Berufungsklägerin Anschlussberufungsbeklagte
A.
vertreten durch: RA AA.
Berufungskläger Anschlussberufungsbeklagter
B.
gesetzlich vertreten durch: A.
diese vertreten durch: RA AA.
Berufungsbeklagter Anschlussberufungskläger
C.
vertreten durch: RA CC.
Gegenstand Abänderung Kinderunterhalt Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts FE2 20 12 vom 19. April 2022
Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter
Urteil vom 17. März 2023
Verfahren Nr. ERZ 22 16
Ort des Entscheids Trogen Inhaltsverzeichnis
Rechtsbegehren der Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagten und Kläger ...................... 6 Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägers und Beklagten .............. 8 Sachverhalt ................................................................................................................................. 9 Erwägungen ............................................................................................................................. 12 1. Prozessuales ..................................................................................................................... 12 1.1 Zulässigkeit der Berufung ........................................................................................... 12 1.2 Berufungsfrist ............................................................................................................. 12 1.3 Zuständigkeit .............................................................................................................. 12 1.4 Gegenstand des Berufungsverfahrens ........................................................................ 12 1.5 Aktivlegitimation .......................................................................................................... 13 1.6 Widerklage ................................................................................................................. 13 1.7 Gültige Klagebewilligung............................................................................................. 13 1.8 Verfahrensgrundsätze ................................................................................................ 13 1.9 Noven ......................................................................................................................... 14 1.10 Anhörung des Kindes ................................................................................................. 14 1.11 Prüfungsbefugnis ........................................................................................................ 14 1.12 Generelles Bestreiten und generelle Beweisangebote ................................................ 15 1.13 Rechtsmittel ................................................................................................................ 15 2. Unterhalt ............................................................................................................................ 16 2.1 Rechtliche Grundlagen ............................................................................................... 16 2.2 Betreuungsunterhalt ................................................................................................... 19 2.3 Begrenzung des Überschussanteils ............................................................................ 19 2.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid ................................................................................... 19 2.3.2 Parteivorbringen .................................................................................................. 19 2.3.3 Beurteilung .......................................................................................................... 20 2.4 Überschussanteil des Volljährigen .............................................................................. 23 2.4.1 Vorinstanzlicher Entscheid ................................................................................... 23 2.4.2 Parteivorbringen .................................................................................................. 23 2.4.3 Beurteilung .......................................................................................................... 23 2.5 Volljährigenunterhalt ................................................................................................... 24 2.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid ................................................................................... 24 2.5.2 Parteivorbringen .................................................................................................. 24 2.5.3 Beurteilung .......................................................................................................... 24 2.6 Berechnungspositionen der Berufungsklägerin ........................................................... 25 2.6.1 Einkommen der Berufungsklägerin ...................................................................... 25 2.6.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 25 2.6.1.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 25 2.6.1.3 Beurteilung ....................................................................................................... 26 2.6.2 Grundbetrag der Berufungsklägerin ..................................................................... 26 2.6.3 Wohnkosten der Berufungsklägerin ..................................................................... 27 2.6.4 Krankenkassenprämien der Berufungsklägerin .................................................... 27 2.6.5 Ungedeckte Gesundheitskosten der Berufungsklägerin ....................................... 27 2.6.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 27 2.6.5.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 27 2.6.5.3 Beurteilung ....................................................................................................... 27 2.6.6 Telekommunikation, Versicherung der Berufungsklägerin ................................... 28 2.6.7 Kosten des Arbeitsweges der Berufungsklägerin ................................................. 29 2.6.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 29 2.6.7.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 29 2.6.7.3 Beurteilung ....................................................................................................... 29 2.6.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung der Berufungsklägerin ................................ 29 2.6.9 Steuern der Berufungsklägerin ............................................................................ 30 2.6.9.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 30 2.6.9.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 30 2.6.9.3 Beurteilung ....................................................................................................... 30 2.7 Berechnungspositionen des Berufungsklägers ........................................................... 32 2.7.1 Einkünfte des Berufungsklägers .......................................................................... 32 2.7.2 Grundbetrag des Berufungsklägers ..................................................................... 33 2.7.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 33 2.7.2.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 33 2.7.2.3 Beurteilung ....................................................................................................... 33 2.7.3 Wohnkosten des Berufungsklägers ..................................................................... 34 2.7.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 34 2.7.3.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 34 2.7.3.3 Beurteilung ....................................................................................................... 35 2.7.4 Krankenkassenprämien des Berufungsklägers .................................................... 36 2.7.5 Ungedeckte Gesundheitskosten des Berufungsklägers ....................................... 36 2.7.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 36 2.7.5.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 36 2.7.5.3 Beurteilung ....................................................................................................... 36 2.7.6 Telekommunikationskosten des Berufungsklägers .............................................. 37 2.7.6.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 37 2.7.6.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 37 2.7.6.3 Beurteilung ....................................................................................................... 37 2.7.7 Mobilitätskosten des Berufungsklägers ................................................................ 38 2.7.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 38 2.7.7.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 39 2.7.7.3 Beurteilung ....................................................................................................... 39 2.7.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungsklägers ................................ 39 2.7.9 Drittbetreuungskosten des Berufungsklägers....................................................... 40 2.7.9.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 40 2.7.9.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 40 2.7.9.3 Beurteilung ....................................................................................................... 40 2.7.10 Steuern des Berufungsklägers ............................................................................. 42 2.7.10.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 42 2.7.10.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 42 2.7.10.3 Beurteilung ....................................................................................................... 42 2.8 Berechnungspositionen des Berufungsbeklagten ....................................................... 43 2.8.1 Einkommen des Berufungsbeklagten .................................................................. 43 2.8.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 43 2.8.1.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 43 2.8.1.3 Beurteilung ....................................................................................................... 43 2.8.2 Grundbetrag des Berufungsbeklagten ................................................................. 47 2.8.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 47 2.8.2.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 47 2.8.2.3 Beurteilung ....................................................................................................... 47 2.8.3 Wohnkosten des Berufungsbeklagten.................................................................. 48 2.8.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 48 2.8.3.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 48 2.8.3.3 Beurteilung ....................................................................................................... 48 2.8.4 Krankenkassenprämien des Berufungsbeklagten ................................................ 49 2.8.5 Ungedeckte Gesundheitskosten des Berufungsbeklagten ................................... 49 2.8.6 Telekommunikation, Versicherungen des Berufungsbeklagten ............................ 50 2.8.7 Kosten des Arbeitsweges des Berufungsbeklagten ............................................. 50 2.8.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 50 2.8.7.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 50 2.8.7.3 Beurteilung ....................................................................................................... 50 2.8.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungsbeklagten ............................ 51 2.8.8.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 51 2.8.8.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 52 2.8.8.3 Beurteilung ....................................................................................................... 52 2.8.9 Steuern des Berufungsbeklagten ......................................................................... 52 2.8.9.1 Vorinstanzlicher Entscheid ............................................................................... 52 2.8.9.2 Parteivorbringen ............................................................................................... 52 2.8.9.3 Beurteilung ....................................................................................................... 53 2.9 Berechnung der Unterhaltsbeiträge ............................................................................ 53 2.9.1 Allgemeines ......................................................................................................... 53 2.9.2 Phase 1 (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019) .................................................... 56 2.9.3 Phase 2 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) ............................................... 57 2.9.4 Phase 3 (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) ............................................... 57 2.9.5 Phase 4 (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) ............................................... 58 2.9.6 Phase 5 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) ............................................... 58 2.9.7 Phase 6 (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025) ............................................... 59 2.9.8 Phase 7 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026) ............................................... 59 2.9.9 Phase 8 (1. Januar 2027 bis 30. September 2028) .............................................. 60 2.9.10 Phase 9 (ab 1. Oktober 2028) .............................................................................. 60 2.10 Indexierung der Unterhaltsbeiträge ............................................................................. 61 2.11 Gläubiger der Unterhaltsforderung .............................................................................. 61 3. Ausserordentliche Kinderkosten ........................................................................................ 61 3.1 Grundsätzliche Regelung ............................................................................................ 61 3.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid ................................................................................... 61 3.1.2 Parteivorbringen .................................................................................................. 61 3.1.3 Beurteilung .......................................................................................................... 62 3.2 Besondere Zahnarztkosten ......................................................................................... 63 3.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid ................................................................................... 63 3.2.2 Parteivorbringen .................................................................................................. 63 3.2.3 Beurteilung .......................................................................................................... 64 4. Prozesskosten ................................................................................................................... 65 4.1 Verteilung ................................................................................................................... 65 4.2 Entscheidgebühr ......................................................................................................... 66 4.3 Parteientschädigung ................................................................................................... 66 Dispositiv .................................................................................................................................. 68 Beilagen (Berechnungsblätter Phasen 1 bis 9, 32 Blätter) Rechtsbegehren der Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagten und Kläger
a) vor erster Instanz: 1. Ziff. 2 Abs. 1 des durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons AR mit Ziff. 1 des Entscheids vom 22. Dezember 2016 genehmigten Unterhaltsvertrags vom 17. / 19. Dezember 2016 sei mit Wirkung per 27. Oktober 2017 aufzuheben und der Unterhalt für B. sei wie folgt neu zu regeln: 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 an den Unterhalt von B. rückwirkend per 27. Oktober 2017 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, monatlich und monatlich im Voraus folgende nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 27. Oktober 2017 bis 31. August 2020: mindestens Fr. 2'648.-- pro Monat; - ab 1. September 2020: mindestens Fr. 2'780.-- pro Monat. 3. Die bestehende Besuchs- und Ferienregelung (gemäss Verfügung Nr. 74-11 vom 6. Oktober 2011 der Vormundschaftsbehörde D. und dem dazugehörenden Nachtrag vom 31. Oktober 2011) sei aufzuheben. Stattdessen soll folgende Regelung gelten: 3.1 B. einerseits und dem Vater andererseits steht das Recht zu, an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat den Samstag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr (auf Kosten des Vaters) miteinander zu verbringen, vorbehalten bleiben Ferien der Mutter mit B. Eine andere Regelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und dem Kind auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme der Interessen und Bedürfnisse (insbesondere Freizeitaktivitäten) des Kindes sei vorzubehalten. 3.2 Aufgrund der aktuellen Corona-Lage und der besonderen Gefährdung der Mutter sei das oben erwähnte Besuchsrecht wie folgt einzuschränken: - Solange B. im Homeschooling ist, wird der Vater mit ihm drei Samstagnachmittage pro Monat (den ersten, zweiten und dritten Samstag im Monat) von ca. 13:00 bis 16:00 (die tatsächlichen Zeiten sind vom Wetter und von der Aktivität abhängig) verbringen. Der Vater wird sich mit B. ausschliesslich im Freien aufhalten. Er vermeidet dabei Aktivitäten, die zu einem engen Kontakt mit Dritten führen würden (wie z.B. Weihnachtsmärkte) und hält die Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit ein. - Sobald B. wieder die Schule besucht, kann der Vater sich mit B. in Innenräumen aufhalten, vorausgesetzt ist, dass der Vater vollständigen Impfschutz geniesst und vor dem Besuch einen Test auf Corona (durch ein offizielles Testzentrum durchgeführt) macht, der negativ sein muss. Ausserdem achtet der Vater darauf, dass B. nur Kontakt zu Drittpersonen hat, die selbst geimpft sind und ebenfalls einen gültigen Corona-Test vorweisen können. Die Testergebnisse aller Personen, die Kontakt mit B. haben, werden der Mutter vorab per E-Mail übermittelt. - Sobald der Impfschutz bei der Mutter medizinisch bestätigt anschlägt (was sie dem Vater unverzüglich mitzuteilen hat), kann das Besuchsrecht vom Vater wie unter vorstehender Ziff. 3.1 vereinbart ausgeübt werden, wobei sich der Vater auch dann an die Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit hält. 4. Der Kindsvater C. sei zu verpflichten, der Kindsmutter A. an die Honorarrechnung der Zahnarzt E. AG, vom 13. Oktober 2020, 11. August 2021, 5. Juni 2021, 7. November 2020, 31. Oktober 2020 (2x), 3. Oktober 2020, 21. Dezember 2019, für den gemeinsamen Sohn B. einen Betrag von Fr. 1'167.-- zu bezahlen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kindesvaters. 5. Die Rechtsbegehren des Kindsvaters seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. MWST, zu Lasten des Beklagten.
b) vor zweiter Instanz: 1. Das angefochtene Urteil FE2 20 12 der Einzelrichterin am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2022 sei in den Dispositivziffern 4 (Kindesunterhalt), 5 (Indexierung) und 6 (Referenzeinkommen) aufzuheben und sei wie folgt neu zu entscheiden: a) Der Kindsvater C. sei (in Abänderung von Ziffer 2 des durch die KESB Appenzell Ausserrhoden am 22. Dezember 2016 genehmigten Unterhaltsvertrages vom 17./19. Dezember 2016) zu verpflichten, für B. rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2019 bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von B., geb. XX.XX.2010, an dessen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'600.-zu bezahlen, wobei die Beiträge bis zur Volljährigkeit an die Kindsmutter A. und anschliessend an B. zu leisten sind. Allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen stehen der Kindsmutter zu und sind vom Kindsvater zusätzlich zu bezahlen, wobei der Kindsvater zu verpflichten sei, solche Zulagen zu beziehen und an die Kindsmutter weiterzuleiten, falls er darauf Anspruch hat und falls die Kindsmutter keine solchen Zulagen oder nur geringere erhältlich machen kann. b) Es sei festzuhalten, dass der vorstehende monatliche Unterhaltsbeitrag auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand zum Zeitpunkt des Gerichtsentscheids, beruht und jeweils jährlich per 1. Januar - erstmals per 1. Januar des auf das Entscheiddatum folgenden Kalenderjahres - dem Stand des Indexes von Ende November des jeweiligen Vorjahres anzupassen sei, wobei eine Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrages auszuschliessen ist. c) Die Referenzeinkünfte seien im Sinne der Erwägungen/Begründung neu festzulegen. 2. Die Anschlussberufung des Kindsvaters vom 30. Juni 2022 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Kindsvaters.
Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägers und Beklagten
a) vor erster Instanz: 1. Die Klage auf Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge sei für den Zeitraum vor Mai 2021 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ab Mai 2021 seien angemessene Kinderunterhaltsbeiträge von höchstens Fr. 1'500.-- pro Monat festzulegen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Vater bereit ist, sich an den Zahnarztkosten, die nicht von der Versicherung getragen werden, zu 8/13 (wie bisher) zu beteiligen. 3. Widerklageweise sei der Kinderunterhaltsbeitrag im Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem 30. April 2021 von derzeit Fr. 1'226.-- (indexiert) um die Höhe der Kinderrente von Fr. 237.-- auf Fr. 990.-- herabzusetzen bzw. die seit September 2019 ausgerichteten Kinderrenten seien an die Unterhaltspflicht des Vaters anzurechnen. Der Vater sei zu ermächtigen, zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen. 4. B. sei unter die elterliche Sorge der Mutter und des Vaters zu stellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST.
b) vor zweiter Instanz: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Im Sinne einer Anschlussberufung sei Ziffer 4 Abs. 1 al. 5 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2022 wie folgt abzuändern: "- ab dem 1. September 2026 bis zur Volljährigkeit:". 3. Weiter ist im Sinne einer Anschlussberufung Ziffer 7 Satz 3 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2022 wie folgt zu ergänzen: "Die Hobbykosten, die Kosten für freiwillige Sport- und Musiklager sowie die Kosten für Dentalhygiene und andere regelmässig anfallende Arztkosten, bei denen der Rechnungsbetrag pro Behandlung den Betrag von Fr. 300.-- nicht übersteigt, sind aus dem Überschussanteil zu zahlen. 4. Schliesslich ist im Sinne einer Anschlussberufung Ziffer 8 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2022 wie folgt abzuändern: "Der Vater wird verpflichtet, an die unten aufgeführten Zahnarztrechnungen Fr. 1'095.29 zu bezahlen. Davon in Abzug zu bringen ist der mittlerweile bezahlte Betrag von Fr. 850.68 (ger. act. 79). Der Vater hat der Mutter somit noch Fr. 244.61 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).
Sachverhalt
A. A. (geboren 1991) und C. (geboren 1990) sind die nicht verheirateten Eltern des am XX.XX.2010 geborenen Kindes B. Die Eltern führten nie einen gemeinsamen Haushalt. Die elterliche Sorge steht alleine der Mutter zu. Der Unterhalt wurde mit Vertrag vom 17./19. Dezember 2011 geregelt. Am 17./19. Dezember 2016 vereinbarten die Eltern eine Anpassung des Unterhalts.
Für B. besteht seit Mai 2012 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs.
B. Im Oktober 2017 gelangte A. an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB) und ersuchte um eine weitere Anpassung des Unterhalts. Eine Verständigung konnte nicht erreicht werden, weshalb die KESB am 5. März 2020 eine Klagebewilligung ausstellte. Am 26. Juni 2020 liessen A. und B. gegen C. beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Klage auf Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 17./19. Dezember 2016 einleiten (dort eingeschrieben unter der Verfahrens-Nummer FE2 20 12). Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels und Anhörung des Kindes fand am 10. Februar 2022 die Hauptverhandlung statt. Am 19. April 2022 hat die Vorinstanz folgendes entschieden:
1. Die Besuchs- und Ferienregelung gemäss Verfügung Nr. 74-11 vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben. 2. Der Vater betreut B. jeden ersten und dritten Samstag im Monat von 9:00 bis 19:00 Uhr sowie während 2 Wochen Ferien im Jahr. In der übrigen Zeit wird B. durch die Mutter betreut. Der Vater spricht die Ferien mindestens 3 Monate im Voraus mit der Mutter ab. 3. Ziff. 2 des durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons AR genehmigten Unterhaltsvertrags vom 17./19. Dezember 2016 wird mit Wirkung per 31. Juli 2019 aufgehoben. 4. Der Vater wird verpflichtet, folgenden monatlichen Barunterhalt, zuzüglich allfälliger Familien- und Ausbildungszulagen (aktuell durch die Mutter bezogen), an B. zu zahlen:
- vom 1. Juli 2019 – 31. Dezember 2019: Fr. 1'628.-- - vom 1. Januar 2020 – 31. Dezember 2020: Fr. 1'488.-- - vom 1. Januar 2021 – 31. Dezember 2021: Fr. 1'478.-- - vom 1. Januar 2022 – 31. August 2026: Fr. 1'225.-- - ab 1. September 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'030.-- Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Absolviert das Kind eine bezahlte Berufsausbildung, reduziert sich der vom Vater geschuldete Barunterhalt um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohns. 5. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziff. 4 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand 02/2022, von 102.4 Punkten (Dezember 2020 = 100.0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel:
neuer Unterhalts- = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand beitrag ursprünglichem Indexstand
Soweit der Vater nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. Fällt der Index unter den Stand von 102.4 Punkten berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 basieren auf folgenden aktuellen Vermögenserträgen und monatlichen Nettoerwerbseinkünften (inkl. Anteil 13. Monatslohn bzw. Gratifikation) der Familie: Ehemann: Einkommen: rund Fr. 7'459.-- Vermögenserträge: keine Ehefrau: Einkommen rund Fr. 3'669.-- Vermögenserträge: keine Kind: Einkommen: Fr. 469.-- Vermögenserträge: keine 7. Die ausserordentlichen Kinderkosten der Jahre 2019 und 2020 sind vom Vater zu 60% und von der Mutter zu 40% zu tragen. Ab 2021 trägt der Vater 85% und die Mutter 15% der ausserordentlichen Kinderkosten. Als ausserordentliche Kinderkosten gelten namentlich die von der Versicherung nicht getragenen Arzt- und Zahnarztrechnungen, die Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, sowie für obligatorische Schullager. Die Hobbykosten sowie die Kosten für freiwillige Sport- und Musiklager sind aus dem Überschussanteil zu zahlen. 8. Der Vater wird verpflichtet, an die unten aufgeführten Zahnarztrechnungen Fr. 1'427.-- zu bezahlen. Die Zahlung vom 25. März 2022 über Fr. 850.68 ist anzurechnen. Der noch offene Betrag beläuft sich auf Fr. 576.30. Rechnungsdatum Rechnungsbetrag in Fr. 21.12.2019 225.25 03.10.2020 302.95 31.10.2020 318.45 31.10.2020 86.25 07.11.2020 484.60 05.06.2021 2'189.40 11.08.2021 545.50 13.10.2021 515.90 08.12.2021 170.60 11.12.2021 518.85 09.02.2022 444.45
9. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden den Parteien hälftig auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Mutter geleisteten Vorschuss von Fr. 300.-- auf ihren Rechtskostenanteil. 10. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst.
C. Gegen diesen Entscheid haben B. und F. mit Eingabe vom 24. Mai 2022 und den eingangs erwähnten Rechtsbegehren die Berufung erklären lassen. C. hat sich dazu am 30. Juni 2022 vernehmen und gleichzeitig Anschlussberufung erheben lassen. Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 29. August 2022. Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Der Berufungsbeklagte machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde die Abnahme eines Beweises zur Ausserordentlichkeit der Behandlung des Berufungsklägers durch die Zahnarzt E. AG angeordnet. Am 9. Januar 2023 ging eine schriftliche Auskunft von Dr. med. dent. G. beim Gericht ein. Beide Parteien haben dazu Stellung genommen. Auf ihr Replikrecht haben sie stillschweigend verzichtet. In einer zweiten Beweisverfügung wurde am 7. Februar 2023 die Zulassung und Abnahme zweier Dokumente angeordnet. Wiederum haben sich die Parteien dazu vernehmen lassen.
D. Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen
1. Prozessuales
1.1 Zulässigkeit der Berufung Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann gegen erstinstanzliche Endentscheide Berufung erhoben werden. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts sind die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend. Bei wiederkehrenden Leistungen mit ungewisser Dauer gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Streitwert. Die Vorinstanz hatte über monatliche Unterhaltsbeiträge für das Kind von über Fr. 2'500.-- zu entscheiden. Die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- ist damit ohne weiteres erreicht und die Berufung zulässig.
1.2 Berufungsfrist Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist 30 Tage. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger hat das begründete Urteil am 26. April 2022 in Empfang genommen (vorinstanzliches act. 82). Mit der am 24. Mai 2022 der Post übergebenen Berufungsschrift wurde die Berufungsfrist offensichtlich eingehalten.
1.3 Zuständigkeit Die funktionelle Zuständigkeit des unterzeichnenden Einzelrichters ergibt sich für die im vereinfachten Verfahren zu führende selbständig eingereichte Unterhaltsklage (Art. 295 ZPO) aus Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und des Einzelrichters des Obergerichtes am Wohnsitz aller drei Parteien (D.) ist ohne weiteres gegeben und nicht umstritten (Art. 26 ZPO).
1.4 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Dispositiv-Ziffern 1 (Aufhebung Besuchs- und Ferienreglung), 2 (Betreuungsregelung), 3 (teilweise Aufhebung Unterhaltsvertrag), 7 Sätze 1 und 2 (Verteilungsschlüssel für die ausserordentlichen Kinderkosten), 9 (Verteilung der Gerichtskosten) und 10 (Verteilung der Parteientschädigung) des angefochtenen Entscheids bilden nicht Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung. Sie sind in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 1.5 Aktivlegitimation Das Kind B. ist zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches aktivlegitimiert, weil es Gläubiger des Unterhaltsanspruches ist (Art. 279 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 289 Abs. 1 ZGB). In seinem Namen wurde durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin (Art. 67 Abs. 2 ZPO, Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2) eine selbständige Unterhaltsklage gegen den Vater C. erhoben. Gleichzeitig hat die Kindsmutter die Klage auch in ihrem eigenen Namen erheben lassen, was zulässig ist (Prozessstandschaft; BGE 142 III 78 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1). Ebenfalls zulässig ist es, eine Unterhaltsklage sowohl im Namen des Kindes als auch des Elternteils gegen den beklagten Elternteil einzureichen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 18 68 / 3U 18 89 vom 16. September 2019 E. 5.3 = LGVE 2020 II Nr. 19).
1.6 Widerklage Bezüglich der Unterhaltsklage ist C. Beklagter. Die von ihm vor der Vorinstanz gestellten selbständigen Anträge sind - wie dies die Vorinstanz richtig festgehalten hat (angefochtener Entscheid, Erwägung 3), nicht als formelle Widerklage zu qualifizieren, weil es sich bei der Regelung der Kinderbelange um eine doppelseitige Klage (actio duplex) handelt (SAMUEL ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra 2019 S. 12). Dies ermöglicht es dem Beklagten, materielle, über die Klageabweisung hinausgehende Anträge zu stellen.
1.7 Gültige Klagebewilligung Die Vorinstanz hat die von der KESB am 6. März 2020 ausgestellte Klagebewilligung (vorinstanzliches act. 3) als gültig erkannt (angefochtener Entscheid, Erwägung 2.2). Weder in der Berufung noch in der Anschlussberufung wird dies in Frage gestellt. Eine Prüfung kann deshalb unterbleiben (vgl. zur Prüfungsbefugnis nachfolgend die Erwägung 1.11).
1.8 Verfahrensgrundsätze Für den Kinderunterhalt gilt nach Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Das Urteil des Gerichts hängt also weder von den Tatsachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren ab. Auch trifft die Beteiligten keine eigentliche Beweisführungslast; immerhin aber eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung des Prozessstoffes (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2). Diese verlangt von den Parteien, Hinweise zum Sachverhalt zu machen oder Beweise zu bezeichnen (BGE 130 I 180 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.1, in: SZZP 1/2020 S. 66 f.). Die Untersuchungsmaxime ändert nichts daran, dass im Falle der Beweislosigkeit das Gericht gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten entscheidet.
1.9 Noven Die Beteiligten haben neue Behauptungen aufgestellt und teilweise neue Beweismittel eingereicht. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig sei. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Noven nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies gilt nach dem Bundesgericht nicht im Geltungsbereich der im vorliegenden Fall anwendbaren strengen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88).
1.10 Anhörung des Kindes Nach Art. 298 Ab. 1 ZPO ist das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. auch Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Pflicht zur Anhörung besteht nur einmal im Verfahren, inklusive des Instanzenzuges (Urteile des Bundesgerichts 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.1 und 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.2). B. wurde von der Vorinstanz am 9. Februar 2022 angehört (vorinstanzliches act. 66). Eine erneute Anhörung durch den Einzelrichter des Obergerichts kann unterbleiben.
1.11 Prüfungsbefugnis Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung eines Rechtsmittels hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 S. 2442 zu Art. 311 ZPO). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen (dieselben, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 310 ZPO). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen.
Dem Berufungsbeklagten steht es zu, ohne dass er formell Berufung oder Anschlussberufung erheben müsste, in seiner Berufungsantwort alle Berufungsgründe geltend zu machen, um allfällige Fehler des vorinstanzlichen Entscheids zu rügen, die ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Obergericht nachteilig sein könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.4). Diese Einwände sind zu prüfen.
1.12 Generelles Bestreiten und generelle Beweisangebote Dem Rechtsvertreter der Berufungskläger ist in Erinnerung zu rufen, dass pauschale Bestreitungen (wie etwa in der Berufung [act. 1 S. 3 Rz. 7] oder in der Anschlussberufungsantwort [act. 10 S. 2 Rz. 2]) spätestens seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (1. Januar 2011) unzureichend sind und deshalb ohne Rechtsverlust weggelassen werden können und als unnötig auch weggelassen werden sollten (vgl. etwa: BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1; Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7311 und S. 7339; ANDREAS LIENHARD, Beweislast und Beweislastumkehr im Schweizer Privatrecht, ZZZ 2021 S. 392; SAMUEL BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 152 ZPO; DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 222 ZPO; FRANZ HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 150 ZPO; SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016 S. 285; AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 S. 292).
Gleiches gilt für generelle Beweisangebote (HEINRICH ANDREAS MÜLLER, ZPO - praktische Fragen aus Richtersicht, SJZ 2014 S. 370). Beweisanträge müssen den einzelnen Tatsachenbehauptungen zugeordnet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_357/2018 vom 11. September 2018 E. 4.1, in: SZZP 2019 S. 9 ff.).
1.13 Rechtsmittel Gegen zweitinstanzliche Entscheide über den Unterhalt ist die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) grundsätzlich zulässig. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG wird erreicht. 2. Unterhalt
2.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 279 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Die Unterhaltspflicht beginnt grundsätzlich mit der Entstehung des Kindesverhältnisses.
Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bestimmt Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen sind. In der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 bestimmt der revidierte Art. 276 Abs. 2 ZGB, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind. Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 neu, dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dient.
Sowohl nach neuem wie nach altem Recht gilt, dass derjenige Elternteil, der das minderjährige Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1). Dies gilt auch nach Vollendung des 16. Altersjahrs des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3). Von der alleinigen Tragung des Barunterhalts durch den Elternteil, der das Kind nicht betreut, kann nur abgewichen werden, wenn der obhutsberechtigte Elternteil in deutlich besseren finanziellen Verhältnissen lebt als der andere Elternteil (BGE 147 III 265 E. 8.1; HAUSHEER/SPYCHER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.162 und 06.165 ff.). Mit dem Erreichen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist. Erforderlich dafür ist die Feststellung von Einkommen und Bedarf https://www.swisslex.ch/doc/aol/87f615e9-c9a6-4776-8231-da372a51f210/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/c1935625-5342-459f-adae-891bcc14ef3d/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/87f615e9-c9a6-4776-8231-da372a51f210/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/c1935625-5342-459f-adae-891bcc14ef3d/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/c1935625-5342-459f-adae-891bcc14ef3d/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/c1935625-5342-459f-adae-891bcc14ef3d/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link beider Elternteile (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 8.1 f.).
Zur Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages ist - auch rückwirkend - nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzugehen (BGE 147 III 265; 147 III 293; Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.2). Dabei werden zum einen die finanziellen Ressourcen (effektive oder hypothetische Erwerbseinkommen, Vermögenserträge, Vorsorgeleistungen, Vermögensverzehr) und zum anderen die Bedürfnisse der beteiligten Personen ermittelt (ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums", AR GVP 2009 Nr. 3547, nachfolgend "Richtlinien" zitiert; vgl. auch BlSchK 2009 S. 193 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 144 III 502 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 2.1). Aus den weiteren Mitteln sind in erster Linie der Barunterhalt allfälliger minderjähriger Kinder, sodann deren Betreuungsunterhalt, erst danach ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt des Ehegatten und zuletzt der Unterhalt volljähriger Kinder zu decken (Art. 276a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.3, mit weiteren Hinweisen). Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf den familienrechtlichen Grundbedarf (Terminologie gemäss AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 255 f., und JONAS SCHWEIGHAUSER, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 285 ZGB) aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit der den Umständen angemessene familienrechtliche Grundbedarf der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist - nach Abzug einer allfälligen Sparquote - ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; vgl. auch REGINA E. AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021). Der Überschuss ist in der Regel nach kleinen und grossen Köpfen (d.h. für die Eltern je zwei Teile, die Kinder je einen Teil) aufzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.2). Dies führt bei einem Kind verheirateter Eltern zu einer prozentualen Aufteilung von 40% zugunsten des Einpersonen-Haushalts und 60% zugunsten des Zweipersonen-Haushalts; bei zwei Kindern im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 (AESCHLIMANN/BÄHLER, in: FamKomm Scheidung, Band II, 4. Aufl. 2022, Anhang UB, Rz. 80). Dem volljährigen Kind steht kein Anteil am Überschuss zu (dazu nachfolgend Erwägung 2.4.3). Bei unverheirateten Eltern ist bloss der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils massgebend, und nicht etwa der kumulierte Überschuss beider Elternteile (MAIER/WALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra 2021, S. 884). Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtlichen Grundbedarf nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 353).
Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht die Anrechnung von zwei Dritteln des Lehrlingslohnes als nicht willkürlich bezeichnet (Urteil 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 7). Nach der Praxis der ausserrhoder Gerichte wird ein Drittel des Lehrlingslohnes berücksichtigt (gleiche Praxis im Kanton Zürich: PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 344; vgl. auch MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 876, und FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 35 zu Art. 276 ZGB; JONAS SCHWEIGHAUSER dagegen plädiert für die Anrechnung des ganzen Lehrlingslohnes: Zweistufige Berechnung – nun wird alles einfacher, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 12). Dies gilt aber nur für minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern war nach der bisherigen Praxis des Obergerichts der ganze Lohn zu berücksichtigen (Urteil des Einzelrichters ERZ 21 28 vom 28. Januar 2022 E. 2.6.1; vgl. auch SABINE AESCHLIMAN: Ende des Methodenpluralismus – kommt nun die einheitliche Unterhaltsberechnung?, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 25; so auch die Rechtslage in Deutschland: vgl. etwa ALEXANDER SCHWONBERG, in: Eschenbruch/Schürmann/Menne [Hrsg.], Der Unterhaltsprozess, 7. Aufl. 2021, Rz. 488). Nach einem neuesten Entscheid des Bundesgerichts (5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 5.1) ist das Einkommen des volljährigen Kindes nicht schematisch voll in das Familieneinkommen miteinzubeziehen, sondern es liegt im Ermessen des Gerichts, den Umfang des zu berücksichtigenden Einkommensteils festzusetzen (vgl. auch JEAN-MICHEL LUDIN, Berücksichtigung des Einkommens volljähriger Kinder in der Unterhaltsberechnung, dRSK, Blog vom 22. Februar 2023). Es versteht sich von selbst, dass ein eigener Steuerbetrag zu berücksichtigen ist. 2.2 Betreuungsunterhalt Die Vorinstanz hat keinen Betreuungsunterhalt festgesetzt mit der Begründung, die Mutter könne mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken (angefochtener Entscheid, Erwägung 6.1.7 S. 31). Dieser Schluss ist von den Berufungsklägern nicht kritisiert worden und wird darum auch im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt.
2.3 Begrenzung des Überschussanteils Entgegen der üblichen Vorgehensweise wird im vorliegenden Fall nicht mit der Beurteilung der einzelnen Positionen der Berechnung begonnen, sondern mit dem grundsätzlichen Entscheid über die Verteilung des Überschusses. Die Art der Verteilung hat bei einzelnen Positionen Einfluss auf den Prüfungsumfang.
2.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat den Überschussanteil von B. auf Fr. 400.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2021) bzw. Fr. 500.-- (ab 1. Januar 2022) begrenzt. Sie hat dazu ausgeführt, B. solle an den guten finanziellen Verhältnissen des Vaters teilhaben. Gleichzeitig gelte es aber zu verhindern, dass der Kinderunterhalt zu einem verdeckten Frauenunterhalt führe. Zudem sei der Kinderunterhalt aus erzieherischen Gründen zu limitieren.
2.3.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger verlangen einen Überschussanteil von rund Fr. 1'200.-- gemäss der Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen (act. 1 S. 12 Rz. 46 f.). Eine Begrenzung des Überschussanteiles aus erzieherischen Gründen komme nur bei aussergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen in Frage. Solche Verhältnisse seien vorliegend nicht gegeben. Die betragsmässige Begrenzung des Überschussanteils widerspreche auch der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Der Überschuss gehöre zum festen Bestandteil des Kindesunterhalts. Es komme hinzu, dass B. auf die Überschussbeteiligung angewiesen sei, weil die Kindsmutter bei zusätzlichen Ausgaben nicht einfach selber einspringen könne. Sie lebe als IV-Rentnerin nahe am Existenzminimum und habe aufgrund ihrer Erkrankung keine Aussicht auf Verbesserung der Situation.
Der Berufungsbeklagte lässt dazu ausführen, die Überschussbeteiligung von Kindern solle es den Kindern ermöglichen, am besseren Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Vaters zu partizipieren. Der Überschussanteil diene nicht dazu, dem Kind eine Sparquote zu verschaffen. Die Überschussbeteiligung dürfe auch nicht zu einem versteckten Unterhaltsbeitrag für die Mutter führen, der kein eigener Unterhaltsanspruch zustehe. Der von der Vorinstanz festgelegte Überschussanteil entspreche in den ersten Berechnungsphasen einem Drittel des Barbedarfs, in den weiteren Phasen sogar zwei Dritteln bis ein Ganzes des Barbedarfs.
2.3.3 Beurteilung Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Unterhalt nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu bestimmen ist und dass dem Berufungskläger ein grundsätzlicher Anspruch auf einen Anteil am Überschuss zukommt. Zu entscheiden ist, ob die Höhe des Anteiles zu begrenzen oder gemäss der Methode der grossen und kleinen Köpfe zu berechnen ist.
Für die nachfolgenden Betrachtungen ist von Bedeutung und deshalb eingangs festzuhalten, dass der familienrechtliche Grundbedarf (vgl. zum Begriff oben Erwägung 2.1) aller Beteiligter gedeckt ist. Es liegt weder eine Mangellage noch der Fall der blossen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor.
Als zweite Vorbemerkung ist festzustellen, dass der Überschussanteil in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners reflektiert; das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschussanteil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 353).
Zur Verteilung des Überschusses enthält das Gesetz keine Regelung. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, der Überschuss sei grundsätzlich nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1. [nicht publiziert in BGE 148 III 353], 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2 und 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Dabei sei in der Regel eine Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen und Ähnliches mehr zu berücksichtigen seien. Eine Abweichung vom genannten Prinzip könne auch erfolgen bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen oder wenn die Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils ungleich tiefer sei als jene des Unterhaltsschuldners und jener aufgrund seiner eigenen Lebensstellung einen grosszügigen Unterhaltsbeitrag gar nicht auszugeben bereit sei (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 286; Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 353). Für den Fall von Kindern unverheirateter Eltern wird in Lehre und Rechtsprechung gefordert, es müsse darauf geachtet werden, dass der Unterhalt durch den Überschussanteil nicht so hoch sei, dass ein verkappter Konkubinatsunterhalt festgelegt werde bzw. es zu einer indirekten Finanzierung des anderen Elternteils komme (BGE 147 III 265 E. 7.4 S. 286; AESCHLIMANN/BÄHLER/ SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 271; vgl. auch MAIER, a.a.O., S. 372 f.). Eine Plafonierung des Überschussanteiles auf den hälftigen Barbedarf hat das Bundesgericht bei nicht überdurchschnittlichen Verhältnissen als unzulässig erachtet (Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7).
Im Zusammenhang mit der Verteilung des Überschusses hat sich keine Partei auf besondere Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen oder das Bestehen spezieller Bedarfspositionen berufen.
Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte weisen zusammen Einkünfte von rund Fr. 11'000.-- aus (vgl. die Unterhaltsberechnungen auf den Seiten 40 ff. des angefochtenen Entscheids). Das Bundesgericht hat bei Einkünften in dieser Grössenordnung das Vorliegen von "weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen" verneint (Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.3.1).
Auch unter dem Titel "Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils" liegt kein Grund für ein Abweichen vom Verteilungsprinzip vor. Das Bundesgericht hat bei der Nennung dieser Ausnahme im Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 in Erwägung 6.2.1.3 einen Hinweis auf SCHWEIGHAUSER (FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 285 ZGB) angebracht. An der aufgeführten Stelle hat SCHWEIGHAUSER bezüglich des Barunterhalts auf die vom Bundesgericht übernommene Begrenzung der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen hingewiesen. Die Ausführungen von SCHWEIGHAUSER stammen aus dem Jahre 2017, wurden also vor dem Entscheid des Bundesgerichts zur Festlegung einer einheitlichen Methode für die Bemessung des Unterhalts verfasst. SCHWEIGHAUSER hat seine Meinung unter dem Titel "Die Lebensstellung der Eltern" im Kapitel II, "Bemessung der Barunterhaltsbedürfnisse", präsentiert. Zur konkreten Vorgehensweise bei der Verteilung des Überschusses hat sich Schweighauser im Kapitel II nicht geäussert. Hingegen hat SCHWEIGHAUSER in der N. 29 zu Art. 285 ZGB darauf hingewiesen, eigenständige praktische Bedeutung komme dem Kriterium der Lebensstellung der Eltern wohl nur in Verhältnissen reichlicher Mittel respektive üppiger Lebenshaltung zu. Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. In diesem Zusammenhang werden nachfolgend die konkreten Beträge der massgeblichen Positionen dargestellt, wobei auf die Berechnungen der Vorinstanz abgestellt wird (vgl. dazu die Seiten 40 ff. des angefochtenen Entscheids): Überschuss Vater (nach Deckung des Barbedarfs) Überschussanteil Kind nach grossen und kleinen Köpfen Überschussanteil Kind gemäss Entscheid der Vorinstanz Differenz der Überschussanteile familienrechtlicher Grundbedarf des Kindes Verfügbare Mittel der Mutter 1.7.2019 - 31.12.2019 1842 614 400 214 1507 4308 1.1.2020 - 31.12.2020 2233 744 400 344 1555 4566 1.1.2021 - 31.12.2021 2230 743 400 343 1545 3664 1.1.2022 - 31.8.2026 2889 963 500 463 1194 3669 ab 1.9.2026 3041 1014 500 514 999 3669
Kommt hinzu, dass SCHWEIGHAUSER in der 4. Auflage des FamKomm Scheidung im Jahre 2022, also nach der Methodenfestlegung durch das Bundesgericht, in der N. 28 zu Art. 285 ZGB nach den einleitenden Sätzen, die mit denjenigen der 3. Auflage übereinstimmen, die vom Bundesgericht im Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 in Erwägung 6.2.1.3 übernommene Bemerkung nicht mehr aufgenommen und damit ihre Richtigkeit nachträglich in Frage gestellt hat. Selbstverständlich hängt der Bestand einer Festlegung durch das Bundesgericht nicht von der Meinungsäusserung eines Autors ab. Der vom Bundesgericht genannte zweite Grund für ein Abweichen vom Prinzip der Verteilung des Überschusses erscheint als sinnvoll und soll weiterhin gelten. Massgebend ist jedoch, dass an der von SCHWEIGHAUSER vorgenommen Einschränkung der praktischen Bedeutung der Lebensstellung der Eltern ebenfalls festgehalten wird. Sie wird auch in der 4. Auflage des Kommentars wieder genannt (ebenfalls wie in der Vorauflage in der N. 29 zu Art. 285 ZGB). Zusätzlich hat SCHWEIGHAUSER ausgeführt, der Lebensstellung komme auch dann Bedeutung zu, wenn einerseits überdurchschnittliche finanzielle Ressourcen und andererseits eine sparsame Lebenshaltung gegeben seien. SCHWEIGHAUSER referiert auf BGE 147 III 265. Aus diesem Entscheid ergibt sich, dass die eben erwähnte Einschränkung im Zusammenhang steht mit einer nachgewiesenen Sparquote (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285 f.). Das Bundesgericht hat ergänzend ausgeführt (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 286 oben; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2), das Kind könne nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist ein weiteres Mal festzustellen, dass von überdurchschnittlichen finanziellen Ressourcen nicht die Rede sein kann. Daraus folgt die Nichtanwendbarkeit auch der Ausnahmeregelung "Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils". Die Berufungskläger verlangen nach ihrer eigenen Berechnung (vgl. act. 1 S. 12 Rz. 46) einen Überschussanteil von Fr. 1'229.-- bzw. nach der Abrundung um Fr. 200.-- (vgl. act. 1 S. 12 Rz. 48) von rund Fr. 1'000.--. Ein solcher Betrag kann nach der Lehre, der zu folgen ist, nicht per se als zu hoch bezeichnet werden (MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 884).
Dass die Berufungskläger nicht dargelegt haben, wofür der verlangte Unterhaltsbeitrag benötigt wird, wie der Berufungsbeklagte moniert (act. 5 S. 4), ist unerheblich. Es wurde eingangs darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf einen Überschussanteil nicht vom Nachweis eines konkreten Bedarfs abhängt.
Schliesslich ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen (vgl. die obige Tabelle) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (gemäss Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7) nicht von Bedeutung, dass ein nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe berechneter Überschussanteil die Höhe des familienrechtlichen Grundbedarfs des Berufungsklägers erreicht oder sogar leicht übersteigt.
Zusammenfassend steht die von der Vorinstanz vorgenommene Begrenzung des Überschussanteils des Berufungsklägers auf Fr. 400.-- resp. Fr. 500.-- nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Korrekt ist im vorliegenden Fall die Verteilung des Überschusses nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe.
2.4 Überschussanteil des Volljährigen 2.4.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat auch in den Volljährigenunterhalt einen Anteil am Überschuss aufgenommen.
2.4.2 Parteivorbringen Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten volljährige Kinder keinen Anspruch auf einen Überschussanteil.
Die Berufungskläger bestreiten dies, allerdings ohne weitere Begründung.
2.4.3 Beurteilung Dem volljährigen Kind steht kein Anteil am Überschuss zu (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine; Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2, 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4; von der Lehre teilweise kritisiert: vgl. die Nachweise bei MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 892). Der Volljährigenunterhalt ist auf den familienrechtlichen Grundbedarf beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.10). Vorliegend besteht kein Grund, von der wiederholt bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
2.5 Volljährigenunterhalt 2.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat den Unterhalt von B. über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung festgelegt.
2.5.2 Parteivorbringen In seiner Anschlussberufung verlangt der Berufungsbeklagte die Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das Ende der Minderjährigkeit von B. Er begründet dies damit, die Vorinstanz habe im Unterhaltsbeitrag für das volljährige Kind unzulässigerweise einen Überschussanteil aufgenommen. Dem Kind sei es zumutbar, mit Vollendung des 18. Altersjahrs eine Neuberechnung des Volljährigenunterhalts zu verlangen.
Die Berufungskläger sind damit nicht einverstanden. In der Rechtsprechung werde der Kindesunterhalt regelmässig über die Volljährigkeit hinaus festgelegt.
2.5.3 Beurteilung Hat das Kind im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Als angemessene Ausbildung gilt etwa eine Berufslehre (vgl. MAIER, a.a.O., S. 318). Das Gericht kann deshalb den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3, mit Hinweisen). Soll das Unterhalts-Urteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Volljährigenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebenso wenig reicht das Bestehen der Volljährigenunterhaltspflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 47c zu Art. 80 SchKG; ferner CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Volljährigenunterhalts. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das minderjährige Kind festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. https://www.swisslex.ch/doc/aol/f64e94be-18d8-4eb7-843f-b6bab4a6749e/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/aol/f3345e55-b722-4a10-add3-8c46692d965a/a8aea14d-1f70-4346-9f9b-25ef45a404e1/source/document-link https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link Denn die Bemessung des Volljährigenunterhalts folgt anderen Kriterien (vgl. hierzu auch FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, a.a.O., N. 18 zu Art. 133 ZGB).
Es entspricht der Praxis des Obergerichts, in Unterhaltsstreitigkeiten auch Regelungen für die Volljährigkeit zu treffen. Es geht dabei in erster Linie darum, den Ausbildungsweg, der nach dem Besuch der Oberstufe angetreten wird, mit einer Regelung abzudecken. Denn die Vorverlegung des Zeitpunkts der Volljährigkeit von 20 auf 18 Jahre hat dazu geführt, dass Kinder bei ihrem 18. Geburtstag ihre Berufslehre oder eine weiterführende Schule in der Regel noch nicht abgeschlossen haben.
Weil, wie eben erwähnt, die Bemessung des Volljährigenunterhalts anderen Kriterien folgt, ist bei den Berechnungspositionen des Berufungsklägers jeweils für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit eine separate Beurteilung vorzunehmen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, die Unterhaltsregelung der letzten Phase der Minderjährigkeit des Kindes ohne Anpassung in die Volljährigkeit weiterzuführen, ist nicht korrekt.
2.6 Berechnungspositionen der Berufungsklägerin Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass die die Berufungsklägerin betreffenden Positionen nur deshalb geprüft werden - müssen -, weil der zwingend zu berücksichtigende Steueranteil des Berufungsklägers von den Steuern seiner Mutter abhängt. Positionen, die keine Auswirkungen auf die Steuerberechnung haben, können auf der Seite gelassen werden.
2.6.1 Einkommen der Berufungsklägerin
Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Einkünfte der Berufungsklägerin (bestehend aus Erwerbseinkommen und Invalidenrenten) wie folgt festgesetzt: 1.7.2019 - 31.12.2019: Fr. 4'308.-- 1.1.2020 - 31.12.2020: Fr. 4'566.-- 1.1.2021 - 31.12.2021: Fr. 3'664.-ab 1.1.2022: Fr. 3'669.--
Die Berufungsklägerin macht geltend, ihr Lohn habe vor dem Eintritt der Teilinvalidität Fr. 4'110.-- und nach der Reduktion des Arbeitspensums Fr. 3'055.-- betragen. Hinzu komme die Invalidenrente von Fr. 593.-- bzw. ab 1. Januar 2022 von Fr. 598.--. Rentennachzahlungen würden grundsätzlich mit vorangegangenen Taggeldleistungen verrechnet und in der 2.6.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid 2.6.1.2 Parteivorbringen https://www.swisslex.ch/doc/aol/b5131557-96ef-4e43-990d-eece41c86280/c903d5eb-4033-4861-972d-48bf2b13c0eb/source/document-link Regel nicht zusätzlich zum vollen Lohn an die versicherte Person ausbezahlt. Es rechtfertige sich daher, bis und mit Oktober 2020 maximal vom damaligen Nettolohn der Kindsmutter von Fr. 4'110.-- auszugehen.
Der Berufungsbeklagte hat sich dazu nicht geäussert.
Hinsichtlich der Höhe des Erwerbseinkommens vor der Reduktion des Arbeitspensums besteht keine Differenz zwischen der Berufungsklägerin und der Vorinstanz; beide nehmen einen Betrag von Fr. 4'110.-- an. Ab 1. November 2020 reduzierte die Berufungsklägerin ihr Arbeitspensum von 80% auf 60%. Die Vorinstanz stellte für die Berechnung der Einkommen auf die Lohnausweise der Jahre 2020 und 2021 ab (vorinstanzliche act. 48/32 und 65/47) und ermittelte die durchschnittlichen Monatseinkommen pro Kalenderjahr; die Berufungsklägerin beruft sich auf die Lohnabrechnung vom Januar 2022 (vorinstanzliches act. 65/48). Richtig ist das Vorgehen der Vorinstanz, weil für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages das durchschnittliche Monatseinkommen (über den Zeitraum eines Kalenderjahres) massgebend ist und dieses durch den Jahreslohnausweis verbindlich nachgewiesen wird. Anzufügen ist, dass die Differenz zwischen den Berechnungen der Vorinstanz und der Berufungsklägerin für das Jahr 2021 (Fr. 3'071.-- minus Fr. 3'055.-- =) Fr. 16.-- beträgt. Vor dem Hintergrund, dass das Einkommen der Berufungsklägerin nur für die Berechnung des Steueranteiles des Kindes eine Bedeutung hat, muss die Differenz von Fr. 16.-- hier nicht weiter untersucht werden, weil sie in der angenäherten Steuerberechnung keine Auswirkungen zeigt. Für ihre Behauptung, die Rentennachzahlung, wie sie durch die Abrechnung der Ausgleichskasse Appenzell Innerrhoden vom Januar 2021 (vorinstanzliches act. 65/51) ausgewiesen ist, sei nicht ausbezahlt worden, hat die Berufungsklägerin keinerlei Beweise angeboten. Die Berufungsklägerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis ist auf die von der Vorinstanz ermittelten Werte abzustellen.
2.6.2 Grundbetrag der Berufungsklägerin Die Vorinstanz hat den Grundbetrag der Berufungsklägerin auf Fr. 1'350.-- festgelegt (angefochtener Entscheid, Erwägung 6.5.1). Die Parteien haben diesen Wert nicht in Frage gestellt. Er ist zu übernehmen. Ab der Volljährigkeit von B. reduziert sich der Grundbetrag allerdings auf Fr. 1'200.-- gemäss Ziffer I./1 der Richtlinien (Urteil des Obergerichts O1Z 19 4 vom 7. Juni 2022; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/aa).
2.6.1.3 Beurteilung 2.6.3 Wohnkosten der Berufungsklägerin Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Wohnkosten der Berufungsklägerin auf Fr. 1'140.-- festgesetzt. Dieser Wert ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten und deshalb zu übernehmen (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11).
2.6.4 Krankenkassenprämien der Berufungsklägerin Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Kosten für die Krankenversicherung auf Fr. 393.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020), Fr. 394.-- (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) und Fr. 398.-- (ab 1. Januar 2022) festgesetzt. Diese Werte sind im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten und deshalb zu übernehmen (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11).
2.6.5 Ungedeckte Gesundheitskosten der Berufungsklägerin
Die vorinstanzliche Richterin hat der Berufungsklägerin für nicht von der Krankenkasse gedeckte Gesundheitskosten einen monatlichen Betrag von Fr. 48.-- in die Berechnung aufgenommen.
Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, es seien für 2020 ungedeckte Kosten von Fr. 1'920.50 und für 2021 von Fr. 2'728.25 angefallen. Durchschnittlich sei von Kosten von Fr. 200.-- pro Monat auszugehen.
Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, die nicht versicherten Gesundheitskosten der Mutter seien für die Berechnung des Kindesunterhalts nicht relevant.
Zunächst ist festzuhalten, dass nicht gedeckte und wiederkehrende zusätzliche Gesundheitskosten in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufzunehmen sind, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3).
Weil den Berufungsklägern kein Betreuungsunterhalt zusteht und der Steuerbetrag der Berufungskläger nicht von der Höhe der ungedeckten Gesundheitskosten abhängt, muss die 2.6.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid 2.6.5.2 Parteivorbringen 2.6.5.3 Beurteilung Höhe der letztgenannten Kosten in den Phasen 1 bis 8 nicht genau festgelegt werden. In die Rechnung wird in den Phasen 2 bis 8 ein durchschnittlicher Wert von Fr. 200.-- (act. 1 S. 9 Rz. 36) eingesetzt. Auch in der Phase 9 (Volljährigkeit von B.) erscheint ein Betrag in dieser Grössenordnung als angemessen angesichts der gesundheitlichen Situation der Berufungsklägerin. Der von der Vorinstanz für die Phase 1 festgelegte Wert von Fr. 48.-- ist nicht in Frage gestellt worden.
2.6.6 Telekommunikation, Versicherung der Berufungsklägerin Die Vorinstanz hat beiden Eltern je Fr. 100.-- für Telekommunikation und Versicherungen angerechnet. Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3) gehört zum familienrechtlichen Grundbedarf auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale. In den Kantonen St. Gallen (Urteil des Kantonsgerichts FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021 E. II./4 g/bb) und Zürich (MAIER, a.a.O., S. 360 f.) beträgt die Pauschale Fr. 180.-- (jeweils inklusive der Radio- und Fernsehabgabe Serafe), im Kanton Bern Fr. 100.-- (Urteil des Obergerichts ZK 19 158 vom 31. Mai 2019 E. 21.3, in FamPra 2019 S. 1255). Das hiesige Obergericht hat in seiner schon etwas älteren Rechtsprechung keinen fixen Wert verwendet, sondern die Pauschale am Niveau der finanziellen Verhältnisse ausgerichtet: In bescheidenen Verhältnissen wurden Fr. 100.-- eingesetzt (Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts OGP 7 19 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.7), bei mittleren bis guten Verhältnissen Fr. 150.-- (Urteil des Obergerichts O2Z 9 2 vom 24. November 2009 E. 2.3.4.2). In diesen Beträgen war die Radiound Fernsehabgabe (Serafe) nicht enthalten. Die unklare Grenzziehung zwischen den Abstufungen lässt die bisherige Lösung als unpraktikabel erscheinen. Mit dem Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 19 46 vom 1. Juli 2022 wurde deshalb ein Wechsel zu einem fixen Wert vorgenommen. Der in den Kantonen Zürich und St. Gallen verwendete Wert von Fr. 180.-- ist angemessen, auch weil er die Radio- und Fernsehabgabe umfasst. Aufzuteilen ist er entsprechend der Zürcher Praxis in Fr. 30.-- Versicherungspauschale, Fr. 120.-- Kommunikationskostenpauschale und Fr. 30.-- Gebühren (MAIER, a.a.O., S. 360 f.). Zu beachten ist, dass die Gebühr gemäss Art. 57 lit. a der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) nicht pro Kopf, sondern pro Haushalt geschuldet ist.
Die Praxisänderung wurde nach dem Zeitpunkt, in dem der hier angefochtene Entscheid erging, vorgenommen. Es kann aber nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht geradezu willkürlich angewandt. Mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungsbefugnis (dazu oben Erwägung 1.11) und vor dem Hintergrund, dass die Parteien die Höhe der Kosten für Telekommunikation und Versicherungen nicht in Zweifel gezogen haben, hat im vorliegenden Verfahren keine Anpassung zu erfolgen. Der Betrag von Fr. 100.-- ist zu übernehmen.
2.6.7 Kosten des Arbeitsweges der Berufungsklägerin
Die Vorinstanz hat dem Fahrzeug der Berufungsklägerin Kompetenzqualität zuerkannt. Sie hat monatliche Kosten von Fr. 130.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019), Fr. 125.-- (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) und Fr. 98.-- (ab 1. Januar 2021) in die Rechnung eingesetzt.
Der Berufungsbeklagte erkennt darin eine unzulässige Ungleichbehandlung, weil ihm für einen vergleichbaren Arbeitsweg nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angerechnet worden seien.
Die Berufungskläger bestreiten diese Ausführungen.
Vor dem Hintergrund, dass die Berechnung für die Berufungsklägerin nur der Ermittlung der Steuerbelastung dient (vgl. oben Erwägung 2.6.5.3), und in der Annahme, dass die Steuerbehörde die Kosten für die Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Auto zulässt, muss hinsichtlich der Phasen 1 bis 8 auf den Einwand des Berufungsbeklagten nicht eingegangen werden. Für die Phase 9 (Volljährigkeit von B.), d.h. ab XX.XX.2028, wird die Kompetenzqualität des Autos anerkannt angesichts der dannzumal wohl noch verstärkt auftretenden gesundheitlichen Probleme der Berufungsklägerin.
2.6.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung der Berufungsklägerin Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung auf Fr. 190.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019), Fr. 160.-- (1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2020) und Fr. 120.-- pro Monat (ab 1. November 2020) festgesetzt. Diese Werte sind im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten und deshalb zu übernehmen (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11). Für das Jahr 2020 ergibt sich ein gemittelter Wert von (10 x Fr. 160.-- plus 2 x Fr. 120.-- = Fr. 1'840.--, : 12 =) Fr. 153.--. 2.6.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid 2.6.7.2 Parteivorbringen 2.6.7.3 Beurteilung 2.6.9 Steuern der Berufungsklägerin 2.6.9.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat die Steuern der Berufungsklägerin auf Fr. 352.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2021), Fr. 318.-- (1. Januar 2022 bis 31. August 2026) und Fr. 246.-- (ab 1. September 2026) festgesetzt.
Die Berufungskläger nehmen an, dass die Steuerbelastung der Kindsmutter nicht höher als Fr. 400.-- pro Monat liegt. Die Regelung der Vorinstanz, wonach die Steuerbelastung beim Kindsvater mehr als doppelt so hoch sein solle, wie jene bei der Kindsmutter, sei ein Anzeichen für eine zu tiefe Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge.
Der Berufungsbeklagte ist mit der Berechnung der Steuern durch die Vorinstanz einverstanden.
Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Steuern zum familienrechtlichen Grundbedarf zu zählen sind, wenn kein Mankofall vorliegt (BGE 147 III 265 E. 7.2; MAIER, a.a.O., S. 362 f., mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich dieses Grundsatzes besteht zwischen den Parteien Einigkeit.
An den von der Vorinstanz ermittelten Steuerbeträgen kann – basierend auf der Offizialmaxime - nicht festgehalten werden. Aufgrund der Veränderung einiger Positionen der Unterhaltsberechnungen sind diese neu durchzuführen. Folge davon sind veränderte Unterhaltsbeträge. Diese wiederum führen zu neuen Steuerbeträgen. Denn zwischen Steuerbelastung und Unterhaltsregelung besteht ein Zusammenhang. Familienrichter bedienen sich deshalb elektronischer Hilfsmittel, um das Problem der Abhängigkeit zwischen Unterhaltsund Steuerberechnung mit einer iterativen Berechnung (mehrfach wiederholte Kreisberechnungen, vgl. REGINA E. AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar 2022; DANIEL BADER, Kein Unterhalt ohne Steuern: Die neue Rechtsprechung, Anwaltsrevue 1/2022 S. 31; TANJA IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter 15. November 2021; AESCHLIMANN/ BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 261; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern zahlt, FamPra 2020 S. 665 Mitte) zu lösen.
Zur Berechnung der Steuerbelastung der Parteien: Bei der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil allein kann der Pflichtige die Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen (Art. 35 Abs. 1 2.6.9.2 Parteivorbringen 2.6.9.3 Beurteilung lit. c Steuergesetz, StG, bGS 621.11). Im Gegenzug sind die Unterhaltsbeiträge vom Empfänger zu versteuern (sogenannte Faktorenaddition; Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 lit. f StG). Dieser kann aber den Kinderabzug vornehmen (Art. 38 Abs. 1 lit. a StG). Unterhaltsbeiträge an ein volljähriges Kind können nicht von den steuerbaren Einkünften des Pflichtigen abgezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.530/2006 vom 19. September 2006 E. 2.1). Als Korrelat dazu muss der empfangende Elternteil die Alimentenzahlungen an das Kind mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr als Einkommen versteuern; die Leistungen kommen direkt dem volljährigen Kind zu, für das sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. e StG und Art. 24 lit. e des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG, SR 642.11) einkommenssteuerfrei sind.
Familienzulagen, d.h. heisst Kinder- und Ausbildungszulagen, sind beim minder- und volljährigen Kind wie Kinderalimente zu behandeln.
Für sein Erwerbseinkommen ist auch das minderjährige Kind Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 2 letzter Satz StG). Weil Kinder meist nur geringe Einkommen erzielen, sind auch keine Steuern geschuldet (im Kanton Appenzell ist erst bei einem steuerbaren Einkommen von über Fr. 8'000.-- eine Einkommenssteuer geschuldet: Art. 39 Abs. 1 lit. b StG. Beim Bund liegt der Grenzwert bei Fr. 17'800.--: Art. 36 Abs. 1 und 3 DBG).
Für diejenigen Jahre, in denen die Parteien bereits definitiv veranlagt worden sind, sind die entsprechenden Zahlen zu verwenden (für 2019 und 2020 bei der Berufungsklägerin Fr. 352.-- und beim Berufungsbeklagten Fr. 472.-- pro Monat; vgl. dazu die Erwägungen 6.16.2 und 6.16.3 des angefochtenen Entscheids). Es betrifft dies die Phasen 1 und 2.
Nachfolgend werden für die Phasen 3 bis 9 die Eckdaten für die Steuerberechnung dargestellt (vgl. dazu unten Erwägung 2.9.1 und für die vollständigen Berechnungen die Blätter "Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens" und "Berechnung direkte Steuern" im Anhang dieses Entscheides). Diese Eckdaten ergeben sich aus den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen, werden aber dem Aufbau des vorliegenden Entscheids folgend an dieser Stelle präsentiert. Steuerbare Einkommen: Bund Kanton Berufungsklägerin (Phase 3) 50'788 51'129 Berufungsklägerin (Phase 4) 52'262 52605 Berufungsklägerin (Phase 5) 53'488 53'838 Berufungsklägerin (Phase 6) 56'368 56'718 Berufungsklägerin (Phase 7) 56'896 57'246 Berufungsklägerin (Phase 8) 57'328 57'678 Berufungsklägerin (Phase 9) 35'406 35'564
Berufungsbeklagter (Phase 3) 53'806 54'492 Berufungsbeklagter (Phase 4) 57'387 58'222 Berufungsbeklagter (Phase 5) 60'380 61'294 Berufungsbeklagter (Phase 6) 61'796 62'710 Berufungsbeklagter (Phase 7) 61'520 62'434 Berufungsbeklagter (Phase 8) 61'436 62'350 Berufungsbeklagter (Phase 9) 76'016 77'130
Beide Parteien versteuern kein Vermögen. Abgestellt wurde auf den Steuersatz der Einwohnergemeinde D. und bei beiden Parteien auf die Kirchensteuer für evangelischreformierte Steuerpflichtige.
2.7 Berechnungspositionen des Berufungsklägers 2.7.1 Einkünfte des Berufungsklägers Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die monatlichen Einkünfte des Berufungsklägers (bestehend aus Familienzulagen und Kinderrenten der Invalidenversicherung) wie folgt festgesetzt: 1.7.2019 - 31.12.2019: Fr. 279.-- 1.1.2020 - 31.12.2020: Fr. 467.-- 1.1.2021 - 31.12.2021: Fr. 467.-ab 1.1.2022: Fr. 469.-- Die Parteien haben diese Werte nicht in Frage gestellt, weshalb sie für den Zeitraum bis August 2026 zu übernehmen sind (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11). Ab dem Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung - die hier auf den August 2026 festgelegt wird (im Juli 2026 wird B. die dritte Oberstufe abschliessen) - kommt die Ausbildungszulage von Fr. 280.-- zu Auszahlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 des Familienzulagengesetzes, SR 836.2; Art. 4a der innerrhodischen Verordnung über die Familienzulagen, GS 836.010). Für das Jahr 2026 ergibt sich ein gemittelter Wert von (7 x Fr. 230.-- plus 5 x Fr. 280.-- = Fr. 3'010.--, geteilt durch 12 =) Fr. 251.--. Dazu kommt die Zusatzrente der Invalidenversicherung von Fr. 239.--, was zu einem Wert von Fr. 490.-- führt. Ab 2027 ist von (Fr. 280.-- plus Fr. 239.-- =) Fr. 519.-- auszugehen.
Zur Anrechenbarkeit eines allfälligen Einkommens des Berufungsklägers während der Ausbildung: Praxisgemäss wird für die Zeit der Minderjährigkeit ein Drittel des Lehrlingslohnes berücksichtigt (vgl. oben Erwägung 2.1). Ab der Volljährigkeit ist ermessensweise (vgl. oben Erwägung 2.1) die Hälfte anzurechnen. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Berufungskläger kein Anteil am Überschuss der Eltern zusteht, beide Elternteile aber über Überschüsse verfügen (vgl. nachfolgend Erwägung 2.9.10).
2.7.2 Grundbetrag des Berufungsklägers 2.7.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag bis zum 10. Geburtstag des Kindes auf Fr. 400.-und anschliessend auf Fr. 600.-- festgesetzt.
2.7.2.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger verlangen ab der Volljährigkeit von B. die Anrechnung des Erwachsenengrundbetrages von Fr. 1'200.--.
Der Berufungsbeklagte hat sich dazu nicht geäussert.
2.7.2.3 Beurteilung Der Grundbetrag beläuft sich für ein Kind bis zu 10 Jahren auf Fr. 400.-- und über 10 Jahren auf Fr. 600.-- (Ziffer I/4 der Richtlinien). Für das Jahr 2020, in dem B. 10 Jahre alt wird, ergibt sich ein Wert von (9 x Fr. 400.-- plus 3 x Fr. 600.-- = Fr. 5'400.--, geteilt durch 12 =) Fr. 450.--.
Ab der Volljährigkeit ist der Grundbetrag auf grundsätzlich Fr. 1'200.-- zu erhöhen (vgl. Ziffer I./1 der Richtlinien; Urteil des Obergerichts O1Z 19 4 vom 7. Juni 2022 E. 2.3.5). Diese Abweichung ist gerechtfertigt, weil dem volljährigen Kind nach der neuen Praxis des Bundesgerichts kein Überschussanteil mehr zugesprochen wird (dazu oben Erwägung 2.4.3; MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 893). Der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- gilt aber nur dann, wenn das volljährige Kind einen eigenen Haushalt begründet. Lebt es weiterhin im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, ist eine Reduktion vorzunehmen. Denn nach Ziffer I/5 der oben erwähnten Richtlinien ist bei einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft nur der halbe Ehegattengrundbetrag einzusetzen. Ziffer I/5 bezieht sich nicht auf blosse Wohngemeinschaften, sondern auf kombinierte Wohn- und Lebensgemeinschaften. Wesentlich ist deshalb neben dem Element des gemeinsamen Haushalts das Bestehen einer Partnerschaft im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft oder eines Familienverbundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.2 f.; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/bb.; DANIEL BÄHLER, Unterhaltsberechnung – von der Methode zu den Franken, FamPra 2015 S. 293). Solche können etwa aus einem hetero- oder homosexuellen Paar, aber auch aus einem Elternteil mit seinem Kind bestehen (Urteil des Obergerichts O1Z 19 4 vom 7. Juni 2022 E. 2.3.5; Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 19 46 vom 1. Juli 2022 E. 4.5.5). Verfügt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil lebt, über kein eigenes Einkommen, ist der Grundbetrag gleich zu berechnen wie bei einem Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3 in fine).
Vorliegend wird davon ausgegangen, dass B. eine weiterführende Schule besuchen oder eine Berufsausbildung absolvieren und nach der Volljährigkeit weiterhin bei der Mutter wohnen wird, weshalb ihm nur der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.-- angerechnet wird.
2.7.3 Wohnkosten des Berufungsklägers
Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat den Wohnkostenanteil des Berufungsklägers auf 20% der Wohnkosten der Berufungsklägerin bestimmt. Sie hat sich dafür auf die Praxis des Einzelrichters des Obergerichts gestützt. Ausgehend von Wohnkosten der Mutter von Fr. 1'140.-- führt dies zu Wohnkosten von B. von Fr. 228.--.
Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, die Aufteilung der Wohnkosten sei nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe vorzunehmen, was einen Wohnkostenanteil des Kindes von Fr. 380.-- ergebe. Die Berufungsklägerin schränke sich aufgrund ihrer begrenzten Mittel über Gebühr ein. Die gesamten Wohnkosten seien sehr tief. Ein Anteil von bloss 20% werde dem Einzelfall nicht gerecht. Für die Zeit der Volljährigkeit verlangt der Berufungskläger die Anrechnung von Wohnkosten von mindestens Fr. 800.-- (act. 10 S. 8).
2.7.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid 2.7.3.2 Parteivorbringen Der Berufungsbeklagte erachtet einen Wohnkostenanteil von Fr. 228.-- als angemessen.
Nach Massgabe der Richtlinien sind für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums diejenigen Wohnkosten zu berücksichtigen, die den wirtschaftlichen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen sind; bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3). Für die Bestimmung der Grösse der Anteil der Kinder legt das Gesetz keine Methode fest. Die Berufungsklägerin verlangt die Anwendung der Methode der grossen und kleinen Köpfe. In seinem Entscheid ERZ 20 31 vom 20. September 2021 hat sich der Einzelrichter des Obergerichts mit der Methodenwahl auseinandergesetzt. Er hat sich gegen die Methode der grossen und kleinen Köpfe entschieden, weil diese Methode bei zwei Kindern zu einem Anteil der Kinder an den Wohnkosten von 50% führt. Ein solcher Anteil ist vom Bundesgericht als zu hoch bezeichnet worden (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.5). Bei drei Kindern wird der Wert von 50% überschritten, was vermieden werden sollte (Empfehlungen der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Ziffer. 2.2.2). Es wurde deshalb auf den Vorschlag von AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL (a.a.O., S. 260) abgestellt. Diese schlagen Anteile von 20% bei einem Kind, 30% bei zwei Kindern und 40% bei drei Kindern vor. Im vorerwähnten Entscheid des Einzelrichters wurden diese Werte als angemessen und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Einklang befunden. Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Fall davon abzuweichen. Insbesondere sind tiefe Wohnkosten kein Grund, den Anteil des Kindes zu erhöhen. Die Berufungskläger haben denn auch nicht dargelegt, warum bei tiefen Wohnkosten der Anteil eines Kindes zu erhöhen wäre. Bei unverheirateten Eltern und mehrheitlicher Betreuung durch einen Elternteil führt ein höherer Anteil des Kindes faktisch zu einer indirekten Leistung des nicht betreuenden Elternteils an den betreuenden Elternteil. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Zeit bis zum 18. Geburtstag bleibt es deshalb bei den von der Vorinstanz festgesetzten Wohnkosten.
Für die Zeit der Volljährigkeit wird vorliegend davon ausgegangen, dass B. im Haushalt der Mutter verbleibt, bis er seine direkt an die obligatorische Schulzeit folgende Ausbildung abgeschlossen hat, und es wird der Betrag von Fr. 228.-- angerechnet. Sollte B. eine Ausbildung auf der Tertiärstufe beginnen und sollten sich die Verhältnisse dannzumal wesentlich verändern, hätte eine Neubeurteilung des Unterhalts zu erfolgen.
2.7.3.3 Beurteilung 2.7.4 Krankenkassenprämien des Berufungsklägers Die Kosten für die Krankenkasse während der Zeit der Minderjährigkeit von B. (2019 und 2020: Fr. 111.--; 2021: Fr. 100.--; ab 2022: Fr. 100.--) sind nicht umstritten. Hingegen macht der Berufungskläger ab der Volljährigkeit einen Betrag von Fr. 312.-- geltend (act. 10 S. 8). Dieser Betrag ist durch die Übersicht des Bundesamtes für Gesundheit vom September 2021 (act. 11/76) ausgewiesen und im Übrigen vom Berufungsbeklagten nicht in Frage gestellt worden.
2.7.5 Ungedeckte Gesundheitskosten des Berufungsklägers
Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger keine ungedeckten Gesundheitskosten angerechnet.
Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, es seien auch für B. ungedeckte Gesundheitskosten angefallen. Im Jahr 2020 habe es sich um einen Betrag von rund Fr. 50.-gehandelt. Danach sei von durchschnittlich Fr. 100.-- pro Monat auszugehen.
Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, nicht versicherte Gesundheitskosten seien nicht zwingend auch notwendige Gesundheitskosten.
Es ist an dieser Stelle zu wiederholen (vgl. oben Erwägung 2.6.5.3), dass nach ständiger Praxis auch nicht gedeckte und wiederkehrende zusätzliche Gesundheitskosten in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3). Allerdings dürfen bei der Existenzminimumberechnung, wie erwähnt, nur die notwendigen Gesundheitskosten im Existenzminimum berücksichtigt werden. Die Steuerbescheinigung der Krankenkasse ist hierfür insoweit kein aussagekräftiger Beleg, als dort ausschliesslich deklariert wird, welche Rechnungen zur Abrechnung über die Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_611/2019 vom 29. April 2020 E. 5.4.1 mit Hinweisen).
Der Berufungsbeklagte hat die Notwendigkeit der durch die Steuerbescheinigungen ausgewiesenen zusätzlichen Behandlungen nicht konkret in Frage gestellt, sondern nur im Rahmen einer Randbemerkung allgemeiner Art. Dies genügt nicht als Rüge. 2.7.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid 2.7.5.2 Parteivorbringen 2.7.5.3 Beurteilung https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2022&to_date=25.10.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=5A_340%2F2021&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-III-265%3Ade&number_of_ranks=0#page265 Steht die Notwendigkeit der Behandlungen nicht mehr zur Diskussion, kann auf die in den Bescheinigungen enthaltenen Zahlen abgestellt werden. Es ergeben sich zusätzliche Gesundheitskosten für 2019 von Fr. 20.-- (Fr. 233.55 geteilt durch 12, vorinstanzliches act. 56/45), für 2020 von Fr. 48.-- (Fr. 575.60 geteilt durch 12, vorinstanzliches act. 56/46) und für 2021 von Fr. 42.-- (Fr. 507.70 geteilt durch 12, act. 2/70). Ab 2022 wird von einem durchschnittlichen Wert von Fr. 45.-- ausgegangen. Der in der Aufstellung für das Steuerjahr 2021 enthaltene Betrag von Fr. 1'796.80 für "nicht versicherte Behandlungskosten" (act. 2/70), den die Berufungskläger ebenfalls berücksichtigt haben wollen, bezieht sich gemäss Behauptung des Berufungsbeklagten zur Hauptsache auf Kosten der Zahnspange und der Dentalhygiene und seien unter dem Titel "ausserordentliche Kinderkosten" zu beurteilen. Dem haben die Berufungskläger nicht widersprochen.
2.7.6 Telekommunikationskosten des Berufungsklägers 2.7.6.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat beiden Eltern je Fr. 100.-- für Telekommunikation und Versicherungen angerechnet. Für B. wurde nichts berücksichtigt.
2.7.6.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger verlangen auch für B. die Anrechnung eines Betrages für Telekommunikation. Sie erachten einen Betrag von Fr. 30.-- pro Monat als angemessen. Es sei lebensfremd anzunehmen, für B. würden bis zur Volljährigkeit keine Kosten anfallen. Für die Zeit der Volljährigkeit beansprucht der Berufungskläger einen Betrag von mindestens Fr. 180.-- für Telekommunikation und Versicherungen (act