Seite 1/2 AR GVP 37/2025 Nr. 3890 Unterschrift des Gerichts (Art. 238 lit. h ZPO); Nichtigkeit. Es liegt keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor, wenn die Unterzeichnung des begründeten Urteils durch die Nachfolgerin eines pensionierten Richters, der das Urteil gefällt und das Dispositiv unterzeichnet hatte, erfolgt. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 17.02.2025, ERZ 25 12 Aus den Erwägungen: 4. Das Urteil vom 15. Dezember 2023 stammt von Einzelrichter Pius Gebert, der nach Erreichung des ordentlichen Rentenalters per Ende Januar 2024 als vollamtlicher Richter (und damit als Vorsitzender der 1. Abteilung sowie als Einzelrichter 1) in den Ruhestand getreten ist. Er ist indessen noch bis zum Ablauf der Amtsperiode 2023/2027 als nebenamtlicher Richter in der 1. Abteilung, nicht aber als Einzelrichter tätig. Das begründete Urteil wurde deshalb von Lorena Studer, die am 1. Februar 2024 ihr Amt als Kantonsgerichtsvizepräsidentin und Einzelrichterin 1 angetreten hat (die Wahl durch den Kantonsrat erfolgte am 25. September 2023; vgl. dazu Ziffer 2 des Kurzprotokolls der Sitzung des Kantonsrates im Anhang des Amtsblattes Nr. 35 vom 29. September 2023), vertretungshalber unterzeichnet. Auch auf Stufe der Gerichtsschreiberin kam es zu einem Wechsel.
Die Berufungsklägerin macht die Ungültigkeit des angefochtenen Urteils wegen fehlender rechtskonformer Unterzeichnung des begründeten Urteils geltend. Nachdem auf die Berufung nicht eingetreten werden kann, wäre der von der Berufungsklägerin gerügte Mangel nur beachtlich, wenn er die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zur Folge hätte.
Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1).
Nach Art. 238 lit. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Die Organisation der (Zivil-) Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 3 ZPO). Das kantonale Recht legt in diesem Sinne namentlich fest, wer einen Entscheid zu unterzeichnen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1). Das hier einschlägige Justizgesetz (JG, bGS 145.31) enthält dazu keine Regelung. Lediglich im Zusammenhang mit den Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bestimmt Art. 33 Abs. 3 JG, dass Gerichtsschreibende die von ihnen verfassten Entscheide zusammen mit dem oder der Abteilungsvorsitzenden unterzeichnen. In Einzelrichterfällen hat damit im Kanton Appenzell Ausserrhoden – wie schon unter der Geltung der kantonalen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 219 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 203 Abs. 2 lit. d der Zivilprozessordnung vom 27. April 1980, bGS 231.1, in Kraft bis 31. Dezember 2010) – der Einzelrichter seine Entscheide zu unterzeichnen. Vorliegend ist denn auch das Dispositiv, das noch am Tage der Urteilsfällung (15. Dezember 2023) versandt wurde, vom damals zuständigen Richter, Pius Gebert, unterzeichnet worden. https://www.swisslex.ch/doc/unknown/d2bb5c2a-1be0-42d0-9ea5-517d7752ad4e/citeddoc/1eb2f198-c76c-4ff5-9a4c-0f9fc93b9adf/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/33a0e575-0405-48d0-ace9-4e389a285a86/d14b19c8-5e79-4de6-89de-e2501acd79f5/source/document-link
Gerichtsentscheid AR GVP 37/2025 Nr. 3890
Seite 2/2 Bei einem Endentscheid in der Sache stellt die Unterschrift eines Mitglieds des Gerichts, namentlich im Interesse der Rechtssicherheit, ein Gültigkeitserfordernis dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3). Mit der handschriftlichen Unterzeichnung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_608/2011 vom 10. August 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 131 V 483 E. 2.3.3). Ein diesbezüglicher Mangel kann zur Nichtigkeit des Entscheids führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3). Diese von Amtes wegen zu beachtende Rechtsfolge (BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweis) tritt namentlich ein, wenn die fehlende Unterschrift eines am Entscheid beteiligten Mitglieds des Gerichts dessen Praxis entspricht, sodass von einer bewussten Umgehung der gesetzlichen Formvorschriften auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 2.2).
Die Annahme der Nichtigkeit setzt einen besonders schweren Mangel voraus. Dies ist in der vorliegenden Konstellation zu verneinen. Erstens ist festzuhalten, dass der Sachentscheid von einem im Rahmen der Konstituierung des Kantonsgerichts (vgl. Art. 9 Abs. 12 lit. e JG) dazu bezeichneten Einzelrichter, der zudem das Verfahren – inklusive Hauptverhandlung – geführt hat, gefällt wurde und dieser die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem von ihm gefassten Entscheid mit seiner Unterschrift auf dem Dispositiv bestätigt hat. Dass Pius Gebert nach der Erreichung des ordentlichen Rentenalters und seinem damit verbunden Rücktritt vom Vollamt (vgl. Art. 43 Abs. 2 JG) das später begründete Urteil nicht mehr selbst unterzeichnet hat, sondern dies von seiner Nachfolgerin im Amt als Einzelrichterin übernommen wurde, entspricht konstanter kantonaler Praxis (im gleichen Sinne: HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, 2012, N. 8 zu § 136 GOG, mit Verweis auf RS 1989 Nr. 675; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich NG210004 vom 1. Juli 2021 E. III./1.2 und RT180196 vom 28. Februar 2019 E. 2.3.3 in fine) und vermag im vorliegenden Fall keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Auch das Bundesgericht hat bereits mehrfach bei Verhinderung eine i.V.-Unterzeichnung als zulässig erachtet (Urteile des Bundesgerichts 1B_503/2012 vom 25. Januar 2013 E. 6.2; 2A.621/2005 vom 30. Januar 2006 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 132 II 161). Vorliegend ist insbesondere nicht von einer bewussten Umgehung von kantonalen Vorschriften betreffend die Unterzeichnung von Urteilen auszugehen. Die "i.V." Unterzeichnung durch Lorena Studer konnte auch nicht den Eindruck erwecken, dass diese das Urteil gefällt hatte, nachdem sie am 15. Dezember 2023 noch gar nicht im Amt stand und insbesondere das Dispositiv nicht unterzeichnet hat. Schliesslich ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin weder behauptet noch nachweist, sie sei durch den gerügten Eröffnungsmangel irregeführt und dadurch benachteiligt worden. Der guten Ordnung halber ist anzufügen, dass die Unterzeichnung des Entscheids vom Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu unterscheiden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.621/2005 vom 30. Januar 2006 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 132 II 161).
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