Seite 1/2 AR GVP 37/2025, Nr. 3884 Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens. Massgebend für die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist, welche Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, wird nach erfolgter summarischer Prüfung die Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds nach dem Unterliegerprinzip festgelegt. Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (E. 2.3). Reicht die Rechtsmittel führende Partei erst im Rekursverfahren entscheidwesentliche neue Unterlagen ein und veranlasst damit die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung, gilt sie kostenrechtlich als unterliegend. Kein Anspruch auf Parteientschädigung (E. 2.4). Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 14.07.2025, ERV 25 20, ERV 25 22 Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) kann im Rekursverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ihre Kosten und Auslagen zugesprochen werden, die jedoch in der Regel höchstens Fr. 7'000.-- beträgt. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staatsoder Gemeindekasse auferlegt werden (Abs. 2). Keine Parteientschädigung wird u.a. ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen des Obsiegens erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden (Art. 24 Abs. 3 lit. b VRPG).
2.1 Die Vorinstanz stützt sich auf den Standpunkt, dass die verfügende Behörde nicht "aus besserer eigener Einsicht" auf die eigene Verfügung zurückgekommen sei. Ausdrücklicher Grund für den Widerruf der Verfügung sei der Praktikumsvertrag vom 16. Dezember 2024 gewesen, der zusammen mit der Perspektive einer anschliessenden Berufsbildung die Annahme rechtfertige, der Beschwerdeführer werde nun doch zu beruflicher Integration und finanzieller Selbständigkeit finden. Dieser Umstand sei erst im Verlauf des Rekursverfahrens eingetreten und habe bei Erlass der angefochtenen Verfügung gar nicht berücksichtigt werden können. Bei dieser Ausgangslage rechtfertige sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht.
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die verfügende Behörde durch die Aufhebung ihrer ursprünglichen Verfügung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt habe, ohne dass das eigentliche Rekursverfahren stattgefunden habe. Die arbeitsmarktlichen Integrationsmassnahmen seien schon im Zeitpunkt des Erlasses der später aufgehobenen Verfügung bekannt gewesen. Weiter wäre in Anlehnung an Art. 107 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) darauf abzustellen gewesen, wer nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit, in summarischer Begründung, mutmasslich das Verfahren gewonnen hätte. Der Beschwerdeführer habe die besseren Prozessaussichten gehabt und hätte mutmasslich obsiegt, zumal die Ausweisung eines jungen Erwachsenen, der seine Schulzeit und die prägenden letzten 16 Jahre seines Lebens in der Schweiz verbracht habe, nur in Ausnahmefällen noch als verhältnismässig betrachtet werden könnte. Damit sei der Beschwerdeführer angemessen für die notwendigen Kosten und Auslagen zu entschädigen.
Gerichtsentscheid AR GVP 37/2025, Nr. 3884
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2.3 Bei Gegenstandslosigkeit wird die Parteientschädigung in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, wird die Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds nach dem Unterliegerprinzip festgelegt, wobei lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage vorzunehmen ist. In besonderen Konstellationen kann es sich rechtfertigen, auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten (WIEDERKEHR/PLÜSS, Öffentliches Verfahrensrecht, 2020, Rz. 3722). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb nur dann als unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war) und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist. Letztgenannte Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegenpartei dar, weshalb diese – auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen – als unterliegend anzusehen ist. Ist die Gegenstandslosigkeit in diesem Sinne durch eine Partei bewirkt worden, so ist es irrelevant, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären (vgl. dazu Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Frage stellt sich erst, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, d.h. die Ursache dafür ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_402/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.1; RUTH HERZOG, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Rz. 4 ff. zu Art. 110 VRPG).
2.4 Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit des vorinstanzlichen Rekursverfahrens zwar formell darauf zurückzuführen, dass die verfügende Behörde die Verfügung vom 30. Oktober 2024 wiedererwägungsweise aufhob. Dies jedoch einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren einen Arbeitsvertrag über das bis zum 31. Juli 2025 befristete Praktikumsverhältnis beigelegt hat. Wäre dieser Arbeitsvertrag bereits bei der verfügenden Behörde eingereicht worden, hätte sich ein Rekursverfahren erübrigt. Effektiv hat damit der Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens zu verantworten. Dies geht auch daraus hervor, dass er mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 die Vorinstanz ersuchte, die nachgereichten Unterlagen der verfügenden Behörde zukommen zu lassen, zumal diese allenfalls in Erwägung ziehen möchte, ob sie aufgrund der neuen Ausgangslage von sich aus auf ihren Entscheid zurückkommen möchte. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer der Abschluss eines Praktikumsvertrags nicht schon früher möglich gewesen wäre, zumal dieser bereits am 7. November 2019 von der verfügenden Behörde aufgefordert wurde, umgehend die notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um künftig für seinen Lebensunterhalt mit eigenen finanziellen Mitteln aufkommen zu können und er gemäss Entscheid der verfügenden Behörde vom 30. Oktober 2024 bis zu diesem Zeitpunkt keine Nachweise betreffend Stellensuche eingereicht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer schon vor der Rekurserhebung Tätigkeiten auf dem zweiten Arbeitsmarkt aufgenommen hat, zumal dieser dennoch Sozialhilfebezüger blieb. Ohne den Praktikumsvertrag vom 16. Dezember 2024 wäre das Rekursverfahren somit nicht gegenstandslos geworden. Dieser war entscheidend für die Wiedererwägung der verfügenden Behörde. Somit wurde die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens durch den Beschwerdeführer verursacht, womit dieser als unterliegend gilt.