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Bern Obergericht Zivilkammern 16.04.2020 KES 2019 866

16 aprile 2020·Deutsch·Berna·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,233 parole·~31 min·2

Riassunto

Entschädigung des Verfahrensbeistandes nach Art. 449a ZGB | Vertretungsbeistandschaft

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 19 866 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2020 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter D. Bähler Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne, Zentralstrasse 63, Postfach 704, 2501 Biel/Bienne Vorinstanz C.________ Betroffener D.________ Betroffene beide vertreten durch die Verfahrensbeiständin nach Art. 449a ZGB Rechtsanwältin E.________ Gegenstand Nichtvalidierung der Vorsorgeaufträge vom 10. Juli 2019 Anordnung je einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB Ernennung von Frau F.________, Soziale Dienste G.________, zur Beiständin Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne vom 22. Oktober 2019 (2019-3291/2019-3112)

2 Regeste: Entschädigung der Verfahrensbeiständin nach Art. 449a ZGB Die vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ernannte Verfahrensbeiständin nach Art. 449a ZGB ist in erster Linie aus dem Vermögen der Verbeiständeten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nur subsidiär – soweit die verbeiständete Person dazu aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist – vom Gemeinwesen getragen (Art. 449a ZGB i.V.m. Art. 404 ZGB und Art. 36, Art. 40 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 41 KESG; E. 43). Die Kosten für die Verfahrensbeiständin können die obsiegenden Verbeiständeten als Parteikosten geltend machen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; E. 44). Erwägungen: I. 1. Das betagte Ehepaar C.________ (geb. 1929; nachfolgend auch Betroffener) und D.________ (geb. 1933; nachfolgend auch Betroffene) lebt zu Hause im eigenen Einfamilienhaus in G.________. D.________ leidet an Demenz, bei C.________ besteht seit einem Hirnschlag im April 2019 eine dementielle Symptomatik (ärztlicher Bericht vom 30. August 2019 und Schreiben vom 25. September 2019 von Dr. med. H.________, unpaginierte Vorakten). Bislang hat die Tochter I.________ (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) die Eltern im Haushalt, bei der Pflege sowie bei den administrativen und finanziellen Angelegenheiten unterstützt. 2. 2.1 Nach einem Streit vom 21. März 2019 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern reichte die beigezogene Polizei eine Gefährdungsmeldung bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne (nachfolgend Vorinstanz) betreffend die Beschwerdeführerin ein. Die Eltern seien gesundheitlich angeschlagen, die Beschwerdeführerin habe sehr angetrieben gewirkt. Es scheine oft zu Streit über Geld zu kommen. 2.2 Gestützt auf den beim Sozialdienst eingeholten Abklärungsbericht stellte die Vorinstanz das am 12. April 2019 gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Erwachsenenschutzverfahren am 18. Juni 2019 wieder ein. Im Bericht wird die Abklärung der Situation des Ehepaars C.________ und D. ________ empfohlen. 3. D.________ hielt sich nach einem Sturz im März 2019 im J.________ (Altersheim) in K.________ auf. Am 28. Juni 2019 reichte das J.________ (Altersheim) eine Gefährdungsmeldung bei der Vorinstanz ein. D.________ benötige in allen Lebensbereichen Hilfestellungen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin sei sehr schwierig. Eine si-

3 chere Betreuung zu Hause werde bezweifelt. D.________ habe mehrmals Angst vor dem Austritt nach Hause geäussert. 4. Am 4. Juli 2019 eröffnete die Vorinstanz je ein Erwachsenenschutzverfahren für D.________ und für C.________ und beauftragte die Sozialen Dienste G.________ mit der Abklärung der Situation und des Unterstützungsbedarfs. 5. Am 10. Juli 2019 setzten die Eheleute C.________ und D.________ je einen notariell beurkundeten Vorsorgeauftrag auf, in denen sie ihre Tochter mit der umfassenden Personen- und Vermögenssorge für den Fall ihrer eigenen Urteilsfähigkeit beauftragen. 6. Der Bericht der Sozialarbeiterin F.________ datiert vom 18. September 2019. Empfohlen wird die Errichtung einer Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Vertretung in gesundheitlichen Belangen und bezüglich der Wohnsituation. Ausserdem sei das Vermögen der Betroffenen durch umgehende Sperrung der Konti vor dem Zugriff der Beschwerdeführerin zu schützen. Die Beschwerdeführerin sei arbeitslos und lebe vom beträchtlichen Vermögen ihrer Eltern. Sie kümmere sich nicht angemessen um die Eltern und stelle ihre eigenen, in erster Linie finanziellen Interessen über deren Wohl. Die äusserst belastete Eltern-Tochter-Beziehung bedeute eine erhebliche psychische und finanzielle Belastung für das Ehepaar C.________ und D. ________. 7. Am 22. September 2019 trat C.________ in schwachem Zustand und mit Schmerzen im Oberkörper ins Spital ein. Der behandelnde Arzt empfahl einen Heimeintritt oder einen Austritt nach Hause mit Unterstützung der Spitex. Am 24. September 2019 trat der Betroffene nach Hause aus, ohne dass Spitexeinsätze für ihn vorgesehen waren (Telefonnotiz N.________ vom 24. September 2019; E-Mail O.________, Sozialarbeiterin beim P.________ (Spital), vom 26. September 2019, unpaginierte Vorakten). 8. Die Betroffene wurde bis zum 30. September 2019 täglich von der Spitex L.________ unterstützt. Per 1. Oktober 2019 kündigte die Beschwerdeführerin deren Dienstleistungen und engagierte stattdessen die Private Spitex M.________ für einen Einsatz pro Tag (Telefonnotizen N.________ vom 24. September 2019 und vom 25. September 2019, unpaginierte Vorakten betr. D.________). 8.1 Die Spitex L.________ beurteilte die Situation im Hause C.________ und D._______ gegenüber der Vorinstanz als schwierig, insbesondere für D.________. Sie verweigere oft die Hilfe der Tochter. Die Beschwerdeführerin übernehme nicht die Verantwortung, die sie vorgebe, zu übernehmen. Es sei vor allem C.________, der sich um Haushalt, Kochen, Wäsche und die Betreuung seiner Frau kümmere. Notwendig wären 2 bis 3 Spitex-Einsätze pro Tag (Telefonnotiz N.________ vom 25. September 2019, unpaginierte Vorakten). 8.2 Kurz darauf berichtete die Geschäftsführerin der Privaten Spitex M.________, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, für ihre Eltern zu sorgen. Mit der Pflege

4 dementer Personen sei sie total überfordert. Die bereitgestellten Medikamente verbreiche sie der Mutter nicht. Fast täglich komme es zum Streit mit dem Vater, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht unter Kontrolle habe, laut werde und teilweise mit Gegenständen um sich werfe. Die Mutter sei hilflos und weine oft. Ihrer Ansicht nach bedürfe es dreier Spitexeinsätze täglich (Schreiben und Telefonnotiz vom 7. Oktober 2019, unpaginierte Vorakten). 9. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 26. September 2019 telefonisch an die Vorinstanz. Sie bemängelte, die abklärende Sozialarbeiterin F.________ habe etwas gegen sie. Auch mit der bisherigen Spitex und der Podologin habe sie sich nicht gut verstanden. Die Spitex habe Schuld am Sturz der Mutter im März 2019, weshalb sie das Vertrauen verloren habe. Sie wolle nur das Beste für ihre Eltern und ermögliche ihnen den Verbleib in den eigenen vier Wänden. Sie kümmere sich gut um die Angelegenheiten der Eltern (Telefonnotiz N.________ vom 26. September 2019, unpaginierte Vorakten). 10. Die Vorinstanz hörte die betroffenen Eheleute am 30. September 2019 bei einem Hausbesuch persönlich an. Die Beschwerdeführerin verliess auf Aufforderung der Vorinstanz zu Beginn der Anhörung das Haus. 10.1 D.________ äusserte, sie sei mit der neuen Spitex einverstanden, die alte sei aber auch gut gewesen. Um die Unterstützung sei sie froh. Sie vergesse vieles, verstehe nicht mehr viel und gehe nicht mehr nach draussen. Die Tochter befehle im Haus und es sei oft kompliziert mit ihr. Von den Eltern lasse sie sich nichts sagen. 10.2 C.________ sagte aus, seine Tochter habe der vorherigen Spitex ohne sein Einverständnis gekündigt. Sie befehle wie eine Prinzessin und frage die Eltern nicht nach deren Meinung. Sie jongliere mit dem Geld und lege Beträge für eigene Reisen zur Seite. Die Situation sei schwierig für ihn, er sei alt und krank und könne nicht mehr viel dagegen tun. Die Arbeit zu Hause sei zu viel für ihn. Er wünsche sich die Einrichtung eines Mahlzeitendienstes und wolle nicht mehr, dass seine Tochter koche. Er müsse danach immer lange aufräumen. Die Tochter habe die Finanzen nicht im Griff und brauche viel Geld für sich. Er wisse nicht, wie es aktuell um seine Finanzen stehe. Seine Tochter mache ihn kaputt und habe ihm auch schon gedroht. 10.3 Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin kam es zu einem heftigen Streit mit den Eltern. Die Vorinstanz brach die Anhörung daher ab. 11. Nach der Anhörung führten Eltern und Tochter ihren Streit weiter. Eine Nachbarin zog auf Ersuchen von D.________ die Polizei bei, welche der Vorinstanz am 4. Oktober 2019 eine neuerliche Gefährdungsmeldung einreichte. Darin hält die Polizei fest, dass es gemäss Angaben der beiden Betroffenen täglich zu Streit mit der Tochter komme, welche immer sehr wütend und aufbrausend werde. Am 30. September 2019 sei sie gegenüber der Mutter zum ersten Mal aggressiv geworden, habe sie an den Armen gepackt und festgehalten. Bereits mehrmals habe sie Mobiliar zerstört. Nach Angaben der Polizei habe die Beschwerdeführerin

5 wiederum sehr angetrieben gewirkt. Sie habe angegeben, dass die gesamte Situation für sie sehr belastend sei. 12. Am 15. Oktober 2019 teilte der Betroffene der Vorinstanz schriftlich mit, die Unterstützung seiner Tochter seit einem Sturz seiner Frau im September 2018 sei ihm sehr wichtig. Weitergehende Unterstützung benötige er nicht. Er wünsche, dass die Vorinstanz die Vorsorgeaufträge validiere. 13. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2019 persönlich an. Sie führte aus, Streitereien kämen in jeder Familie vor. Mit zwei dementen Eltern sei es schwierig. Vor einiger Zeit habe es bei ihren Eltern einen Trickdiebstahl gegeben, was sie sehr belastet und zu Spannungen mit ihren Eltern geführt habe. Sie kümmere sich gut um ihre Eltern und kenne deren Wünsche am besten. Sie sei kinderlos und habe keinen Partner, weshalb sie die Zeit für die Pflege und Betreuung ihrer Eltern aufbringen könne. Es entspreche dem Wunsch ihrer Eltern, dass sie als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werde. 14. Am 21. Oktober 2019 gingen je ein Schreiben von C.________ und der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein. 14.1 Der Betroffene schreibt, seine Tochter habe ihm nach dem Schlaganfall das Leben gerettet, wofür er ihr für immer dankbar sei. Er bedaure, dass er gegenüber der Vorinstanz und der abklärenden Sozialarbeiterin seine Dankbarkeit und Anerkennung gegenüber der Tochter nicht zum Ausdruck gebracht habe. Die Sozialarbeiterin habe ihn beeinflusst und er habe Dinge gesagt, die er nicht so gemeint habe. Er wünsche sich, dass seine Tochter zur Vorsorgebeauftragten für sich und seine Frau ernannt werde. 14.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Ansicht, dass die abklärende Sozialarbeiterin sie von Anfang an nicht gemocht und ihre Abneigung offen gezeigt habe. Ausserdem habe sie ihr im Rahmen der Abklärungen das rechtliche Gehör verweigert. 15. Im Verlaufe des Verfahrens gingen zwei Schreiben von Bekannten der Familie C.________ und D. ________ bei der Vorinstanz ein, in denen bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin sich sehr gut um ihre Eltern und deren Angelegenheiten kümmere (Schreiben Q.________ vom 11. Oktober 2019; Schreiben Dr. med. vet. R.________ vom 18. Oktober 2019; unpaginierte Vorakten). 16. Am 22. Oktober 2019 entschied die Vorinstanz, die Vorsorgeaufträge vom 10. Juli 2019 nicht zu validieren (Ziffer 1). Für die Betroffenen errichtete die Vorinstanz je eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und sie definierte die folgenden Aufgabenbereiche: Vertretung in administrativen und finanziellen Angelegenheiten, Sorge für geeignete Wohnsituation, für das gesundheitliche Wohl und für hinreichende medizinische Betreuung mit entsprechender Vertretungsbefugnis (Ziffer 2 Bst. a – d). Der Beiständin räumte die Vorinstanz die Befugnis ein, die Post zu öffnen sowie die Wohnräume der Verbeiständeten zu betreten (Ziffer 3). Den Betroffenen entzog sie das

6 Verfügungsrecht über ihre Konti mit Ausnahme eines Kontos zur freien Verfügung gemäss Bezeichnung der Beiständin (Ziffer 4). Zur Beiständin ernannte die Vorinstanz F.________ der Sozialen Dienste G.________ (Ziffer 5). Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung (Ziffer 7). 17. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. November 2019 eine Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend KESGer) ein (pag. 1 ff.). Sie stellt Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie auf Genehmigung der beiden Vorsorgeaufträge der Betroffenen vom 10. Juli 2019 sowie auf Einsetzung ihrer Person als Vorsorgebeauftragte (Rechtsbegehren 1). Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Validierung der Vorsorgeaufträge an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 18. Der Instruktionsrichter ernannte den Betroffenen am 16. Dezember 2019 mit Rechtsanwältin E.________ eine Verfahrensbeiständin gemäss Art. 449a ZGB (Verfügung vom 16. Dezember 2019, Ziff. 5 [pag. 35]). 19. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (pag. 39 ff.). 20. Rechtsanwältin E.________ reichte am 24. Januar 2020 eine Stellungnahme für die Betroffenen ein. Sie stellt ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde (pag. 45 ff.). 21. Rechtsanwalt B.________ replizierte am 3. Februar 2020 für die Beschwerdeführerin (pag. 59 ff.). 22. Rechtsanwältin E.________ reichte am 5. Februar 2020 eine Duplik für die Betroffenen ein (pag. 69 ff.). 23. Die Rechtsvertreter reichten am 6. Februar 2020 resp. am 10. Februar 2020 ihre Kostennoten ein (pag. 79 ff.; pag. 85 ff.). II. 24. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über den Kindesund Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 25. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1

7 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 26. Zur Beschwerde legitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB neben den am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1) die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Adressaten des angefochtenen Entscheids und kümmert sich um deren Belange, womit sie die Voraussetzungen einer der Betroffenen nahestehende Person i.S.v. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid ausserdem selbst betroffen, da sie in den Vorsorgeaufträgen vom 10. Juli 2019 als beauftragte Person vorgesehen ist. Darüber hinaus wurde sie am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, womit sie auch nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB zur Beschwerde legitimiert ist. 27. Auf die im Übrigen frist- (Art. 450b Abs. 1 ZGB) und formgerecht (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 32 VRPG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 28. Da sich vorliegend keine fachspezifischen Fragen des Erwachsenenschutzrechtes stellen, erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 29. Die Vorinstanz prüfte in einem ersten Schritt die Vorsorgeaufträge vom 10. Juli 2019 auf deren Formgültigkeit sowie die Eignung der beauftragen Person (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ZGB). Zur Formgültigkeit erwog die Vorinstanz, es sei zweifelhaft, ob die Urteilsfähigkeit der Betroffenen in Bezug auf die Tragweite und die Auswirkungen der Vorsorgeaufträge zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung gegeben war. Dennoch ging sie von der Gültigkeit und Wirksamkeit der Dokumente aus. Hingegen verneinte sie gestützt auf die Akten (Abklärungsbericht der Sozialarbeiterin F.________, Gefährdungsmeldungen der Polizei, Rückmeldungen der Spitex L.________ und der Privaten Spitex M.________, persönliche Anhörungen) die Eignung der Beschwerdeführerin, die übertragenen Aufgaben zu übernehmen und folgerte, die Vorsorgeaufträge könnten nicht validiert werden. In einem zweiten Schritt prüfte die Vorinstanz die Notwendigkeit zum Erlass erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen. Aufgrund des Alters und der mindestens eingeschränkten Urteilsfähigkeit der Betroffenen ging die Vorinstanz von einem Unterstützungsbedarf aus, der nicht von Familienangehörigen oder Bekannten adäquat gewährleistet werden kann. Gestützt auf die Feststellungen sowie auf die Empfehlungen im Abklärungsbericht vom 18. September 2019 erachtete die Vorinstanz die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB für die geeignete und auf die individuellen Schutzbedürfnisse abgestimmte Massnahme. Die

8 Betroffenen seien nicht mehr in der Lage, ihre Situation und ihren Unterstützungsbedarf angemessen zu beurteilen. Die Beistandschaft sei deshalb auch gegen den Willen der Betroffenen anzuordnen. Die Sozialarbeiterin F.________ sei zur Übernahme des Mandats ohne weiteres geeignet. 30. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die öffentliche Beurkundung selbst stelle eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen der Urteilfähigkeit dar. Die Beschwerdeführerin reicht ein Schreiben der beurkundenden Notarin vom 29. Oktober 2019 ein, wonach C.______ und D.________ nach entsprechender Aufklärung eine Vertretung durch die Tochter gewünscht hätten (Beschwerdebeilage [BB] 61). Zweifelsfrei sei daher von der Gültigkeit und Wirksamkeit der Vorsorgeaufträge auszugehen. Die Eignung ihrer Person als Beauftragte der Eltern habe die Vorinstanz zu Unrecht verneint. Die Beschwerdeführerin schildert Ursprung und Hergang der Konflikte mit ihrem Vater (Trickdiebstahl von Bargeld aus dem Haus) und begründet diese ausserdem mit einer vorübergehenden Stresssituation wegen verschiedener gesundheitlicher Vorkommnisse bei ihren Eltern (Stürze der Mutter, Schlaganfall des Vaters). Die Beschwerdeführerin bestreitet den im Abklärungsbericht gegen sie gerichteten Vorwurf, persönliche finanzielle Interessen zu verfolgen. Wohl sei sie seit rund 10 Jahren arbeitslos und werde von ihren Eltern mit einem bestimmten monatlichen Betrag sowie durch Finanzierung von Ferien unterstützt. Dies entspreche dem freien Willen der Eltern und sei beizubehalten. Anhand zahlreicher Rechnungskopien und Bankauszüge legt die Beschwerdeführerin dar, dass sie seit Übernahme der finanziellen Angelegenheiten vorwiegend Rechnungen für ihre Eltern bezahlt und für sich selber lediglich einen bescheidenen Betrag bezogen habe. Sie habe die Angelegenheiten ihrer Eltern sorgfältig und korrekt erledigt, wozu sie als ausgebildete _______ auch in der Lage sei. Auch zur Vertretung und Wahrung der persönlichen Bedürfnisse ihrer Eltern sei sie geeignet. Die Vorinstanz habe die persönlichen Wünsche der Eltern, mit Hilfe der Tochter in ihrem Haus in G.________ zu verbleiben, nicht berücksichtigt. Es würden nur gegen sie gerichtete Aussagen der Eltern gewertet. Für ihre Eltern habe sie stets die erforderliche externe fachliche Hilfe beigezogen. Die Sozialarbeiterin F.________ sei mit einer vorgefassten Meinung an die Abklärung getreten. Die Vorinstanz habe sich blind auf den Abklärungsbericht gestützt und damit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 31. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, die Äusserungen von C.________ seien im Rahmen der Abklärung zwar ambivalent, in Abwesenheit der Beschwerdeführerin jedoch stets gleich gewesen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Betroffenen von ihrer Tochter unter Druck gesetzt, eingeschüchtert und verängstigt würden. Die Vorinstanz hebt hervor, dass die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Eltern nicht negativ gewertet worden sei. Die Eltern seien vermögend und es werde von der Freiwilligkeit der geleisteten Unterstützung ausgegangen. Die Beschwerdeführerin wirke mit der Betreuung und der Erledigung der Angelegenheiten ihrer Eltern überfordert und emotional stark belastet.

9 32. Rechtsanwältin E.________ bezweifelt die Urteilsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vorsorgeaufträge. Die Betroffenen hätten bereits damals in einem grossen Abhängigkeitsverhältnis zur Tochter gestanden, hätten sich deren Willen gebeugt und sich beeinflussen lassen. Die Beschwerdeführerin habe dem Betroffenen gesagt, sein Vermögen werde auf die KESB übergehen, wenn er nicht unterschreibe. Es sei fraglich, ob die Vorsorgeaufträge tatsächlich dem Willen der Betroffenen entsprochen hätten. Der Diebstahl einer grösseren Menge Bargeld treffe zu, liege aber bereits längere Zeit zurück. Die häufigen Konflikte rührten daher, dass die Beschwerdeführerin dem Betroffenen mehrmals täglich Vorwürfe deswegen mache – da ihr das Geld als Erbin zugestanden hätte – obwohl er um Erledigung des Themas bitte. Beide Betroffenen nähmen die Situation als friedlicher wahr, seit die Beschwerdeführerin weniger bei ihnen zu Hause sei und sie hätten mehrmals betont, dass sie mit der jetzigen Situation – bestehend aus Mahlzeitendienst, Spitex und Beiständin – sehr zufrieden seien. Rechtsanwältin E.________ weist darauf hin, dass ein Interessenkonflikt nicht ganz von der Hand zu weisen sei, da die Beschwerdeführerin seit Jahren über kein eigenes Einkommen verfüge und von den Eltern abhängig sei. Die Betroffenen seien sich über die Betreuung durch die Tochter uneinig: Die Mutter bezeichne sie als «sones Liebs» und glaube nicht, dass sie sich an ihrem Geld bereichere, die täglichen Streitereien zwischen Tochter und Vater seien jedoch sehr schwierig. Der Vater habe demgegenüber wiederholt ausgesagt, er wolle die Unterstützung durch die Tochter nicht mehr und halte es mit ihr nicht aus. Die Schreiben an die Vorinstanz habe der Betroffene auf Geheiss seiner Tochter verfasst. Sie habe ihm gesagt, dass die KESB andernfalls sein Vermögen wegnehme. 33. Die Beschwerdeführerin replizierte, der Diebstahl sei für sie erledigt und bilde seit langer Zeit nicht mehr Gegenstand von Diskussionen mit den Eltern. Sie besuche ihre Eltern nach wie vor rund dreimal wöchentlich, was ohne Streitigkeiten von sich gehe. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, ihre Eltern seien demenzbedingt nicht mehr in der Lage, Umfang und Konsequenzen einer Verbeiständung zu verstehen. Auf Aussagen aus der jüngeren Vergangenheit könne daher nicht abgestellt werden. Schliesslich habe der Betroffene am 2. Januar 2020 ein Schreiben an seine Anwältin verfasst, welches diese nicht eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin reicht ein Foto des Schreibens ein. 34. Rechtsanwältin E.________ duplizierte, sie habe das Schreiben vom 2. Januar 2020 nicht eingereicht, da der Betroffene angegeben habe, dieses auf Verlangen der Beschwerdeführerin ausgefertigt zu haben. Rechtsanwältin E.________ ergänzt, der Betroffene habe ihr am Vortag telefonisch mitgeteilt, er sei mit der Beiständin nun doch nicht einverstanden, da diese zu teuer sei. Er habe jedoch nicht erklären können, was er damit meine. Im Hintergrund seien deutlich Anweisungen der Beschwerdeführerin zu hören gewesen.

10 IV. 35. Ist eine Person urteilsunfähig geworden und liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die KESB, ob dieser gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 – 4 i.V.m. Abs. 1 ZGB). 36. Die Betroffenen sind heute aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere wegen dementieller Erkrankungen, unbestritten nicht mehr in der Lage, ihre persönlichen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Die für diesen Fall abgeschlossenen Vorsorgeaufträge vom 10. Juli 2019 validierte die Vorinstanz nicht, da es an der Eignung der Beschwerdeführerin für die übertragenen Aufgaben mangle. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin. 37. Für die Eignung einer natürlichen Person als Beauftragte sind deren individuelle persönlichen und fachlichen Kompetenzen sowie deren zeitliche und emotionale Ressourcen massgebend. Über die Eignung des Beauftragten ist prognostisch aufgrund von objektiv feststellbaren Kriterien zu entscheiden (JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 363 ZGB). Bei der Annahme einer Interessenkollision hat die KESB aufgrund der Selbstbestimmung, in deren Dienst der Vorsorgeauftrag steht, Zurückhaltung zu üben. Dies insbesondere dann, wenn die Auftraggeberin die Interessenkollision bei der Auftragserteilung bereits gekannt hat (JUNGO, a.a.O., N. 24 zu Art. 363 ZGB). Die KESB darf gemäss Botschaft nur dann von sich aus vom Willen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin abweichen, wenn offensichtlich ist, dass die bezeichnete Person ihren Aufgaben nicht gewachsen ist (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7027). Erkennt die KESB jedoch von Anfang an triftige Mängel und Risiken in der Wahl des Beauftragten, kann der Vorsorgeauftrag wegen seines Schutzzwecks nicht validiert werden (vgl. JUNGO, a.a.O., N. 25 zu Art. 363 ZGB). 38. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und insbesondere unkritisch die ungerechtfertigten Vorwürfe im Abklärungsbericht übernommen.

11 38.1 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Vorinstanz zahlreiche Berichte und Meldungen verschiedener unabhängiger Drittpersonen vorlagen, so zwei Gefährdungsmeldungen der Polizei, eine Gefährdungsmeldung des J.________ (Altersheim), ein Bericht der mit der Abklärung beauftragten Sozialarbeiterin sowie Rückmeldungen der beiden bei den Betroffenen tätigen Spitex-Einrichtungen. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zu Recht mit einem aus dieser Vielzahl an Unterlagen gewonnen Gesamteindruck, der anlässlich der Anhörung der Betroffenen durch deren Aussagen und anhand einer persönlichen Erfahrung der Familiendynamik bestätigt wurde. Aus allen Quellen wird einhellig deutlich, dass die Beschwerdeführerin insbesondere zu ihrem Vater in einem schwierigen, konfliktbehafteten Verhältnis steht, was auch die Mutter schwer belastet. 38.2 Die Beschwerdeführerin weist vor allem die Einschätzung im Abklärungsbericht von sich, dass sie persönliche finanzielle Interessen verfolge. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid jedoch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich am Vermögen ihrer Eltern bereichern wolle. Die entsprechende Feststellung im Bericht erachtete sie folglich nicht als rechtserheblich, womit sich weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang erübrigten. 38.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin den Vorwurf der ungenügenden Betreuung ihrer Eltern als unrichtig. Sie habe stets für genügende Hygiene und saubere Kleidung gesorgt, die Spitex-Leistungen nie verweigert, sondern lediglich im Interesse der Eltern den Anbieter gewechselt, habe ihrer Mutter ausserdem nur nicht notwendige Medikamente zur Regulierung der Darmflora nicht verabreicht und alle erforderlichen Therapien (Physio- und Ergotherapie, Logopädie) sowie Podologin, Kosmetik- und Coiffeurtermine organisiert. Damit will die Beschwerdeführerin die Feststellungen im Abklärungsbericht und die Rückmeldungen der Spitex betreffend die unzureichende Betreuung ihrer Eltern entkräften. Zur Untermalung ihrer Ausführungen reicht sie zahlreiche Schreiben von Drittpersonen ein, welche ihre positiven und aufopfernden Hilfeleistungen bestätigen sollen (Bestätigung Treuhandbüro betr. Hilfeleistung Steuererklärung 2018 [BB 65], Schreiben der Therapeutin der Beschwerdeführerin [BB 66], Schreiben von Bekannten der Familie [S.________, BB 67; T.________, BB 70; U.________, BB 71], Bestätigung V.________ [Krankenkasse], dass Beschwerdeführerin Ansprechperson für ihre Eltern sei [BB 68], Bestätigung Private Spitex M.________ betr. Einsatz ab 1. Oktober 2019 [BB 69], Schreiben Tierärztin R.________ [BB 72]). Insbesondere in den Schreiben von Bekannten der Familie wird bestätigt, dass sie das Haus der Betroffenen stets ordentlich vorgefunden hätten und die Beschwerdeführerin die Eltern gut betreue. Es ist durchaus möglich, dass mit der Beschwerdeführerin befreundete Personen die Situation aus ihren Erfahrungen bei einzelnen Besuchen anders einschätzen als Fachpersonen, die mit der regelmässigen Pflege der Betroffenen beauftragt sind. So schilderten zwei unabhängige Spitex-Betriebe, dass die Betreuung der Eltern durch die Tochter ungenügend sei und es daher einer Erhöhung der Spitex- Einsätze bedürfe. Die Beschwerdeführerin vermag wohl aufzuzeigen, dass sie nach ihrem Dafürhalten alles Erforderliche für ihre Eltern getan hat. Dennoch wird von beiden Spitexeinrichtungen unabhängig voneinander mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht und unter Berücksichtigung des konkreten Gesundheitszustandes vornehmlich der Mutter nicht genügend Betreuungsarbeit

12 leiste – insbesondere nicht in dem Umfang, den sie vorgebe – und regelmässig heftige Konflikte mit ihrem Vater austrage, was zu einer untragbaren Situation führe. Daraus schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine Überforderung der Beschwerdeführerin mit der herausfordernden Pflege und Betreuung ihrer betagten und dementen Eltern (vgl. Vernehmlassung Ziff. B.5, pag. 41). Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, diese Feststellungen in Frage zu stellen. 38.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die abklärende Sozialarbeiterin und die Vorinstanz würden die Aussagen der Eltern – insbesondere des Vaters – nur werten, wenn sie sich gegen sie richteten. Die angeblichen Aussagen des Vaters träfen nicht zu, seien unbelegt und von der abklärenden Sozialarbeiterin nicht hinterfragt oder abgeklärt worden. Demgegenüber habe die Vorinstanz die persönlichen Wünsche der Betroffenen nicht berücksichtigt. Diese wünschten, dass ihre Tochter die Sorge um sie vornehme (Schreiben des Betroffenen vom 15. Oktober 2019 und vom 21. Oktober 2019). Dem Abklärungsbericht lässt sich insbesondere entnehmen, dass der Betroffene geäussert habe, grosse Probleme und viel Streit mit der Tochter zu haben. Er dulde seine Tochter, da er annehme, dadurch zu Hause wohnen bleiben zu können. Er befürchte, sonst auf Geheiss der KESB ins Heim gehen zu müssen. Er fühle sich gegenüber der Tochter hilflos und betonte, Angst vor ihr zu haben und dass sie Macht über ihn und seine Frau ausübe. Die Betroffene bemängle, dass die Beschwerdeführerin eher hart als liebevoll mit ihnen umgehe und sie sich manchmal so sehr über sie ärgere, dass sie sie «ermorden» wolle. Diese im Abklärungsbericht wiedergegebenen Aussagen des Betroffenen durfte die Vorinstanz in die Beurteilung der Gesamtsituation mit einbeziehen, zumal die Betroffenen anlässlich der persönlichen Anhörung vom 30. September 2019 inhaltlich ähnliche Aussagen machten (vgl. E. 14.1 und 14.2 oben). Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Betroffenen trotz eingeschränkter Urteilsfähigkeit durchaus in der Lage sind, sich zur Situation und ihrem Befinden zu äussern. Nachdem sie sowohl im Rahmen der Berichtsabklärungen als auch gegenüber der Vorinstanz von sehr belasteten Verhältnissen berichteten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den gegen die Tochter gerichteten Äusserungen um krankheitsbedingte, vereinzelte Aggressionen handelt. Hinzuzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Anschluss an die Anhörung der Eltern selbst Zeugin einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Eltern und Tochter wurde, die sie schliesslich zum Abbruch der Anhörung zwang und im Anschluss zu einem Polizeieinsatz mit Gefährdungsmeldung führte. Das im Rahmen dieser Auseinandersetzung protokollierte aggressive und bevormundende Auftreten der Beschwerdeführerin gegenüber den Eltern lässt deren Schilderungen glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Vorinstanz die Schreiben des Betroffenen vom 15. Oktober 2019 und vom 21. Oktober 2019 zugunsten seiner Tochter nicht würdigte. Diese beiden Schreiben stehen inhaltlich im Widerspruch zu den gegenüber der abklärenden Sozialarbeiterin und der Vorinstanz vom Betroffenen geäusserten Ablehnung der Tochter. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin den Betroffenen bei deren Formulierung be-

13 einflusst hat; dafür spricht jedenfalls, dass dies die Rechtsvertreterin des Betroffenen im vorliegenden Verfahren auch bestätigt. Jedenfalls steht fest, dass die Äusserungen des Betroffenen in Abwesenheit der Tochter durchwegs auf ein äusserst konfliktbehaftetes Verhältnis deuten und den Wunsch erkennen lassen, die Präsenz und den Einfluss der Tochter zu verringern. Lediglich die in Abwesenheit einer unabhängigen Drittperson verfassten Schreiben weisen in eine andere Richtung. Sie sind für sich jedoch nicht geeignet, die ernst zu nehmenden Äusserungen der Betroffenen zur Beziehung mit der Tochter in Frage zu stellen. Die Vorinstanz berücksichtigte die Wünsche der Betroffenen daher angemessen, indem sie deren wiederholte Aussagen, dass das Verhältnis zur Beschwerdeführerin sehr schwierig sei, sie ihre Wünsche nicht berücksichtige und es ständig zu Konflikten komme, als ausschlaggebend erachtete. 39. Gestützt auf die vorliegenden Akten verneinte die Vorinstanz die Eignung der Beschwerdeführerin als Beauftragte ihrer Eltern in der Vermögens- und Personensorge zu Recht. 39.1 Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen der Ansicht, dass sie bereits in der Vergangenheit für ihre Eltern den Haushalt erledigt, sie gepflegt und ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten erledigt habe und zur Übernahme dieser Aufgabe auch in Zukunft geeignet sei. Sie stellt nicht in Abrede, dass es in der Vergangenheit mit ihren Eltern zu Konflikten gekommen sei. Sie erklärt, der Ursprung der Konflikte mit ihrem Vater liege im Diebstahl einer grösseren Menge Bargeld durch Trickdiebe, nachdem sie den Vater erfolglos gebeten habe, das Geld auf der Bank zu verwahren. Da sie sich um die finanzielle Situation der Eltern sorge, habe sie dem Vater den Diebstahl nachgetragen, was zu Spannungen geführt habe. Das Thema sei aber nun für sie erledigt. Verschiedene Ereignisse hätten ausserdem eine kurzfristige Stresssituation bei der Beschwerdeführerin herbeigeführt: Stürze der Mutter im September 2018 und im März 2019 sowie ein Hirnschlag des Vaters im April 2019 und deren Folgen. Es sei daher zu einigen Auseinandersetzungen mit den Eltern gekommen. Die finanziellen und administrativen Angelegenheiten ihrer Eltern habe sie jedoch stets sorgfältig und korrekt erledigt und die Betreuung gewissenhaft geleistet und organisiert. 39.2 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der Grund für die Auseinandersetzungen mit ihren Eltern nicht ausschlaggebend ist. Auffällig sind vielmehr Häufigkeit und Dynamik der Auseinandersetzungen. So kam es aufgrund der heftigen Streitereien – soweit aktenkundig – bereits zweimal zu einem Polizeieinsatz mit der Folge einer Gefährdungsmeldung. Der meldende Polizist erlebte die Beschwerdeführerin beide Male als sehr angetrieben und berichtet von aufbrausendem Verhalten gegenüber den Eltern. Auch gemäss dem Abklärungsbericht sowie den persönlichen Anhörungen berichten die Betroffenen selbst von häufigen und heftigen Streitereien mit der Tochter, die für sie kaum auszuhalten seien. Die Beschwerdeführerin bestimme nach ihrem eigenen Gutdünken und frage sie nicht nach ihrer Meinung. Zur Beurteilung der Eignung der Tochter als Beauftragte spielt dabei keine Rolle, wie das konfliktbehaftete Verhältnis zu begründen ist. Relevant ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin im direkten Kontakt zu ihren Eltern regelmässig an ihre emotionalen Grenzen stösst und in unangemessenes, aggressives Verhalten verfällt. Sie

14 schildert selbst, aufgrund verschiedener gesundheitlicher Vorkommnisse (Stürze der Mutter, Schlaganfall des Vaters) erhöht gestresst gewesen zu sein und daher vermehrt Spannungen mit den Eltern ausgetragen zu haben. Es ist davon auszugehen, dass die abnehmenden körperlichen und geistigen Ressourcen der Eltern in Zukunft vermehrt Anlass zu Stress bei der Beschwerdeführerin bieten werden. Wiederholt war ausserdem das Thema Finanzen Gegensand der Auseinandersetzungen mit den Eltern, womit das Konfliktpotential mit zunehmenden Gesundheitskosten und steigendem Betreuungsbedarf in Zukunft noch zunehmen dürfte. Darüber hinaus haben auch Drittpersonen die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin als schwierig bezeichnet (vgl. Gefährdungsmeldung J.________ [Altersheim], Rückmeldungen Spitex) und die Beschwerdeführerin selbst sagte aus, sie habe sich mit verschiedenen beigezogenen Fachpersonen (Podologin, Spitex L.________, abklärende Sozialarbeiterin) nicht gut verstanden. Dieses hohe Konfliktpotential stellt ein Risiko für die Betroffenen dar, da die Beschwerdeführerin nicht zwischen ihren eigenen Wünschen und jenen der Betroffenen unterscheiden kann bzw. die Betroffenen in ihre Entscheidfindung häufig nicht einbezieht. In Bezug auf die Vertretung in finanziellen Angelegenheiten ist ausserdem ein gewisser Interessenkonflikt festzustellen, da die Beschwerdeführerin zwischen ihren eigenen Interessen als Erbin und denen der Eltern auf angemessene und eventuell kostenintensive Betreuung und Pflege abzuwägen hat. Zur umfassenden Vertretung in der Personen- und Vermögenssorge im besten Interesse der Eltern ist sie nach dem Gesagten nicht geeignet. 39.3 Hinzu kommt, dass die Eltern gegenüber ihrer Verfahrensbeiständin geäussert haben, mit der aktuellen Situation sehr zufrieden zu sein, und dass es nun, seit sich die Beschwerdeführerin nicht mehr so oft bei ihnen aufhalte, friedlicher geworden sei. Die Vertreterin der Betroffenen beantragt in deren Namen eine Abweisung der Beschwerde und befürwortet damit die Nichtvalidierung der Vorsorgeaufträge. Sie stellt ihren Antrag im Interesse der Betroffenen und stützt ihn auf die Erkenntnisse, die sie im Austausch mit diesen gewonnen hat. Auf die in ihren Eingaben wiedergegebenen Aussagen der Betroffenen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne weiteres abgestellt werden, da sie die aktuellen Befindlichkeiten der Betroffenen betrifft und auch bei eingeschränkter Urteilsfähigkeit in Bezug auf Bedeutung und Umfang der Beistandschaft relevant sind. Gestützt auf die Eingaben von Rechtsanwältin E.________ im vorliegenden Verfahren bestehen begründete Zweifel daran, dass die Ernennung der Beschwerdeführerin zur Beauftragten in der umfassenden Personen- und Vermögenssorge dem freien und aufgeklärten Willen der Betroffenen entsprochen hat. Damit liegt auch keine Verletzung der Selbstbestimmung der Betroffenen infolge der Nichtvalidierung der Vorsorgeaufträge vor. Ohnehin kann die Beschwerdeführerin aber wegen der Risiken, die mit ihrer Beauftragung verbunden sind, nicht als Beauftragte validiert werden. 40. Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Verneinung der Eignung als Beauftragte in Frage zu stellen. Da damit bereits die Voraussetzung von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nicht gegeben ist, bedarf es keiner separaten Prüfung der kumulativ erforderlichen Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vorsorgeaufträge und zum Zeitpunkt von deren Unterzeichnung (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die

15 Vorinstanz versagte den Vorsorgeaufträgen vom 10. Juli 2019 zu Recht die Wirksamkeit. 41. Gegen die an Stelle der Validierung der Vorsorgeaufträge angeordneten Beistandschaften bringt die Beschwerdeführerin keine Argumente vor. Aus diesem Grund und weil die errichteten Massnahmen erforderlich und angemessen sind, erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen zu deren Anordnung. V. 42. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1‘500.00 bestimmt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 70 KESG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Betrag wird mit dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 43. Den Betroffenen wurde vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht mit Rechtsanwältin E.________ eine Verfahrensbeiständin nach Art. 449a ZGB beigeordnet. Die Entschädigung für deren Aufwände ist in erster Linie dem Vermögen der Verbeiständeten zu entnehmen und wird nur subsidiär – soweit die verbeiständete Person dazu aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist – vom Gemeinwesen getragen (BGE 143 III 183 E. 4.2.3 f.; Art. 449a ZGB i.V.m. Art. 404 ZGB und Art. 36, Art. 40 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 41 KESG). Gemäss den Akten sind die Betroffenen vermögend und es ist ihnen ohne weiteres möglich, die Tochter finanziell zu unterstützen und die Kosten der Beistandschaft zu tragen (vgl. insbes. Vernehmlassung der Vorinstanz, Ziff. 4 [pag. 41] sowie Abklärungsbericht, Ziff. 3.3 und 7.5). Damit ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, Rechtsanwältin E.________ für deren Aufwände im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Eine Entschädigung durch das Gemeinwesen tritt dahinter zurück. Die von den Betroffenen an die Verfahrensbeiständin zu leistende Entschädigung wird gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote von Rechtsanwältin E.________ vom 6. Februar 2020 (pag. 81) auf CHF 2‘656.25 (Honorar 2‘397.50 + Spesen 68.85 + MWST 189.90) bestimmt (Art. 404 ZGB i.V.m. Art. 36 Abs. 3 KESG, Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG, BSG 168.11] sinngemäss und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV, BSG 168.811]). 44. Die Betroffenen können die Kosten für die Verfahrensbeiständin als Parteikosten geltend machen, welche ihnen die Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens zu ersetzen hat (BGE 143 III 183 E. 4.2.4; Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Betroffenen stellen einen entsprechenden Antrag, der gutzuheissen ist ([Abweisung der Beschwerde] unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin; pag. 45).

16 Wiederum gestützt auf die als angemessen erachtete Kostennote von Rechtsanwältin E.________ vom 6. Februar 2020 (pag. 81) wird die von der Beschwerdeführerin an die Betroffenen zu leistende Parteientschädigung auf CHF 2‘656.25 (Honorar 2‘397.50 + Spesen 68.85 + MWST 189.90) bestimmt (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV, BSG 168.811] i.V.m. Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG, BSG 168.11]). 45. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

17 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Betroffenen werden verpflichtet, ihrer Verfahrensbeiständin, Rechtsanwältin E.________, eine Entschädigung von CHF 2‘656.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Die Beschwerdeführerin hat den Betroffenen einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 2‘656.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - den Betroffenen, vertreten durch die Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin E.________ - der Vorinstanz Mitzuteilen: - F.________, Soziale Dienste G.________ - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 16. April 2020 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein i.V. Gerichtsschreiberin Peng Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

KES 2019 866 — Bern Obergericht Zivilkammern 16.04.2020 KES 2019 866 — Swissrulings