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Bern Obergericht Zivilkammern 12.12.2018 KES 2018 733

12 dicembre 2018·Deutsch·Berna·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,953 parole·~20 min·3

Riassunto

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung sowie Entzug des Zugriffs auf nahezu sämtliche finanziellen Mittel: | Vertretungsbeistandschaft

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Cour suprême du canton de Berne Tribunal de la protection de l'enfant et de l'adulte Entscheid KES 18 733 Beschwerde KES 18 798 Gesuch uR Beschwerdeführer Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 06 Fax +41 31 634 50 53 Obergericht-Zivil.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Schlup und Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord, Bernstrasse 5, Postfach 207, 3312 Fraubrunnen Vorinstanz Gegenstand Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB Ernennung von D.________, Sozialdienst Region E.________ (Ortschaft), zur Berufsbeiständin Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord vom 10. September 2018 (2018-2167) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. November 2018

2 Regeste: Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung sowie Entzug des Zugriffs auf nahezu sämtliche finanziellen Mittel: - Schränkt eine Erwachsenenschutzmassnahme eine Person stark in ihren Möglichkeiten ein, selbständig zu handeln, hat der Entscheid auf fundierten Abklärungen zu beruhen. Ein kurzer Abklärungsbericht eines Sozialdienstes genügt dazu nicht. Liegt kein einziger Bericht einer medizinischen oder psychologischen Fachperson vor bzw. ist der Sachverstand nicht im Spruchkörper vorhanden, ist die Sache zur Einholung mindestens eines Sachverständigenberichts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 22). - Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers vor, ist für die Dauer des Abklärungsverfahren vor der Vorinstanz bis zu deren neuen Entscheid die mit angefochtenem Entscheid errichtete Vertretungsbeistandschaft in Form einer vorsorglichen Massnahme aufrecht zu erhalten (E. 23). Erwägungen: I. 1. Das familiäre Umfeld von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte am 30. April 2018 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord (nachfolgend: Vorinstanz) eine Gefährdungsmeldung ein (Vorakten KESB, Lasche 2). Darin wird ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer vor drei Jahren die Diagnose einer beginnenden Demenzerkrankung gestellt worden sei. Ferner werden verschiedene Vorkommnisse betreffend den Beschwerdeführer geschildert. Auf telefonische Nachfrage hin erklärte die meldende Person, dass der Beschwerdeführer Unterstützung im finanziellen und administrativen Bereich brauche. Zudem wird auf die schwierige innerfamiliäre Situation hingewiesen (Telefonnotiz vom 11. Juni 2018, Vorakten KESB, Lasche 2). 2. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juni 2018 eröffnete die Vorinstanz ein Erwachsenenschutzverfahren und erteilte dem Sozialdienst Region E.________(Ortschaft) einen Abklärungsauftrag (Vorakten KESB, Lasche 2). 3. Der Abklärungsbericht des Sozialdienstes Region E.________(Ortschaft) vom 20. Juli 2018 ging am 23. Juli 2018 bei der Vorinstanz ein (Vorakten KESB, Lasche 2). Darin wird wie folgt über den Beschwerdeführer informiert: A.________ sei verheiratet und habe drei erwachsene Söhne. Seine Ehefrau habe sich zwischenzeitlich für eine Trennung entschieden und werde voraussichtlich per August 2018 aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Der älteste Sohn, welcher im selben Haus wohne, könne sich eine Alltagsbegleitung von A.________ nicht vorstellen, da die Beziehung schwierig sei. Auch die beiden anderen Söhne würden die Beziehung als belastet betrachten. A.________ leide an einer vor drei

3 Jahren diagnostizierten Demenzerkrankung. Diese zeige sich an Einschränkungen beim Sprechen (laufendes Vergessen oder Verwechseln von Wörtern), an zunehmender Vergesslichkeit sowie Einschränkungen in der Aufmerksamkeit. A.________ beziehe eine AHV-Rente sowie eine Pensionskassenrente. Gemäss Betreibungsregisterauszug habe A.________ Schulden in der Höhe von CHF 268‘786.10. Zudem habe er Schulden bei seiner Schwester (C.________), welche bisher in monatlichen Raten abbezahlt wurden. A.________ habe während der Ehe sämtliche finanziellen und administrativen Angelegenheiten geregelt und sich in den letzten Jahrzehnten laufend verschuldet. Er erfülle seine finanziellen Verpflichtungen häufig erst nach Mahn- oder Betreibungsverfahren und habe unter anderem Ausstände beim Hausarzt, der Krankenkasse und dem Vermieter. A.________ lebe in einer Mietwohnung. Den monatlichen Mietzins werde er nach dem Auszug seiner Ehefrau nicht mehr finanzieren können. Dazu komme, dass A.________ nach dem Auszug seiner Ehefrau und dem wahrscheinlichen Entzug seines Führerscheins Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung haben werde. Der Sozialdienst Region E.________(Ortschaft) empfahl die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche Administration, Finanzen, Gesundheit und Wohnen, sowie eine Begleitbeistandschaft für den Bereich Soziales/Tagesstruktur. Als Beiständin hat sich D.________ zur Verfügung gestellt. 4. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 24. August 2018 persönlich an. Gemäss Protokoll äusserte er sich dahingehend, dass er gut alles selbständig erledigen könne. Gleichzeitig habe er aber eingewilligt, dass er von einer Beiständin vom Sozialdienst E.________(Ortschaft) Hilfe erhalte. Im Protokoll ist vermerkt, es sei schwierig, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen. Er finde zum Teil Wörter nicht und mache wirre Sätze, was es teilweise verunmögliche, seinen Gedanken zu folgen (Vorakten KESB, Lasche 2). 5. Mit Entscheid vom 10. September 2018 errichtete die Vorinstanz für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. dazu E. 22 unten). Der Aufgabenkatalog umfasst die Vertretung beim Erledigen der finanziellen und administrativen Angelegenheiten, die Sorge betreffend einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft sowie das Fördern des sozialen Wohls inkl. Vertretung in den Bereichen Wohnen und soziales Wohl (Dispositivziffer 1). Zudem entzog die KESB dem Beschwerdeführer – ohne seine Handlungsfähigkeit einzuschränken – den Zugriff über seine Konto- und Depotbeziehungen mit Ausnahme eines von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos zur freien Verfügung (Dispositivziffer 2). Die KESB ernannte D.________, Sozialdienst Region E.________(Ortschaft), als Beiständin (Dispositivziffer 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 5; Vorakten KESB, Lasche 1). 6. Gegen diesen Entscheid wurde mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 (Postaufgabe am 12. Oktober 2018; vorab per Mail) Beschwerde beim Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern (KESGer) erhoben (pag. 25 ff.). Die Be-

4 schwerde wurde zweifach von B.________, dem Neffen des Beschwerdeführers, unterzeichnet; einmal in eigenem Namen und einmal in Vertretung von C.________, der Schwester des Beschwerdeführers (pag. 29). Die Beschwerde wurde gestützt auf eine Generalvollmacht im Namen des Beschwerdeführers eingereicht. Es wurde sinngemäss beantragt, der Entscheid vom 10. September 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Durchführung einer sorgfältigen medizinischen Abklärung durch einen Spezialisten in einer Facheinrichtung für Demenz und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (pag. 29). 7. Der Eingang der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 bestätigt. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung innert 30 Tagen aufgefordert. Ferner wurde von B.________ und C.________ unter solidarischer Haftbarkeit ein Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 einverlangt (pag. 33 ff.). 8. Auf Aufforderung des KESGer hin reichten B.________ und C.________ mit Eingabe vom 5. November 2018 eine Vollmacht von A.________ zu den Akten, mit welcher sie explizit zur Beschwerdeführung vor dem KESGer ermächtigt wurden (pag. 43). Ferner haben sich B.________ und C.________ ebenfalls gegenseitig zum/zur Bevollmächtigten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ernannt. In ihrer Eingabe vom 5. November 2018 hielten sie ausdrücklich fest, dass sie nicht in eigenem Namen, sondern im Namen von A.________ Beschwerde erheben, weshalb der Kostenvorschuss nicht von ihnen verlangt werden könne. Sie stellten im Namen des Beschwerdeführers ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und wiesen darauf hin, dass sie aufgrund des Fristablaufs den Kostenvorschuss von CHF 1‘000.00 für den Beschwerdeführer vorfinanziert und einbezahlt hätten. Für den Fall der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beantragen sie die Rückerstattung des Betrags (pag. 39; Verfahren KES 18 798, pag. 1 ff.). 9. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2018 schloss die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtete die Vorinstanz auf das Stellen eines formellen Antrags (pag. 55 ff.). 10. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 20. November 2018 den Eingang der Vernehmlassung und stellte ein Doppel dem Beschwerdeführer sowie B.________ und C.________ zu. Er hielt fest, dass fortan B.________ und C.________ nicht mehr als Beschwerdeführer bezeichnet werden, da sie im Namen von A.________ handelten. Die Prüfung, ob angesichts der möglichen Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers die Vollmacht vom 28. Oktober 2018 gültig ist, blieb vorbehalten (pag. 59 ff.). 11. Am 21. November 2018 stellte die Vorinstanz dem KESGer ein Schreiben des Sozialdienstes Region E.________(Ortschaft) zu, mit welchem informiert wurde, dass C.________ den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau für eine Forderung von CHF 10‘473.50 betrieben habe (pag. 63 ff.).

5 II. 12. Für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 65 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG; BSG 213.316]). 13. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Art. 450 ff. ZGB. Subsidiär gelangt kantonales Verfahrensrecht, nämlich Art. 65 ff. KESG, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d KESG). Dieses verweist seinerseits in Art. 72 KESG auf die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 14. Der Beschwerdeführer ist als am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte und in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffene Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Er wird im Beschwerdeverfahren von seinem Neffen und seiner Schwester vertreten, was gestützt auf Art. 71 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 48 KESG zulässig ist. Das KESGer geht ferner davon aus, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausstellung der Spezialvollmacht vom 28. Oktober 2018 zur Beschwerdeführung urteilsfähig ist. Anhaltspunkte in den Akten, aus denen sich das Gegenteil ergeben würde, sind keine ersichtlich. 15. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 16. Da sich keine fachspezifischen Fragen stellen, die das Mitwirken eines Fachrichters oder einer Fachrichterin aus dem medizinischen oder sozialen Bereich erfordern, erfolgt die Entscheidfindung durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 3 Satz 1 und Bst. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 17. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist der Instruktionsrichter zuständig (vgl. Art. 111 Abs. 4 VRPG). Die Behandlung durch das Kollegialgericht schadet indes nicht und erweist sich aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll. III. 18. 18.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Ziff. 1) oder wenn sie wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat (Ziff. 2). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegen-

6 heiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes ist nur anzuordnen, wenn die Betreuung einer hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann (vgl. Art. 389 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Subsidiarität). Jede behördliche Massnahme muss überdies verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f. mit Hinweisen). 18.2 Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft vor, sind ausgehend vom konkreten Schutzbedarf der betroffenen Person die Aufgabenbereiche der Beistandsperson festzulegen. Diese können die Personensorge, die Vermögenssorge und/oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Dabei ist ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (MARAN- TA/TERZER, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, Rosch/Fountoulakis/Heck [Hrsg.], 2016, Rz. 1246, 1250). 18.3 Der Beistandsperson dürfen auch absehbare, im Rahmen einer Prognose der Entwicklung der betroffenen Person erkennbare Aufgaben zugewiesen werden (MA- RANTA/TERZER, a.a.O., Rz. 1258). 19. Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Demenzerkrankung sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich, sich selbständig um seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau werde der Beschwerdeführer auch in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur/Soziales auf sich alleine gestellt sein. In diesen Bereichen würden viele Aufgaben auf den Beschwerdeführer zukommen, welche er nicht alleine bewältigen könne. Er sei somit auch in diesen Bereichen auf die Vertretung durch eine Beiständin angewiesen. Die adäquate Unterstützung könne dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Vertretung gewährt werden. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB mit entsprechender Umschreibung der Aufgabenbereiche bilde demnach die geeignete, auf die individuellen Schutzbedürfnisse des Beschwerdeführers abgestimmte Erwachsenenschutzmassnahme. Aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse sei auf die Aufnahme der Vermögensverwaltung in die Mandatsführung zu verzichten. Ein allfälliger Überschuss sei der Einkommensverwaltung im Sinne einer Reserve zuzuordnen. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Art.+389+Abs.+1+ZGB%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-III-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49

7 Eine parallele bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der betroffenen Person sei für die Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie strafrechtlichen Gründen unzumutbar. Die Vorinstanz hat zwar darauf verzichtet, die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuschränken. Sie hat jedoch gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV; SR 211.223.11) dem Beschwerdeführer der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen mit Ausnahme des von der Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung gem. Art. 409 ZGB entzogen. 20. B.________ und C.________ rügen in der Beschwerde namens des Beschwerdeführers, weder im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung noch bis zum heutigen Tag liege ein aktueller ärztlicher Bericht bzw. ein abschliessendes medizinisches Gutachten eines anerkannten und unabhängigen Facharztes für Demenzerkrankungen vor, in dem eindeutig eine eingeschränkte ggf. ganz fehlende Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie Fahruntauglichkeit attestiert werde. Im Entscheid werde lediglich auf die vor drei Jahren diagnostizierte beginnende Demenzerkrankung abgestellt. Diese Diagnose sei veraltet. Da im Entscheid nicht auf medizinische Verlaufsberichte der letzten drei Jahre, welche den Krankheitsverlauf aufzeigen würde, abgestellt werde und auch nicht auf medikamentöse und nichtmedikamentöse Therapiebehandlungen und deren Ergebnisse Bezug genommen werde, sei anzunehmen, dass zu wenig aussagekräftige und vor allem aktuelle medizinische Berichte vorliegen würden. Aus der Erwägung I.1. gehe hervor, dass die Vorinstanz lediglich auf eine subjektive Annahme und Mutmassung ohne jeglichen Beweis abstelle, wonach die vor drei Jahren diagnostizierte beginnende Demenz des Beschwerdeführers inzwischen offenbar Auswirkungen im finanziellen und administrativen Bereich, aber auch im innerfamiliären Bereich nach sich ziehe. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die Aussagen des direkten familiären Umfelds. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen treffe es nicht zu, dass er keine sozialen Kontakte habe. Er sei zwar eher ein Einzelgänger im Sinne von «allein sein bedeutet nicht einsam sein». Er sei jedoch ein Familienmensch. B.________ und C.________ räumen ein, dass sie aus ihrer subjektiven Beobachtung und Feststellung die von der Vorinstanz genannten Einschränkungen beim Sprechen (laufendes Vergessen oder Verwechseln von Wörtern), die zunehmende Vergesslichkeit sowie Einschränkungen in der Aufmerksamkeit zum Teil bestätigen können. Die Einschränkungen seien jedoch tagesformabhängig und würden sich vor allem bei massivem negativem Stress und starker Müdigkeit auffallend verschlechtern. Was die von der Vorinstanz erwähnten hohen Schulden anbelange, so sei in einem allfälligen Scheidungsverfahren festzustellen, wer das Ausmass der hohen Schulden zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer habe diese mit Sicherheit nicht alleine verursacht. Dass er gegenwärtig und auch schon in den vergangenen Jahrzehnten oftmals seinen Verpflichtungen nicht in vorbildlicher Form habe nachkommen können, sei vielmehr den allgemein bescheidenen finanziellen

8 Verhältnissen des Ehepaars F.________ (Konkurseröffnung über sein Unternehmen in den Achtzigerjahren) als seiner vor drei Jahren diagnostizierten Demenz zuzuschreiben. Betreffend die angeblichen Schwierigkeiten in der Alltagsbewältigung machen B.________ und C.________ geltend, dass der Beschwerdeführer sehr wohl seinen Alltag alleine meistern könne. Sie hätten den Beschwerdeführer in den letzten Monaten einige Male besucht, wobei sie sich manchmal vorher angemeldet hätten und manchmal nicht. Das Erscheinungsbild sei stets sauber und gepflegt gewesen. Die Wohnung sei sauber, aufgeräumt, geordnet und heimelig. Die Einkäufe tätige er selber mit ÖV, manchmal auch mit Bekannten oder Freunden, die ihn mit dem Auto mitnehmen würden. Die KESB habe ohne genügende Abklärungen zu voreilig entschieden. 21. Gemäss den im Schweizerischen Zivilgesetzbuch verankerten Verfahrensgrundsätzen erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Hierzu hat die KESB die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben. Gemäss Art. 446 Abs. 2 ZGB ist nötigenfalls ein Gutachten bei einer sachverständigen Person einzuholen. Der Gesetzgeber stellt es somit ins Ermessen der KESB, ob sie ein Gutachten in Auftrag gibt. Die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) führt dazu aus: «Fehlt dem Spruchkörper der erforderliche Sachverstand, so ist das Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen. Das gilt insbesondere […] bei Einschränkungen der Handlungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung» (BBl 2006 7001 ff., S. 7078). Von einem Gutachten kann gemäss Botschaft abgesehen werden, wenn ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BBl 2006 7001 ff., S. 7078 f.). Gestützt auf diesen Passus in der Botschaft verlangt auch die Lehre das Einholen eines Gutachtens durch die KESB, wenn der betroffenen Person wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung die Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird und die KESB nicht über das notwendige Fachwissen verfügt (BIDERBOST/HENKEL, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 6. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 390 ZGB; STECK, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 13 zu Art. 446 ZGB; vgl. auch MEIER, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 14 zu Art. 390 ZGB). Das Bundesgericht hielt in einem betreffend Anordnung einer umfassenden Beistandschaft ergangenen Leitentscheid fest, eine infolge psychischer Störung oder geistiger Behinderung errichtete Schutzmassnahme müsse bei mangelnder Fachkenntnis der Behördenmitglieder auf einem Sachverständigengutachten beruhen (BGE 140 III 97 E. 4 S. 98 ff. = Pra 103 [2014] Nr. 110). 22. Die KESB hat vorliegend keine umfassende Beistandschaft angeordnet, sondern eine Vertretungsbeistandschaft. Im Einleitungssatz von Dispositivziffer 1 wird nebst der Einkommensverwaltung auch die Vermögensverwaltung genannt. In den anschliessend aufgeführten Aufgaben findet sich jedoch nichts zur Vermögensverwaltung, was mit den Erwägungen der Vorinstanz übereinstimmt, wonach aufgrund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse auf die Aufnahme der Vermögensverwal-

9 tung in die Mandatsführung verzichtet werde (E. II.6). Es liegt somit eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung vor, wobei die KESB die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers formell nicht eingeschränkt hat. Ob der Entzug des Zugriffs des Beschwerdeführers auf sämtliche seiner Konti, mit Ausnahme desjenigen, auf welches ihm der Beistand einen Betrag zur freien Verfügung überweist, faktisch einer gleich starken Einschränkung der Handlungsfreiheit gleichkommt wie bei einer umfassenden Beistandschaft und daher die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die in der Lehre vertretene Auffassung auch vorliegend gilt, kann aus folgendem Grund vorliegend offen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz für ihren Entscheid einzig auf die Gefährdungsmeldung aus dem familiären Umfeld und auf den Abklärungsbericht des Sozialdienstes Region E.________(Ortschaft) abgestellt hat. Ein Gutachten befindet sich nicht in den Akten. Ebenso fehlt ein Bericht eines Arztes, der sich dazu äussert, inwiefern sich die Demenzerkrankung des Beschwerdeführers auf seine Alltagsbewältigung auswirkt. Zwar hat die abklärende Person des Sozialdienstes Region E.________(Ortschaft) mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufgenommen. Dazu ist im Abklärungsbericht jedoch lediglich zu lesen: «Der Hausarzt geht davon aus, dass Herr A.________ <verloren> ist, wenn sich seine Ehefrau tatsächlich von ihm trennt und sieht den Auftrag der KESB daher darin, zwischen dem Ehepaar F.________ zu vermitteln. Der Hausarzt brachte keine weiteren Lösungsvorschläge ein» (S. 5 des Abklärungsberichts, Vorakten KESB, Lasche 2). Im Abklärungsbericht ist weiter zu lesen, dass unklar ist, inwieweit krankheitsbedingte Einschränkungen vorliegen (S 5 des Abklärungsberichts, a.a.O.). Indem die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung angeordnet hat und dem Beschwerdeführer den Zugriff auf sämtliche Konti (mit Ausnahme des Kontos mit dem Betrag zur freien Verfügung) entzogen hat, hat sie eine Massnahme angeordnet, die den Beschwerdeführer stark in seinen Möglichkeiten, selbständig zu handeln, einschränkt. Ein solcher Entscheid muss auf fundierten Abklärungen beruhen. In den Akten befindet sich kein einziger Bericht einer medizinischen oder psychologischen Fachperson. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Behördenmitglied der Vorinstanz über entsprechendes Fachwissen verfügt. Wie allen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Bern sitzen auch der Vorinstanz keine Ärzte als Behördenmitglieder bei. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache wird zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz und anschliessender neuer Beurteilung zurückgewiesen. Dazu hat sie bei einer sachverständigen Person ein Gutachten einzuholen, welches sich über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über dessen Bedarf an Betreuung und Hilfeleistungen zu äussern hat, insbesondere in Bezug auf die Besorgung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten, aber auch bezüglich die Sicherstellung seines sozialen und gesundheitlichen Wohls sowie der Regelung seiner Wohnsituation. 23. Der Abklärungsbericht des Sozialdienstes Region E.________(Ortschaft), die Gefährdungsmeldung wie auch die Ausführungen in der Beschwerde selber, wonach der Neffe und die Schwester des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz ge-

10 nannten Einschränkungen beim Sprechen (laufendes Vergessen oder Verwechseln von Wörtern), die zunehmende Vergesslichkeit sowie Einschränkungen in der Aufmerksamkeit zum Teil bestätigen können, liefern entsprechende Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wohl auf eine gewisse Unterstützung angewiesen ist. Ein weiteres Indiz liefert der Berichtsrapport vom 29. Oktober 2018 der Regionalpolizei Mittelland – Emmental – Oberaargau betreffend einen Vorfall am 23. Oktober 2018 im Einkaufszentrum «Shoppyland» Schönbühl. Darin wird geschildert, dass der Beschwerdeführer mehrere Stunden im Ladenlokal verbracht und wirre, zusammenhanglose Geschichten erzählt habe. Es habe nicht abgeschätzt werden können, ob der Beschwerdeführer alleine nach Hause finde (Vorakten KESB, Lasche 2). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen ist und der Beschwerdeführer daher auf sich alleine gestellt ist, wird für die Zeit während der Erstellung des von der Vorinstanz anzuordnenden Gutachtens bis zum Erlass des neuen Entscheids der KESB, die gemäss Entscheid vom 10. September 2018 errichtete Vertretungsbeistandschaft in Form einer vorsorglichen Massnahme aufrechterhalten. Aufzuheben ist somit lediglich die in der Form eines Endentscheides errichtete Beistandschaft. Nach Vorliegen des Gutachtens wird die KESB entscheiden, ob die als vorsorgliche Massnahme geführte Vertretungsbeistandschaft mit neuem Endentscheid aufrechterhalten bleibt oder ob die Massnahmen gestützt auf die ergänzten Abklärungen anzupassen oder gar aufzuheben sind. IV. 24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 108 Abs. 2 e contrario VR- PG). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 46 Abs. 2 und Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [BSG 161.12]). Dem Beschwerdeführer respektive B.________ und C.________ wird der Betrag von CHF 1‘000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 25. Der Beschwerdeführer war weder anwaltlich vertreten, noch hat er einen Antrag auf Ersatz der Parteikosten gestellt. Für das Beschwerdeverfahren wird folglich kein Parteikostenersatz gesprochen (vgl. Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). 26. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Eingabe vom 5. November 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da ihm gemäss Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben.

11 Das Gericht entscheidet: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die mit Endentscheid vom 10. September 2018 errichtete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB aufgehoben wird. Die Akten werden zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord zurückgewiesen. Die mit Endentscheid vom 10. September 2018 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung samt dort aufgeführten Aufgaben wird als vorsorgliche Massnahme für die Dauer der Abklärungen bis zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz aufrecht erhalten. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. B.________ und C.________ werden CHF 1‘000.00 aus der Gerichtskasse des Obergerichts zurückerstattet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz gesprochen. 4. Das Verfahren KES 18 798 betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Adresse: B.________) - der Vorinstanz Mitzuteilen: - D.________, Sozialdienst Region E.________(Ortschaft) - dem Kantonalen Jugendamt, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern Bern, 12. Dezember 2018 Im Namen des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Mosimann Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite

12 Rechtsmittelbelehrung betreffend den Endentscheid: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Rechtsmittelbelehrung betreffend die angeordnete vorsorgliche Massnahme: Gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

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