine persönliche Anhörung des Beschwerdegegners in Anwesenheit der neuen Beiständin statt. Anlässlich der Anhörung erklärte sich der Beschwerdegegner mit der Einsetzung von F.________ einverstanden. 3.5 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 2 für ein Treffen mit der Beiständin am 20. Dezember 2019, um 15:30 Uhr, vor. 3.6 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 teilte die Beschwerdeführerin 2 der Vorinstanz mit, dass sie den Termin vom 20. Dezember 2019 nicht wahrnehmen könne und hielt an ihrem Antrag, wonach die Beistandschaft nicht übertragen werden solle, fest. 3.7 Mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz die Beendigung des Amtes des Beschwerdeführers 1 von Gesetzes wegen per 31. Januar 2020 fest, entliess ihn aus dem Amt und forderte ihn auf, das Mandat der neu ernannten Bei-

4 ständin zu übergeben. Zudem passte sie die Aufgaben der Beiständin dahingehend an, als sie auf die Unterstützungsaufgabe bei der Installation einer psychologischen Begleitung der Betroffenen und auf die Überwachung der Familienbegleitung verzichtete. 4. 4.1 Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (Postaufgabe gleichentags) erhob der Beschwerdeführer 1 Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 19. Dezember 2019. Er führte aus, dass eine Weiterführung der Beistandschaften durch ihn weiterhin indiziert sei und verlangt so sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Mit der Behauptung, dass die Betroffenen im Verfahren bei der Vorinstanz nicht persönlich angehört worden sind, machte der Beschwerdeführer 1 zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (pag. 1 im Verfahren KES 20 21). 4.2 Gleichentags reichte auch die Beschwerdeführerin 2 eine Beschwerde gegen den genannten Entscheid ein und verlangte sinngemäss dessen Aufhebung (pag. 1 f. im Verfahren KES 20 22). 4.3 Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren KES 20 21 und KES 20 22 und führte sie unter der Verfahrensnummer KES 20 22 weiter (pag. 11 im Verfahren KES 20 22). 4.4 Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerden (pag. 13 f.). 4.5 Mit Schreiben vom 30. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin 2 ergänzende Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an ihrer Beschwerde fest (pag. 17). 4.6 Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 reichte der Beschwerdegegner eine Vernehmlassung ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. 4.7 Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels und stellte den Parteien einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 21 f.). 4.8 Mit (nachträglich verbessertem) Schreiben vom 8. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin 2 weitere Bemerkungen inkl. Beilage ein. Sie hielt an ihrem Antrag fest und stellte diverse Beweisanträge (Zeugenbefragungen und Anhörung der Betroffenen [pag. 25 bzw. pag. 45]). 4.9 Im Fortgang des Verfahrens äusserte sich der Beschwerdeführer 1 noch drei Mal (zwei Schreiben vom 10. und eines vom 19. Februar 2029, pag. 35, 39 und 63 inkl. Beilagen) und der Beschwerdegegner ein Mal (Schreiben vom 16. Februar 2020, pag. 55 ff.). Sie hielten jeweils an ihren bisherigen Standpunkten fest. II. 4.1 Für Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenschutzbehörden ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 314 Abs. 1 i.V.m.

5 Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 KESG und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 4.2 Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB (vgl. Verweis in Art. 314 Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4.3 Die Beschwerdeführer sind als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Personen bzw. als Personen mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des Entscheids gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 4.4 Auf die frist- und formgerechten Beschwerden ist einzutreten (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). 4.5 Da sich keine fachspezifischen Fragen des Kindesschutzrechts stellen, setzt sich das Gericht aus drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern zusammen (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG, BSG 161.1]). 5. 5.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt auch im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 450 ff. ZGB. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 43 zu Art. 446 ZGB; allgemein zur Motivsubstitution vgl. BGE 139 II 404 E. 3; 136 III 247 E. 4; 132 II 257 E. 2.5). 5.2 Mit der Beschwerde kann Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). 5.3 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (unten, Ziff. IV.8 ff.), sind die von den Beschwerdeführenden oberinstanzlich gestellten Beweisanträge (Zeugenbefragungen, Anhörung der Betroffenen) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Für die hier zu beurteilenden Fragen verspricht sich das Gericht von einer Befragung keine massgeblichen Ergebnisse. III. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt zunächst, die Kinder seien betreffend den geplanten Wechsel der Beistandsperson nicht persönlich angehört worden (pag. 1 im Verfahren KES 20 21 und erneut auf pag. 63).

6 6.2 Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs, ist die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs vorab zu prüfen: 6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheblichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis (BGE 143 III 65 E. 3.2; 141 V 557 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Der Anspruch steht den Parteien im verfahrensrechtlichen Sinne zu, aber auch allen Dritten, deren Rechte berührt sind, auf dass sie ihre Einwände rechtzeitig vorbringen können, bevor ein Entscheid zu ihrem Nachteil gefällt wird (BGE 142 III 116 E. 3.2; 143 III 65 E. 3.2). 6.4 Kinder werden durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise angehört, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Aus Sicht des Kindes ist der Wechsel eines Berufsbeistands in der Regel eher von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist regelmässig, welches Verhältnis das Kind zum Beistand hat und ob das Erziehungssystem für das Kind durch den Beistandswechsel wesentlich beeinflusst wird (BGE 143 III 65 E. 4.2 S. 69 m.w.H.). 6.5 Wie nachfolgend im materiellen Teil (unten, Ziff. IV.8 ff.) noch näher zu zeigen sein wird, bringt der vorliegende Beistandswechsel für die Betroffenen keine erheblichen Veränderungen mit sich und war lange vorhersehbar. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Kindern ist eher gering, zumal er mehrheitlich im Hintergrund arbeitet. Durch den Wechsel des Beistandes erfolgt auch keine Änderung des persönlichen Verkehrs. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben nicht näher darlegen, weshalb der Beistandswechsel für die Betroffenen ein wichtiger Entscheid sein soll. Die Behauptung der Wahrung der Stabilität ist nicht ausreichend und Ausführungen zum engen Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 1 sind nicht entscheidwesentlich, sodass es letztlich nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Anhörung der beiden Kinder verzichtet hat. 7. 7.1 Auch die Beschwerdeführerin 2 rügt eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, da die Vorinstanz auf ihr Schreiben vom 19. November 2019 keine Antwort gegeben habe. Zudem sei die Ansetzung des Termins vom 20. Dezember 2019 zum Kennenlernen der neuen Beiständin zu kurzfristig erfolgt (pag. 1). 7.2 Die Behauptungen der Beschwerdeführerin 2 stossen ebenfalls ins Leere. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin 2 bereits mit Schreiben vom 19. November 2019 über den Beistandswechsel informiert und sie um eine Stellungnahme sowie um Mitteilung ihrer Verfügbarkeiten gebeten. Die Antwort der Beschwerdeführerin 2 datiert vom 25. November 2019 und in diesem Schreiben äusserte sie klar, dass sie mit dieser Massnahme nicht einverstanden ist. Dabei hat sie es unterlassen, Terminvorschläge zu machen. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin sodann mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 für ein Treffen eingeladen, das 9 Tage später stattfinden sollte. Die Beschwerdeführerin 2 äusserte sich in ihrem Anthttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-557%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page557 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-V-557%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page557 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-116%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page116

7 wortschreiben wiederum negativ zum Beistandswechsel und teilte mit, am 20. Dezember 2019 wegen nicht verschiebbaren Terminen verhindert zu sein. Eines konkreten Nachweises dieser Umstände blieb die Beschwerdeführerin 2 jedoch schuldig. Die Vorladung war damit nicht zur Unzeit erfolgt und die Vorinstanz brauchte die Beschwerdeführerin 2 unter diesen Umständen vor ihrem Entscheid auch nicht erneut anzuhören. IV. 8. In materieller Hinsicht geht es einzig um die Klärung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Amt des Beschwerdeführers 1 mit Ablauf der Dauer des Vertrages zwischen dem Regionalen Sozialdienst I.________ und der J.________ von Gesetzes wegen geendet hat bzw. ob die Beendigung des zeitlich befristeten organisatorischen Grundverhältnisses für sich alleine genommen einen Umstand darstellt, der eine Entlassung gestützt auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darstellt. Die Beschwerdeführenden bringen grundsätzlich nichts gegen die Person der neuen Beiständin oder die Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson vor, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen wird. 9. 9.1 Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen unter anderem mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin (Art. 421 Ziff. 3 ZGB). Von dieser Bestimmung erfasst werden Personen, welche sich arbeitsvertraglich gegenüber einem Arbeitgeber verpflichten, eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Beistandschaften im Rahmen der vereinbarten Arbeitsleistung zu übernehmen und zu führen. Nicht erfasst sind dabei Personen, die freiberuflich oder im Rahmen von nebenberuflichen Tätigkeiten berufsmässig im eigenen Namen Beistandschaftsmandate übernehmen. Diese Personen sind nicht in einem Vertragsverhältnis zur Führung von Beistandschaften an einen Arbeitgeber gebunden und sind gleich wie alle anderen Privatpersonen, die Mandate führen, zu behandeln. Grundgedanke/Hintergrund dieses Beendigungsgrundes ist, dass ein Mandat bei einem Stellenverlust weder rechtlich noch faktisch weitergeführt werden kann. Mit dem Wegfall des Dienstverhältnisses ist der Beistandsperson der Zugriff auf die Verwaltungseinrichtung der Arbeitgeberin (Dossiers, zentrale Dienste, IT) nicht mehr möglich oder gestattet. Zudem dürfte die Beistandsperson nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch zeitlich und örtlich nicht mehr in der Lage sein, das Mandat bis zu einer Entlassung weiterzuführen (VOGEL URS, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 11 f. zu Art. 421 ZGB). Ebenfalls von Gesetzes wegen endet das Amt eines Beistands mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt (Art. 421 Ziff. 1 ZGB). 9.2 Nicht gesetzlich geregelt und bisher ungeklärt ist die Fragestellung, ob mit der Kündigung des Grundverhältnisses zu einer Organisation, welche durch ihre Mitarbeitenden berufsmässig Beistandschaften führen lässt, auch alle Mandatsverhält-

8 nisse der Mitarbeitenden gemäss Art. 421 Ziff. 3 ZGB von Gesetzes wegen enden (VOGEL, Basler Kommentar a.a.O., N. 11 zu Art. 421 ZGB; Frage ausdrücklich offen gelassen im Urteil des Bundesgerichts 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 6). 9.3 In der Lehre wird die Meinung vertreten, soweit bei Aufkündigung der organisationsrechtlichen Grundlagen auch das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde, gelange Art. 421 Ziff. 3 ZGB zur Anwendung. Die Beendigung des Amtes als Beistand infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses zeige, dass der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Beendigung des Amtes und die dafür zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse hinaus habe berücksichtigen wollen. Wenn die Angestellten jedoch weiterbeschäftigt würden, fehle eine entsprechende Regelung. Die Auflösung der organisationsrechtlichen Grundlage sei deshalb im geltenden Recht als wichtiger Grund im Sinne von Art. 422 Abs. 2 ZGB und Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB zu betrachten, wobei im Einzelfall die Interessen der verbeiständeten Person zu berücksichtigen seien (DANIEL ROSCH, in: FamKomm, Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Erwachsenenschutz, 2013, N. 14 ff.). Das Mandat ist dann weiterzuführen, wenn die besonderen Schutzinteressen der betroffenen Person bei der Auflösung des Mandatsverhältnisses verletzt würden (s. dazu und zum Ganzen insb. DANIEL ROSCH, Auflösung der organisationsrechtlichen Grundlagen und Ende des vormundschaftlichen Mandates, S. 358 ff. und insb. S. 367 ff. in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen [ZVW] 2009, S. 357-370). 9.4 Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Bei der Beendigung des organisationsrechtlichen Grundverhältnisses kann insbesondere dann eine Auflösung des Beistandschaftsmandats i.S.v. Art. 421 Ziff. 3 ZGB angenommen werden, wenn sich die Beendigung wie eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auswirkt (bspw. bei der Auflösung der Organisation als solche oder infolge der Sitzverlegung in einen anderen Kanton). In allen anderen Fällen greift Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB und die Voraussetzung des wichtigen Grundes als Auffangnorm. In diesen Fällen kommt es stark auf den Einzelfall und die Auswirkungen der Beendigung des organisationsrechtlichen Verhältnisses im konkreten Fall an, wobei stets die Interessen der betroffenen Personen im Vordergrund stehen müssen (so kann es nicht sein, dass eine abrupte Kündigung des Vertragsverhältnisses von einem Tag auf den anderen einen Wechsel der Beistandsperson von Gesetzes wegen begründet; in diese Richtung auch ROSCH, ZVW, S. 360). 9.5 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entlässt eine Beistandsperson gestützt auf Art. 423 Abs. 1 ZGB wenn die Eignung für die Aufgabe nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt (Ziff. 3). Verweist das Gesetz auf den wichtigen Grund, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt also über grosses Ermessen. Bei der Entlassung des Amtsträgers aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund. Ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Person des Beistandes sein (Urteile des Bundesgerichts 5A_299/2016 vom 17. Januar 2017 E. 6.1; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6).

9 10. 10.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 1 mit der J.________ nicht geendet hat und er auch in Zukunft als (Berufs-)Beistand tätig sein wird. Die Voraussetzungen von Art. 421 Ziff. 3 ZGB liegen damit nicht vor. Es ist daher danach zu fragen, ob im konkreten Einzelfall andere (wichtige) Gründe eine Aufhebung der Beistandschaft gebieten (i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB).

10 11. 11.1 Die Vorinstanz kann bei der Ernennung von Mandatsträgern als Folge von Veränderungen in den organisatorischen Strukturen vor Entscheidungen stehen, welche die Interessen der betroffenen Person tangieren. Sie muss in solchen Fällen die verschiedenen Interessen der involvierten Personen gegeneinander abwägen und auch der Koordination zwischen Privatrecht und öffentlichem Organisationsrecht Rechnung tragen. Der hier zu beurteilende Fall liegt insofern speziell, als die Führung der Beistandschaften durch die J.________ für die Regionalen Sozialdienste I.________ von Vornherein befristet war. Den Vertragsparteien und damit auch dem Beschwerdeführer 1 war seit Übernahme der Beistandschaft im Mai 2017 bewusst, dass die Beistandschaften spätestens per Ende März 2020 wieder von den Sozialdiensten geführt werden und zu irgendeinem Zeitpunkt eine Übergabe stattfinden muss. Die Amtsdauer des Beschwerdeführers 1 unterlag damit implizit einer Befristung bis spätestens Ende März 2020 (was bereits gewisse Gemeinsamkeiten mit Art. 421 Ziff. 1 ZGB aufweist). Die Übergabe galt es zu koordinieren und vorzubereiten, nicht zuletzt, um Konflikten zwischen organisationsrechtlichen und kindes- bzw. erwachsenenschutzrechtlichen Belangen vorzubeugen und eine «tröpfchenweise» Rückübertragung an die Sozialdienste während mehreren Jahren zu vermeiden (so ROSCH, ZVW, S. 357). Eine andere Ansicht würde die Befristung der vertraglichen Zusammenarbeit obsolet machen. Die Regionalen Sozialdienste haben sich mit ihrem Gesuch im November 2019 frühzeitig um einen reibungslosen Übergang der Beistandschaft bemüht. 11.2 Ein wichtiger Grund liegt damit grundsätzlich vor. Entgegenstehende Interessen, die gegen eine Übertragung sprechen, sind nicht im erforderlichen Ausmass gegeben. Für die Betroffenen wurde aufgrund des hoch strittigen Verhältnisses zwischen den Kindseltern und wegen der «Aufspaltung» des Familiensystems im Jahre 2017 eine Beistandschaft errichtet und bis heute aufrecht erhalten. Die Verhältnisse haben sich seither kontinuierlich stabilisiert und so konnten einzelne Unterstützungsmassnahmen (wie die Familienbegleitung) bereits wieder aufgehoben werden (s. zum Sachverhalt oben, Ziff. I.2.5 ff.). Wie bereits festgehalten (oben, Ziff. III.6.5), bringt der vorliegende Beistandswechsel für die betroffenen Kinder, um deren Interessen, Schutz und Wohl es hier geht, auch keine erheblichen Veränderungen mit sich und tangiert sie nur am Rande. Zudem wird von keiner Seite ein Grund vorgebracht, weshalb die neue Beiständin nicht ebenso unterstützend wirken und ein Vertrauensverhältnis mit den Beteiligten aufbauen könnte. Hinzu kommt, dass sich aus den Akten ergibt, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdegegner konfliktbelastet und zerrüttet ist. Eine Veränderung kann unter diesen Umständen auch eine Chance für neue Beziehungen bilden. 11.3 Letztlich ist der Hinweis bzw. die Drohung des Beschwerdeführers 1, wonach die Beschwerdeführerin 2 bei einem negativen Entscheid umziehen werde, unbeachtlich (pag. 39). Solch ein Verhalten wäre der Stabilität der Verhältnisse und dem Kindeswohl erst Recht abträglich.

11 12. Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und sind abzuweisen. 13. 13.1 Der vorliegend zu beurteilende Verfahrensgegenstand betrifft Kindesschutzmassnahmen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 13.2 Das vorliegende Verfahren war nicht aufwendig. Der Beschwerdegegner hat daher keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 70 Abs. 2 KESG i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer als Beistand ist kein Parteikostenersatz zuzusprechen (Art. 104 Abs. 3 und Abs. 4 VRPG).

12 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerden (KES 20 21 und KES 20 22) werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen und kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer 1 - der Beschwerdeführerin 2 - der Vorinstanz - dem Beschwerdegegner Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - der Beiständin, F.________, Regionaler Sozialdienst I.________ (A-Post) Bern, 11. März 2020 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Brütsch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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