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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung 21.03.2017 OG O3V-16-27

21 marzo 2017·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung·PDF·3,122 parole·~16 min·3

Riassunto

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 21. März 2017 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner Verfahren Nr. O3V 16

Testo integrale

Beschwerdeführer A___

vertreten durch: RA B___

Vorinstanz Sozialversicherungen Appenzell Ausserrhoden , Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung

Urteil vom 21. März 2017

Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichter Dr. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner

Verfahren Nr. O3V 16 27

Sitzungsort Trogen

Gegenstand IV-Rente Rechtsbegehren

a) des Beschwerdeführers: 1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 26. September 2016 aufzuheben, und es sei A___ für die Zeit vom 16. November 2010 bis 24. April 2013 eine Dreiviertelrente zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen.

Sachverhalt

A. Das Obergericht war bereits einmal mit dem Versicherten befasst. Mit Urteil vom 18. November 2015 hob es die Verfügung vom 26. August 2014 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung zurück (Verfahren O3V 14 23). Dabei sei zu prüfen, ob seit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Bemühungen betreffend berufliche Eingliederung gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 16. November 2010 und deren formellen Hinweises auf die Mitwirkungspflicht des Versicherten vom 25. September 2013 Anspruch auf eine befristete Rente entstanden sein könne.

B. B.1 Mit Stellungnahme vom 27. Mai 2016 (IV-act. 160) schloss sich Psychiaterin FMH Dr. C___ vom regionalärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) der in der Anfrage von der IV-Stelle vertretenen Einschätzung an, dass beim Versicherten keine relevante Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, dies aufgrund des anlässlich der Exploration vom 6. Dezember 2012, aber auch aus dem Gespräch mit verschiedenen Ärzten im Lauf des Verfahrens gewonnenen Eindruckes.

B.2 Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juni 2016 (IV-act. 161) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, liess der Versicherte mit Schreiben vom 1. September 2016 (IV-act. 165) dagegen einwenden, die IV-Stelle habe den Rentenanspruch für die fragliche Zeit nicht vertieft geprüft. Ferner sei im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. B.3 Nach einer Aktennotiz des RAD (Dr. C___) vom 14. September 2016 (IV-act. 166), wonach am bisherigen Standpunkt festgehalten werde, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. September 2016 (IV-act. 167) ab. Psychiater FMH Dr. D___ habe im Gutachten vom 24. April 2013 für den fraglichen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern diese als nicht abschliessend beurteilbar bezeichnet. Eine definitive Einschätzung sei zwar erst nach intensiver stationärer Therapie möglich, doch betrage die Arbeitsfähigkeit adaptiert derzeit mindestens 50%, steigerbar auf 100%. Der Gutachter habe sich ferner mit früheren psychiatrischen Einschätzungen kritisch auseinandergesetzt. Während des gesamten Verfahrens habe sich der Versicherte wenig glaubwürdig verhalten, und sein fehlendes Interesse an einer stationären Behandlung lasse darauf schliessen, dass der Leidensdruck nicht so schlimm wie behauptet sein könne.

Mit Verfügung gleichen Datums (IV-act. 168) wies die IV-Stelle ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab.

C. C.1 Gegen erstere Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 Beschwerde. Die IV-Stelle verhalte sich widersprüchlich, indem sie einerseits nicht auf das Gutachten von Dr. D___ abstellen wolle, soweit dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 50% auch in einer adaptierten Tätigkeit attestiere, sich anderseits aber auf ihn berufe, soweit er eine mindestens dreimonatige stationäre Therapie angeraten habe. Bei einem Valideneinkommen im Jahr 2005 von Fr. 86‘038.-- bzw. - indexiert auf das Jahr 2010 - von Fr. 92‘771.-- und einem Invalideneinkommen 2010 von Fr. 34'638.-- (Mischwert aus dem Bereich Sozialwesen mit Anforderungsniveau 4 sowie Sport und Erholung mit Anforderungsniveau 3, 41.6h/Wo und 50%ige Arbeitsunfähigkeit) resultiere ein Invaliditätsgrad von 62.66%, sodass für den fraglichen Zeitraum eine Dreiviertelrente geschuldet sei.

C.2 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 hielt die Verwaltung an ihrer bisherigen Auffassung fest, woraufhin der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 mitteilte, dass er auf eine Replik verzichte.

C.3 Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 gewährte der Einzelrichter die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung im Beschwerdeverfahren. Erwägungen

1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2. 2.1 Hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Anspruch auf eine befristete Rente zu prüfen ist, besteht mit dem Beschwerdeführer insofern ein Dissens, als er dessen Ende auf den 24. April 2013 datiert, während dieses nach Auffassung des Obergerichts auf den 25. September 2013 festzusetzen ist. An ersterem Zeitpunkt erstattete Psychiater Dr. D___ sein Gutachten, an zweiterem erinnerte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die Säumnisfolgen an seine Mitwirkungspflicht (IV-act. 116). Deshalb ist nachfolgend - zugunsten des Versicherten - weiterhin auf den 25. September 2013 als Ende des für eine befristete Rente in Frage kommenden Zeitraums abzustellen. Betreffend intertemporalrechtliche Grundsätze kann auf den ersten Entscheid vom 18. November 2015 im Verfahren O3V 14 23 verwiesen werden (Erw. 2). Dies gilt auch hinsichtlich des Begriffs der Invalidität, der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Erw. 3) sowie der Beweisregeln (Erw. 4).

2.2 Die Ausführungen zu letzteren sind insofern zu ergänzen, als die Ergebnisse einer zulässigen Observation zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein können, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 Erw. 7.1). Ein Observationsbericht für sich allein bildet jedoch keine sichere Basis für diese Sachverhaltsfeststellungen. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die fachärztliche Beurteilung des Observationsmaterials vermitteln (Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2012 vom 20. Dezember 2012 Erw. 5.1, 8C_192/2013 vom 16. August 2013 Erw. 3.1, 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 Erw. 4.1). Ob hierzu die Stellungnahme eines RAD- Facharztes genügt oder ein versicherungsexternes Gutachten erforderlich ist, entscheidet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Dabei ist es zulässig, im Wesentlichen oder allein auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch insofern strenge Anforderungen zu stellen, als bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2014 vom 8. August 2014 Erw. 3.3). Bei einem lückenlosen Befund, bei dem es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden me- dizinischen Sachverhalts geht, die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person also in den Hintergrund rückt, können auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Stellungnahmen wie eine Aktenbeurteilung des RAD beweiskräftig sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 Erw. 4.1).

3. 3.1 Bekanntlich schloss die IV-Stelle nach einem Zwischenbericht vom 31. August 2010 (IVact. 70), wonach sich der Versicherte beim RAV Herisau als zu 100% vermittlungsfähig angemeldet habe, die beruflichen Massnahmen mit Bericht vom 16. November 2010 (IVact. 72) ab. Gegen den in der Folge ergangenen Vorbescheid vom 6. Dezember 2010 (IVact. 73) wandte der Sozialdienst des psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden (PZAR) mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 (IV-act. 74) ein, dass der Versicherte die vom RAV verlangte Bescheinigung betreffend Arbeitsfähigkeit nicht habe beibringen können. Vielmehr sei er nach Meinung von Hausarzt Dr. E___, der Klinik Teufen und auch des PZAR, wo er am 15. November 2010 ein erstes Arztgespräch geführt habe, nicht arbeitsfähig, sodass nicht von einer erfolgreichen Eingliederung gesprochen werden könne.

3.2 Mit Bericht vom 21. Februar 2011 (IV-act. 77) attestierte das PZAR eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Justizvollzug seit 15. November 2010 und eine Arbeitsfähigkeit adaptiert von 4 h/Tag seit 1. Februar 2011, dies aufgrund einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode. Der Patient könne angstbedingt seit mehr als fünf Jahren keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen und auch nicht alleine Auto fahren. Da er ausserdem das typische, dem Krankheitsbild zugrundeliegende Vermeidungsverhalten zeige, sei eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Wohnorts kaum möglich.

3.3 Laut Aktennotiz der Berufsberatung der IV-Stelle vom 15. März 2011 (IV-act. 79) habe der Versicherte in einem Gespräch mitgeteilt, dass er keine Medikamente nehme, seitdem er vor Jahren an einer grösseren Pille fast erstickt sei.

4. 4.1 Bereits damals äusserte Psychiaterin Dr. C___ vom RAD Zweifel an der Einschätzung des PZAR, indem sie mit Aktennotiz vom 25. Juli 2011 (IV-act. 80) meinte, die Diagnose einer bipolaren Störung sei nicht überzeugend begründet und die behaupteten Einschränkungen seien allein auf die Angaben des Versicherten, die (mittels Überwachung) konkret zu überprüfen seien, gestützt worden. Dieser lasse sich nicht medikamentös behandeln und zeige keine überzeugende Motivation und Mitarbeit bei den Eingliederungsbemühungen, obwohl ebr nebenher vielen Aktivitäten nachgehe.

4.2 Gemäss Bericht vom 8. Dezember 2011 (IV-act. 144, 6/57) über wiederholte Observationen am 10., 15., 23. und 30. November 2011 sei der Versicherte mehrfach mit seinem Roller gefahren und wiederholt in fremden Fahrzeugen mitgefahren, habe in Gärten gearbeitet und Bodenplatten verlegt, sich bei einer Wanderung auf den Gäbris wie auch in den Katakomben des FC St. Gallen mit verschiedenen Leuten unterhalten und trotz des Aufenthalts unter teilweise vielen Leuten nie ein Unwohlsein oder gar panikartige Zustände erkennen lassen.

4.3 Gleichwohl hielt das PZAR mit Bericht vom 7. Februar 2012 (IV-act. 83) an der bisherigen Diagnose fest, und auch Psychiater FMH Dr. F___, bei dem sich der Versicherte jahrelang (siehe die Aktennotiz der IV-Stelle vom 24. März 2014 [IV-act. 131]) in ambulanter Therapie ohne erkennbare Fortschritte befand, meinte mit Bericht vom 19. April 2012 (IV-act. 89), dieser sehe sich wegen eines Angstsyndroms mit Panikattacken und Depressionen ausserstande, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen oder ein Auto selber zu lenken, weshalb nur vereinzelt Hilfsarbeiten bei Kollegen auf Baustellen in nächster Umgebung zumutbar seien. In keinem dieser beiden Berichte wird auf den Observationsbericht vom 8. Dezember 2011 Bezug genommen, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass dieser den behandelnden Ärzten nicht vorgelegen hat.

4.4 Mit den erwähnten Einschätzungen der behandelnden Ärzte kontrastiert auch der Bericht vom 25. Januar 2013 (IV-act. 144, 49/57) über eine weitere Observation vom 28. November 2012, am Tag einer an sich in Chur vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung. Demnach habe sich der Versicherte vollkommen normal verhalten, und es seien weder physische noch psychische Einschränkungen erkennbar gewesen. Im Gegenteil sei er auf dem Rückweg von der IV-Stelle offensichtlich guter Laune gewesen, indem er mit seiner Chauffeurin geplaudert und gelacht habe.

Der Termin bei der Verwaltung betraf ein Gespräch - dieses kam erst nach einem Schreiben vom 21. September 2012 (IV-act. 95) betreffend Mitwirkungspflicht und Sanktionen bei deren Verletzung zustande - mit Dr. C___ und einem Mitarbeiter der IV-Stelle mit 45 detaillierten Fragen an den Versicherten zwecks Abklärung des Gesundheitszustandes und Eruierung allfälliger beruflicher Optionen (IV-act. 98), woraufhin die Psychiaterin mit Stellung- nahme vom 6. Dezember 2012 (IV-act. 100) den Allgemeinzustand zutreffenderweise als unauffällig und die von den behandelnden Ärzten gestellten und offenbar überwiegend auf den Angaben des Versicherten beruhenden Diagnosen zu Recht als nicht nachvollziehbar bezeichnete. Vor diesem Hintergrund erscheint die Stellungnahme des medizinischen Fachdienstes des Amtes für AHV/IV des Kantons Thurgau vom 30. Mai 2012 (IV-act. 144, 36/57), wonach aus dem Verlauf der Ausbildung zum Erlebnispädagogen und aus dem ersten Observationsbericht eine "wesentliche Besserung" des Gesundheitszustandes des Versicherten, der sich überdies bisher keiner Pharmakotherapie unterzogen habe, hervorgehe, doch eher als (zu) wohlwollend; jedenfalls wurde damals eine ausführliche psychiatrische Abklärung empfohlen.

4.5 Gemäss Gutachten von Psychiater Dr. D___ vom 24. April 2013 (IV-act. 107) habe der Explorand nach eigenen Angaben angstbedingt eine Blutentnahme abgelehnt, nehme keine Medikamente und verweigere eine stationäre Behandlung. Ab Januar 2006 sei aufgrund einer mittelgradigen Panikstörung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im Justizvollzug anzunehmen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit dürfte dagegen spätestens seit 2008 eine mindestens 50%ige und auf 100% steigerbare Arbeitsfähigkeit vorliegen, doch sei dies erst nach einer wenigstens dreimonatigen stationären Therapie, kombiniert mit einer Pharmakotherapie, abschliessend beurteilbar. Gleichwohl lehnte der Versicherte in der Folge weiterhin standhaft eine stationäre Behandlung ab (s. IV-act. 112, 113, 115, 119, 129 und 131).

4.6 Der RAD bezeichnete dieses Gutachten mit Aktennotiz vom 22. Mai 2013 (IV-act. 109) als beweistauglich, zumal darin auf Widersprüche im Krankheitsverlauf und unlogische Zusammenhänge hingewiesen worden sei sowie abweichende Einschätzungen mit überzeugenden Argumenten diskutiert worden seien. Wie erwähnt, nahm der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht abschliessend Stellung. Er ging auch auf die beiden Observationsberichte ein, indem er deren wesentlichen Inhalt und die Reaktion des Exploranden, als dieser durch ihn erstmals von den Observationen erfuhr, wiedergab. Ausserdem hielt er fest, dass die Observationen zwar nur Momentaufnahmen seien, sicher aber gegen eine schwere Einschränkung des Versicherten im Alltag sprächen, da ansonsten selbst an sogenannt guten Tagen potentielle Beschwerdeauslöser wie Menschenmengen und öffentliche Plätze gemieden würden. Es sei ihm zumindest einmal möglich gewesen, auf dem Nachhauseweg die Autobahn zu benutzen, und trotz Angst vor Tunneln habe er den Fahrer nicht dazu bewegt, vorher anzuhalten. Ausserdem sei aufgefallen, dass der Explorand zur Schilderung der ihn angeblich immer wieder plagenden Beschwerden eine Liste zur Hand genommen habe.

4.7 Leider fehlt im Gutachten bei der Beantwortung der Fragen aber insofern eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob in Anbetracht der beiden Observationsberichte nicht nur eine schwere, sondern überhaupt eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Erkrankung zumindest für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 16. November 2010 bis zum 25. September 2013 verneint werden muss. Dies ist umso bedauerlicher, als das Bundesgericht bei der Beurteilung der zufolge Aussichtslosigkeit verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens (O3V 14 23) gemeint hatte, das Obergericht habe zwar auf die Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Versicherten hingewiesen und sich gefragt, ob angesichts der Observationsergebnisse überhaupt von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden die Rede sein könne, letzteren Punkt aber nicht abschliessend beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2015 vom 22. April 2015 Erw. 4 und 5). Dies ist hiermit nachzuholen.

5. 5.1 Die Einschätzung der IV-Stelle, dass zumindest im vorliegend interessierenden Zeitraum kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen hat, wirkt nur schon angesichts der über Jahre ohne nachvollziehbare bzw. glaubwürdige Gründe vom Versicherten gezeigten Therapieresistenz mit Verweigerung der Einnahme von Medikamenten nach einem ärztlich festgelegten sowie den behaupteten Beschwerden angemessenen Behandlungsplan - die Angabe der gelegentlichen Einnahme von Temesta im ausführlichen Gespräch mit Dr. C___ erscheint als wenig glaubwürdig - und einer stationären Behandlung plausibel. Die mit einem Erstickungsanfall anlässlich der früheren Einnahme einer anscheinend (zu) grossen Pille begründete Verweigerung der Einnahme von Medikamenten vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, da Pillen häufig zerkleinert oder Medikamente auch in anderer Form, beispielsweise flüssig und überdies manchmal auf anderem Weg als über den Magen/Darm-Trakt, so z.B. mittels Spritze oder auch mittels Hautpflaster, verabreicht werden können.

Aber auch die wohl in erster Linie auf den Angaben des Versicherten selber beruhenden Diagnosen der behandelnden Psychiater erscheinen nicht als geeignet, einen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu belegen, dies insbesondere in Anbetracht der beiden damit stark kontrastierenden Observationsberichte. Zwar hat die IV- Stelle nach dem Rückweisungsentscheid den Gutachter Dr. D___ nicht - wie vom Obergericht angeregt - zwecks vertiefter Auseinandersetzung mit den Observationsberichten ange- fragt, doch ist dieser Verzicht mit Blick auf deren Erwähnung und Bewertung im Gutachten vertretbar.

5.2 Was die vom Beschwerdeführer behauptete Widersprüchlichkeit in dessen Würdigung durch den RAD bzw. die IV-Stelle anbelangt, so hält diese Auffassung einer näheren Betrachtung nicht Stand, da Dr. C___ in der erwähnten Aktennotiz vom 22. Mai 2013 wiederholt Vorbehalte gegenüber dem Gutachten erkennen liess, wie die Formulierungen "Der gutachterliche Bericht ist umfassend, kohärent und in sich widerspruchsfrei, weist aber auf Widersprüche im Krankheitsverlauf und unlogische Zusammenhänge hin" und "Aufgrund der Chronifizierung geht der Gutachter trotz des vorhandenen therapeutischen Besserungspotentials zum jetzigen Zeitpunkt noch von einer Einschränkung der AF auf 50% aus …" belegen; übrigens gab letztere Formulierung die Angaben von Dr. D___, der betreffend Arbeitsfähigkeit gemeint hatte, diese sollte "an sich bei mindestens 50% liegen, steigerbar auf bis zu 100%. Zur definitiven Klärung erscheint aber eine intensive, mindestens dreimonatige stationäre Therapie … [als] notwendig" nicht genau wieder, da sich der Gutachter betreffend Arbeitsfähigkeit eben gerade (noch) nicht festlegen wollte.

Dass zu einer mindestens dreimonatigen stationären Therapie geraten wurde, geschah in Nachachtung des in Ermangelung aktueller und verwertbarer medizinischer Unterlagen nichtsdestotrotz grundsätzlich als beweistauglich bezeichneten Gutachtens und bedeutet nicht, dass dem Versicherten eine relevante Krankheit zuerkannt worden wäre, sondern im Gegenteil, dass sich (erst) im Rahmen einer stationären Therapie endgültig hätte zeigen sollen, dass beim Versicherten gar kein behandlungsbedürftiges bzw. kein die Arbeitsfähigkeit in nennenswertem Ausmass beeinträchtigendes Gesundheitsdefizit vorliegt.

5.3 Abgesehen davon hatte ihn die IV-Stelle einer verhältnismässig ausführlichen Abklärung durch Psychiaterin Dr. C___ vom RAD unterzogen, die daraufhin ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden klar verneinte; insofern präsentiert sich der vorliegende Sachverhalt anders als in einem Fall, in dem der RAD-Arzt gestützt auf Observationsunterlagen auf eine eigene Untersuchung des Versicherten verzichtete und seine vom Gutachter diametral abweichende Beurteilung (lediglich) auf die Akten stützte (Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 Erw. 4.2).

6. Vor diesem Hintergrund sah die Verwaltung zu Recht von einer weiteren externen psychiatrischen Begutachtung ab, zumal die entsprechenden bisherigen Erfahrungen nach einem Vergleich mit den Observationsergebnissen die Vermutung nahelegten, dass sich die be- handelnden Ärzte und - in geringerem Ausmass - selbst der Gutachter die subjektiven Angaben des Versicherten (auch weiterhin) allzusehr zu eigen machten (bzw. machen würden), was sogar im Bereich somatischer und damit oft besser objektivierbarer Beschwerden leider einer immer wieder zu machenden Erfahrung entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2013 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.2), wiewohl aber beispielsweise eine Panikstörung mittels klinischer psychiatrischer Untersuchung eigentlich klar diagnostizierbar sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2015 vom 24. Februar 2016 Erw. 4.1).

7. 7.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- als angemessen. Diese ist jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege derzeit auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 [VRPG; bGS 143.1]).

7.2 Der mit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beauftragten Anwältin ist zulasten der Staatskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse (Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 VRPG). Demnach erkennt das Obergericht:

1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen.

2. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege derzeit auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Umstände.

3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin B___ wird eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Umstände.

4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen und dreifach einzureichen. Der angefochtene Entscheid mitsamt Zustellcouvert ist beizulegen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat, beizulegen.

5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwältin, die Vorinstanz und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtspräsident:

lic. iur. Ernst Zingg Der Obergerichtsschreiber:

lic. iur. Joachim Kürsteiner

versandt am: 29.06.17

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