Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 18 34 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. März 2019 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Schnidrig (Referent), Rechtsanwältin Biedermann, Gerichtspräsidentin Zürcher, Gerichtspräsidentin Dupuis, Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern Anzeigerin gegen A.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 31. Januar 2018 Regeste: Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA) Der Disziplinarbeklagte vertrat zwei Personen, die sich gegenseitig strafbare Handlungen vorgeworfen haben. Eine bestmögliche Interessenwahrung der Interessen beider Klienten war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Wegen unzulässiger Doppelvertretung wurde eine Berufsregelverletzung bejaht.
2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. In Anwendung ihrer Meldepflicht gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern die beiden Beschlüsse vom 31. Januar 2018 (Verfahren BK 17 345 und Verfahren BK 17 350) auch der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern eröffnet. Im Verfahren BK 17 345 hatte sich B.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen dagegen beschwert, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland das amtliche Mandat von Rechtsanwalt A.________ (im Folgenden: Disziplinarbeklagter) per 21. August 2017 widerrufen hatte. Gleichentags hatte auch der Disziplinarbeklagte persönlich eine Beschwerde gegen den Widerruf des amtlichen Mandates eingereicht (Verfahren BK 17 350). 2. Gegen B.________, amtlich verteidigt durch den Disziplinarbeklagten, war vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ein Strafverfahren unter anderem wegen Tätlichkeiten, versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter einfacher Verletzung mit gefährlichem Gegenstand zum Nachteil von C.________, sowie wegen Raubes und Sachbeschädigung, eventuell versuchten Raubes, Diebstahls und Sachbeschädigung zum Nachteil von D.________ hängig. 3. Den Widerruf des amtlichen Mandates begründete das Regionalgericht Bern-Mittelland damit, dass der Disziplinarbeklagte D.________ in einem anderen Verfahren vor dem Regionalgericht (PEN 15 786) respektive dem Obergericht des Kantons Bern (SK 16 150) als amtlicher Verteidiger vertreten habe. Aufgrund der Tatsache, dass D.________ im Strafverfahren von B.________ diesen als Privatkläger schwer belaste, liege eine Interessenkollision des amtlichen Verteidigers von B.________ und auch eine Gefährdung des Berufsgeheimnisses vor. Eine wirksame Verteidigung sei dem amtlichen Verteidiger von B.________ unter diesen Umständen nicht mehr möglich. 4. Mit Beschlüssen je vom 31. Januar 2018 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen sowohl die Beschwerde von B.________ als auch die Beschwerde des Disziplinarbeklagten kostenfällig abgewiesen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hielt fest, dass der Disziplinarbeklagte ab Ende Juni 2015 zeitgleich einerseits die Interessen des Privatklägers in dessen Strafverfahren PEN 15 786 resp. SK 16 150 und anderseits diejenigen des Beschuldigten gegen den Privatkläger D.________ (Strafverfahren PEN 17 235) vertreten hat. Er war folglich aufgrund des durch das Mandatsverhältnis begründeten Vertrauensverhältnisses gegenüber beiden Klienten zur Treue verpflichtet. Zu Beginn des Strafverfahrens PEN 17 235 gegen B.________ war D.________ lediglich Zeuge betreffend den dem Beschuldigten vorgeworfenen Vorfall vom 8. Juli 2014 zum Nachteil von C.________. Erst nach dem Ereignis vom 10. Oktober 2015 mutierte D.________ im Verfahren gegen B.________ zum Privatkläger. D.________ erhob schwere strafrechtliche Vorwürfe gegen den vom Disziplinarbeklagten amtlich vertretenen Beschuldigten. Spätestens ab der Kenntnis der Vorfälle vom 10. Oktober 2015 ha-
3 be sich der Disziplinarbeklagte in einer konkreten Interessenkollision befunden und er hätte beide Mandate niederlegen bzw. die Verfahrensleitung um Entlassung als amtlicher Verteidiger bitten müssen. Es sei ihm in dieser Situation nicht mehr möglich gewesen, die Interessen beider Klienten bestmöglichst zu wahren, wie es ihm die im öffentlichen Interesse auferlegte Treuepflicht geboten hätte. Mit der Wahrnehmung der Interessen des einen Klienten befinde sich der Disziplinarbeklagte unweigerlich im Konflikt zu den Interessen des anderen – wenn auch in einem anderen Verfahren – zeitgleichen Klienten. Es bestehe keine Gewähr mehr dafür, dass die Handlungen des amtlichen Anwaltes ausschliesslich im Interesse des einzelnen Klienten erfolgten, wie dies die Berufsregeln gebieten würden. Auch aus dem Umstand, dass D.________ zwischenzeitlich als Privatkläger aus dem Verfahren gegen B.________ ausgestiegen sei, könne nichts zu Gunsten des Disziplinarbeklagten abgeleitet werden. Bei den Straftaten von B.________ handle es sich grösstenteils um von Amtes wegen zu verfolgende Delikte. Die Interessen des Privatklägers seien damit nach wie vor betroffen. Die Treuepflicht des Anwaltes gegenüber seinen Mandanten gelte zudem zeitlich unbeschränkt. Er bleibe dem Klienten somit auch nach der Mandatsbeendigung verpflichtet (pag. 1 ff.). 5. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 liess die Anwaltsaufsichtsbehörde die Beschwerdekammer in Strafsachen wissen, dass die Anzeige eingegangen sei und dass die Beschwerdekammer in Strafsachen zu gegebener Zeit über den Ausgang der Anzeige informiert werde (pag. 53). 6. Ebenfalls am 8. Februar 2018 wurde dem Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass der Anwaltsaufsichtsbehörde die Beschlüsse BK 17 345 und BK 17 350 zugekommen seien und es wurde ihm eine Frist bis am 2. März 2018 eingeräumt, um eine kurze Stellungnahme abzugeben (pag. 55). 7. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (pag. 57 ff.) teilte der Disziplinarbeklagte der Anwaltsaufsichtsbehörde mit, dass er zurzeit keine Veranlassung sehe, auf die Beschlüsse eine Stellungnahme einzureichen. Er habe beim Schweizerischen Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Es sei in beiden Strafverfahren je um einen anderen Sachverhalt und andere Rechtsfragen gegangen. Es stehe der Anwaltsaufsicht natürlich frei, ein Disziplinarverfahren gegen ihn zu eröffnen und zudem ersuchte er um Auskunft, weshalb nicht Oberrichter Trenkel das Disziplinarverfahren leite. 8. Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (pag. 65) wurde das Disziplinarverfahren AA 18 34 bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesgericht sistiert. Weiter wurde dem Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass Oberrichter Studiger die hängigen Verfahren als Mitglied und als designierter Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde bis zum 28. Februar 2018 als Präsident i.V. und danach als Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde instruiere. 9. Mit Urteil vom 29. Mai 2018 hat die erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerden von B.________ und des Disziplinarbeklagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen einer Interessenkollision ab dem 10. Oktober 2015. Nachdem der Disziplinarbeklagte Kenntnis vom Vorfall vom 10. Oktober 2015 erlangt habe, hätte er beide Mandate aufgrund des Inter-
4 essenkonfliktes niederlegen müssen. In einer derartigen Situation könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsanwalt zu Ungunsten eines seiner Klienten Rücksicht auf den anderen nehme, indem er beispielsweise gewisse Ratschläge erteile oder Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht benütze. Es bestehe die latente Gefahr einer Berufsgeheimnisverletzung. Das Bundesgericht hielt auch fest, dass das Anwaltsgeheimnis zeitlich unbegrenzt gelte und somit auch über die Beendigung eines Mandates hinaus zu beachten sei. Eine Vertretung sei schon untersagt, wenn die konkrete Gefahr eines Interessenkonfliktes und insbesondere die Möglichkeit bestünde, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten. Wenn ein Interessenkonflikt erst nach der Mandatierung des Rechtsanwaltes zu Tage trete, habe dieser beide Mandate niederzulegen. Wenn bei einem amtlichen Verteidiger eine Interessenkollision bestehe, dann könne dies eine wirksame Verteidigung beeinträchtigen. Ab der Kenntnis des Vorfalls vom 10. Oktober 2015 habe sich zwischen den beiden Mandaten ein Konflikt ergeben. Der Disziplinarbeklagte habe zwei Personen vertreten, die sich gegenseitig strafbarer Handlungen bezichtigten und aufgrund einer längeren Bekanntschaft wohl einiges voneinander wussten, was für die Glaubwürdigkeit des anderen von Bedeutung sein könnte. Das Obergericht habe vor diesem Hintergrund zu Recht festgehalten, dass es dem Verteidiger in dieser Situation nicht mehr möglich war, die Interessen beider Klienten bestmöglich zu wahren. Eine konkludente Einwilligung bzw. ein konkludenter Verzicht auf die Treuepflicht liege nicht vor. Das Obergericht habe deshalb dem Disziplinarbeklagten das Mandat als anwaltlicher Verteidiger zu Recht entzogen (vgl. pag. 69 ff.). 10. Mit Verfügung vom 30. August 2018 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde das Disziplinarverfahren wieder aufgenommen und dem Disziplinarbeklagten eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt (pag. 99). 11. Mit Eingabe vom 20. September 2018 äusserte sich der Disziplinarbeklagte zu den Vorwürfen. Aus seiner Sicht sind die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts nicht geeignet, um eine allfällige Interessenkollision festzustellen. Es sei noch ein Strafverfahren gegen den anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2017 anwesenden Gerichtsschreiber und den Gerichtspräsidenten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung im Amt und des Verdachts des Amtsmissbrauchs hängig. Bevor ihm eine Interessenkollision unterstellt werde, müsse geklärt werden, was anlässlich und in Bezug auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung stattgefunden habe. Das Obergericht des Kantons Bern und auch das Schweizerische Bundesgericht würden die Europäische Menschenrechtskommission und die Berufsregeln des CCBE ignorieren. Er rügte einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in Verbindung mit Art. 14 EMRK, weil er wisse, dass es keine Rolle spiele, was geschrieben werde. Der Entscheid sei bereits gefällt. Art. 6 EMRK sei von Beginn des Verfahrens an anwendbar und es spiele gar keine Rolle, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern angeblich um eine nicht-richterliche Behörde handeln solle. Dies werde aber erst in einem späteren Zeitpunkt, nach dem eröffneten Disziplinarverfahren vertieft werden (pag. 103 ff.).
5 12. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eröffnet. Der Disziplinarbeklagte wurde eingeladen, der Anwaltsaufsichtsbehörde eine ausführliche Stellungnahme einzureichen (pag. 113 ff.). 13. In der Folge wurde dem Disziplinarbeklagten die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme mehrfach verlängert, weil der Disziplinarbeklagte zuerst eine Schweigepflichtentbindung erhältlich machen wollte (pag. 117 ff). 14. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2018 nahm der Disziplinarbeklagte ausführlich Stellung (pag. 135ff). Er rügte vorab die Besetzung der Entscheidbehörde, weil diese internationalen Standards nicht genüge. Die Besetzung verstosse gegen Art. 6 EMRK. Art. 6 EMRK sei auch im Disziplinarverfahren anwendbar. Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern angeblich um eine nichtrichterliche Behörde handle. Man versuche durch den Entscheid in einer Fünferbesetzung mit einer nicht-richterlichen Behörde Art. 6 EMRK als nicht anwendbar zu erklären, weil kein Berufsverbot Gegenstand des Verfahrens bilde. Die Fünferbesetzung stelle sich zudem selbst Anträge. Dies verstosse gegen Art. 6 EMRK. Der Spruchkörper im Disziplinarverfahren sollte zudem auch mehrheitlich aus Rechtsanwälten bestehen, dies sei nicht gewährleistet. Gemäss Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bestehe der Spruchkörper aufgrund des jeweils vorsitzenden Oberrichters mehrheitlich aus Richterinnen und Richtern. Bei der Auslegung von Art. 12 lit. c BGFA seien auch die Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE) heranzuziehen. Diese Berufsregeln würden festhalten, dass der Rechtsanwalt nur dann nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache beraten, vertreten oder verteidigen dürfe, wenn ein Interessenskonflikt zwischen den Mandaten oder eine ernsthafte Gefahr eines solchen Konflikts bestehe. Es gehe bei dem ihm vorgeworfenen Fall um zwei völlig andere Sachverhalte mit völlig anderen Rechtsfragen. Damit entfalle eine Interessenkollision. 15. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 wurde dem Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass die Akten an den Referenten Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig gehen (pag. 169). 16. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. Januar 2019 (pag. 171ff) wiederholte der Disziplinarbeklagte verschiedene Einwände, die er schon in seinen früheren Eingaben vorgetragen hatte. Weiter führte er an, dass bei ihm zwischenzeitlich der Gesamteindruck entstanden sei, dass es sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eher um ein Repressionsmittel handle, mit dem unliebsame bzw. unbequeme Rechtsanwälte unter dem Deckmantel eines ordnungsgemässen Disziplinarverfahrens aus dem Verkehr gezogen werden sollen. Er verweist auf ein anderes Disziplinarverfahren, bei welchem eine Befragung seines Klienten erst am 28. Januar 2019 stattfinden solle. Weiter verweist er auf die Äusserungen eines «E.________» anlässlich dessen Einvernahme vom 25. Oktober 2018, aus welchem sich auch eine fremdenfeindliche Komponente ergebe. Er sei mit E-Mail vom 8. Juli 2018 von «E.________» zur Aufgabe des
6 Anwaltsberufes und Rückkehr nach F.________ (Land) aufgefordert worden. Er habe die internationalen Anwaltsverbände über die Vorkommnisse informiert. Es falle zudem auf, dass andere Berufskollegen keine Disziplinarmassnahmen zu befürchten hätten; etwa für riesige Leuchtreklamen an Gebäuden, obwohl diese verboten seien. II. Zuständigkeit 17. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 KAG gegeben. Der Disziplinarbeklagte ist seit dem 27. Januar 2014 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. III. Prozessanträge 18. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2018 beantragt der Disziplinarbeklagte sinngemäss eine Sistierung des Disziplinarverfahrens. Solange eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Urkundenfälschung im Amt sowie wegen Amtsmissbrauch gegen Mitglieder des Regionalgerichtes Bern-Mittelland im Verfahren BK 17 345 hängig sei, dürfe kein Disziplinarverfahren gegen ihn stattfinden. Diese Strafuntersuchung ist für das vorliegende Disziplinarverfahren grundsätzlich aber irrelevant. Eine Sistierung nach Art. 31 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) käme nur dann in Betracht, wenn der Entscheid des Disziplinarverfahrens vom Entscheid im Strafverfahren abhängen würde oder dadurch wesentlich beeinflusst werden könnte. Das ist nicht der Fall. Für die Frage, ob der Disziplinarbeklagte die Berufsregeln verletzt hat, ist das Verhalten von Gerichtspersonen anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. August 2017 grundsätzlich nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht über die gleichen Rechtsfragen zu befinden. Eine Sistierung wird abgelehnt. 19. Weiter beantragt der Disziplinarbeklagte den Beizug des CCBE, damit der CCBE seine Wertung zu der Bedeutung und Reichweite der Standesregeln in das Disziplinarverfahren einbringen könne. Beim CCBE handelt es sich um den Council of Bars and Law Societies of Europe, welcher 1960 gegründet wurde. Der CCBE vertritt die europäischen Anwaltsorganisationen vor europäischen und anderen internationalen Institutionen. Der sachliche Anwendungsbereich der Berufsregeln der CCBE bezieht sich nach Art. 1.5 derselben auf grenzüberschreitende Tätigkeiten des Rechtsanwaltes in der europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz. Eine solche Tätigkeit des Disziplinarbeklagten ist in Bezug auf den vorliegend zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht ersichtlich, weshalb die Berufsregeln der CCBE keine Anwendung finden. Im Übrigen sehen auch diese als wesentliches Prinzip die Vermeidung von Interessenkonflikten vor. Gestützt auf welche Verfahrensbestimmungen aus dem massgebenden VRPG der CC- BE im vorliegenden Disziplinarverfahren beigezogen werden soll, wird vom Disziplinarbeklagten nicht näher ausgeführt. Für die Anwendung der Berufsregeln des BGFA ist
7 ein Beizug des internationalen CCBE weder sinnvoll noch notwendig. Es wäre dem Disziplinarbeklagten im Übrigen frei gestanden, eine schriftliche Stellungnahme des CCBE beizubringen. Der rechtlich nicht begründete Prozessantrag des Disziplinarbeklagten wird abgewiesen. IV. Formelles 20. Der Disziplinarbeklagte rügt, dass das vorliegende Disziplinarverfahren nicht EMRKkonform sei. Die Fünferbesetzung stelle «selbst Anträge»; dies verstosse gegen Art. 6 EMRK, weil es sich nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handle. Im Disziplinarrecht ist kein kontradiktorisches Verfahren vorgegeben. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des VRPG (vgl. Art. 21 KAG). In Disziplinarverfahren gibt es deshalb auch keinen Antragssteller. Die Anwaltsaufsichtsbehörde fällt ihren Entscheid in einer geheimen Beratung; dies im Einklang mit Art. 17 Abs. 1 KAG. Der Einwand des Disziplinarbeklagten ist somit nicht zu hören. 21. Der Disziplinarbeklagte rügt weiter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Disziplinarverfahren. Das Disziplinarverfahren entspreche deshalb nicht internationalen Standards, weil gemäss der «Singhvi Declaration» seitens der Vereinigten Nationen hinsichtlich Disziplinarverfahren in Abs. 2 empfohlen werde, dass ein Spruchkörper mehrheitlich aus Rechtsanwälten bestehen sollte. Dies sei nicht gewährleistet. Den drei Richtern in der Aufsichtsbehörde würden nur zwei Anwälte gegenüber stehen. Die Zusammensetzung der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern wird in Art. 13 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG) geregelt. Aus Art. 13 KAG ergibt sich, dass den Vorsitz der Anwaltsbehörde immer ein Mitglied des Obergerichts innehat (vgl. Art. 13 Abs. 2 KAG). Die Behandlung der einzelnen Geschäfte wird in Art. 16 KAG festgelegt. In Art. 16 Abs. 1 KAG wird weiter festgehalten, dass sich die Anwaltsaufsichtsbehörde im einzelnen Fall jeweils aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl Mitgliedern zusammensetzt, die in gleicher Zahl aus Richterinnen und Richtern und aus Vertreterinnen und Vertretern der Anwaltschaft bestellt werden. Für das vorliegende Verfahren gilt Art. 16 KAG. Gemäss Art. 14 BGFA bezeichnen die Kantone eine kantonale Aufsichtsbehörde. In der Organisation sind die Kantone frei. Die Empfehlungen der Vereinigten Nationen sind für das vorliegende Disziplinarverfahren somit nicht massgebend. Der Spruchkörper setzt sich entsprechend dem KAG zusammen. Hinzu kommt, dass im Kanton Bern auch Richter eine Rechtsanwaltsausbildung haben, was in anderen Ländern gerichtsnotorisch nicht der Fall ist. Die Rüge ist unbegründet. V. Sachverhalt 22. Aus den aktenkundigen Unterlagen kann der massgebliche Sachverhalt für das vorliegende Disziplinarverfahren wie folgt als erstellt gelten: 22.1 Zu Beginn des Strafverfahrens gegen B.________ war D.________ Zeuge betreffend einem anderen dem Beschuldigten B.________ vorgeworfenen Vorfall zum Nachteil von C.________.
8 22.2 Am 18. Oktober 2015 änderte sich diese Ausgangslage. D.________ wurde im Strafverfahren gegen B.________ (PEN 17 345) zum Privatkläger. Als Privatkläger erhob er nun selber schwere strafrechtliche Vorwürfe (unter anderem Raub) gegen den vom Disziplinarbeklagten amtlich vertretenen Beschuldigten. B.________ selber erstattete auch Strafanzeige gegen D.________. Der Disziplinarbeklagte hat weiterhin sowohl B.________ als auch D.________ vertreten. 22.3 Das Verfahren gegen D.________ wurde am 18. April 2017 durch Berufungsurteil abgeschlossen. 22.4 Das amtliche Mandat des Disziplinarbeklagten im Strafverfahren von B.________ wurde vom Regionalgericht Bern-Mittelland per 21. August 2017 widerrufen. VI. Würdigung 23. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 130 II 72 E.3). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (WALTER FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Hrsg. FELLMANN/ZINDEL, Zürich 2011, N 4 zu Art. 12 BGFA). 24. Zu prüfen ist in der Folge, ob der Disziplinarbeklagte in dem für das Disziplinarverfahren massgeblichen Sachverhalt die Berufsregeln verletzt hat. 24.1 Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 BGFA). Wer in der Schweiz praktiziert, muss die in Art. 12 BGFA statuierten Berufsregeln einhalten. 24.2 Art. 12 lit. c BGFA statuiert das Verbot von Interessenkollisionen. Nach dem Wortlaut meiden Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Art. 12 lit. c BGFA auferlegt dem Anwalt kraft öffentlichen Rechts eine besondere Treuepflicht, die vor allem in ihren Konsequenzen teilweise weitergeht, als die vertragliche Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220). Danach hat er jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu meiden. Ein verbotener Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat «und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potentiell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragener Interessen begibt» (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 84 zu Art. 12). 24.3 Wird während der Führung eines Mandates ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 85 zu Art. 12 mit weiteren Hinweisen).
9 24.4 Art. 12 lit. c BGFA statuiert ein allgemeines Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. Eine in diesem Sinne unzulässige verbotene Doppelvertretung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Anwalt gleichzeitig verschiedenen Parteien dient, deren Interessen sich widersprechen (vgl. FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 86 zu Art. 12). 24.5 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte ab dem 10. Oktober 2015 zwei Personen vertrat, die sich gegenseitig strafbare Handlungen vorgeworfen haben. Eine bestmögliche Interessenwahrung der Interessen beider Klienten war dem Disziplinarbeklagten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Ab dem 10. Oktober 2015 liegt eine unzulässige Doppelvertretung vor. Der Disziplinarbeklagte hat gleichzeitig zwei Parteien vertreten, deren Interessenlagen sich offensichtlich widersprechen. Art. 12 lit. c. BGFA wurde verletzt. Auch das Bundesgericht ging von einer Interessenkollision des Disziplinarbeklagten aus und schützte den Widerruf des amtlichen Mandates des Disziplinarbeklagten. 24.6 Das Bundesgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ab dem 10. Oktober 2015 nicht mehr ausgeschlossen werden konnte, dass der Disziplinarbeklagte zu Ungunsten eines seiner Klienten Rücksicht auf den anderen nehme, in dem er beispielsweise gewisse Ratschläge erteile oder Angriff- und/oder Verteidigungsmittel nicht benütze. Das Anwaltsgeheimnis gilt unbegrenzt und ist somit auch über die Beendigung des Mandates hinaus zu beachten. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn die konkrete Gefahr eines Interessenkonfliktes und insbesondere die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus einem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst verwendet werden könnten. Wenn bei einem amtlichen Verteidiger eine Interessenskollision besteht, dann kann dies eine wirksame Verteidigung beeinträchtigen. Den Überlegungen des Bundesgerichts im Urteil vom 29. Mai 2018 kann nur beigepflichtet werden. Die unzulässige Doppelvertretung war im Strafverfahren von B.________ schon aufgrund der gegenseitigen Strafanzeigen und der Parteistellung (Beschuldiger / Privatkläger) in demselben Verfahren offensichtlich. 24.7 Zu Gunsten des Disziplinarbeklagten kann angefügt werden, dass der Interessenkonflikt nicht von Anfang an bestand, sondern sich erst im Verlaufe des Verfahrens ergeben hat. Der Disziplinarbeklagte hätte aber nach der Kenntnisnahme vom Vorfall vom 10. Oktober 2015 das amtliche Mandat im Strafverfahren von B.________ niederlegen müssen. In demselben Strafverfahren standen sich zwei seiner Klienten gegenüber. Eine wirksame Verteidigung der Interessen von B.________ war nicht mehr möglich. Der Disziplinarbeklagte konnte sich nicht mehr voll und ganz für den Beschuldigten einsetzen. Eine allenfalls sogar unbewusste Rücksichtnahme auf die Interessen des Privatklägers konnte nicht ausgeschlossen werden. 24.8 Die aus der Sicht des Disziplinarbeklagten gerichtsnotorischen Vorkommnisse und Äusserungen von «E.________», welcher vom Disziplinarbeklagten offenbar wegen Beschimpfung angezeigt wurde, sind für das vorliegende Disziplinarverfahren nicht von Bedeutung. Diese Vorfälle datieren vom Juli 2018. Sie haben sich klarerweise nach dem hier für das Disziplinarverfahren interessierenden Sachverhalt ereignet. Es kann auch kein Bezug zum vorliegenden Disziplinarverfahren erblickt werden. 24.9 Bei der Anwaltsaufsichtsbehörde handelt es sich auch nicht um ein «Repressionsmittel» mit dem unliebsame bzw. unbequeme Rechtsanwälte aus dem Verkehr gezogen werden sollen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinarbeklagten sind wenig
10 sachlich und zeugen von einer fehlenden Kenntnis des Disziplinarrechts der Anwälte. Die Zuständigkeit und die Aufgaben der Anwaltsaufsichtsbehörde werden im KAG geregelt. 24.10 Im vorliegenden Disziplinarverfahren geht es auch nicht um Leuchtreklamen von anderen Berufskollegen, sondern um das Verhalten des Disziplinarbeklagten gemäss dem Sachverhalt in der Ziff. 22.1 bis 22.4. 25. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine disziplinarisch relevante Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 26. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsverbot reichen. Disziplinarmassnahmen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen (BGE 106 1a 121). Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwaltes. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Diese besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt in Zukunft zu einem standeskonformen Verhalten zu veranlassen (THOMAS POLEDNA, in: FELLMANN/ZINDEL, a.a.O., N 15 und 23 ff. zu Art. 17 BGFA; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, N 651 ff.). Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts. Der Disziplinarbeklagte hat es trotz offensichtlicher Interessenkollision (Doppelvertretung) unterlassen, das amtliche Mandat im Strafverfahren B.________ nach dem Vorfall vom 10. Oktober 2015 niederzulegen. Weder im oder nach dem Verfahren bis vor Bundesgericht betreffend Widerruf des amtlichen Mandats aufgrund der vorliegenden Interessenkonflikts, noch im vorliegenden Disziplinarverfahren war beim Disziplinarbeklagten eine irgendwie geartete Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens ersichtlich. Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage als schwer zu qualifizieren. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend zu erwähnen, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde im Disziplinarverfahren AA 16 192 gegen den Disziplinarbeklagten am 7. Dezember 2018 wegen eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA, begangen anfangs 2016, aufgrund des schweren Verschuldens eine Verwarnung aussprechen musste. Auch in jenem Disziplinarverfahren zeigte der Disziplinarbeklagte keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten. Der Entscheid ist aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die mildesten Sanktionen (Verweis / Verwarnung) scheiden aufgrund der geschilderten Umstände aus, nicht zuletzt auch aufgrund des klaren und eigentlich offensichtlichen Verstosses gegen die Anwaltspflichten und des uneinsichtigen und unbelehrbaren Verhaltens des Disziplinarbeklagten. Der Bussenrahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA geht bis CHF 20‘000.00. Nach dem Gesagten und in Anbetracht aller Umstände – insbesondere im Vergleich zu den übrigen, in den letzten Jahren von der Anwaltsaufsichtsbehörde verhängten Bussen – erscheint vorliegend eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme.
11 27. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen gemäss Ziff. 35 Abs. 1 KAG. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 bestimmt.
12 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 3'000.00 zur Bezahlung auferlegt. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Disziplinarbeklagten zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 4. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 4. März 2019 (Ausfertigung vom 7. März 2019) Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spielmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Abschreibungsverfügung vom 11.11.2020 als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (100.2020.363).