Beschwerdeführer 1 A.
vertreten durch: RA AA.
Beschwerdeführerin 2 B.
vertreten durch RA BB.
Vorinstanz
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB), Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, Postfach 1259, 9102 Herisau
Beigeladener 1
Beigeladener 2 C.
vertreten durch: RA CC.
D.
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 2. Abteilung
Urteil vom 26. August 2025
Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident D. Hofmann Oberrichter M. Winiger, M. Müller, R. Kläger, F. Windisch Obergerichtsschreiber M. Giger
Verfahren Nr. O2K 24 2 O2K 24 4 O2K 24 6 O2K 24 8
Ort des Entscheids Trogen Beigeladener 3 CC.
Gegenstand Akteneinsicht (O2K 24 2, O2K 24 4) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 27. Februar 2024
Beistandschaft (O2K 24 6, O2K 24 8) Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 8. Februar 2024 Rechtsbegehren
a) des Beschwerdeführers 1:
1. Es sei der verfahrensleitende Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Herisau vom 27. Februar 2024 vollumfänglich aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer die Stellung als verfahrensbeteiligte bzw. nahestehende Person zuzuerkennen. 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer den vollständigen, begründeten Entscheid vom 8. Februar 2024 betreffend Beistandschaft C. umgehend zuzustellen. 3. Es sei Ziff. 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Herisau vom 8. Februar 2024 gestützt auf die vorliegende Beschwerde aufzuheben, und es sei ein Berufsbeistand, eventualiter eine unabhängige Privatperson als Beistand für C. einzusetzen. 4. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung von Ziff. 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Herisau vom 8. Februar 2024 an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, einen Berufsbeistand, eventualiter eine unabhängige Privatperson als Beistand für C. einzusetzen. 5. Subeventualiter sei das Verfahren zu sistieren und es seien dem Beschwerdeführer der vollständige, begründete Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2024 betreffend Beistandschaft C. sowie sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz zur Einsicht zuzustellen, und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um die vorliegende Beschwerde nach erfolgter Zustellung des begründeten Entscheids und der Verfahrensakten gegebenenfalls ausführlicher zu begründen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. 7. Es sei das Beschwerdeverfahren O2K 24 2 in Sachen A. gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden betreffend Akteneinsicht (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 27. Februar 2024) mit dem Beschwerdeverfahren O2K 24 6 zu vereinigen.
b) der Beschwerdeführerin 2:
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Der Antrag des unterzeichnenden Rechtsanwaltes vom 21. Februar 2024 sei gutzuheissen, und es seien ihm zuhanden von B. der begründete Entscheid der KESB AR vom 8. Februar 2024 i.S. C. sowie die gesamten Verfahrensakten zur Einsicht auszuhändigen. 3. Es seien die Ziff. 4 bis 9 und 11 des Entscheids der KESB Appenzell A.Rh. vom 8. Februar 2024 betreffend C. aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Eventuell seien Ziff. 4 und Ziff. 11 des Entscheides der Vorinstanz aufzuheben, und es sei für C. ein Berufsbeistand einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Vorinstanz. 6. Die Beschwerdeverfahren O2K 24 4 und O2K 24 8 seien zu vereinigen.
c) des Beigeladenen 1 und des Beigeladenen 3
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST auf die Parteientschädigung) zulasten der Beschwerdeführer.
d) des Beigeladenen 2 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der beiden Beschwerdeführer.
e) der Vorinstanz 1. Zu den Beschwerden in den Verfahren O2K 24 2 und O2K 24 4:
a. Auf die Beschwerden sei nicht einzutreten bzw. diese seien wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. b. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer.
2. Zu den Beschwerden in den Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8:
a. Die Beschwerden seien abzuweisen. b. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Sachverhalt
A. C., geb. XX.XX.1966, ist unverheiratet und wohnt in F. Seine Eltern sind beide verstorben. Er hat drei Geschwister: B., A. sowie G. Aus medizinischer Sicht wurde bei C. eine frühkindliche Hirnschädigung diagnostiziert. Weiter besteht eine Intelligenzminderung mit Verhaltensauffälligkeiten. Im Alter von 6 Jahren wurde bei ihm eine Epilepsie festgestellt und seit mehreren Jahren mit Carbamazepin behandelt (vgl. Arztbericht von Dr. med. E. vom 2. August 2016; O2K 24 4, act. 7/25).
B. Am 7. September 2023 liess A. über seinen Rechtsvertreter eine Gefährdungsmeldung in Bezug auf C. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einreichen. Dem betreffenden Schreiben ist zu entnehmen, dass im Oktober 2022 die Mutter der vier o.g. Geschwister, I., verstorben sei. Der Rechtsvertreter von A. erörterte diesbezüglich, im Zusammenhang mit der Erbteilung seien sämtliche Geschwister als Erben anerkannt. Indes scheine der Bruder seines Mandanten, C., nach Angaben und Kenntnisstand seines Mandanten in einigen alltäglichen Angelegenheiten überfordert zu sein, und dies schon seit längerer Zeit. Insbesondere mache sich sein Mandant Sorgen betreffend die Vermögenssorge seines Bruders. Mit Blick auf die bevorstehende Erbteilung möchte sein Mandant sicher gehen, dass sein Bruder C. seinen Erbteil erhalte und dieser auch bei ihm verbleibe. Aus diesem Grund sehe sich sein Mandant in der Pflicht, diese Anzeige zu erstatten und um Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Bereich der Vermögensverwaltung – zumindest für die bevorstehende Erbteilung – zu ersuchen (O2K 24 4, act. 7/7). In der Folge nahm die KESB das Abklärungsverfahren auf (O2K 24 4, act. 7/12). Dabei nahm sie namentlich medizinische Unterlagen betreffend C. zu den Akten (O2K 24 4, act. 7/25). Am 28. September 2023 kam es zu einer persönlichen Besprechung zwischen einer Vertretung der KESB sowie C. und dessen Bruder G. (O2K 24 4, act. 7/28). Am 6. Oktober 2023 liess B. via ihren Rechtsvertreter der KESB mitteilen, dass sie sich Sorgen mache um ihren Bruder C. Sie forderte die Behörde auf, geeignete Massnahmen zu prüfen und anzuordnen (O2K 24 4, act. 7/37). Am 16. November 2023 kam es zu einer weiteren persönlichen Besprechung zwischen einer Vertretung der KESB und C. an dessen Wohnort; mitanwesend war wiederum G. Anlässlich dieser Unterredung legte die Vertretung der KESB dar, dass sie die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für C. in Erwägung ziehe (O2K 24 4, act. 7/40). Am 28. November 2023 erschien D., der Sohn von G., bei der KESB. Im Rahmen des betreffenden Gesprächs wurde die Errichtung einer Beistandschaft für C. und die Einsetzung von D. als entsprechender privater Beistand geprüft (O2K 24 4, act. 7/44). Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 informierte die KESB C., sie sehe vor, RA CC. als Ersatzbeistand in der Erbangelegenheit seiner Mutter einzusetzen (O2K 24 4, act. 7/53). C. wurde diesbezüglich das Recht zur Stellungnahme gewährt, worauf er verzichtete. Am 8. Februar 2024 stellte die KESB eine entsprechende Ernennungsurkunde für RA CC. aus (O2K 24 4, act. 7/59). C. Ebenfalls am 8. Februar 2024 fällte die KESB folgenden Entscheid (O2K 24 4, act. 7/60):
1. Für C. wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen, C. im Rahmen einer Beistandschaft zur Vertretung (Art. 394 Abs 1 ZGB) in den nachfolgenden Angelegenheiten zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Rechtsverkehr) zu vertreten. a. Wohnen/Selbstsorge: Sicherstellung einer genügenden Selbstsorge (insbesondere Wohnungssuche, mietvertragliche Angelegenheiten, allenfalls Wohnbegleitung oder Unterstützung im Haushalt oder Vertrag über Dauerbetreuung in einer Institution); b. Gesundheit/medizinische Betreuung: Sicherstellung einer hinreichenden medizinischen und therapeutischen Behandlung und Gesundheitsprävention (…); das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ist in einer Patientenverfügung geregelt; c. Administration: Besorgung der administrativen Angelegenheiten (insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsämtern, sonstigen Institutionen und Privatpersonen) sowie Sicherstellung einer geeigneten Versicherungsdeckung und Leistungssituation (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen); d. Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung des Vermögens, Verkehr mit Banken und ähnlichen Finanzinstituten); ausgenommen davon ist die Verwaltung des persönlichen Bankkontos und die Vertretung in der Erbengemeinschaft I. 3. D. wird zum Beistand für C. ernannt. 4. Die Beistandsperson wird aufgefordert: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und Dritte soweit über das Bestehen der Beistandschaft und deren Wirkung zu informieren, wie es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist; b. in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über die (mit-)zuverwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und innert 2 Monaten nach Erhalt der Ernennungsurkunde zusammen mit einem Budget der KESB einzureichen. 5. Die Beistandsperson wird beauftragt: a. innert 2 Monaten nach Ablauf der Rechenschaftsperiode der KESB unaufgefordert den periodischen Bericht für die Zeit vom 8. Februar 2024 bis 31. Dezember 2024, die Vermögensübersicht per 31. Dezember 2024 und ein aktuelles Budget einzureichen; b. der KESB anschliessend auf separate Aufforderung hin die Belege und allfällige weitere Rechenschaftsunterlagen einzureichen; c. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von C. während der laufenden Rechenschaftsperiode die KESB zu informieren und allenfalls eine geeignete Anpassung der Massnahme vorzuschlagen. 6. Zur Ersatzbeistandschaft wird folgendes verfügt: a. Dr. iur. CC. (Rechtsanwalt) wird zum Ersatzbeistand für die Vertretung von C. in der Erbengemeinschaft I. ernannt (Art. 403 ZGB). b. Dr. iur. CC. ist berechtigt, für seinen notwendigen Aufwand als Ersatzbeistand Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Spesen und Barauslagen sowie MWST in Rechnung zu stellen. 7. Die Ersatzbeistandsperson wird aufgefordert, sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen, mit C. und der eingesetzten Beistandsperson persönlich Kontakt aufzunehmen und Dritte soweit über das Bestehen der Beistandschaft und deren Wirkung zu informieren, wie es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 8. Zur Rechenschaftsablage des Ersatzbeistandes wird angeordnet: a. Dr. iur. CC. (Rechtsanwalt) ist beauftragt, der KESB nach der vollständigen Auseinandersetzung und Auflösung der Erbengemeinschaft I. oder dem Ausscheiden von C. aus dieser seinen Rechenschaftsbericht über die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten und seine Honorarnote einzureichen. b. Sollte C. bis zum 31. Dezember 2025 noch Mitglied der Erbengemeinschaft I. sein, ist Dr. iur. CC. (Rechtsanwalt) beauftragt, bis 31. Januar 2026 einen Zwischenbericht über die Ausübung der Ersatzbeistandschaft und den aktuellen Stand zu erstatten und seine Honorarnote einzureichen. 9. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'300.-- festgesetzt und C. auferlegt. 10. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziff. 7 dieses Entscheids ist die aufschiebende Wirkung entzogen; Ziff. 7 ist sofort vollstreckbar. 11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden (…) schriftlich Beschwerde erhoben werden (…).
D. RA AA. und RA BB. wurden von der KESB am 13. Februar 2024 mit dem Dispositiv des Entscheids bedient (O2K 24 4, act. 7/65). Am 16. Februar 2024 ersuchte RA AA. um Zustellung des gesamten begründeten Entscheids (O2K 24 4, act. 7/69). Am 19. Februar 2024 stellte die KESB den Beteiligten eine korrigierte Version des Entscheids vom 8. Februar 2024 zu. RA AA. und RA BB. erhielten wiederum nur das Dispositiv (O2K 24 4, act. 7/71 und 73). Am 21. Februar 2024 ersuchte RA BB. die KESB um Zustellung des vollständigen begründeten Entscheids sowie der gesamten Akten (O2K 24 4, act. 7/77). Am 27. Februar 2024 entschied die KESB, dass auf die Anträge von RA AA. und RA BB. betreffend Zustellung des begründeten Entscheids bzw. Akteneinsicht nicht eingetreten werde. Die KESB stellte sich auf den Standpunkt, A. und B. seien weder als Verfahrensbeteiligte noch als nahestehende Personen zu qualifizieren (O2K 24 4, act. 7/83 f.).
E. Am 11. März 2024 gelangte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), beschwerdeweise ans Obergericht und forderte, dass der Entscheid vom 27. Februar 2024 aufzuheben und ihm die Stellung als verfahrensbeteiligte bzw. nahestehende Person zuzuerkennen sei. Ebenso sei ihm der vollständige begründete Entscheid zuzustellen (O2K 24 2, act. 1). Am 11. März 2024 liess B. (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) durch RA BB. ebenfalls eine Beschwerde erheben, mit welcher sie verlangte, es seien ihr der begründete Entscheid sowie die gesamten Verfahrensakten auszuhändigen (O2K 24 4, act. 1). Mit Eingabe vom 21. März 2024 erhob der Beschwerdeführer 1 sodann eine weitere Beschwerde, im Rahmen derer er forderte, der Entscheid vom 8. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei ein Berufsbeistand, eventuell eine unabhängige Privatperson als Beistand für C. einzusetzen (O2K 24 6, act. 1). Mit Beschwerde vom 21. März 2024 verlangte alsdann auch die Beschwerdeführerin 2 die Aufhebung des Entscheids vom 8. Februar 2024 und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (O2K 24 8, act. 1). Am 8. April 2024 reichte D. im Zusammenhang mit den beiden Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 eine Stellungnahme ein und beantragte dabei die Abweisung der Beschwerde (O2K 24 8, act. 6). Am 15. April 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Hinsichtlich der beiden Verfahren O2K 24 2 und O2K 24 4 beantragte sie, es sei auf die betreffenden Beschwerden nicht einzutreten bzw. seien diese wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Bezüglich der beiden Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 machte sie geltend, die betreffenden Beschwerden seien abzuweisen (O2K 24 8, act. 8). Am 30. Mai 2024 replizierte der Beschwerdeführer 1 im Verfahren O2K 24 2 (O2K 24 2, act. 9), am 31. Mai 2024 die Beschwerdeführerin 2 im Verfahren O2K 24 4 (O2K 24 4, act. 10). Am 6. Juni 2024 reichte RA CC. im eigenen Namen und gleichzeitig in Vertretung von C. eine Stellungnahme ein, mit welcher er die Abweisung der Beschwerden in den beiden Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 beantragte (O2K 24 8, act. 12). Mit Verfügung vom 8. Juni 2024 wurde den Parteien der Abschluss des Schriftenwechsels in den Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 mitgeteilt (O2K 24 8, act. 14). Am 24. Juni 2024 reichte die Vorinstanz im Zusammenhang mit den Verfahren O2K 24 2 und O2K 24 4 eine Duplik ein (O2K 24 4, act. 12). Letztere wurde den Beschwerdeführern am 27. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen
1. 1.1 In den vier Beschwerdeverfahren O2K 24 2, O2K 24 4, O2K 24 6 und O2K 24 8 sind die gleichen Beteiligten involviert. Die Verfahren haben denselben Sachverhalt als Ausgangspunkt und es stellen sich identische Rechtsfragen. Alle Verfahren stehen mit der Errichtung der gleichen Beistandschaft und dem von der KESB am 8. Februar 2024 gefällten Entscheid im Zusammenhang. Damit rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug F 2021 46 / F 2021 47 vom 28. April 2022 E. 1, Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz III-2017-2023 vom 14. September 2017 E. 1; BGE 142 II 293 E. 1.2; BGE 133 IV 215 E. 1).
1.2 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Nach Art. 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) ist das Obergericht für die Behandlung solcher Beschwerden zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 EG ZGB). Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts ist mit Blick auf die Tatsache, dass die zu verbeiständende Person in F. wohnt, vorliegend gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 66 EG ZGB in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31). 1.3 1.3.1 Die Prozessvoraussetzungen sind hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Unklar ist derweil, ob die beiden Beschwerdeführer befugt sind, Beschwerde zu erheben. Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind zur Beschwerdeerhebung befugt: die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1); die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2); Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).
1.3.2 Im Verfahren vor der Vorinstanz hatte diese sich auf den Standpunkt gestellt, die beiden Beschwerdeführer seien weder verfahrensbeteiligte Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB noch der betroffenen Person nahestehende Personen nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Sie hätten freilich ein glaubhaftes Interesse an der Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen der für C. errichteten Beistandschaft im Sinne von Art. 451 Abs. 2 ZGB. Basierend auf diesen Überlegungen verweigerte die KESB den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 27. Februar 2024 die Zustellung des vollständigen begründeten Entscheids über die Beistandschaft für C. und stellte ihnen den Entscheid bloss im Dispositiv zu. In der Folge erhoben beide Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht und verlangten die Mitteilung des begründeten Entscheids sowie vollständige Akteneinsicht. Diese Beschwerden sind Gegenstand der Verfahren O2K 24 2 und O2K 24 4. Letztere sind allerdings inzwischen gegenstandslos geworden, wie die Beschwerdeführer und die KESB korrekterweise festhalten. Denn anlässlich der beiden Beschwerdeverfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 haben die Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels vollständige Einsicht in den begründeten Entscheid und die Akten des KESB erhalten (O2K 24 2, act. 6; O2K 24 4, act. 8). Die Anträge in den Verfahren O2K 24 2 und O2K 24 4 erweisen sich insoweit als obsolet und es können die betreffenden Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden.
1.3.3 Offen und zu prüfen bleibt die Frage, ob bzw. inwieweit die Eintretensvoraussetzungen in den Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 erfüllt sind, in welchen die Einsetzung von D. als Beistand von C. Thema ist. Streitig ist konkret die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Die KESB ist der Ansicht, die Beschwerdeführer erfüllten keine der drei in Art. 450 Abs. 2 ZGB statuierten Voraussetzungen für eine Befugnis zur Beschwerde. 1.3.4 Im Zentrum des Interesses steht zunächst die Frage, ob die Beschwerdeführer als verfahrensbeteiligte Personen zu qualifizieren sind.
a) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er sei deshalb als Verfahrensbeteiligter zu qualifizieren, weil er eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe. Weiter habe er ein persönliches Gespräch mit der Vorinstanz geführt und zudem ein weiteres Schreiben verfasst, in welchem er seine Befürchtungen in Bezug auf C. dargelegt habe. Hinzu komme, dass er einen Dispositivauszug erhalten habe (O2K 24 2, act. 1, S. 5).
b) Dem Beschwerdeführer 1 ist nicht zu folgen. Mit den am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, das heisst die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6, mit Verweisen). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen ist. Sodann trifft es zu, dass der Beschwerdeführer 1 am 7. September 2023 eine Gefährdungsmeldung in Bezug auf C. eingereicht hat (O2K 24 6, act. 2.7). In dieser Hinsicht ist allerdings zu beachten, dass eine Person, die eine Meldung im Sinne von Art. 443 ZGB erstattet, an dem so angestossenen Verfahren von vornherein nicht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beteiligt wird, und zwar auch dann nicht, wenn sie von der Behörde zu einer Anhörung gebeten wird (LORENZ DROESE, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 30 zu Art. 450 ZGB, mit Verweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer 1 kann sich im Sinne dieser Lehre und Praxis auch nicht darauf berufen, er habe ein persönliches Gespräch bei der KESB geführt (vgl. O2K 24 6, act. 9/56) und zusätzlich eine schriftliche Stellungnahme (vgl. O2K 24 6, act. 9/58) verfasst. Auch dies führt nicht dazu, dass er als Verfahrensbeteiligter zu betrachten ist. Im Übrigen verhält es sich – wie oben beschrieben – so, dass die KESB den Beschwerdeführer 1 mit ihrem Entscheid vom 8. Februar 2024 (im Dispositiv) bedient hat. Allein der Umstand, dass einer Person im erstinstanzlichen Verfahren der Entscheid eröffnet wurde, verschafft dieser jedoch nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Denn nahestehende Personen oder Dritte, auch wenn sie sich im beschriebenen Sinn am Verfahren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2013 vom 28. März 2014 E. 6, mit Verweisen).
Gesamthaft ist der Beschwerdeführer 1 nicht als verfahrensbeteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zu qualifizieren. Erwähnt sei noch, dass die betreffende Schlussfolgerung offensichtlich auch bezüglich der Beschwerdeführerin 2 gilt. 1.3.5 In einem nächsten Schritt ist auf die Frage einzugehen, ob die beiden Beschwerdeführer im Verhältnis zu C. als nahestehende Personen gelten.
a) Bei der nahestehenden Person handelt es sich um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Die Botschaft ergänzt widersprüchlicherweise, die Legitimation der nahestehenden Person setze nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen würden. Dem zitierten Verweis auf BGE 122 I 18 E. 2.c.bb S. 30 lässt sich diese Schlussfolgerung nicht entnehmen. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist nur legitimiert, wer der betroffenen Person nahe steht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.1, mit Verweisen). Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2).
b) Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihres verfahrensleitenden Entscheids vom 27. Februar 2024 mit dem Begriff der nahestehenden Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB auseinandergesetzt, bzw. im Zusammenhang mit der Frage, ob die beiden Beschwerdeführer Anspruch auf Zustellung des begründeten Entscheids und vollständige Akteneinsicht hätten. Die Vorinstanz hielt fest, C. habe sich am 28. September 2023 gegenüber ihr negativ zu zwei seiner Geschwister geäussert. Den Beschwerdeführer 1 habe er als "der Innerrhödler" bezeichnet, die Beschwerdeführerin 2 mit "die aus Lausanne.". Die Vorinstanz kam mit Blick darauf zum Schluss, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 könnten nicht als nahestehende Personen gelten.
c) Die beiden Beschwerdeführer schildern übereinstimmend, dass sich C. inzwischen von ihnen abgewendet habe, wohingegen sie vormals ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt hätten. Am 19. Januar 2024 kam es zu einer persönlichen Besprechung zwischen den beiden Beschwerdeführern einerseits und einer Vertretung der KESB andererseits. Laut dem betreffenden Gesprächsprotokoll drückten die Beschwerdeführer ihre Besorgnis aus, dass C. von G. und dessen Sohn D. abgeschirmt würde. Sie sprachen sogar davon, dass C. unter der "psychischen Gewalt" von G. und D. stehe. Die Beschwerdeführer forderten damals zusammenfassend, dass eine Beistandschaft zu errichten sei, wobei eine unabhängige Drittperson als Beistandsperson amten sollte. Es gehe darum, dass sich C. von der Abschirmung durch G. und D. lösen könne. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdeführerin 2 ausführen, C. habe sich auf ihre Besuche regelmässig gefreut, und sie habe sich für das Ergehen ihres Bruders stets verantwortlich gefühlt und diese Verantwortung auch wahrgenommen. Dies zeigten nicht nur ihre regelmässigen Besuche und Telefonate, sondern auch die Gefährdungsmeldung an die Vorinstanz und die weiteren Kontakte mit der Behörde. Der Beschwerdeführer 1 lässt im Beschwerdeverfahren namentlich vortragen, nach dem Tod von der Mutter im Oktober 2022 habe er sich um C. gekümmert. Er habe regelmässig persönlichen und telefonischen Kontakt zu C. gehabt und diesen in allen möglichen Lebenssituationen unterstützt. Der Kontakt zu C. habe jedoch im August 2023 abrupt geendet. Das sei unverständlich und er (der Beschwerdeführer 1) mache sich seither noch mehr Sorgen um C. Offenbar bestehe seit dem genannten Zeitpunkt nur noch Kontakt zu G. und D. Es scheine so, dass C. von diesen Personen manipuliert werde.
d) Das Wort "Nahestehen" meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Beziehung bzw. die Anforderungen daran - (1) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Ergehen des Betroffenen - müssen glaubhaft gemacht werden. Nahestehende Personen können unter anderem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Handelt es sich bei dem Dritten um einen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig - gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung - als nahestehende Person und damit als Person, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen, anerkannt (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit Verweisen).
e) Beim Beschwerdeführer 1 und bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um den Bruder und die Schwester von C. Sie sind damit vermutungsweise als nahestehende Personen anzuerkennen. Die Vermutung wird nach dem Gesagten jedoch widerlegt, soweit die beiden Beschwerdeführer nicht geeignet erscheinen, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Zu beachten ist insbesondere, dass kein Raum für eine Anfechtung zwecks Interessenwahrung für die betroffene Person besteht, wenn die Massnahme nach Erwachsenenschutzrecht ihrem Inhalt und Umfang nach deren Wünschen entspricht (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2 f., mit Verweisen). f) Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die beiden Beschwerdeführer geeignet sind, die Interessen von C. wahrzunehmen. Die KESB weist zutreffend darauf hin, dass C. sich gegenüber ihr in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 negativ geäussert hat. Es sei diesbezüglich auf eine Aktennotiz betreffend eine Besprechung vom 28. September 2023 verwiesen, an welcher eine Vertretung der KESB sowie C. und G. teilnahmen. Betreffend die Frage "Wie sind die familiären Verhältnisse? Zu wem pflegen Sie wie Kontakt?" notierte die KESB damals folgende Antwort von C: "Schlecht. Die zwei anderen kommen zusammen gegen ihn. Auf Nachfrage: der Innerrhödler und die aus Lausanne." Die KESB-Vertretung stellte anschliessend die Frage, was er mit "die kommen zusammen gegen mich" meine. C. habe hierzu angegeben: "Zuerst meldet sich der Innerrhödler. Mit dem spreche ich nicht mehr. Darum meldet sich dann die von Lausanne. Die sprechen sich ab. Jetzt geht es um das Gold, das mir gehört und beim Innerrhödler ist." (O2K 24 6, act. 9/28). Mit "Innerrhödler" meinte C. jeweils den Beschwerdeführer 1, mit "die aus Lausanne" die Beschwerdeführerin 2. Hinzuweisen ist sodann auf eine weitere Besprechung vom 16. November 2023, an welcher eine KESB-Vertretung sowie C. und G. beteiligt waren: Damals hätten letztere nicht widersprochen, als die KESB-Vertretung den Eindruck geäussert hatte, dass die Geschwister zerstritten seien und keinen persönlichen Kontakt mehr zueinander hätten (O2K 24 6, act. 9/40). Vom Gesagten abgesehen ergibt sich anhand der Akten, dass sich C. in Bezug auf eine Beistandschaft durch D. befürwortend geäussert hat. Bei der erwähnten Besprechung vom 16. November 2023 erklärte die KESB-Vertretung, dass sie eine Vertretungsbeistandschaft in Erwägung ziehe. Es könnte eine Berufsbeistandsperson, ein Fachbeistand oder eine private Beistandsperson diese Aufgabe übernehmen. C. habe dann gesagt, dass sich G. "um alles kümmern solle". G. habe daraufhin eingebracht, es komme auch sein Sohn D. in Frage. Er werde ihn darauf ansprechen (O2K 24 6, act. 9/40). Am 11. Dezember 2023 kam es zu einer Besprechung bei der KESB, bei der C. und D. anwesend waren. Die zuständige KESB-Vertretung habe damals namentlich erläutert, welches die vorgesehenen Massnahmen seien und dass D. als Beistandsperson vorgesehen sei. Abschliessend habe sie C. gefragt, ob er mit den betreffenden Massnahmen einverstanden sei. Dieser habe "Ja" gemurmelt (O2K 24 6, act. 9/49). Im Sinne dieser Erwägungen ist damit festzustellen, dass die Einsetzung von D. als Beistand von C. dessen Willen entspricht. Was nun die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf C. als nahestehende Personen anzusehen sind, ist im Sinne obiger Erwägungen (vgl. lit. d) zunächst klarerweise festzustellen, dass jene unmittelbare Kenntnis von der Persönlichkeit des Betroffenen haben. Fraglich ist demgegenüber, ob von einer vom Betroffenen bejahten Beziehung gesprochen werden kann. Lehre und Praxis haben dazu festgehalten, dass eine von einer beschwerdeführenden Person zwar gesuchte, vom Betroffenen aber zurückgewiesene Nähe nicht ausreicht, sofern letzterer urteilsfähig ist (vgl. dazu Urteil des Obergerichts des Kantons Bern KES 21 923 vom 22. März 2022 E. 4.1.3, mit Verweisen; PATRICK FASSBIND, in: Kommentar ZGB, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 450 ZGB, mit Verweis auf CAN 2020, 15 ff.). Aus den Schilderungen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass diese bemüht sind, den Kontakt zu C., der laut den Darlegungen in ihren Rechtsschriften und Verweisen auf frühere Chat-Kontakte einst gut gewesen sein soll, wiederherzustellen. Die vorhin zitierten Angaben von C. gegenüber der Vorinstanz lassen jedoch wie gesehen keinen Zweifel offen, dass dieser keinen Kontakt zum Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 mehr will. Das hat auch RA CC. in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024 so bestätigt (O2K 24 6, act. 13). Im Übrigen ist C. gemäss ärztlicher Bescheinigung voll urteilsfähig (O2K 24 6, act. 9.16); es ist deshalb sein gutes Recht, selber darüber zu entscheiden, ob er Kontakte zu den Beschwerdeführern wünscht oder nicht. Unter den gegebenen Umständen kann gesamthaft somit jedenfalls nicht von einer "in die Gegenwart reichende, vom Betroffenen bejahten Beziehung" die Rede sein. Es liefe den Interessen des Betroffenen zuwider, wenn den Beschwerdeführern die Befugnis zukäme, die Beistandschaft anzufechten. Für C. stellen D. und dessen Vater G. wichtige Bezugspersonen dar. Zu erkennen ist dies insbesondere an einem Vorsorgeauftrag, den C. hat errichten lassen. Ein erster Vorsorgeauftrag datiert vom 21. November 2017 (O2K 24 6, act. 9/11). Darin wurde G. als Vorsorgebeauftragter ernannt. Als Ersatz wurden der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 bestimmt. Mit Datum vom 23. März 2023 erliess C. einen zweiten Vorsorgeauftrag. In diesem ist nunmehr D. ersatzweise als Vorsorgebeauftragter vorgesehen (act. 7.1). Dass C. für den Fall seiner Urteilsunfähigkeit die Erledigung seiner Angelegenheiten durch G. und D. wahrgenommen haben möchte, ist als Ausdruck des Vertrauens zu werten, welches C. diesen beiden Personen entgegenbringt. Unter diesen Voraussetzungen präsentiert sich die Wahl der betroffenen Person bezüglich der Beistandsperson objektiv betrachtet als nachvollziehbar, wie dies rechtlich verlangt wird (vgl. dazu Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7050). Dementsprechend muss es den Beschwerdeführern verwehrt bleiben, die Einsetzung von D. als Beistand von C. anzufechten. Gesamthaft sind der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf C. nicht als nahestehende Personen zu qualifizieren bzw. kommt ihnen unter dem Titel von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB keine Beschwerdebefugnis zu.
1.3.6 Zu prüfen bleibt eine Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Die Beschwerdeführerin 2 lässt vortragen, sie sei aus eigenem rechtlich geschütztem Interesse als Erbin zur Beschwerdeerhebung befugt. Sie argumentiert, im Rahmen der Erbteilung werde C. von RA CC. vertreten. Jedoch werde dieser von D. über den Sachverhalt und über allfällige Ansprüche von C. instruiert werden müssen. Mit der Instruktion durch D. und der engen Verbindung zu dessen Vater G. als Miterben seien Interessenkonflikte unvermeidbar und vorprogrammiert. Durch die Wahl von D. als Hauptbeistand sei die angestrebte Unabhängigkeit des Ersatzbeistands CC. nicht gewahrt. Der Beschwerdeführerin 2 ist nicht zu folgen. Mit Blick auf eine Erbteilung mögen zwar rechtlich geschützte Interessen anderer Erben in Frage stehen, doch sind diese nicht von der KESB bei der Bestellung eines Beistands, sondern im Rahmen des Teilungsprozesses vom Zivilgericht zu klären. Auf Seiten der Beschwerdeführerin 2 sind vorliegend keine sich aus dem Kindes- und Erwachsenenschutz ergebende rechtlich geschützten Interessen gegeben, wie dies vorausgesetzt wäre (vgl. DROESE, a.a.O., N. 38a zu Art. 450 ZGB, mit Verweisen). Im Ergebnis ist eine Beschwerdebefugnis gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ebenfalls zu verneinen.
1.3.7 Zusammenfassend sind die Beschwerdeführer nach Massgabe der in Art. 450 Abs. 2 ZGB statuierten Voraussetzungen nicht zur Beschwerdeerhebung befugt. Auf die Beschwerden in den beiden Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 ist nicht einzutreten.
2. Im Sinne einer Eventualbegründung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerden in den Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 sich auch aus materieller Sicht als unbegründet erweisen. Dazu ist auszuführen, was folgt.
2.1 a) Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt VD.2021.88 vom 1. Juni 2022 E. 3.1, mit Verweisen).
b) Im vorliegenden Fall hat die KESB für C. eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. Sie beschlägt folgende Angelegenheiten: Wohnen/Selbstsorge, Gesundheit/medizinische Versorgung (ohne Vertretung bei Urteilsunfähigkeit), Administration und Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft ist als solche (zu Recht) nicht strittig. Erwähnt sei sodann, dass die KESB im angefochtenen Entscheid eine Zugriffssperre im Sinne von Art. 395 Abs. 3 ZGB verfügte; sie erläuterte diesbezüglich, es gelte zu verhindern, dass C. sein Einkommen und Vermögen selbstschädigend ausgebe oder von Dritten unter Druck gesetzt werden könne. Die Massnahme der Zugriffssperre ist in diesem Beschwerdeverfahren ebenso nicht umstritten. Abschliessend sei noch festgehalten, dass die KESB bezüglich der Erbangelegenheit von I. eine Ersatzbeistandschaft angeordnet hat. Sie erwog, aufgrund der zumindest hypothetisch bestehenden Interessenkollision könne D. seinen Onkel C. in der Erbangelegenheit von I. nicht vertreten. Bisher habe RA K. die Vertretung von C. übernommen, doch stehe jener nicht mehr zur Verfügung. Neu werde RA CC. zum Vertreter von C. im Nachlass von I. ernannt. Die Errichtung der Ersatzbeistandschaft als solche und die Einsetzung von RA CC. als Ersatzbeistand sind wiederum nicht Thema dieses Beschwerdeverfahrens.
2.2 Eine andere Frage ist nun, ob es seitens der KESB korrekt war, dass sie die Eignung von D. als Beistand von C. bejaht hat.
a) Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Das Gesetz umschreibt nicht, was unter "geeignet" zu verstehen ist. Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 143 III 65 E. 6.1; RUTH E. REUSSER, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 400 ZGB).
b) Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sogenannten Privatbeiständen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 400 ZGB). Zwischen Privat- und Berufsbeiständen gibt es keine Hierarchie. Hauptkriterium für die Wahl ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist. Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und Schwierigkeit der Aufgabe eine Rolle (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 17 zu Art. 400 ZGB).
c) Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_887/2020 vom 28. August 2021 E. 4.3.2). Die Erwachsenenschutzbehörde darf keine ungeeignete Person mit dem Mandat beauftragen, selbst wenn diese von der betroffenen Person bezeichnet oder von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen gewünscht wird (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7050). Die Erwachsenenschutzbehörde hat alles Zumutbare vorzukehren, https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=03.03.2017_5A_310-2016 um eine möglichst gut geeignete Person zu finden (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 12 zu Art. 400 ZGB). Bei der Eignung einer nahestehenden Person ist auch die gesamte Familienkonstellation zu beachten. Beim Erwachsenenschutz geht es um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; vgl. auch RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 17 und N. 23 zu Art. 400 ZGB).
d) Das Kriterium der Eignung in persönlicher und fachlicher Hinsicht ist als umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz zu verstehen. Die persönliche Eignung setzt eine ausreichende psychische und physische Belastbarkeit voraus (grundsätzliche Eignung). Zur Übernahme einer Beistandschaft ist nicht geeignet, wer dadurch übermässig belastet wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2016 vom 3. März 2017 E. 5.1). Daneben gibt es auch Personen, die aus persönlichen Gründen im Einzelfall nicht als Beistand in Frage kommen. Darunter fallen etwa Personen, bei denen wiederholte erhebliche Interessenkonflikte vorprogrammiert sind, die zum Streit in der Familie führen können oder die den schwierigen Charakter der Hilfsperson ablehnen (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 23. zu Art. 400 ZGB).
e) Das seit dem 1. Januar 2013 geltende Recht verzichtet auf die Eignungsvermutung für nahe Verwandte (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 2 zu Art. 401 ZGB). Dass zwischen betroffener Person und Beistand soweit wie möglich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann (vgl. Art. 406 Abs. 2 ZGB), ist für das erfolgreiche Wirken des Beistands und das Gelingen der Massnahme wichtig. Deshalb ist es folgerichtig, dass der betroffenen Person im Ernennungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, eine Vertrauensperson als Beistand vorzuschlagen oder eine von der Behörde in Aussicht genommene Person abzulehnen. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht verstärkt (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 401 ZGB). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Auch den Angehörigen und weiteren nahestehenden Personen, welche den von der Massnahme Betroffenen kennen, wird in Art. 401 Abs. 2 ZGB erlaubt, Vorschläge für die Person des Beistands zu unterbreiten. Zwischen den Wünschen der betroffenen Person und den Vorschlägen der Angehörigen und weiterer nahestehender Personen besteht aber eine klare Hierarchie: Sobald die betroffene Person Wünsche unterbreitet, denen entsprochen werden kann, müssen Vorschläge der nahestehenden Personen unberücksichtigt bleiben (RUTH E. REUSSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 401 ZGB). f) Bezüglich der Frage, ob sich D. als Beistand von C. eignet, ist in rechtlicher Hinsicht von Art. 401 Abs. 1 ZGB auszugehen. Dort ist folgendes festgehalten: "Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist." Wie oben (vgl. E. 1.3.5 lit. f) aufgezeigt wurde, entspricht die Einsetzung von D. als Beistand von C. dessen Willen. Beziehungsweise wäre C. schon damit einverstanden gewesen, wenn G. Beistand geworden wäre. Es wurde dann aber eben die Lösung mit D. gewählt (O2K 24 6, act. 40 und 49). Ausdruck für das Vertrauen, das C. D. entgegenbringt, ist - wie ebenfalls schon erwähnt wurde - die Errichtung des Vorsorgeauftrags durch C. am 23. März 2023, in welchem D. ersatzweise als Vorsorgebeauftragter vorgesehen wurde (act. 7.1). Weiter beschreibt D. im Rahmen seiner Stellungnahme vom 8. April 2024 (O2K 24 6, act. 6) anschaulich, dass die gesamte Familienseite von G. eine enge, nachhaltige und familiäre Beziehung mit C. verbinde. Dementsprechend feierten sie alle zusammen Familienfeste wie Weihnachten, Ostern oder Geburtstage. Man sehe und spreche sich mehrmals wöchentlich. Bei organisatorischen Angelegenheiten, aber auch etwa bei gesundheitlichen Problemen biete man C. die notwendige Unterstützung. Sodann sei auf die Gesprächsnotiz betreffend ein Telefonat zwischen einer Vertretung der KESB und D. vom 22. November 2023 verwiesen. D. habe demnach damals erklärt, dass er seit dem Tod von I. viel Kontakt mit C. habe. Es liege ihm am Herzen, dass es C. gut gehe. Er komme gerne vorbei und lasse sich über mögliche Aufgaben etc. informieren. Er empfinde C. nicht als "zurückgeblieben". Er könne mit C. über alles sprechen. Manchmal brauche er einfach etwas mehr Zeit (O2K 24 6, act. 9/41). Die Behauptung der Beschwerdeführerin 2, G. und D. hätten sich bis zum Tod von I. im Oktober 2022 nicht um C. gekümmert (vgl. O2K 24 8, act. 1, S. 8), kann jedenfalls insbesondere deshalb nicht nachvollzogen werden, weil eben C. bereits im Jahr 2017 G. als Vorsorgebeauftragten eingesetzt hat. Hinzu kommt, dass G. anlässlich der Besprechung vom 16. November 2023 erklärte hatte, er kümmere sich seit etwa 2017 ums Administrative. Vorher habe dies die Mutter gemacht (O2K 24 6, act. 9/40). Im Übrigen ist D. zur Übernahme des Mandats bereit. Fraglich erscheint nun aber eben, ob sich D. tatsächlich als Beistand eignet.
g) D. ist 38 Jahre alt. Er hat ursprünglich eine kaufmännische Lehre mit Berufsmaturität abgeschlossen. Zudem verfügt er über einen Bachelor of Science in Business Administration. Derzeit arbeitet er zu einem 100%-Pensum als Geschäftsführer für die O. AG. Laut Handelsregisterauszug ist er ausserdem Mitglied des Verwaltungsrates dieses Unternehmens. Die O. AG bezweckt laut besagtem Auszug die Realisierung von Neubau- und Sanierungsprojekten sowie den Kauf und Verkauf von Grundstücken. Im Strafregister ist D. nicht verzeichnet und auch im Betreibungsregister sind keine Einträge vorhanden (O2K 24 6, act. 9/46 ff.). h) Im Sinne der zutreffenden Auffassung der KESB besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass D. die fachlichen Voraussetzungen mitbringt, um die Beistandschaft für C. zu führen. Namentlich erscheint er aufgrund seiner kaufmännischen Kenntnisse und seiner Erfahrung als Geschäftsführer zur Unterstützung von C. in Einkommens- und Vermögensangelegenheiten gut befähigt. Die Beschwerdeführer bestreiten die fachliche Eignung von D. ebenfalls nicht konkret. Streitig ist vorliegend vielmehr, ob D. sich aus persönlicher Sicht für die Übernahme des fraglichen Mandats eignet. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Beistandschaft durch D. sich für C. negativ auswirke. D. und dessen Vater G. würden C. stark beeinflussen und dafür sorgen, dass dieser von der Umwelt regelrecht abgeschottet werde. Zu den Beschwerdeführern habe C. den Kontakt abrupt abgebrochen. Den einzigen Kontakt, den C. noch pflege, sei zu D. und G.
i) Die Beschwerdeführer sind nach dem Gesagten der Auffassung, C. habe sich bezüglich der Beistandschaft durch D. nur deshalb befürwortend geäussert, weil er von G. und D. manipuliert werde. Die vier Geschwister sind unter sich zerstritten, was mit der Regelung des Nachlasses von I. zusammenhängt. Die Beschwerdeführer schildern substantiiert, dass es ihnen nicht mehr gelingt, Kontakte zu C. zu knüpfen. Anhand der Aussagen von C. gegenüber der KESB hinsichtlich der Beschwerdeführer ist auch nicht zu übersehen, dass jener gegenüber diesen ablehnend eingestellt ist (vgl. dazu oben E. 1.3.5 lit. f). Wenn die Beschwerdeführer aber ausführen, es sei zu vermuten, dass G. und D. psychischen Druck auf C. ausüben, um zu verhindern, dass dieser mit ihnen oder auch mit Dritten in Kontakt tritt, kann dies nicht als erstellt gelten. D. hat den Vorwurf in seiner Stellungnahme auch entschieden zurückgewiesen. Bei der Einsetzung eines Beistands ist entscheidend, dass dies stets zum Wohl der verbeiständeten Person geschieht. Das Interesse der betreuten Person bildet die oberste Richtschnur und geht allen anderen privaten und öffentlichen Interessen vor (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern KES 17 512 vom 8. November 2017 E. 37.2). Den Beschwerdeführern gelingt es nicht plausibel darzutun, dass mit der Einsetzung von D. als Beistand von C. dessen Wohl nicht gewahrt wird. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass C. die Gefahr einer sozialen Isolierung droht. Für die Beschwerdeführer scheint es unbefriedigend zu sein, dass C. keinen Kontakt mehr mit ihnen wünscht und nun ausgerechnet D. zu dessen Beistand ernannt wird, mit dessen Familie sie im Streit liegen. Doch lässt dies D. nicht als ungeeignet erscheinen, die im Zusammenhang mit der Beistandschaft anfallenden Aufgaben zu erfüllen und die Interessen von C. zu wahren. Die Beschwerdeführer legen zudem zu wenig konkret dar, welcher weiterer Kontakte C. verlustig gegangen sein soll, seit sich im Zuge des Todes von I. G. und D. um ihn gekümmert haben. Nebst ihnen selber nennen die Beschwerdeführer namentlich nur noch eine Cousine von C., zu welcher dieser ebenfalls keinen Kontakt mehr habe. Es herrscht der Eindruck vor, dass C. generell nicht viele soziale Kontakte hat bzw. hatte. Dafür sprechen auch bestimmte eigene Darlegungen der Beschwerdeführer. So erklärten sie anlässlich der Besprechung bei der KESB vom 19. Januar 2024, dass C. sozial besser angebunden und allenfalls in eine kleinere Wohnung oder eine begleitete Wohnform umziehen müsste (O2K 24 6, act. 9/56). Mit diesen Angaben vermögen sie jedenfalls jedoch weder darzutun, dass die Errichtung einer Beistandschaft nicht zweckmässig ist, noch dass sich D. nicht als Beistand qualifiziert. Soweit es zutreffen sollte, dass G. und D. Vorgaben machen an C. bezüglich Kontakte zu den Beschwerdeführern und seiner Cousine, dürfte dies einfach Ausdruck des familieninternen Zwists sein und muss dies nicht dem allgemeinen Wohl und den Interessen von C. zuwiderlaufen. Zu erwähnen ist auch, dass bestimmte Kontakte durch die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich nicht im Sinne von C. zu sein scheinen. So bemerkte der ehemalige Rechtsvertreter von C. am 29. November 2023 gegenüber der KESB, die Beschwerdeführerin 2 versuche mit Unterschriften zu mehr Geld im Nachlass zu kommen. Das verunsichere C. Der Rechtsvertreter ergänzte, er erachte deshalb die Lösung mit D. als Beistand als sinnvoll, weil C. so immer sagen könne, er müsse dies zuerst mit D. besprechen (O2K 24 6, act. 9/45). Angemerkt sei, dass die Behauptung, dass C. isoliert lebe und nur G. und D. als soziale Kontakte haben soll, aus dem Grund fragwürdig erscheint, weil jener täglich einer Beschäftigung an einem Nischenarbeitsplatz nachgeht. Er könne dort auch zu Mittag essen (O2K 24 6, act. 9/28). Dass aber die Wohnsituation von C. nicht ideal ist, hat auch G. in der KESB-Besprechung vom 16. November 2023 eingeräumt. Er erklärte, das Teil der Erbmasse von I. bildende Haus, in welchem C. alleine lebt, sei schon etwas "einsam und gross". C. hatte damals jedoch offenbar sogar gesagt, dass er nicht weg wolle (O2K 24 6, act. 9/40). Aus letzterem kann geschlossen werden, dass sich C. nicht als isoliert lebend fühlt. Weitere Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen nichts daran zu ändern, dass die Eignung von D. als Beistand von C. zu bejahen ist. Soweit der Beschwerdeführer 1 in seinem Schreiben vom 25. Januar 2024 (O2K 24 6, act. 9/58) dargelegt hat, man habe berechtigte Gründe anzunehmen, dass das Vermögen von C. veruntreut werde, begründet er diese Vermutung nicht. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, dass C. durch die Führung der Beistandschaft durch D. eine Veruntreuung seines Vermögens droht. Im Übrigen existieren im Gesetz verschiedene Instrumente, welche der Aufsicht über die Mandatsführung dienen. Zu nennen sind diesbezüglich vorab die Pflicht zur Rechnungsführung und Rechnungsablage nach Art. 410 ZGB. Zudem ist über die persönlichen Verhältnisse Bericht zu erstatten (Art. 411 ZGB). Sodann sind zum Schutz der Interessen der betreuten Person gewisse Geschäfte von erhöhter Tragweite der Zustimmung durch die KESB unterstellt (Art. 416 ZGB). Schliesslich kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands die KESB anrufen (Art. 419 ZGB). Im Übrigen erscheint es auch passend, dass mit D. der Neffe von C. die Beistandschaft übernimmt und nicht dessen Bruder G. Auf diese Weise wird eine gewisse – positiv zu wertende – Distanz geschaffen. D. wäre letztlich einzig ungeeignet gewesen, C. in der Erbangelegenheit von I. zu vertreten. Der Gefahr einer Interessenkollision hat die KESB indes gebannt, indem sie RA CC. zum Ersatzbeistand ernannt hat. D. kann damit als Beistand die Rechtsposition von C. in der Erbangelegenheit nicht beeinflussen. Allfällige weitere Interessenkonflikte sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 2 äusserte sich zwar kritisch bezüglich der Einsetzung von RA CC. als Ersatzbeistand, weil dieser von D. und G. instruiert werde. RA CC. habe sein Anwaltspraktikum in jener Kanzlei absolviert, in welcher der Rechtsvertreter von G. (und jetzt auch der vorherige Vertreter von C.) arbeite. Die Bedenken der Beschwerdeführerin stellen sich jedoch zum vornherein als unbegründet dar, wie auch RA CC. im Rahmen seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2024 selber korrekt dargelegt hat (O2K 24 8, act. 12). Ein Anschein der Befangenheit ist zu verneinen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass RA CC. sein Mandat nicht frei und unabhängig wird ausüben können. Vor allem aber lässt der Umstand, dass die Instruktion von RA CC. durch D. erfolgen wird, letzteren nicht als ungeeigneten (Haupt-)Beistand erscheinen. C. wäre selber nicht in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten zu beschreiben bzw. zu regeln.
j) Zusammenfassend spricht aus rechtlicher Sicht nichts dagegen, D. als Beistand von C. einzusetzen. Von einem manipulativ zustande gekommenen, nicht nachvollziehbaren Willen auf Seiten des Betroffenen kann nicht die Rede sein. Die Interessen von C. erscheinen durch eine von D. geführte Beistandschaft hinreichend gewahrt. Im Zusammenhang mit der Erbangelegenheit wird der Gefahr einer Interessenkollision dadurch wirksam begegnet, dass mit RA CC. ein Ersatzbeistand eingesetzt wird. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis zu bestätigen und die beiden Beschwerden sind abzuweisen.
3. 3.1 a) Weder das ZGB noch das EG zum ZGB enthalten Bestimmungen zur Verlegung der Kosten. Massgebend sind somit nach Art. 64 EG zum ZGB die Grundsätze im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1).
b) Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Nach kantonaler Praxis (vgl. etwa O4V 13 28 vom 26. November 2014 E. 6) besteht für Beigeladene, die sich aktiv am Verfahren beteiligen, kein Dispens von der Kostenpflicht. Umgekehrt haben sie bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. O4V 13 28 vom 26. November 2014 E. 7.1). Dem Bund, dem Kanton und den Gemeinden sowie anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten im Kanton werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 22 Abs. 1 VRPG).
c) Für die beiden Verfahren O2K 24 2 und O2K 24 4 sind keine Kosten zu erheben, da jene als gegenstandslos abgeschrieben werden konnten. Bezüglich der beiden Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 erscheint es angemessen, zusammen eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000 zu erheben. Bezüglich Bemessung sei erwähnt, dass eine durchschnittliche Anzahl von Einwänden zu prüfen war und die Vorakten durchschnittlich umfangreich sind (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen. Die von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-- sind anzurechnen.
3.2 Bezüglich Zusprache einer Parteientschädigung ist wiederum zwischen den Verfahren O2V 24 2 und O2V 24 4 einerseits und den Verfahren O2V 24 6 und O2V 24 8 andererseits zu differenzieren. Was die letztgenannten Verfahren betrifft, hat die KESB als staatliche Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung. D. als unvertretene Partei ebenfalls nicht, da sein Aufwand nicht jenen Rahmen überschritten hat, der von der Partei auf sich zu nehmen ist (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d). Entschädigungsberechtigt ist demgegenüber C., der rechtskundig durch RA CC. vertreten ist. Die anwaltliche Entschädigung setzt sich aus einem Honorar und den Barauslagen zusammen. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000 bis Fr. 10‘000 (Art. 16 Abs. 1 AT). In aussergewöhnlich aufwändigen Verfahren kann das Honorar um die Hälfte erhöht werden (Art. 16 Abs. 2 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in
a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000 bis zu Fr. 4‘000 zu sprechen ist;
b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000 bis Fr. 7‘000 angemessen erscheint; und
c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000 bis Fr. 10‘000, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000 rechtfertigt. Dem Aufwand (2 in weiten Teilen identische Eingaben für die beiden fraglichen Verfahren mit je rund 7 Seiten) und den Anforderungen in den Verfahren angemessen erscheint ein Honorar aus dem unteren Bereich der Honorarpauschale (Fr. 1‘000.00 bis Fr. 4‘000.00) in Höhe von Fr. 1‘800.00. Hinzu kommen Barauslagen von 4 % sowie die MWST von 8.1 %, sodass total eine Entschädigung von Fr. 2'023.65 resultiert. Für den Entschädigungsanspruch von C. haben die Beschwerdeführer solidarisch einzustehen.
Was die Verfahren O2K 24 2 und O2K 24 4 angeht, sind dort die beiden Beschwerdeführer entgegen ihren Anträgen nicht entschädigungsberechtigt. Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben Anspruch auf Akteneinsicht die am Verfahren beteiligten Personen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich nicht um verfahrensbeteiligte Personen, weshalb sie auch nicht akteneinsichtsberechtigt sind. Sie sind wie gesehen nicht einmal beschwerdebefugt im Sinne von Art. 450 ZGB. Die Beschwerdeführer haben im Laufe des Verfahrens vor dem Obergericht zwar Einsicht in die Akten und in den vollständigen begründeten Entscheid erhalten, doch hätten sie nach dem Gesagten streng genommen keinen Anspruch darauf gehabt. Dies führt eben dazu, dass ein Anspruch auf Parteientschädigung in den Verfahren O2K 24 2 und O2K 24 4 zu verneinen ist. Das Obergericht erkennt:
1. Die Verfahren O2K 24 2, O2K 24 4, O2K 24 6 und O2K 24 8 werden vereinigt.
2. Die Verfahren O2K 24 2 und O2K 24 4 werden als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Auf die Beschwerden in den Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr betreffend die Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 im Betrag von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 je zur Hälfte auferlegt. Die von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.-werden angerechnet.
5. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, C. bezüglich der Verfahren O2K 24 6 und O2K 24 8 unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2'023.65 zu bezahlen.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
7. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - RA BB., mit Gerichtsurkunde - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB), mit Gerichtsurkunde - D., mit Gerichtsurkunde - RA CC., mit Gerichtsurkunde Im Namen der 2. Abteilung des Obergerichts
Der Obergerichtsvizepräsident:
lic. iur. Daniel Hofmann Der Obergerichtsschreiber:
lic. iur. Marc Giger
versandt am: