Klägerin A___
vertreten durch: RA B___
Beklagte AXA Stiftung Berufliche Vorsorge Winterthur , Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG , Weststrasse 50, Postfach, 8003 Zürich vertreten durch: RA C___
Gegenstand Berufliche Vorsorge (Anspruch auf Invalidenrente) Rechtsbegehren
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung
Urteil vom 16. Februar 2016
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. med. S. Graf, H.P. Fischer, Ch. Wild, Dr. F. Windisch Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner
Verfahren Nr. O3V 15 10
Sitzungsort Trogen a) der Klägerin: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Pensionskassenrente von monatlich Fr. 792.-- spätestens ab 1. April 2013 zuzüglich Zins zu 5% zu bezahlen. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
b) der Beklagten: Die Klage sei unter Kostenfolge abzuweisen.
c) der Beigeladenen: 1. Es sei festzustellen, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht eingetreten ist, als die Klägerin bei der Beigeladenen versichert war. 2. Unter o/e Kostenfolge.
Sachverhalt
A. A.1 Die am XX.XX.86 geborene A___ meldete sich am 23. April 2012 (Kl.-act. 18) bei der Invalidenversicherung wegen seit ca. 2010 bestehenden gesundheitlichen Beschwerden an.
A.2 Gemäss bereits am 12. März 2009 ausgestellter Bescheinigung der D___ AG (ALV-act. 25) sei die Versicherte dort von Anfang Oktober 2008 bis Ende März 2009 vollzeitlich in der Konfektion tätig gewesen. Krankheitshalber habe sie 2008 am 10. und 13. Oktober, am 3. und 4. November und vom 8. bis 10. Dezember gefehlt, 2009 vom 5. bis 9. Januar und vom 10. bis 13. Februar.
A.3 Mit Schreiben vom 20. August 2010 (IV-act. 13, 6/7) teilte die E___ AG der Versicherten mit, zwar habe man auf Ende August 2010 gekündigt, doch habe sie eine neue Stelle am 24. August 2010 angetreten, weshalb auf die Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist verzichtet werde (s. auch die Zusammenstellung dieser Firma betreffend Lohnfortzahlung bei Krankheit vom 14. Juli 2010 (Kl.-act. 17). Am 24. August 2010 (ALV-act. 26) bestätigte die E___ AG, dass sie die Versicherte von Anfang Dezember 2009 bis 23. August 2010 beschäftigt habe. Diese habe 2010 wegen Krankheit folgende Absenzen aufgewiesen: am 7. und 8. Januar, vom 26. Februar bis 5. März, am 15. und 16. März, am 30. März und 1. April, vom 12. bis 16. April, am 11. Juni und vom 9. bis 25. Juli. A.4 Am 6. September 2010 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab Anfang September 2010 (ALV-act. 1), wobei sie sich als vollzeitlich arbeitsfähig bezeichnete.
Gemäss Bestätigung der F___ GmbH vom 7. September 2010 (ALV-act. 24) war die Versicherte vom 3. August bis 3. Oktober 2009 temporär vollzeitlich tätig.
Im Fragebogen der Arbeitslosenversicherung für den Monat Oktober 2010 (ALV-act. 9) gab sie an, vom 18. bis 29. Oktober 2010 für die G___ AG während total 78.38h (ALV-act. 10) tätig gewesen zu sein (vgl. auch die Angaben dieser Firma vom 11. Januar 2011 [ALV-act. 27]).
Gemäss Fragebogen der Arbeitslosenversicherung für den April 2011 (ALV-act. 9) sei sie vom 8. bis 15. April 2011 für die H___ GmbH während 50.48h (ALV-act. 10) tätig gewesen und habe nach Auskunft des I___ vom 29. Juli 2011 (ALV-act. 11) vom 4. April bis 31. Juli 2011 ein vollzeitliches Einsatzprogramm mit wiederholten krankheitsbedingten Absenzen absolviert.
Laut Schreiben des RAV Herisau vom 20. Oktober 2011 (ALV-act. 5; s. auch ALV-act. 8) erfolge die Abmeldung nach dem maximalen Bezug von 260 Taggeldern am 11. Oktober 2011 per sofort.
Am 12. März 2012 (Kl. act. 20) meldete das Sozialamt die seit 6. März 2012 arbeitsunfähige und gemäss RAV nicht vermittelbare Versicherte zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung.
A.5 Laut Bericht des psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden (PZA; Oberärztin Dr. J___) vom 3./4. Januar 2013 (Kl.-act. 14) bestehe bei der Versicherten mindes-tens seit April 2009 eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, die vom 25. Mai 2009 bis 31. Dezember 2011 und ab 27. Mai 2012 behandelt worden sei, mit stationären Aufenthalten vom 12. bis 19. Juli 2010 und vom 21. bis 25. April 2012. Volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei vom 12. bis 27. Juli 2010 und seit 21. April 2012 zu attestieren. Nach einer Anlehre als Konditorin habe die Versicherte verschiedene Stellen versehen und sei danach arbeitslos geworden. Schon in der Probezeit bei der D___ AG im Jahr 2008 sei sie unkonzentriert und wenig belastbar gewesen. Im April 2009 habe sie sich erstmals ins Spital Rorschach begeben, das sie an das PZA verwiesen habe, wo u.a. kognitive Störungen festgestellt worden seien, die nach Angaben der Patientin mindestens seit der Pubertät vorlägen, eigentlich aber erst etwa 2010 nach der mutmasslichen Verabreichung von K.O.- Tropfen in einem Getränk mit einer verzerrten Wahrnehmung der Umgebung und auffälligem Verhalten manifest geworden seien. Unter Medikation mit Zyprexa sei eine rasche Besserung eingetreten, sodass sie von August bis Oktober 2009 habe arbeiten können. Nach dem häufigen Absetzen der Medikation - 2009/2010 sei auch keine regelmässige ambulante Behandlung erfolgt - seien die Symptome jeweils schnell wieder aufgetreten. Auch das ab Herbst 2009 verordnete Medikament Abilify habe eine rasche Besserung gebracht. Seit Mai 2012 stehe die Patientin erneut in ambulanter Behandlung beim PZA, wobei sie mehr Krankheitseinsicht zeige und die Medikamente regelmässiger einnehme; gleichwohl erscheine eine Erwerbstätigkeit der inzwischen allein lebenden und mit der Führung des Haushalts beschäftigten Patientin als nicht zumutbar.
B. Nach einem Vorbescheid vom 2. Oktober 2013 (Kl.-act. 16), wonach die Arbeitsfähigkeit seit 21. April 2012 erheblich eingeschränkt sei, sodass ab April 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe, verfügte die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden am 12. November und 3. Dezember 2013 (Kl.-act. 3 und 4) entsprechend, was u.a. der Stiftung Auffangeinrichtung, nicht aber der AXA mitgeteilt wurde.
C. C.1 Ein Rentenansuchen vom 13. Dezember 2013 (Kl.-act. 5) wies die AXA mit Schreiben vom 6. Januar 2014 (Kl.-act. 6) zurück, da die Versicherte vom 28. Juli 2010 bis 20. April 2012 zu 100% arbeitsfähig und vermittelbar gewesen sei, sodass es für die Zeit der Anstellung bei der E___ AG an einem zeitlichen Konnex fehle. Daraufhin reichte die Versicherte mit Schreiben vom 3. Februar 2013 (Kl.-act. 7) weitere Unterlagen ein: Gemäss Schreiben von Allgemeinmediziner FMH Dr. K___ vom 7. Dezember 2013 (Kl.-act. 8) habe er die Patientin immer wieder für 2-3 Tage krankschreiben müssen (s. dessen Arztzeugnisse vom 23. März 2011 [Kl. act. 14.1], 6. Mai 2011 [ALV-act. 14.2] und vom 21. Juni 2011 [ALV-act. 14], wonach am 18. März, 4. und 6. Mai sowie am 6., 7., 20. und 21. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe); eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit habe allerdings erst das PZA attestiert. Aus dessen Schreiben vom 27. Januar 2014 (Kl.-act. 9) geht hervor, dass sich die Versicherte erstmals Mitte Mai 2009 mit gewissen Auffälligkeiten vorgestellt habe. Diese hätten zwar fortbestanden, seien von Mai 2009 bis Juli 2010 medikamentös jedoch gut kompensiert gewesen, sodass damals durchaus eine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 (Kl.-act. 10) verneinte die AXA weiterhin eine Leistungspflicht, woraufhin die Parteien mit Schreiben vom 26. Februar 2014 (Kl-act. 11) und vom 4. März 2014 (Kl.-act. 12) ihren Standpunkt verdeutlichten und bekräftigten.
C.2 Schliesslich erhob die Versicherte mit Schreiben vom 19. März 2015 Klage beim Obergericht. Ein sachlicher Konnex liege vor, weil gemäss Bericht des PZA vom 3./4. Januar 2013 bereits im Juli 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% vorgelegen habe, was für die Invalidenversicherung aufgrund der verspäteten Anmeldung nicht relevant gewesen sei. Auch ein zeitlicher Konnex bestehe, da die Klägerin seit September 2010 kein längerdauerndes Arbeitsverhältnis mehr eingegangen sei, woran der Bezug von Arbeitslosentaggeldern nichts ändere.
C.3 Mit Klageantwort vom 24. April 2015 entgegnete die AXA, die Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei nicht verspätet erfolgt, da für die zwölf Monate davor keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Bei vorbestehendem Leiden bestehe kein Anspruch auf BVG- Leistungen. Schon beim Stellenantritt bei der E___ sei die Klägerin erheblich beeinträchtigt gewesen, und gemäss IV-Akten sei die Erstdiagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung bereits 2003 gestellt worden, weswegen wohl die Tätigkeit bei der D___ AG aufgegeben worden sei. Im rückwirkenden Bericht des PZA vom 27. Januar 2014, der keine Stütze in echtzeitlichen ärztlichen Zeugnissen in der Zeit zwischen dem Austritt bei der E___ AG und der Anmeldung bei der Invalidenversicherung finde und durch zwischenzeitliche Arbeitstätigkeiten sowie den Bezug von Arbeitslosentaggeldern widerlegt werde, sei wohl aus Gefälligkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2010 attestiert worden, wohingegen im Austrittsbericht des PZA vom 29. November 2012 die Prognose noch als nicht beurteilbar bezeichnet worden sei. Abgesehen davon sei die Klägerin an den Arbeitsplatz bei der E___ AG zurückgekehrt und habe die dortige Tätigkeit im Zustand der Arbeitsfähigkeit beendet, um eine andere Stelle anzutreten.
C.4 Mit Replik vom 29. Mai 2015 und Duplik vom 5. Juni 2015 beharrten die Parteien auf ihren Standpunkten.
C.5 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 verneinte auch die beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung eine Leistungspflicht, da die Klägerin letztmals Arbeitslosentaggelder vom 8. Sep- tember 2010 bis 10. Oktober 2011 bezogen habe, zu Beginn der von der Invalidenversicherung am 21. April 2012 eröffneten Wartefrist also nicht mehr bei der Auffangeinrichtung versichert gewesen sei.
Erwägungen
1. 1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, in dem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG).
1.2 Nach Art. 57 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. September 2002 (VRPG; bGS 143.1) beurteilt das Verwaltungs- bzw. Obergericht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechtigten, und nach Art. 28 lit. b des Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JuG; bGS 145.31) ist das Obergericht als einzige Instanz zur Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zuständig.
1.3 In Anbetracht dessen, dass die Versicherte bei der E___ AG tätig war, ist das Obergericht für die Behandlung der vorliegenden Klage zuständig, sodass darauf einzutreten ist.
1.4 Bezüglich Frist gilt folgendes: Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG besteht für die analoge Anwendung von Verfahrensbestimmungen aus anderen Sozialversicherungsgesetzen keine Rechtsgrundlage (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2012, N 1955). Deshalb kommt die analoge Anwendung von Verfahrensbestimmungen aus dem kantonalen VRPG nicht in Frage. Im übrigen nennt auch letzterer Erlass bei den Vorschriften bezüglich der verwaltungsrechtlichen Klage (Art. 57 und 58) keine Klagefrist. Auf die am 19. März 2015 erhobene Klage ist vor diesem Hintergrund einzutreten. 1.5 Der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG), und dieser gilt als erwiesen, wenn er überwiegend wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts B 62/01 vom 24. Juni 2002 Erw. 1b; Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Basel 1994, S. 80). Falls ein Sachverhalt nur ungenügend bewiesen ist, muss der Richter zuungunsten jener Partei entscheiden, die aus diesem Sachverhalt Rechte ableiten will (Maurer, a.a.O., S. 423; Marc Hürzeler, in: Kommentar BVG und FZG, herausgegeben von Jacques-André Schneider, Thomas Geiser und Thomas Gächter, Bern 2010, Art. 23 N 10).
1.6 Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. Oktober 2015 (act. 24) wurde am 12. November 2015 an die Beklagte zugestellt und von ihr am folgenden Tag in Empfang genommen (act. 28). Am 4. Dezember 2015 hat sie sich dazu vernehmlassen lassen (act. 27). Diese Eingabe erfolgte in Ausübung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten „Replikrechts“. Der Term “Replikrecht“ wird dabei nicht als Anspruch der klagenden Partei auf Einreichung einer zweiten Rechtsschrift in einem Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel verstanden, sondern generell als Recht zur Stellungnahme auf Eingaben von anderen Verfahrensbeteiligten (vgl. Hunsperger/Wicki, Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess und Lösungsvorschläge de lege ferenda, in: AJP 2013 S. 975 Fn 1). Dabei genügt es, wenn innert angemessener Frist entweder die Stellungnahme eingereicht oder um Fristansetzung nachgesucht wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_783/2012 vom 16. Oktober 2013 E. 5.3.1; BGE 138 I 484 E. 2.3). Das damalige Kassationsgericht Zürich hat in einem Entscheid vom 27. Januar 2011 eine Frist von 10 Tagen als angemessen angenommen (ZR 110 Nr. 20 Erw. 4 d bb). Das Obergericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und geht praxisgemäss ebenfalls von einer “Reaktionszeit“ von maximal 10 Tagen aus.
Die Beklagte hat die Eingabe der Beigeladenen am 13. November 2015 in Empfang genommen. Sie hätte somit bis 23. November 2015 eine Stellungnahme einreichen oder aber um Fristansetzung ersuchen können. Die erste Kontaktaufnahme erfolgte jedoch erst am 30. November 2015 (act. 26) und damit nach Ablauf der zehntägigen Frist. Die Erstreckung der Frist am 30. November 2015 ist als Versehen zu qualifizieren, weil eine bereits abgelaufene Frist nicht erstreckt werden kann. Allenfalls wäre der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zu wählen gewesen. Der Fristerstreckung kommt deshalb keine Bedeutung zu. Die Rechtsschrift der Beklagten vom 4. Dezember 2015 (act. 27) ist demnach verspätet und daher unbeachtlich. 1.7 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG war zum vorliegenden Verfahren beizuladen, da die Klägerin geltend macht, ab Anfang September 2010 bis Ende Oktober 2011 Taggelder von der Arbeitslosenversicherung bezogen zu haben. Durch die Beiladung wird die Rechtskraft des Urteils auf die Beigeladene ausgedehnt, sodass diese in einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess jenes gegen sich gelten lassen muss (vgl. zum Folgenden BGE 130 V 501 Erw.1.2). Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung indessen nicht zu. Durch die Beiladung wird namentlich der Anfechtungs- und Streitgegenstand - hier der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf eine Invalidenrente nach BVG nicht erweitert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als Beigeladene die Feststellung, dass sie nicht leistungspflichtig sei, beantragte.
Über Rechtsbegehren, welche die Zusprechung einer Invalidenrente (oder die Feststellung einer Leistungspflicht) durch eine nicht eingeklagte Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben, ist, da ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegend, vorliegend nicht zu befinden. Zwar kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat. Eine analoge Anwendung dieser Grundsätze in der Weise, dass vorliegend über die Leistungspflicht einer vorinstanzlich nicht eingeklagten Vorsorgeeinrichtung zu befinden wäre, fällt indes bereits deshalb ausser Betracht, weil durch die gesetzliche Konzeption des erstinstanzlichen Prozesses als Klageverfahren (Art. 73 Abs. 3 BVG) im kantonalen Verfahren bestimmt wird, wem als Kläger oder Beklagtem Parteistellung zukommt. Ist sich die einen Anspruch geltend machende Person im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht schlüssig darüber, welche Vorsorgeeinrichtung Versicherungsleistungen zu erbringen hat, steht es ihr frei, mehrere Klagen bei den örtlich zuständigen kantonalen Gerichten (vgl. Art. 73 Abs. 3 BVG) anzuheben. Nach dem Gesagten erweist sich das vorliegende Feststellungsbegehren der Beigeladenen als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. 2.1 Betreffend Bindungswirkung der Beurteilung der Invalidenversicherung für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind diese nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2009 vom 10. September 2010 Erw. 5.1 und 9C_1034/2012 vom 5. April 2013 Erw. 3.1 und 3.3.1) im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) und - vorbehältlich eines gestützt auf Art. 6 sowie Art. 49 Abs. 2 BVG reglementarisch abweichend von Art. 23 BVG definierten Invaliditätsbegriffs und/oder versicherten Risikos - auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden (s. auch schon BGE 118 V 35 Erw. 2b/aa). Dies gilt, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund der gesamthaften Prüfung der Akten sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist. Davon ist auszugehen, wenn ein IV-Entscheid als geradezu willkürlich erscheint, also eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 14; s. ferner BGE 126 V 311 und Urteil des Bundesgerichts B 65/06 vom 19. April 2007 Erw. 4.2 und 4.4). Die Bindungswirkung kann sich aber nur auf diejenigen Feststellungen der Invalidenversicherung erstrecken, welche für diese betreffend Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren, was beim exakten Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bei verspäteter Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung nicht der Fall ist (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 13).
2.2 Eine Bindungswirkung entfällt ebenfalls, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73 Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts B 49/03 vom 23. September 2004 Erw. 1). Denn den BVG-Versicherern steht in diesem Verfahren ein selbständiges Beschwerderecht zu. Deshalb ist die IV-Stelle verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtung, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung hingegen im Rahmen des von der IV-Stelle Verfügten, ja stützt sie sich sogar darauf, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers in das IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall muss sich die versicherte Person die Verbindlichkeit der Feststellungen der Invalidenversicherung selbst dann entgegenhalten lassen, wenn die Vorsorgeeinrichtung im IV-Verfahren nicht beteiligt war (Urteile des Bundesgerichts B 39/03 vom 9. Februar 2004 Erw. 3.1 und 9C_578/2011 vom 10. Oktober 2012 Erw. 3.1). Auch hier bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die IV-Stelle vorbehalten (Urteile des Bundesgerichts I 808/05 vom 9. Juni 2006 Erw. 3 und 9C_234/2009 vom 2. Juni 2010 Erw. 3.2).
2.3 Im vorliegenden Fall eröffnete die Invalidenversicherung die Verfügungen betreffend Invalidenrente vom 12. November und vom 3. Dezember 2013 der Versicherten und - in Kopie der ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, der Steuerverwal- tung und der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Sozialamt L___ und der Stiftung Auffangeinrichtung. Unzweifelhaft wurde die Verfügung damit der Beklagten nicht eröffnet, hingegen der Beigeladenen, die insofern daran gebunden ist, als bei dieser Verfügung keine Willkür vorliegt.
Dies ist indessen nur theoretisch von Bedeutung, da bei der Invalidenversicherung eine Rente aufgrund des Anmeldedatums bei ihr vom 23. April 2012 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der Anmeldung in Frage kam (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]), sodass sich ihre Prüfungspflicht in Anbetracht der Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, wonach vor Entstehung des Rentenanspruchs eine einjährige Wartezeit mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit zurückzulegen ist, nicht auf den im vorliegenden Zusammenhang fraglichen Zeitraum der Versicherungsdauer der Klägerin bei der Beklagten beziehen konnte.
3. 3.1 Nach Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens vierzig Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen.
Die Bestimmung von Art. 23 BVG hat einerseits die Funktion, die Zuständigkeit für die Erbringung von Invaliditätsleistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge zu regeln. Dies geschieht einerseits im Sinne einer Haftungsabgrenzung zwischen versicherten und nicht versicherten Invaliditätsfällen, anderseits aber auch mit der Zielsetzung einer konsistenten Haftungsabgrenzung zwischen mehreren Vorsorgeeinrichtungen. Dabei funktioniert der erstmalige Eintritt der für die Invalidität ursächlichen Arbeitsunfähigkeit gewissermassen als Zurechnungskriterium der Haftung für Invaliditätsleistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge. So muss die Versicherteneigenschaft nur im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts der rentenrelevanten Invalidität. Umgekehrt kann eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung bei bereits vorbestandener gesundheitsbedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht damit begründet werden, dass die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität vorlag (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 2).
Anderseits verfolgt die Bestimmung aber auch die Funktion einer Haftungsverlängerung. So kann auch eine längere Zeit nach Beendigung des Vorsorgeschutzes eingetretene Invalidität versichertes Ereignis im Sinne der obligatorischen beruflichen Vorsorge sein, wenn der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit in eine Zeit fällt, in welcher die invalide Person Vorsorgeschutz genossen hat. Mit dieser Haftungsverlängerung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung erst nach Zurücklegung einer einjährigen Wartefrist eintritt, in einem Zeitpunkt also, in welchem das Arbeitsverhältnis und damit auch das Vorsorgeverhältnis bereits seit längerer Zeit aufgelöst sein kann (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 3).
3.2 In jedem Fall setzt die obligatorische Leistungspflicht aber den Eintritt einer mit der späteren Invalidität zeitlich wie sachlich eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses voraus (Versicherungsprinzip; BGE 135 V 13 Erw. 2.6, Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2011 vom 24. April 2012 Erw. 3.2). Der der Invalidität zugrundeliegende Gesundheitsschaden muss im Wesentlichen derselbe sein, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 130 V 270 Erw. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 3.2.2). Dies gilt auch für den Fall der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität (BGE 134 V 20 Erw. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_179/2012 vom 7. Mai 2012 Erw. 2.3). Unter Arbeitsunfähigkeit ist dabei der Verlust oder die Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen, wobei die Einschränkung mindestens 20% betragen muss (BGE 136 V 65 Erw. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_102/2014 vom 1. September 2014 Erw. 1.1). Diese muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht, da der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, für die Bestimmung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung von zentraler Bedeutung ist. Wenn bereits im Arbeitsvertragsrecht eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ärztliches Zeugnis bewiesen werden muss, ist hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen ein klarer Nachweis erforderlich. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt daher, dass dieser Zeitpunkt echtzeitlich nachgewiesen wird, also nicht durch nachträgliche spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen ersetzt werden darf (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 9).
3.3 Ebensowenig ist in aller Regel eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2013 vom 24. Juli 2013 Erw. 4.2).
Nur bei Vorliegen besonderer Umstände wie bei Schubkrankheiten darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlichen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 Erw. 2.1, 9C_126/2013 vom 13. August 2013 Erw. 4.1 und 9C_419/2013 vom 9. Januar 2014 Erw. 2.2). Auch bei Schubkrankheiten ist jedoch zentral, dass sich die Frage nach dem Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges erst stellt, wenn der Eintritt einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des relevanten Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses hinlänglich nachgewiesen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 69/06 vom 22. November 2006 Erw. 4.2).
Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in dem Sinne dauerhafter Natur sein, als der ihr zugrundeliegende Gesundheitsschaden auf längere Sicht geeignet sein muss, die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person erheblich zu beeinträchtigen, was bei wiederholten kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder einzelnen Wochen in der Regel nicht der Fall ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 69/06 vom 22. November 2006 Erw. 2.2). Ebensowenig genügt eine gesundheitliche Schädigung, welche sich (noch) nicht auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 49/03 vom 23. September 2004 Erw. 2.3).
3.4 Beim zeitlichen Konnex sind stets Abklärungen und Überlegungen im Einzelfall nötig, etwa hinsichtlich Art und Ausmass der Gesundheitsbeeinträchtigung, der Angaben der Arbeitgeber über die tatsächlich wahrgenommene Leistungsfähigkeit der versicherten Person, des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALE) oder der Absolvierung von Umschulungen (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 28).
Was speziell den Bezug von ALE anbelangt, so gilt in diesem Bereich ein weiter Begriff der Vermittlungsfähigkeit, was auch bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges berücksichtigt werden muss. Auf der Kundgabe einer vollen Vermittlungsfähigkeit gegenüber der Arbeitslosenversicherung durch die versicherte Person ist diese jedenfalls dann zu behaften, wenn sie im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit ALE bezieht und keine Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit während des ALE-Bezugs bestehen (Hürzeler, a.a.O., Art. 23 N 30).
4. 4.1 Vorliegend sind keine echtzeitlichen ärztlichen Dokumente ersichtlich, die eine andauernde Arbeitsunfähigkeit der Klägerin von mindestens 20% im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 23. August 2010, als sie bei der E___ AG tätig war, bzw. ab 1. Januar 2010, dem Versicherungsbeginn bei der Beklagten, bis 23. August 2010, belegen würden. Dies gilt auch für die Zeit vor Dezember 2009, da Psychiaterin Dr. J___ vom PZA erst retrospektiv mit Bericht vom 3./4. Januar 2013 gegenüber der Invalidenversicherung eine poly-morphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie seit mindestens April 2009 attestierte. Auch Hausarzt Dr. K___ meinte mit Schreiben vom 7. Dezember 2013, dass er gemäss seinen Aufzeichnungen zwar einen Verdacht auf eine psychische Erkrankung gehegt habe, weil er diese wegen verschiedenen Beschwerden immer wieder für zwei bis drei Tage habe krankschreiben müssen; er selber habe ihr jedoch nie eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert, sondern erst das PZA.
4.2 Aufschlussreich sind aber insbesondere die Angaben Dr. J___ vom 27. Januar 2014, wonach die seit 15. Mai 2009 immer wieder in Behandlung beim Sozialpsychiatrischen Dienst des PZA stehende Versicherte die Medikation im Oktober 2009 einmal mehr abgesetzt habe, woraufhin sich der Zustand erneut verschlechtert habe. Nach erneuter Medikation habe sie die Stelle bei der E___ AG angetreten und habe von Januar bis Juni 2010 nicht in Behandlung durch das PZA gestanden; erst bei deren Wiederaufnahme im Juni 2010 habe sie über die Absetzung der Medikation im Februar 2010 informiert. Von Mai 2009 bis Juli 2010 hätten zwar die bekannten Beschwerden vorgelegen, doch seien diese medikamentös gut kompensierbar gewesen, sodass durchaus immer eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
4.3 Gestützt auf die erwähnten Angaben ist eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20% auszuschliessen. Dies wird auch gestützt durch die Absenzenliste der E___ AG von Anfang Dezember 2009 bis 10. Juli 2007, wonach die Klägerin in dieser Zeit während insgesamt 21 Tagen krankheitshalber im Betrieb fehlte, was einen Durchschnitt von weniger als 3 Tagen pro Monat und damit weniger als 20% bedeutet; selbst bei Hinzurechnung des in der Liste nicht berücksichtigten stationären Aufenthalts im PZA vom 12. bis 19. Juli 2010 resultiert mit dann 29 Tagen ein Schnitt von weniger als 20%. Hingegen machte Dr. J___ im letzterwähnten Bericht abschliessend geltend, nach dem erneuten Absetzen der Medikamente habe ab Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dies kontrastiert jedoch damit, dass die Klägerin aus der E___ AG nach gegenseitiger Übereinkunft trotz an sich erst auf Ende August 2010 erfolgter Kündigung bereits früher habe austreten dürfen, um am 24. August 2010 eine neue Stelle antreten zu können. Wie schon früher durfte auch im Juli 2010 und in der Zeit danach unter der während des stationären Aufenthalts eingestellten Medikation mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Dass die Klägerin diese Erwartung enttäuschte, zeigte sich erst deutlich später. Sie wies im Übrigen schon während der Anstellung bei der D___ AG von Anfang Oktober 2008 bis Ende März 2009 gemäss Bescheinigung gegenüber dem RAV vom 12. März 2009 ähnlich viele und ähnlich lange Krankheitsabsenzen wie später bei der E___ AG auf, sah darin in der Replik aber selber noch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20%). Dieses Muster wiederholte sich im Übrigen auch danach, wie insbesondere aus der Auskunft des I___ vom 29. Juli 2011 zu schliessen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
4.4 Nur am Rande sei abschliessend noch darauf hingewiesen, dass aus dem Lebenslauf der Klägerin (IV-act. 5, 8/23) deutlich vor dem hier interessierenden Zeitraum liegende Erwerbsunterbrüche von längerer Dauer hervorgehen, so der erste nach Abschluss der Anlehre im Juli 2004, woraufhin erst im August 2005 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde und dann nur bis Februar 2006. Daran schloss sich von März bis November 2006 ein "Timeout zur Neuorientierung" und schliesslich - nach kurzen Temporäreinsätzen bei verschiedenen Arbeitgebern - von Februar bis September 2008 eine Zeit mit Reisen und Auslandaufenthalten. Sofern dies nicht Ausdruck der individuellen Lebensanschauung der Klägerin sein sollte, könnte es auch Anzeichen dafür sein, dass die Versicherte seit Beginn ihrer Erwerbstätigkeit unter gesundheitlichen Einschränkungen litt, die gemäss ihrer Auffassung dann allerdings erst an der Stelle bei der E___ AG versicherungsrechtlich relevant geworden sein sollen, was wie erwähnt in den Akten keine Stütze findet.
5. 5.1 Das Klageverfahren ist nach Art. 73 Abs. 2 BVG bis auf Fälle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung kostenlos (Ulrich Meyer/Laurence Uttinger, in: Kommentar BVG und FZG, herausgegeben von Jacques-André Schneider, Thomas Geiser und Thomas Gächter, Bern 2010, Art. 73 N 89). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Mithin werden keine Kosten erhoben.
5.2 Hinsichtlich der Parteientschädigung gilt, dass zwar die berufliche Vorsorge nicht dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) unterstellt ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2015, Art. 2 N 52). Doch darf der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenfreiheit des Verfahrens nicht dadurch vereitelt werden, dass die versicherte Person zwar nicht mit Gerichtskosten belegt, jedoch zur Zahlung von Parteientschädigungen an die obsiegende Vorsorgeeinrichtung verpflichtet wird (BGE 126 V 143 Erw. 4; Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 90). Die kantonale Bestimmung von Art. 24 Abs. 3 lit. a VPRG, wonach Behörden im Klageverfahren ebenfalls eine Parteientschädigung ausgerichtet wird, muss vor dem Bundesrecht zurücktreten.
Der obsiegenden Beklagten ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Gleiches gilt bezüglich der Beigeladenen, auf deren Feststellungsbegehren nicht eingetreten wurde, was einem Unterliegen gleichkommt.
Hingegen ist RA B___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der (unterliegenden) Klägerin mit pauschal Fr. 2'250.-- zu entschädigen. Demnach erkennt das Obergericht:
1. Auf das Feststellungsbegehren der Beigeladenen wird nicht eingetreten.
2. Die Klage von A___ wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. RA B___ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand der Klägerin eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen, unter Vorbehalt der Rückforderung bei der Klägerin für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse.
5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen und dreifach einzureichen. Der angefochtene Entscheid mitsamt Zustellcouvert ist beizulegen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat, beizulegen.
6. Zustellung an die Klägerin über deren Anwalt, die Beklagte, die Beigeladene über deren Anwältin und an das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts
Der Obergerichtsvizepräsident:
lic. iur. Walter Kobler Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Joachim Kürsteiner
versandt am: 08.06.16