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Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 22.08.2018 AA 2017 63

22 agosto 2018·Deutsch·Berna·Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde·PDF·4,840 parole·~24 min·1

Riassunto

Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren

Testo integrale

Obergericht des Kantons Bern Anwaltsaufsichtsbehörde Cour suprême du canton de Berne Autorité de surveillance des avocats Entscheid AA 17 63 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 05 anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. August 2018 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecher Dr. Fahrländer (Referent), Oberrichter J. Bähler, Gerichtspräsident Richner, Rechtsanwalt Dr. Rothenbühler Gerichtsschreiberin Spielmann Verfahrensbeteiligte Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Speichergasse 8, 3011 Bern Anzeigerin gegen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Disziplinarbeklagter Gegenstand Disziplinarverfahren Anzeige vom 3. April 2017 Regeste: Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) Ausschlag für dieses Verfahren gab eine Meldung des Wirtschaftsstrafgerichts, welches dem Disziplinarbeklagten vorwarf, sein Klientengeldkonto zur Verfügung gestellt zu haben, um eine interne Vereinbarung zwischen verschiedenen Personen und Firmen abzuwickeln. So seien rund CHF 2'500'000.00 transferiert worden. Doch könne gestützt auf den Wortlaut der internen Vereinbarung nicht unbesehen von einem völlig rechtskonformen Darlehen ausgegangen werden, da zu viele Punkte auf ein nicht «legales» Geschäft hindeuteten.

2 Erwägungen: I. Sachverhalt 1. Mit Eingabe vom 3. April 2017 (pag. 1 ff.) reichte Gerichtspräsidentin C.________ namens des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (nachfolgend Anzeigerin) bei der Anwaltsaufsichtsbehörde Anzeige gegen Fürsprecher Dr. A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) sowie seinen früheren Büropartner Rechtsanwalt D.________ ein. Sie wirft dem Disziplinarbeklagten vor, er habe gegen das Doppelvertretungsverbot gemäss Art. 12 lit. c sowie die allgemeine Pflicht, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verstossen. Die Vorwürfe beziehen sich auf verschiedene (teilweise bestrittene) Mandate, die der Disziplinarbeklagte und sein damaliger Büropartner für E.________ und F.________ (im Wesentlichen) im Zeitraum 2010 - 2011 ausübten. 2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 (pag. 303) setzte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. 3. Nach zweimalig genehmigter Fristerstreckung (Verfügungen vom 23. Mai 2017, pag. 311, sowie vom 27. Juli 2017, pag. 317) reichte der Disziplinarbeklagte am 15. August 2017 eine Kurzstellungnahme (pag. 319 ff.) ein, in welcher er sämtliche Vorwürfe bestritt. Dieser legte er verschiedene Dokumente bei. 4. Mit Verfügung vom 16. November 2017 (pag. 455 f.) wurde gegen den Disziplinarbeklagten vorliegendes Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a sowie Art. 12 lit. c BGFA eröffnet. Der Disziplinarbeklagte wurde zur ausführlichen Stellungnahme zu den Vorwürfen innert 21 Tagen ab Erhalt der Verfügung eingeladen. 5. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 (pag. 459 f.) zeigte der Rechtsvertreter des Disziplinarbeklagten der Anwaltsaufsichtsbehörde das Mandatsverhältnis an und bat darum, die Frist zur Stellungnahme bis zum 19. Januar 2018 zu erstrecken, was ihm gewährt wurde (Verfügung vom 11. Dezember 2017, pag. 467). 6. Seine Stellungnahme reichte der Disziplinarbeklagte am 19. Januar 2018 ein (pag. 469 ff.). Er beantragte, das Aufsichtsverfahren sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. 7. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (pag. 497 f.) wurden dem Disziplinarbeklagten die mitwirkenden Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde bekanntgegeben, verbunden mit der Aufforderung, allfällige Ablehnungsgründe innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung geltend zu machen. Weiter wurde der Referent ersucht, allfällige Beweismassnahmen bis zum 20. Februar 2018 zu beantragen. Innert dieser Fris-

3 ten gingen indes weder Ablehnungsgründe ein, noch wurden Beweismassnahmen beantragt. II. Formelles 8. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, denn der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 ff. E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA können deshalb verbandsrechtliche Standesregeln nur noch insoweit herangezogen werden, als diese eine landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 130 II 270 E. 3.1.1 und seitherige konstante Rechtsprechung). Auf die vom Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) am 1. Juli 2005 in Kraft gesetzten Schweizerischen Standesregeln (SSR) trifft dies ohne Zweifel zu. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Disziplinarbeklagte das Doppelvertretungsverbot sowie die generelle Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt hat. III. Materielles a) Vorgeworfene Verstösse gegen Art. 12 lit. c BGFA 9. Nach Art. 12 lit. c BGFA haben Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Dieses Verbot gilt erst recht bei Konflikten zwischen Interessen der Klientschaft und persönlichen des Rechtsanwalts selbst (vgl. BGer, Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.6). Allerdings reicht die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen nicht aus, vielmehr muss sich aus den gesamten Umständen das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts ergeben. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich das konkrete Risiko realisiert und der Anwalt sein Mandat tatsächlich schlecht bzw. für die Klientschaft nachteilig ausgeführt hat (BGer, Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.1). Art. 12 lit. c BGFA umfasst insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1.; 134 II 108 E. 3). Hingegen besteht keine unzulässige Doppelvertretung, wenn der Anwalt mehrere Personen vertritt, die ein gleichläufiges Interesse haben (BGer, Urteil 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015, E. 4.1.3). Eine unzulässige Doppelvertretung muss nicht zwingend das gleiche formel-

4 le Verfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind (BGE 134 II 108 E. 3). Nach der Beendigung des Auftragsverhältnisses verbietet es die das Mandatsverhältnis überdauernde Treue- und Schweigepflicht Anwälten, einen Auftrag anzunehmen, der sich direkt oder indirekt gegen einen früheren Klienten richten und bei dem sie Kenntnisse verwenden könnten, die sie in einem früheren Auftrag als Berufsgeheimnisse erfahren haben (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Art. 12 N 108 ff.). Bei der Doppelvertretung ist zwischen der Prozessführung und der beratenden Tätigkeit des Anwalts zu unterscheiden: Während im Prozess das Verbot der Doppelvertretung uneingeschränkt gilt, ist im Rahmen der Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Sobald zwischen ihnen jedoch ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, die allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate niederzulegen. Ebenfalls zulässig ist die Übernahme des Auftrags, zwischen Parteien mit gegensätzlichen Interessen zu vermitteln (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 98-100). Das Verbot von Interessenkollisionen gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In Bezug auf Art. 12 lit. c BGFA sind alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 88). Wird während der Führung eines Mandats ein verbotener Interessenkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat unverzüglich niederlegen (vgl. FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 85 ff.). 10. Die Anzeigerin führte aus, der Disziplinarbeklagte habe das Doppelvertretungsverbot von Art. 12 lit. c BGFA verletzt. Die damalige Anwaltskanzlei G.________ habe zwischen dem 3. Mai 2010 und dem 11. Juni 2010 eine Klientenbeziehung zu F.________ und parallel dazu eine solche zu E.________ sowie der H.________ AG gehabt. Auch wenn es sich um reine Beratungsmandate gehandelt habe und daraus geschlossen werden könne, dass die Beratung beider Klienten in deren Einverständnis erfolgt sei, sei dies nicht zulässig gewesen. Da die Interessen von F.________ und E.________ nicht als gleich zu qualifizieren gewesen zu seien, habe der Disziplinarbeklagte infolge seiner vorgängigen Klientenbeziehung zu E.________ nicht als Rechtsanwalt beider auftreten dürfen. 11. In der Kurzstellungnahme vom 15. August 2017 erklärte der Disziplinarbeklagte, er sei nie gleichzeitig als Rechtsanwalt von E.________ und F.________ aufgetreten. Seine Auskünfte an F.________ hätten eine vertrauensbildende Massnahme zur Problemlösung zugunsten seines Klienten E.________ dargestellt; die Kontakte und die Beratung von F.________ hätten sich allein auf das bei der Beratung von E.________ relevante Steuerproblem bezogen. Gegensätzliche Interessen seien darüber hinaus nicht sichtbar gewesen (und bis heute nicht sichtbar). Zudem habe auch kein Mandatsverhältnis von D.________ zu F.________ bestanden. 12. Die inhaltliche Argumentation des Disziplinarbeklagten in der eigentlichen Stellungnahme vom 19. Januar 2018 entspricht in den zentralen Punkten derjenigen in der Kurzstellungnahme. Neu sind insbesondere folgende Vorbringen: Bis zu einer Ein-

5 vernahme vom 19. Juni 2012 hätten er und sein damaliger Bürokollege D.________ nicht um den Zusammenhang zwischen dem vom Disziplinarbeklagten betreuten Steuer- und dem von Rechtsanwalt D.________ betreuten Strafverfahren gewusst und dieser Zusammenhang sei auch nicht erkennbar gewesen. Nach Bekanntwerden des Zusammenhangs habe Rechtsanwalt D.________ sein Verteidigungsmandat innert kurzer Frist unaufgefordert niedergelegt. Hinzu komme, dass sogar bei erkanntem Zusammenhang eine Vertretung F.________ dem gesetzlichen Grundsatze nach nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. 13. Entgegen den Ausführungen des Disziplinarbeklagten ist davon auszugehen, dass dieser sehr wohl ein Mandat von F.________ erhalten hatte. So sagte er anlässlich seiner Einvernahme vom 23. August 2012, zu F.________ habe es «nur ganz kurz» ein Mandatsverhältnis für eine Beratung gegeben (pag. 171 Z. 21). Die Problematik habe darin bestanden, dass ihm kommuniziert worden sei, dass F.________ nicht als Darlehensempfänger habe offengelegt werden wollen, weil er das Darlehen selber nicht deklariert habe. Seine Beratung habe sich auf die möglichen Konsequenzen einer Offenlegung bezogen (pag. 181 f. Z. 234-241). Er habe diesbezüglich «wohl» ein separates Mandat von F.________ gehabt. Dieser habe ihn aufgesucht, vielleicht hätten dies schon die E.________ veranlasst (pag. 183 Z. 253-264). F.________ entband den Disziplinarbeklagten denn auch am 30. Juli 2017 ausdrücklich und ohne Vorbehalte vom Anwaltsgeheimnis (pag. 219). Die F.________ gestellte Honorarnote vom 14. Juli 2010 (pag. 291 ff.) verstärkt diesen Eindruck. Zwar gibt es in der Tat Konstellationen, in denen Nicht-Klienten sich an Anwaltskosten beteiligen (so der Disziplinarbeklagte in seiner Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. II.D.2.5, pag. 333), doch fehlt in der Kostennote jeder Hinweis auf das Vorliegen einer solchen Konstellation, welche auch nicht naheliegend ist. Die Ausführung, weshalb F.________ für einen gar nicht erteilten Auftrag bezahlt haben sollte, bleibt denn auch äussert vage. Wenn der Disziplinarbeklagte bereit war, F.________ steuerrechtlich zu beraten, und dieser das Angebot annahm, liegt ein Auftrag nach Art. 394 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vor, auch wenn der Disziplinarbeklagte dabei «als Anwalt von E.________ auftrat». 14. Es scheint umgekehrt allerdings unbestritten zu sein, dass der Disziplinarbeklagte F.________ weder vor Gericht noch anderweitig je gegen aussen vertreten, sondern ihn lediglich beraten hat. Es kann auch der Darstellung des Disziplinarbeklagten gefolgt werden, dass diese Beratung sich auf die steuerlichen Konsequenzen einer Offenlegung des angeblichen Darlehens von E.________ an F.________ bezog. Zwar erscheint es möglich, dass die Interessen von F.________ und E.________ nicht deckungsgleich waren (insbesondere wenn sie wirklich Darlehensgeber und Darlehensnehmer gewesen sein sollten). Solange diese zustimmen, schliesst dies allein eine Beratung beider Parteien jedoch nicht aus (vgl. vorne Ziff. 9). Das Bestehen dieser Zustimmung ist unter den vorliegenden Umständen zu bejahen, zumal F.________ anscheinend den Disziplinarbeklagten in voller Kenntnis des E.________-Mandats mit steuerlichen Abklärungen beauftragte, E.________ aber gleichzeitig über diese Beratungen informiert war oder sie sogar

6 anregte (verschiedene Besprechungen fanden auch gemeinsam statt, vgl. bspw. Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. II.D.1, pag. 331). Für Meinungsverschiedenheiten, die einen Prozess zwischen E.________ und F.________ hätten wahrscheinlich erscheinen lassen, gibt es keine Hinweise. Die Doppelberatung war folglich zulässig. Der Disziplinarbeklagte hat somit durch seine steuerrechtliche Beratungstätigkeit zugunsten von E.________ und F.________ im Jahr 2010 Art. 12 lit. c BGFA nicht verletzt. b) Vorgeworfene Verstösse gegen Art. 12 lit. a BGFA 15. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Von der Anwaltschaft wird sowohl im Verhältnis zu ihren Klienten als auch gegenüber den Gerichtsbehörden ein «korrektes Verhalten» verlangt (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 12; BGE 130 II 270 E. 3.2; Botschaft, BBl 1999 6054). Eine unsorgfältige Berufsausübung rechtfertigt ein staatliches Eingreifen jedoch nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass eine Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes, schuldhaftes (d.h. vorsätzliches oder fahrlässiges) Fehlverhalten (BGer, Urteil 2C_379/2009 E. 3.1) Geschützt werden nur Berufspflichten, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass der Anwalt seine gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestatteter Interessenvertreter der Rechtsuchenden wirksam wahrnehmen kann. Entscheidend ist die Frage, ob die zur Diskussion stehende Verfehlung über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 12). Dies beinhalt jedenfalls, dass der Anwalt sich an das Recht und hält und sich ausschliesslich rechtlich zulässiger Mittel bedient (FELLMANN, a.a.O, Art. 12 N 36-37a). 16. Die Anzeigerin wirft dem Disziplinarbeklagten vor, gegen die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verstossen zu haben, indem er sein Klientengeldkonto F.________ und E.________ bzw. der H.________ AG zur Verfügung gestellt habe, um eine interne Vereinbarung abzuwickeln. So seien rund CHF 2‘500‘000.00 transferiert worden. Gestützt auf den Wortlaut der internen Vereinbarung dürfe jedoch nicht unbesehen von einem völlig rechtskonformen Darlehen ausgegangen werden, da zu viele Punkte auf ein nicht «legales» Geschäft hindeuteten. Die Entgegennahme und Aufbewahrung eines solchen Betrags im Wissen darum, dass gegen die Darlehensparteien eine Strafuntersuchung laufe (E.________ und F.________ sind am 29. März 2017 erstinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs zu je 48 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, haben hiergegen jedoch Berufung eingelegt), könne gerade in Berücksichtigung der Kenntnis des Disziplinarbeklagten aus seiner Steuerberatung nicht mit einer «sorgfältigen» und «gewissenhaften» Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA in Einklang gebracht werden. Der Anzeige sind diverse Beilagen angefügt, zumeist Akten aus dem Strafverfahren gegen F.________ und E.________.

7 17. Der Disziplinarbeklagte bringt vor, für die Verwendung des Klientengeldkontos zur längeren Aufbewahrung des erhaltenen Geldes hätten im Rahmen seines damaligen Wissens und des steuerlichen Mandats gute (vom Disziplinarbeklagten erläuterte) Gründe bestanden. Die Anzeigerin führe nicht aus, inwiefern das Darlehen vom damaligen Standpunkt aus nicht rechtskonform hätte sein können, ebenso wenig würden die «zu vielen» Punkte spezifiziert, welche auf ein nicht «legales» Geschäft hingedeutet hätten (abgesehen von – offen kommunizierten – möglichen steuerrechtlichen Verstössen). Die Anzeigerin wolle in unzulässiger Rückschau zum Ausdruck bringen, man hätte damals den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens kennen müssen und zwar in einem Kontext, den die Strafverfolgungsbehörden in sieben Jahren erarbeitet hätten. Er selbst habe sich zudem unbestritten nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht. (Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. D.5.2, pag. 337; Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.7.8, pag. 491 f.). 18. Tatsächlich kann nicht massgebend sein, was heute über das angebliche «Darlehen» bekannt ist, sondern, was der Disziplinarbeklagte damals wusste oder hätte wissen müssen. Massgebend ist eine ex ante-Betrachtung. Ausgangspunkt dafür ist, dass E.________ dem Disziplinarbeklagten mitgeteilt hatte, 2007 und 2008 sei ein Darlehen der H.________ AG an F.________ versehentlich als Aufwand gebucht worden (vgl. Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. C.1, pag. 323; Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.3.3, pag. 475). 19. Das Klientengeldkonto sei laut dem Disziplinarbeklagten in erster Linie eingesetzt worden, weil die Revisionsstelle der H.________ AG durch die darauf überwiesenen Mittel einen Bonitätsnachweis für das Darlehen habe erhalten wollen. In zweiter Linie habe es der H.________ AG und ihren Aktionären als Sicherheit dienen sollen und in dritter Linie hätte durch eine weitergehende Rückzahlung der Mittel bei der Steuerbehörde eine weitere Plausibilität für das Vorliegen eines Darlehens erzielt werden können (Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. D.5.2, pag. 337). I.________ von der Revisionsstelle sagte seinerseits in seiner Einvernahme vom 23. August 2012, dass sie einen Bonitätsnachweis verlangt und das Klientengeldkonto als hierfür tauglich erachtet, aber nicht explizit, dass sie dessen Errichtung vorgeschlagen hätten (vgl. pag. 383 Z. 162-164, pag. 385 Z. 210-212). Zudem habe er (I.________) vermutet, dass die fraglichen «Darlehens»-Beträge Barbezüge gewesen seien, «die in die eigene Tasche flossen» (pag. 383 Z. 164). Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Revisionsstelle den Disziplinarbeklagten über diesen Verdacht informiert hat, auch wenn es wahrscheinlich erscheint (ein Hinweis hierfür findet sich in der Einvernahme vom 30. Juni 2015, pag. 261 Z. 246-247). Jedenfalls scheint I.________ Schluss für in finanziellen Angelegenheiten erfahrene Personen naheliegend gewesen zu sein (vgl. auch die in die entsprechende Richtung gehenden Aussagen des Disziplinarbeklagten in der Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 195 Z. 467-475; pag. 209 f. Z. 754-762). 20. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 30. Juni 2015 sagte der Disziplinarbeklagte aus, in einer Besprechung mit J.________ von der Steuerverwaltung habe man über die möglichen Hintergründe des «Darlehens» diskutiert und dabei auch «Kommission, Schmiergeld, Provision» vermutet (vgl. pag. 269 Z. 402-411, pag.

8 271 Z. 429-439; pag. 273 Z. 468-481). Dies entspricht anscheinend einer Besprechungsnotiz J.________ vom 15. Juli 2010, wo von «Provisionen, Schmiergelder, Bestechungsgelder etc.» die Rede war (Zeugeneinvernahme J.________ vom 7. November 2012; Beilage 15 zur Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, pag. 439 Z. 207-210). Als danach die Mittel zurückgeflossen seien – so der Disziplinarbeklagte – habe die Darlehens-Darstellung wieder an Plausibilität gewonnen. Sie hätten im damaligen Zeitpunkt vermutet, «dass es versuchte Steuerhinterziehung durch fiktiven Aufwand war oder gewesen sein könnte» (pag. 273 Z. 460-466). 21. Die Urheberschaft der «internen Vereinbarung» der H.________ AG mit F.________ vom 28. Mai 2010 (pag. 287 f.) kann – entgegen der Darstellung der Anzeigerin – D.________ nicht nachgewiesen werden. Zwar erscheint es bis zu einem gewissen Grad verdächtig, dass das zur Honorarnote gehörende Stundenblatt (pag. 293) just für den 28. Mai 2010 aufführt, D.________ habe eine Vereinbarung überarbeitet. Jedoch ist der Hinweis (vgl. Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.7.7, pag. 491) berechtigt, angesichts der Arbeitsteilung in der Kanzlei (und der Tatsache, dass die ebenfalls steuerrechtskundige Anwältin K.________ beigezogen worden sei) wäre es seltsam, wenn ausgerechnet der Zivil- und Strafrechtler D.________ die primär steuerrechtlich ausgerichtete Vereinbarung ausformuliert hätte. Zudem enthält das Stundenblatt offensichtlich nicht zum vorliegenden Auftrag gehörende Posten (nämlich solche betreffend einen Klienten L.________ Auch der Disziplinarbeklagte selbst gab an, die Vereinbarung nicht verfasst zu haben (Einvernahme vom 30. Juni 2015, pag. 275 Z. 524-526; Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.7.7, pag. 491). Sie sei ihm aber «sicherlich» bekanntgegeben worden und ihr Inhalt decke sich mit den geführten Diskussionen und den vollzogenen Handlungen (Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. D.2.4, pag. 333). Somit kann immerhin von diesbezüglichem Wissen des Disziplinarbeklagten ausgegangen werden. Namentlich ist ihm damit bekannt gewesen, dass das «Darlehen» ursprünglich zinslos gewährt worden sei (Ziff. 2 Abs. 1 Satz 2 der «internen Vereinbarung»), was zumindest betriebswirtschaftlich als aussergewöhnlich einzustufen ist. 22. Als unüblich kann auch gelten, dass der Drei-Millionen-Darlehensvertrag nur mündlich abgeschlossen (Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 199 f. Z. 564-575) und das Darlehen bar ausbezahlt worden sein soll. Aussergewöhnlich ist auch, dass F.________ eine Million davon bar dem Disziplinarbeklagten zu Handen seines Klientengeldkontos «zurück erstattete». Die Vermutung des Disziplinarbeklagten, das Darlehen oder die mit diesem zusammenhängenden «Aktivitäten» hätten (als «Schwarzgeld») vor dem Fiskus verborgen werden sollen, könnte diese Auffälligkeiten jedoch zumindest teilweise erklären. 23. Zusammenfassend ist für die Zeitspanne vor der Einleitung des Strafverfahrens davon auszugehen, dass der Disziplinarbeklagte eine Steuerhinterziehungs- bzw. Steuerbetrugsabsicht hinter dem Darlehen als möglich bis wahrscheinlich erachtete. Einen anderweitigen deliktischen Hintergrund scheint er dagegen für wenig wahrscheinlich gehalten zu haben, insbesondere nachdem tatsächlich Rückzahlungen geleistet wurden. Dem Disziplinarbeklagten war aber durchaus bewusst,

9 dass auch andere Möglichkeiten denkbar blieben. Als naheliegend musste namentlich die Vermutung erscheinen, eine Rückzahlung seitens F.________ sei ursprünglich nicht geplant gewesen. 24. Gegenüber den Steuerbehörden kommunizierte der Disziplinarbeklagte korrekt und erwähnte sogar, dass die Rückzahlung über sein Klientengeldkonto erfolgen werde (Schreiben vom 22. Dezember 2010, pag. 369). Indem er versuchte, die steuerliche Situation möglichst vorteilhaft für seine Klienten, aber legal zu lösen, handelte er pflichtgemäss, wie es von einem Anwalt erwartet wird. Auch soweit eine ursprünglich nicht zurückzuzahlende Geldleistung an F.________ weitergehend (d.h. aussersteuerlich) problematisch war, trug das Zurverfügungstellen des Klientengeldkontos gerade dazu bei, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Zwar liesse sich allenfalls fragen, ob der Disziplinarbeklagte pflichtwidrig mögliche weitere rechtswidrige Zusammenhänge (etwa die «Schmiergelder») ignorierte. Zu seinen Gunsten wird allerdings angenommen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt sein Mandat in einer mit einer «sorgfältigen» und «gewissenhaften» Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA zu vereinbarenden Weise erfüllt hat. 25. Es ist unbestritten, dass der Disziplinarbeklagte Ende November 2010 vom Strafverfahren gegen E.________ und durch einen Zeitungsartikel auch in groben Zügen von den damals im Raum stehenden Vorwürfen erfuhr. In der Einvernahme vom 23. August 2012 sagte der Disziplinarbeklagte zudem aus, er habe sehr bald, man könne sagen schon ab November 2010, gewusst, dass F.________ mitangeklagt sei (pag. 181 Z. 205-210). Die Behauptung seines Rechtsanwalts (Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.5, pag. 481), der Disziplinarbeklagte vermöge sich nicht mehr zu erinnern, ob er von einem Strafverfahren nur gegen eine oder gegen beide Personen (E.________ und F.________) ausgegangen sei, wird demgegenüber weder durch die dort angegebenen noch durch sonstige Aktenstücke gestützt. 26. Dem Disziplinarbeklagten schienen die Vorwürfe, von ihm als «Betrug zulasten der M.________ im Rahmen von überhöhten Preisen bei Sanierungsarbeiten» zusammengefasst, wenig relevant für sein sich damals auf gutem Weg befindliches Steuermandat, da es sich – sinngemäss – unbestrittenermassen um steuerbaren Ertrag gehandelt habe. Die Strafuntersuchung habe jedoch dazu beigetragen, dass F.________ schliesslich damit einverstanden gewesen sei, gegenüber der Steuerverwaltung als Darlehensnehmer genannt zu werden (vgl. Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 177 Z. 152 ff., pag. 199 Z. 553-556; Einvernahme vom 30. Juni 2015, pag. 259 Z. 225-231; Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. C.8, pag. 327; Stellungnahme vom 19. Januar 2018, Ziff. II.6, pag. 483). Zudem seien die Kosten für Sanierungsarbeiten allesamt von der Steuerverwaltung (hinsichtlich wertvermehrender Arbeiten) überprüft worden (Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. C.8, pag. 327). Er habe auch deshalb ohne Bedenken im Februar 2011 zweieinhalb Millionen Franken von seinem Klientengeldkonto an die H.________ AG überwiesen, welche diese dann «in erheblichem Ausmass» für die Bezahlung der Steuern verwendet habe (Einvernahme vom 23. August 2012, pag. 211 Z. 764-770; Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. C.8, pag. 327).

10 27. Unbestrittenermassen muss auch illegal erworbenes Einkommen versteuert werden, so dass es steuerlich keine Rolle spielt, ob ein Gewinn allenfalls durch betrügerisch überhöhte Preise erzielt wurde. Dass sich der Disziplinarbeklagte weiter bemühte, für die Gewinne der H.________ AG 2007 und 2008 eine Lösung zu finden, kann ihm daher nicht vorgeworfen werden. Jedoch heisst dies nicht ohne weiteres, dass er sein Klientengeldkonto auch nach der Eröffnung des Strafverfahrens gegenüber den an der internen Vereinbarung vom 28. Mai 2010 Beteiligten weiter für die «Darlehensrückzahlung» verwenden durfte. Dies führte einerseits dazu, dass die Steuerverwaltung das «Darlehen» als solches anerkannte. Es bewirkte aber auch, dass Vermögenswerte (inklusive der übergebenen Bargeldmillion) zur H.________ AG verschoben werden konnten. Dabei sprach der entsprechende Zeitungsartikel des «Bunds» vom 27. November 2010 (N.________ (Link)) ganz allgemein davon, «bei verschiedene Immobiliengeschäften» habe der frühere Geschäftsführer der Pensionskasse der M.________-Gruppe zusammen mit Bauunternehmern «sich bereichert» beziehungsweise «in die eigene Tasche gewirtschaftet». Diese Umschreibungen passen nicht nur zu überhöht gestellten Rechnungen, sondern auch zu weiteren, in den offiziellen Buchhaltungen der betreffenden Unternehmen nicht nachweisbaren Verhaltensweisen. Man denke nur an die vom Disziplinarbeklagten selbst erwähnten Bestechungsgelder oder «klassische» Veruntreuungen. 28. Angesichts der Umstände hätte der Disziplinarbeklagte, nachdem er von der Eröffnung des Strafverfahrens gegen die an der internen Vereinbarung vom 28. Mai 2010 Beteiligten Kenntnis erhalten hatte, die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass zwischen dem über sein Klientengeldkonto zurück zu erstattenden «Darlehen» und der Strafuntersuchung ein Zusammenhang bestehe und die Ungereimtheiten des «Darlehens» allenfalls andere als «bloss» steuerbetrügerische Gründe haben könnten. Dies, da der Disziplinarbeklagte mit folgendem Sachverhalt konfrontiert war: Ein Unternehmer hat nach einer Steuerprüfung behauptet, seine Firma habe vor mehreren Jahren dem Geschäftsführer einer Kundin per mündlichen Vertrag ein zinsloses Millionendarlehen «bar auf die Hand» gegeben und dieses «Darlehen» fälschlicherweise als Aufwand verbucht; dann (und zwar erst nach kritischer Rückfrage der Steuerverwaltung und der Revisionsstelle) zahlte der Geschäftsführer das «Darlehen» seinerseits wiederum (zumindest in wesentlichen Teilen) in bar zurück, sträubte sich aber bis zuletzt dagegen, als Darlehensempfänger genannt zu werden. Wenn bei solchen Umständen die Staatsanwaltschaft gegen den Unternehmer und den Geschäftsführer wegen möglichen Wirtschaftsdelikten zu ermitteln beginnt, sollte ein pflichtbewusster Anwalt eine Verknüpfung zumindest als möglich in Betracht ziehen. Dass die im Artikel genannten Schadenssummen «leicht erkennbar» nicht zugetroffen hätten (Kurzstellungnahme vom 15. August 2017, Ziff. C.8, pag. 327), ändert daran nichts, zumal es immer wieder vorkommt, dass das Ausmass einer (tatsächlich vorgefallenen) Straftat zunächst von den Geschädigten, den Untersuchungsbehörden oder den Medien noch nicht richtig abgeschätzt werden kann. 29. Indem der Disziplinarbeklagte das «Darlehens»-Geld im Februar 2011 von seinem Klientengeldkonto an die H.________ AG überwies, ohne die genannte Verknüp-

11 fung zu ziehen, und somit in fahrlässiger Weise nicht erkannte, dass er hierdurch riskierte, deliktisches Geld zu verschieben, hat er seinen Beruf nicht «sorgfältig und gewissenhaft» im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA ausgeübt. Nichts an dieser Feststellung ändert, dass die Staatsanwaltschaft den Disziplinarbeklagten als Zeugen (und nicht als Auskunftsperson) einvernommen und (bisher) kein Verfahren gegen ihn eröffnet hat. Ein unvorsichtiger Umgang mit deliktischen Geldern ist auch dann geeignet, das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen, wenn er nicht strafbar ist. Immerhin ist zu Gunsten des Disziplinarbeklagten zu berücksichtigen, dass er davon ausgehen konnte, die entsprechenden Vorgänge (Korrektur der Jahresrechnung 2007 und 2008 durch Umwandeln von Aufwand in Darlehen; Rückzahlung des Darlehens 2010) würden in der Buchhaltung der H.________ AG dokumentiert bleiben, so dass die Strafbehörden den Geschehensablauf weiterhin rekonstruieren könne. Seine Überweisung wirkte sich nur insofern negativ aus, als dass sie einer möglicherweisen unwahren Sachverhaltsdarstellung («Darlehen») höhere Plausibilität verschaffte und zudem eine Beschlagnahmung des Betrags erschwerte, da die H.________ AG den Betrag danach – wie der Disziplinarbeklagte wusste – für Steuerzahlungen verwendete, also ausgab. IV. Zu verhängende Disziplinarmassnahme 30. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte die allgemeine Sorgfaltspflicht i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA durch unsorgfältigen Umgang mit Klientengeldern, die möglicherweise in deliktischem Zusammenhang standen, verletzt hat. Eine Verletzung des Doppelvertretungsverbots von Art. 12 lit. c BGFA konnte im Rahmen des von Anzeigerin gemeldeten Sachverhalts dagegen nicht festgestellt werden. 31. Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.-, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (POLEDNA, in FELLMANN, a.a.O., Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere zu berücksichtigen: Die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person (POLEDNA, in FELLMANN, a.a.O., Art. 17 N 27). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (POLEDNA, in FELLMANN, a.a.O., Art 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen (POLEDNA, in FELLMANN, a.a.O., Art. 17 N 33).

12 32. Vorliegender Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA ist als mittelschwer einzuordnen. Es ist keine Bagatelle, unsorgfältig mit möglicherweise in deliktischem Zusammenhang stehenden Klientengeldern in Millionenhöhe umzugehen. Jedoch dürften die negativen Auswirkungen der durch den Disziplinarbeklagten getätigten Darlehensüberweisung (s. vorne Ziff. 23) begrenzt gewesen sein, was diesem auch bewusst war bzw. gewesen wäre, hätte er die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs pflichtgemäss erkannt. Weiter ist zu Gunsten des Disziplinarbeklagten zu berücksichtigen, dass er in seiner langjährigen Anwaltstätigkeit bisher nie disziplinarisch sanktioniert wurde. Der Anwaltsaufsichtsbehörde erscheint unter diesen Umständen eine Busse von CHF 5‘000.00 angemessen. V. Kosten 33. Die Verfahrenskosten werden der Anwältin oder dem Anwalt auferlegt, soweit eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt wird (Art. 35 Abs. 1 KAG). Die Gebühren betragen zwischen CHF 500.00 und CHF 5‘000.00 (Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Gebühren der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 25.10.2006 [GebV AB; BSG 168.461] i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [Gebührenverordnung; GebV; BSG 154.21]). Vorliegender Fall verursachte angesichts der umfangreichen Akten überdurchschnittlichen Aufwand (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des Rechtsvertreters des Disziplinarbeklagten hinsichtlich Kostenersatz, pag. 503), weshalb die Verfahrenskosten auf CHF 4‘000.00 festgesetzt werden. 34. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).

13 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: 1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen einer Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 5'000.00 auferlegt. 2. Dem Disziplinarbeklagten werden die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00, auferlegt. 3. Der Disziplinarbeklagte hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteientschädigung. 4. Zu eröffnen: - dem Disziplinarbeklagten 5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG). Bern, 22. August 2018 (Ausfertigung vom 23. August 2018) Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber i. V.: Günther Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

AA 2017 63 — Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 22.08.2018 AA 2017 63 — Swissrulings