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Bern Obergericht Zivilkammern 17.04.2019 KES 2019 132

17 aprile 2019·Deutsch·Berna·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,948 parole·~20 min·1

Riassunto

Gemeinsame elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht | persönlicher Verkehr

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 19 132 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. April 2019 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrichter Bettler Gerichtsschreiberin Hostettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegner Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, Postfach 128, 3000 Bern 15 Vorinstanz C.________ Betroffener Gegenstand Abweisung des Antrags von A.________ auf Neuregelung des persönlichen Verkehrs Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB Anpassung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 ZGB Beschwerde gegen den Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern vom 30. Januar 2019 (11473110/2012-3156)

2 Gemeinsame elterliche Sorge; Aufenthaltsbestimmungsrecht Wird die gemeinsame elterliche Sorge gewährt, wird dadurch gleichzeitig auch von Gesetzes wegen das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Dies ist auch der Fall, wenn dem anderen, bereits sorgeberechtigten Elternteil vorgängig das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Ist dem neu auch sorgeberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ebenfalls zu entziehen, hat dies direkt im Anschluss zur Erteilung der elterlichen Sorge zu geschehen. Auch ein solcher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist in Bezug auf den entsprechenden Elternteil neu zu prüfen und zu begründen (E. 21.1). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin oder Kindsmutter) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner oder Kindsvater) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (nachfolgend: C.________). Aufgrund eines am 22. September 2015 vom Kindes- und Erwachsenenschutzgericht (KESGer; KES 15 660) bestätigten Entscheids der KESB Mittelland Nord vom 16. Juli 2015 steht den Eltern die elterliche Sorge über C.________ gemeinsam zu.

3 1.2 Mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Zollikofen vom 15. November 2012 war der damals allein sorgeberechtigten Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen und eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden. Aufgrund der psychischen Erkrankung der Kindsmutter, sie leidet an paranoider Schizophrenie, und weil der Kindesvater wegen hoher beruflicher Auslastung und einer nebenberuflichen Weiterbildung nicht bereit und in der Lage war, die Erziehungsverantwortung für C.________ zu übernehmen, wurden diese Kindesschutzmassnahmen verfügt. Nach Platzierungen in D.________ in Bern und im E.________ in Münsingen lebt C.________ nun seit dem 1. August 2015 bei seinen Grosseltern väterlicherseits, F.________ (nachfolgend: Grosseltern), in G.________ (Kammerentscheid der KESB Mittelland Nord vom 22. April 2015). 1.3 Mit dem Ziel, nach Möglichkeit einen regelmässigen persönlichen Verkehr zwischen C.________ und der Kindsmutter sicherzustellen, passte die KESB Bern (nachfolgend: Vorinstanz oder KESB) mit Kammerentscheid vom 22. März 2017 die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C.________ und der Kindsmutter sowie die Aufgaben der Beiständin der aktuellen Situation an und erteilte den Eltern Weisungen. 2. 2.1 Mit E-Mails vom 29. August 2018 und 3. September 2018 stellte die Beschwerdeführerin bei der KESB jeweils ein Gesuch um Ausdehnung des persönlichen Verkehrs. Mit Schreiben vom 18. September 2018 teilte die KESB der Beschwerdeführerin mit, dass derzeit kein Anlass bestehe, die Besuchsrechtsregelung abzuändern, zumal keine veränderten Verhältnisse vorlägen. 2.2 Mit E-Mail vom 15. Oktober 2018 teilte die Beiständin von C.________ der KESB mit, dass der Kindsvater seinen Sohn dauerhaft zu sich nehmen wolle. 2.3 Mit Schreiben vom 20. November 2018 wurde die Beschwerdeführerin über das geplante weitere Vorgehen betreffend den Umzug ihres Sohnes C.________ zum Kindsvater informiert, es wurde ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie bei der KESB einen Termin für eine persönlichen Anhörung vereinbaren könne, falls sie dies wünsche. 2.4 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 27. November 2018 ihre Stellungnahme ein. Aufgrund von noch bestehenden Unklarheiten bzgl. ihrer Eingabe bzw. Haltung wurde die Beschwerdeführerin erneut gebeten, zum geplanten Vorgehen konkret Stellung zu nehmen. In ihrer zweiten Stellungnahme vom 25. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit dem Vorhaben nicht einverstanden sei. 3. Mit Kammerentscheid vom 30. Januar 2019 wies die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin auf Abänderung des persönlichen Verkehrs ab und erteilte den Grosseltern sowie dem Kindsvater gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung, in Zusammenarbeit mit der Beiständin dafür zu sorgen, dass C.________ bis spätestens Ende Juli 2019 schrittweise zum Kindsvater nach H.________ zieht.

4 Weiter passte die Vorinstanz die Aufgaben der Beiständin entsprechend an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2019 (Postaufgabe am 18. Februar 2019; pag. 1 ff.) Beschwerde beim KESGer und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 (pag. 13 ff.) schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 6. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. März 2019 (pag. 17 ff.) sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. II. 7. Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB ist das KESGer zuständig (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316] und Art. 28 Abs. 4 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 8. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 9. Die Beschwerdeführerin ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. 10. Die Beschwerde wurde frist- und für eine Laienbeschwerde formgerecht erhoben (Art. 450b Abs. 1 und Art. 450 Abs. 3 ZGB). 11. Da sich kaum fachspezifische Fragen des Kindesschutzes stellen, erfolgt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. 12. Gemäss Kammerentscheid der KESB Bern vom 22. März 2017 wurde der persönliche Verkehr zwischen C.________ und der Beschwerdeführerin gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB wie folgt festgelegt: a) der persönliche Kontakt findet einmal pro Monat mit Besuchsbegleitung an einem neutralen Ort statt;

5 b) die Besuchsbegleitung holt und bringt C.________ entweder beim Vater oder bei den Grosseltern; c) der telefonische Kontakt zwischen der Mutter und C.________ findet einmal pro Woche für rund 15 Minuten statt; d) C.________ kann in Begleitung und unter Aufsicht einer ihm verwandten Person an Familienfesten (gemeint sind Geburtstage und die allgemeinen Feiertage, Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Neujahr) mütterlicherseits teilnehmen, die Aufsichtsperson holt und bringt C.________ entweder beim Vater oder bei den Grosseltern väterlicherseits; e) die Familie mütterlicherseits hat die Beiständin von C.________ spätestens vier Wochen im Voraus über ein Familienfest in Kenntnis zu setzen; f) bei einer nachvollziehbaren Terminkollision zwischen der Familie mütterlicherseits und den Grosseltern väterlicherseits haben die Grosseltern väterlicherseits Vorrang; g) der Mutter ist es auch in Begleitung von Dritten untersagt, mit C.________ Ferien zu machen. Die damals ausgearbeitete Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und C.________ basierte hauptsächlich auf den Erkenntnissen und Empfehlungen des forensisch-psychologischen Gutachtens des Zentrums für Forensik der der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste J.________ (nachfolgend: Gutachten) vom 15. Dezember 2016 sowie auf den bisherigen Erfahrungen in der Umsetzung des Besuchsrechts. 13. Aus dem Beistandschaftsbericht vom 19. April 2018 für die Periode von März 2016 bis Ende Februar 2018 geht zusammengefasst Folgendes hervor: Die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter werde als blockiert beurteilt. Es seien Verschlechterungen zu verzeichnen. In guten Momenten könne die Kindsmutter spannende und kindsgerechte Aktivitäten mit C.________ unternehmen. Es sei seitens der Beiständin als sehr belastend erlebt worden, dass die Kindsmutter nicht bereit gewesen sei, den geltenden Betreuungsplan (kurze, aber dafür regelmässige Besuche) zugunsten ihres Sohnes umzusetzen. Sie habe stets darauf beharrt, Recht zu bekommen für die Gräueltaten, die sie ihren Angaben zufolge weiterhin erlebe. Die Kindsmutter sehe C.________ aktuell ca. drei Mal jährlich an Familienfesten bei ihrer Schwester. Die Führung der Beistandschaft sei ausserordentlich zeitintensiv gewesen. Weil die Kindsmutter die aktuelle Regelung des persönlichen Verkehrs beharrlich nicht akzeptiere, habe der Auftrag, das Kontaktrecht der Kindsmutter zu koordinieren und die Modalitäten festzulegen, nicht erfüllt werden können. 14. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 30. Januar 2019 zusammengefasst wie folgt: 14.1 Antrag Änderung Regelung des persönlichen Verkehrs Der langjährige Verfahrensverlauf habe gezeigt, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung der Kindsmutter nicht möglich gewesen sei, einen regelmässigen, minimalen und mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden persönlichen Verkehr zu etablieren. Die Kindsmutter habe in mehreren Anträgen nicht dargelegt, inwiefern sich die Situation derart verändert hätte, dass eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und ihrem Sohn angebracht wäre. Es sei bei der vagen Forde-

6 rung der Kindsmutter geblieben, mehr Kontakt mit ihrem Sohn haben zu wollen. Die Kindsmutter scheine aber nicht fähig und willens, die Regelung des persönlichen Verkehrs inkl. Weisungen gemäss Entscheid der KESB vom 22. März 2017 umzusetzen und mit der Beiständin zu kooperieren. Aus Gründen des Kindeswohls könne der Ausbau des persönlichen Verkehrs zwischen der Kindsmutter und C.________ weiterhin nicht verantwortet werden. Hinzu komme der geplante, schrittweise Wechsel von C.________ von den Grosseltern zum Kindsvater nach H.________, womit zusätzliche Veränderungen möglichst zu vermeiden seien. Die aktuell gültige Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Mutter und Sohn sei nach wie vor angemessen und dem Kindeswohl entsprechend und solle deshalb weiterhin Bestand haben. 14.2 Weisung schrittweiser Umzug von C.________ zum Kindsvater Sämtliche Eingaben der Kindsmutter an die KESB seien vom eigenen Wunsch nach einem ausgedehnten persönlichen Verkehr mit ihrem Sohn durchdrungen und dabei lasse sie den Wunsch ihres Sohnes und seiner ihm nahestehenden Personen gänzlich ausser Acht. Die Beschwerdeführerin vermöge nicht schlüssig darzulegen, was dafür spreche, sich gegen den Wunsch des Sohnes, des Kindsvaters und der Grosseltern sowie die Empfehlungen der involvierten Fachstellen zu entscheiden. Die KESB komme deshalb zum Schluss, dass eine Unterbringung von C.________ bei seinem Vater in dessen Wohl sei, weshalb dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht erteilt werden solle. Der Übergang habe behutsam zu erfolgen und dürfe nicht überstürzt werden, damit sich C.________ in Ruhe und gut begleitet bei seinem Vater in H.________ ankommen und sich einleben könne. Die Beteiligten würden deshalb gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, in Zusammenarbeit mit der Beiständin bis spätestens Ende Juli 2019 den schrittweisen Umzug von C.________ zu seinem Vater nach H.________ zu organisieren und umzusetzen. Die Beiständin werde zusätzlich zu den bestehenden Aufgaben beauftragt, für die behutsame Planung des Wechsels besorgt zu sein und die Beteiligten dabei zu unterstützen und zu begleiten und der KESB den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an den Vater zu stellen, sobald C.________ in H.________ beim Kindsvater angekommen sei, spätestens Ende Juli 2019. 15. Vorliegend ficht die Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Anträge auf Abänderung des persönlichen Verkehrs, die an die Grosseltern und den Kindsvater erteilte Weisung sowie die Anpassung der Beistandschaft an und führt dazu zusammengefasst Folgendes aus: 15.1 Antrag Änderung Regelung des persönlichen Verkehrs Entgegen den Argumenten der Vorinstanz sei sie in den Schreiben vom 27. November 2018 und 25. Dezember 2018 in erster Linie auf das Kindswohl von C.________ eingegangen und auf den geplanten Wohn-, Schul- und Kantonswechsel und nur nebenbei auf die unmenschlich nicht existierende Besuchsregelung zwischen Kind und Mutter. Sie sei letzten Herbst nach J.________ umgezogen, um näher bei ihrem Kind und dem Rest der Familie zu wohnen und damit für eine korrekte Besuchsregelung zwischen Kind und Mutter nur eine halbe Stunde

7 Distanz liege. Sie werde nicht darauf bestehen, C.________ aus seinem Schulalltag rauszureissen, um ihn bei sich an ihrem Wohnsitz zu haben. Sie sei in die Nähe gezogen, um eine kürzere Distanz für die Wochenenden zu haben. Sie wolle ein 14- tägiges Besuchsrecht mit ihrem Kind bevor sie nur noch ganz bettlägerig sei, denn es gehe ihrer psychischen Gesundheit um einiges besser als ihrer physischen. 15.2 Weisung schrittweiser Umzug von C.________ zum Kindsvater Aus ihrer Sicht seien das Wohl und die Sicherheit von C.________ beim Kindsvater nicht gewahrt. Sie sei beim Entscheid über die Rückplatzierung von C.________ zum Kindsvater nicht einbezogen worden. Man habe ihr den Kammerentscheid der Vorinstanz lediglich mitgeteilt. 16. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort vom 4. März 2019 zusammengefasst Folgendes vor: 16.1 Antrag Änderung Regelung des persönlichen Verkehrs Der persönliche Verkehr sei klar geregelt. Da aufgrund der vorliegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin ein Besuch ohne Besuchsbegleitung eine Kindeswohlgefährdung darstelle, seien die Besuche durch eine mit der KESB koordinierte Einrichtung abzustimmen. Die Beschwerdeführerin habe die durch die Beiständin koordinierten Termine in H.________ vor ihrem Umzug nach I.________ von sich aus nur unregelmässig wahrgenommen. Auch mit dem unangekündigten Wegzug der Beschwerdeführerin nach I.________ sei kein erkennbarer Wille für die Organisation und Durchführung von Besuchsterminen vorhanden. Nach mehrfachen Aufforderungen seitens der KESB und des Beschwerdegegners werde ein geregelter Umgang und Umsetzung des Besuchsrechts durch die Beschwerdeführerin aus unbekannten Gründen selbst verweigert. Für die Wahrnehmung des Besuchsrechts stünden der Beschwerdeführerin die beiden Möglichkeiten zur Verfügung, die Besuche entweder durch eine von der KESB zugelassene Einrichtung oder durch einen Familienangehörigen begleiten zu lassen. 16.2 Weisung schrittweiser Umzug von C.________ zum Kindsvater Die Beschwerdeführerin sei bereits am 20. November 2018 durch die KESB schriftlich über seinen Wunsch zur Übernahme der Obhut von C.________ und das geplante Vorgehen informiert worden. Leider sei die Beschwerdeführerin nur unregelmässig an die Sitzungen mit der Beiständin erschienen, weshalb keine persönliche Diskussion zum Thema habe entstehen können. Er beantrage, die Planung für den stattfindenden Umzug von C.________ nach H.________ ohne Unterbrechung weiterzuführen. Eine Verzögerung des Umzugs sei in Bezug auf das Kindeswohl sehr kritisch zu sehen. C.________ sehne dem bevorstehenden Umzug entgegen und habe sich psychisch bereits vollständig auf seinen neuen Wohnort in H.________ eingerichtet.

8 IV. 17. 17.1 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei beim Entscheid über die Rückplatzierung von C.________ zum Kindsvater nicht einbezogen worden, macht sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 17.2 17.2.1 Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und die Beschwerde unabhängig von deren materiellen Begründetheit bei einer Verletzung des Gehörsanspruchs gutzuheissen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2013 vom 7. März 2014 E. 3.1), ist diese Rüge vorab zu prüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit zur Äusserung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz und die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 17.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Ordnet die Vorinstanz eine Massnahme im Kindesschutz ohne vorangehende persönliche Anhörung an, liegt eine Rechtsverletzung vor. Dem Anspruch auf persönliche Anhörung (Art. 447 Abs. 1 ZGB) kommt ebenfalls formelle Natur zu. 17.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. November 2018 durch die KESB über das geplante Vorgehen in Bezug auf den Umzug von C.________ zum Kindsvater informiert und ihr die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben wurde. Die Beschwerdeführerin wurde darin auch darauf hingewiesen, dass sie bei der KESB einen Termin für eine persönliche Anhörung vereinbaren könne, falls sie dies wünsche. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 27. November 2018 ihre Stellungnahme eingereicht. Aufgrund von bestehenden Unklarheiten bzgl. ihrer Eingabe wurde die Beschwerdeführerin erneut gebeten, zum geplanten Vorgehen konkret Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin dann mit, dass sie mit dem Vorhaben nicht einverstanden sei. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Februar 2019 vor der Beschwerdeinstanz ausführlich äussern können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich bzw. wäre geheilt, da das angerufene KESGer über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB). 18. 18.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und minderjährige Kinder gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Das Gesetz regelt nicht, was unter «angemessen» zu verstehen ist. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, allfällige Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen.

9 Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil. Zur Angemessenheit der Besuchsrechtsregelung gehört ebenfalls die Möglichkeit der Anpassung an veränderte Verhältnisse (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 273 ZGB). 18.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehrs gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Ein begleitetes Besuchsrecht ist erst dann anzuordnen, wenn das Kindeswohl so gefährdet ist, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr entzogen werden müsste. Es stellt somit eine Alternative zum Entzug des Besuchsrechts dar und nicht eine Alternative zum ordentlichen Besuchsrecht (BÜCHLER/WIRZ, in FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 274 ZGB). 19. Mit Kammerentscheid der KESB vom 22. März 2017 wurde das begleitete Besuchsrecht sowie die übrige Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C.________ und der Beschwerdeführerin festgelegt. Diese ausgearbeitete Regelung basiert hauptsächlich auf den Erkenntnissen und Empfehlungen des Gutachtens vom 15. Dezember 2016 und auf den bisherigen Erfahrungen in der Umsetzung des Besuchsrechts. Aus dem aktuellsten Beistandschaftsbericht vom 19. April 2018 ergibt sich, dass die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin blockiert ist. Die Beschwerdeführerin akzeptiert die aktuelle Regelung des persönlichen Verkehrs nicht und setzt den Betreuungsplan nicht um, weshalb sie C.________ aktuell einzig ca. drei Mal jährlich an einem Familienfest bei ihrer Schwester sieht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass keine Besuchsrechtsregelung zwischen ihr und C.________ bestehe, ist somit nicht korrekt und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB vor. Die Beschwerdeführerin hat es selbst in der Hand, mit der Beiständin zusammenzuarbeiten, um die bestehende Regelung des persönlichen Verkehrs umsetzen und so regelmässigen Kontakt mit C.________ pflegen zu können. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren nicht darlegt, inwiefern sich die Situation verändert hat und deshalb eine Neuregelung des persönlichen Verkehrs zwischen ihr und ihrem Sohn angebracht wäre. Es liegen keine Gründe vor, um von der aktuellen Besuchsrechtsregelung abzuweichen. Das durch die Beschwerdeführerin beantragte unbegleitete Besuchsrecht ist durch die Vorinstanz erst zu prüfen, wenn sich vorher ein regelmässiger, mit dem Kindeswohl zu vereinbarender persönlicher Verkehr gemäss der aktuell geltenden Besuchsrechtsregelung vom 22. März 2017 etabliert hat. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

10 20. Grundsätzlich obliegt die Verantwortung für ein Kind den Eltern. Ist jedoch das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen oder eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Weisungen können sich auf ein konkretes Tun oder Unterlassen richten, wie bspw. periodische Berichterstattung gegenüber der KESB über den Gang der Entwicklung oder Durchführung einer Therapie und psychologische Begleitung (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 307 ZGB; BGE 142 III 197 E. 3.7). Die Weisung setzt Kooperationsfähigkeit und –willigkeit voraus. Im Minimum muss Aussicht darauf bestehen, dass die Adressaten die Weisung befolgen, und sie müssen in der Lage sein, die Weisung befolgen zu können. Fehlen diese Voraussetzungen, so ist die Massnahme nicht geeignet und somit unverhältnismässig (ROSCH/HAURI, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], 2. Aufl. 2018, Rz. 1033). 21. 21.1 C.________ wurde mit Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 16. Juli 2015 unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern gestellt. Mit separatem Entscheid vom gleichen Tag wurde untere anderem die Unterbringung von C.________ bei den Grosseltern mit Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB bestätigt und der persönliche Verkehr mit C.________ sowohl für den Kindsvater als auch für die Kindsmutter geregelt. Gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB schliesst die elterliche Sorge das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Mit Entscheid vom 16. Juli 2015 wurde dem Kindsvater die elterliche Sorge gewährt und dadurch gleichzeitig von Gesetzes wegen auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Hätte direkt im Anschluss dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden sollen, hätte ein solcher Entzug geprüft und begründet werden müssen. Da aber im Entscheid vom 16. Juli 2015 dem Kindsvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht explizit entzogen und ein entsprechender Entzug auch nicht geprüft und begründet wurde, ist der Kindsvater Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts von C.________. Ferner war der Kindsvater mit der Platzierung seines Sohnes bei seinen Eltern, den Grosseltern von C.________, in der Vergangenheit stets einverstanden, weshalb ohnehin kein Grund vorlag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. 21.2 Wegen der hohen beruflichen Auslastung inkl. einer nebenberuflichen Weiterbildung war der Kindsvater in der Vergangenheit nicht bereit und in der Lage, C.________ zu sich zu nehmen. Der Kindsvater beantragte jedoch bereits im März 2014 die elterliche Sorge im Hinblick auf eine mögliche Anschlusslösung für C.________ im Umfeld seiner Familie. Da sich nun die psychische Gesundheit der Kindsmutter nicht wie erhofft verbesserte und stabilisierte, ist ein Umzug von C.________ zur Kindsmutter nicht realisierbar. Die Lebensumstände des Kindsva-

11 ters haben sich dagegen in der Zwischenzeit so verändert, dass ein Umzug von C.________ zu ihm möglich ist. Zudem äusserte gemäss Angaben der Beiständin, des Kindsvaters und der Grosseltern auch C.________ selbst den Wunsch, zu seinem Vater zu ziehen. 21.3 Inwiefern das Wohl und die Sicherheit von C.________ beim Kindsvater (gemäss dem Vorbringen der Beschwerdeführerin) nicht gewahrt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin machte dazu auch keine konkreteren Ausführungen. Ohnehin sind Elternteile, die die Sorge über ein Kind innehaben, vermutungsweise als erziehungsfähig zu betrachten. Die Erziehungsfähigkeit ist nur dann zu prüfen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sie nicht vorliegen könnte. Der Kindsvater ist Inhaber der elterlichen Sorge und, wie in E. 21.1 erläutert, steht ihm damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gegenüber seinem Sohn C.________ zu. Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, welche gegen die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters sprechen würden. Auch sonst sind aus den Akten keine Anzeichen erkennbar, welche die Überprüfung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters anzeigen würden. 21.4 Damit der Umzug behutsam erfolgen kann und C.________ Zeit hat, sich einzuleben, erweist sich die Weisung an die Grosseltern und den Kindsvater, in Zusammenarbeit mit der Beiständin für einen solch schrittweisen Umzug von C.________ bis spätestens Ende Juli 2019 zu sorgen, als geeignete und verhältnismässige Massnahme. 22. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Vorbringen nicht durch, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist. V. 23. Der vorliegend zu beurteilende Verfahrensgegenstand betrifft verschiedene Kindesschutzmassnahmen (begleitetes Besuchsrecht, Weisung sowie Anpassung der Beistandschaft), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 70 Abs. 3 Bst. d KESG). 24. Dem Beschwerdegegner, der keine Rechtsvertretung beigezogen hat, ist vor oberer Instanz kein Aufwand entstanden, weshalb ihm weder ein Parteikostenersatz noch eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 104 Abs. 2 VRPG). 25. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRPG).

12 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird weder eine Parteientschädigung noch ein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Beschwerdegegner - der Vorinstanz Mitzuteilen: - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern - Frau und Herr F.________, G.________ Bern, 17. April 2019 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Hostettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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