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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2K-19-18 ARGVP 2021 3818

1 gennaio 2021·Deutsch·Appenzello Esterno·Tribunale superiore di Appenzello Esterno·PDF·3,469 parole·~17 min·4

Riassunto

AR GVP 33/2021 Nr. 3818 Entschädigung an den Beistand (Art. 404 ZGB; Art. 54 EG zum ZGB; Art. 4 Tarif KESR). Anwendbares Recht nach einer Gesetzesänderung. Vorliegen besonderer Umstände bejaht, welche eine Erhöhung des in Art. 4 Abs. 3 Tarif KESR aufgeführten Stundenansatzes rechtfertigen. Solidarische Auferlegung von Kosten (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Nach dem Ableben der Verbeiständeten können die Entschädigung für den Beistand sowie die Verfahrenskosten den Erben solidarisch auferlegt werden

Testo integrale

Seite 1/7 AR GVP 33/2021 Nr. 3818 Entschädigung an den Beistand (Art. 404 ZGB; Art. 54 EG zum ZGB; Art. 4 Tarif KESR). Anwendbares Recht nach einer Gesetzesänderung. Vorliegen besonderer Umstände bejaht, welche eine Erhöhung des in Art. 4 Abs. 3 Tarif KESR aufgeführten Stundenansatzes rechtfertigen. Solidarische Auferlegung von Kosten (Art. 19 Abs. 2 VRPG). Nach dem Ableben der Verbeiständeten können die Entschädigung für den Beistand sowie die Verfahrenskosten den Erben solidarisch auferlegt werden. Zirkular-Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 08.03.2021, O2K 19 18 Aus den Erwägungen: 2.1 Entschädigung für die Beiständin und den Beistand 2.1.1 Im Entscheid der KESB vom 7. November 2019 wird festgehalten, gemäss Angaben des Beistandes habe sich die Zusammenarbeit seit August 2015 „im Grossen und Ganzen auf die Abwicklung des Grundstückverkaufs und die entsprechenden Abklärungen“ beschränkt. Dies dürfte - abgesehen von der Aufnahme des Eingangsinventars - auch für die Zeit zutreffen, während der die früher zuständige Beiständin die Beistandschaft geführt habe. Gemessen an einem durchschnittlichen mittleren Aufwand erscheine für die rund 2 ½-jährige Amtszeit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6‘000.00 angemessen. Auslagen bzw. Spesenersatz werde nicht geltend gemacht. Das Vermögen im Nachlass der verstorbenen Verbeiständeten rechtfertige es, dass die Entschädigung den Erben auferlegt werde.

2.1.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Entschädigung für die Regionale Berufsbestandschaft sei viel zu hoch festgesetzt worden. Deren Höhe widerspreche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip und verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

2.1.3 Die KESB bringt vor, für die frühere Beiständin, welche das Mandat von Oktober 2013 bis Sommer 2015 geführt habe, sei keine Entschädigung zugesprochen worden. Üblicherweise würden die eingesetzten Beistandspersonen ihren Aufwand in zeitlicher Hinsicht nicht erfassen. Das sei auch hier der Fall gewesen. Gehe man von einem Überwälzungssatz von CHF 100.00 pro Stunde aus, würde dies für die gesamte Führung der Beistandschaft 60 Stunden Aufwand entsprechen. Nur schon die Einarbeitung, Mandatsaufnahme mit der Klientin, Information der Zusammenarbeitspartner wie Banken etc. und die Beschaffung der Dokumente für das Eingangsinventar sei mit rund 10 Stunden zu veranschlagen. Die Abwicklung des Liegenschaftsverkaufs sei mit rund 15 Stunden zu bewerten. Für die Erstellung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie die Weiterungen im Rahmen der verschiedenen Beschwerdeverfahren seien 5 Stunden einzusetzen. Somit verblieben für die ordentliche Mandatsführung rund 30 Stunden, die auf 2 ½ Jahre verteilt, angefallen seien. Für die Entschädigung sei nicht nur der zeitliche Aufwand, sondern auch die Komplexität der Aufgabe ausschlaggebend.

2.1.4 In den Akten liegen der Schlussbericht, die Schlussrechnung sowie verschiedene Kontoauszüge.

2.1.5 Nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Bei einem

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Seite 2/7 Berufsbeistand oder einer Berufsbeiständin fallen die Entschädigung und der Spesenersatz an den Arbeitgeber. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 2 ZGB). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Art. 404 Abs. 3 ZGB).

Nach Art. 54 Abs. 1 EG zum ZGB (bGS 211.1) haben die Beiständinnen und Beistände Anspruch auf eine Entschädigung und den Ersatz der Auslagen aus dem Vermögen der betroffenen Person gemäss Art. 404 ZGB, wobei die KESB die Entschädigung festlegt. Die Entschädigung beträgt pro Jahr zwischen CHF 600.00 und CHF 20‘000.00 zuzüglich Auslagen (Art. 54 Abs. 2 EG zum ZGB). Bei einer Vermögensverwaltung beträgt die Entschädigung höchstens 5 Promille des verwalteten Reinvermögens (Art. 54 Abs. 3 EG zum ZGB). Bei besonders schwierigen Verhältnissen, die ausserordentliche Bemühungen erfordern, kann eine Entschädigung höchstens bis zum doppelten Maximalbetrag festgelegt werden (Art. 54 Abs. 4 EG zum ZGB). Ist kein Vermögen vorhanden, ist die von der KESB festgesetzte Entschädigung von der zuständigen Berufsbeistandschaft zu tragen (Art. 54 Abs. 5 EG zum ZGB). Der Regierungsrat erlässt einen Tarif (Art. 54 Abs. 6 EG zum ZGB).

Dieser Tarif wurde in der Verordnung über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Spesen im Kindesund Erwachsenenschutzrecht vom 18. Dezember 2012 (Tarif KESR, bGS 212.43) verwirklicht. Auf den 1. Januar 2019 wurde der Tarif angepasst. Damit stellt sich die Frage, ob auf die strittige Entschädigung der bisherige oder kraft einer ausdrücklichen oder einer allgemeinen Regel des Übergangsrechts der revidierte Tarif anwendbar ist.

Nach Lehre und Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache des Gesetzgebers, mit übergangsrechtlichen Bestimmungen den zeitlichen Geltungsbereich der alten von demjenigen der neuen Rechtsordnung abzugrenzen und zu bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchen Fällen das alte Recht nachwirkt und welches Recht in zum Zeitpunkt der Rechtsänderung hängigen erstinstanzlichen oder in Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist (MARKUS JOOS, in: Glaus/Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, 2009, S. 449 f. Rz. 3). Bei der Ausgestaltung einer angemessenen Übergangsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum des Ermessens offen, wobei das Bundesgericht eine solche Regelung auch verfassungsrechtlich als geboten erachtet, wenn dabei der Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Willkürverbot und der Vertrauensgrundsatz Beachtung finden (BGE 128 I 92, E. 4). Erst wenn eine ausdrückliche und insbesondere spezial-gesetzliche Übergangsregelung fehlt, muss auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln zurückgegriffen werden (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 201 ff.). Es kann spezialgesetzlich insbesondere angeordnet werden, dass neues materielles Recht sofort, d.h. auch während eines bereits hängigen Beschwerdeverfahrens anzuwenden ist (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 777 und 779).

Vorliegend ist die Entschädigung an die Beiständin und den Beistand nach Beendigung der Massnahme streitig. Das Verfahren wurde mit Einreichung des Schlussberichts resp. der Schlussrechnung eingeleitet und ist folglich seit dem 25. Juli 2016 anhängig. Der Regierungsrat hat in Art. 7 Tarif KESR bestimmt, dass diese Verordnung auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung findet. Er hat damit ausdrücklich eine spezialgesetzliche Übergangsregelung statuiert, wie er sie zuvor schon identisch im alten Tarif KESR vorgesehen hat. Diese ist bei der Beurteilung der hängigen Beschwerde für das Obergericht verbindlich, sofern keine Kollision mit höherrangigem Gesetzesrecht festgestellt werden kann. Eine solche ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch eine Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmung kann vorliegend nicht festgestellt werden. Sämtliche Verfahrensbeteiligten konnten und mussten in Kenntnis der alt- und neurechtlich identischen Übergangsbestimmung damit rechnen, dass im Verlauf des Verfahrens bzw. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens die revidierten Ansätze zur Anwendung gelangen. Die hier sich stellenden Fragen

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Seite 3/7 sind somit nach dem neuen Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des Obergerichts II 10 45 vom 24. April 2013 E. 2 und Urteile des Bundesgerichts 1C_23/2014 und 1C_25/2014 vom 24. März 2015 E. 7, wo es um eine Übergangsbestimmung mit vergleichbarem Wortlaut, nämlich Art. 124 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht [bGS 721.1]) ging. Im Gegensatz zu den soeben zitierten Entscheiden, bei denen die Vorinstanz, d.h. das Departement Bau und Umwelt, seinen Rekursentscheid noch unter dem alten Recht traf, war der neue Tarif KESR hier beim Entscheid der Vorinstanz am 7. November 2019 bereits in Kraft, lediglich der diesem zugrundeliegende Sachverhalt ereignete sich vor der Anpassung der Verordnung. Umso mehr ist bei der Festsetzung der Entschädigung für die Beiständin und den Beistand auf das neue Recht abzustellen.

Bei der Bemessung der Entschädigung sind die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Massnahmenführung und die damit verbundene Verantwortung (Art. 4 Abs. 1 Tarif KESR). Sind für die Führung der Beistandschaft besondere berufliche Kenntnisse erforderlich, wird die Entschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach dem entsprechenden Berufstarif ermittelt (Art. 4 Abs. 2 Tarif KESR). Soweit keine besonderen Umstände vorliegen, ist von einem Stundenansatz von CHF 30.00 auszugehen (Art. 4 Abs. 3 KESR). Anträge auf Entschädigung sind in der Regel im Rahmen der Berichterstattung zu stellen (Art. 3 Abs. 1 Tarif KESR). Private Beistände und Beiständinnen können auf eine Entschädigung verzichten (Art. 3 Abs. 3 Tarif KESR).

2.1.6 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Entschädigung an den Beistand das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip verletze und unverhältnismässig sei.

Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen). Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3; 120 Ia 171 E. 3 mit Hinweisen). Dies ist im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes, wo Regionale Berufsbeistandschaften mit den Mandaten betraut werden, welche die KESB nicht privaten Beiständinnen und Beiständen überträgt (Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 1 lit. b und Art. 54 EG zum ZGB), nicht anders. Die Beschwerdeführer zeigen auf jeden Fall nicht auf, dass Letzteres für die Regionalen Berufsbeistandschaften im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht zutrifft.

2.1.7 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 132 II 47 E. 4.1; 130 III 225 E. 2.3; 126 I 180 E. 3a/bb; je mit Hinweisen; im Speziellen für Gerichtsgebühren: BGE 120 Ia 171 E. 2a mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 128 I 46 E. 4a; 126 I 180 E. 3a/bb). Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden, und bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 III 225 E. 2.3, je mit Hinweisen). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=139+III+334&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-47%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page47 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=139+III+334&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-225%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page225 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=139+III+334&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-225%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page225 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=139+III+334&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-180%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page180 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=139+III+334&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-171%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page171 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=139+III+334&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-46%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page46 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=139+III+334&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-I-180%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page180 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2020&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=139+III+334&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-III-225%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page225

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Der vom Regierungsrat gestützt auf Art. 54 EG zum ZGB erlassene Tarif KESR (vgl. oben E. 2.1.5) zieht als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung an die Beiständinnen und Beistände nicht allein die Umstände des Falles, d.h. die Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben resp. die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens heran, sondern berücksichtigt auch den für die Führung der Beistandschaft erforderlichen Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Massnahmenführung sowie die damit verbundene Verantwortung (RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 18 zu Art. 404 ZGB; BGE 116 II 399 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5D_148/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 3.1). Mit diesen Kriterien kann sowohl dem Nutzen für den Gebührenpflichtigen als auch dem Aufwandkriterium hinreichend Rechnung getragen werden. Sie erlauben, die Entschädigung so festzusetzen, dass sie sich in vernünftigen Grenzen hält und nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht. Die anwendbaren Tarifbestimmungen sind demnach unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips nicht zu beanstanden.

2.1.8 Damit stellt sich die Frage, ob dem Äquivalenzprinzip im konkreten Einzelfall nachgelebt wurde und die Entschädigung verhältnismässig ist.

Vorauszuschicken ist, dass die Bemühungen des Beistands mit Bezug auf den Verkauf der Grundstücke Nr. 0001 D. und Nr. 0002 E. an F. - unter anderem - Gegenstand der vor dem Obergericht geführten Verfahren Nr. O1K 16 4 und Nr. O2K 17 4 sowie der Prozeduren 5A_166/2017 und 5A_165/2019 vor dem Bundesgericht waren. Diese Sachverhalte und die entsprechenden Akten sind deshalb sowohl dem Gericht, der Vorinstanz und dem Beigeladenen als auch den Beschwerdeführern und deren Rechtsvertreter, der an diesen Verfahren ebenfalls beteiligt war, als bekannt vorauszusetzen. Zudem hat die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens nochmals umfassend Akteneinsicht gewährt.

Bezüglich der oben erwähnten massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2.1.7) geht das erkennende Gericht von folgenden Verhältnissen aus: - Art der Beistandschaft und die übertragenen Aufgaben: Der Beistand hat im Wesentlichen den Grundstückverkauf im Jahr 2015 abgewickelt und die dafür erforderlichen Abklärungen getätigt; die finanziellen Alltagsgeschäfte hat die verstorbene Verbeiständete selbständig erledigt. - die persönlichen Verhältnisse der verstorbenen Verbeiständeten: diese lebte in geordneten finanziellen Verhältnissen und war Eigentümerin einer Liegenschaft in H.; ihr einziges regelmässiges Einkommen bestand aus einer monatlichen AHV-Rente in Höhe von CHF 1‘740.00 sowie allfälligen Pachteinnahmen, welche jedoch nicht in der Rechnung erscheinen. - die Höhe des zu verwaltenden Vermögens und Einkommens sowie die Komplexität der finanziellen Verhältnisse: das Nachlassvermögen belief sich per Todestag auf CHF 182‘913.75 und das regelmässige monatliche Einkommen auf CHF 1‘740.00; die finanziellen Verhältnisse sind nicht kompliziert, sondern gut überschaubar. - der administrative Aufwand: Gross war der administrative Aufwand im Zusammenhang mit dem Verkauf der beiden landwirtschaftlichen Grundstücke in H. Wie dem Aktenverzeichnis zu entnehmen ist, hatte der Beistand in diesem Zusammenhang nicht nur eine Marktwertschätzung und einen Kaufvertragsentwurf erstellen zu lassen, sondern auch die Urteilsfähigkeit der verstorbenen Verbeiständeten abklären und bei der Bodenrechtskommission ein Abparzellierungsverfahren durchführen zu lassen. - der rechtliche Abklärungsbedarf: Die Abparzellierung der landwirtschaftlichen Grundstücke und die Durchführung des Grundstückverkaufs erforderten eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung und auch den Beizug Dritter. An dieser Stelle sind der Schätzer für den Marktwert, der Arzt bezüglich der Urteilsfähigkeit der verstorbenen Verbeiständeten, das Grundbuchamt für die Erstellung des Kaufvertragsentwurfs sowie die Bodenrechtskommission für die Abparzellierung zu nennen.

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Seite 5/7 Der von der Vorinstanz angegebene Aufwand von 60 Stunden für die Mandatsführung von der Errichtung der Beistandschaft an (31. Oktober 2013) bis zum Ableben der verstorbenen Verbeiständeten (6. März 2016) resp. dem Einreichen des Schlussberichtes und der Schlussrechnung (25. Juli 2016), d.h. für 29 resp. 33 Monate, erscheint angesichts der oben geschilderten Verhältnisse als angemessen. In diesem Zusammenhang erachtet das Obergericht die Schätzung der Vorinstanz für die Abwicklung des Grundstückverkaufs in der Beschwerdeantwort eher als zu tief und würde dafür mindestens 20 bis 25 Stunden veranschlagen. Auch für die Einarbeitung und Mandatsaufnahme mit der Klientin sowie die Beschaffung der Dokumente für das Eingangsinventar sowie das Erstellen der Schlussrechnung und des Schlussberichts erachtet das Obergericht einen Aufwand von 10 resp. 5 Stunden als eher knapp und würde hier von rund 15 bzw. rund 10 Stunden ausgehen. Damit bleiben noch 10-15 Stunden für die ordentliche Mandatsführung während 2 ½ Jahren.

Soweit keine besonderen Verhältnisse vorliegen, geht der neue Tarif KESR in Art. 4 Abs. 3 von einem Stundenansatz von CHF 30.00 aus. Dies würde hier zu einer Entschädigung von CHF 1‘800.00 führen. Nach Auffassung des Obergerichts werden damit die oben umschriebenen Bemühungen der Beiständin und des Beistandes nicht angemessen abgegolten. Zwar waren die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Verbeiständeten soweit gut überschaubar. Hingegen handelt es sich bei der Abparzellierung der landwirtschaftlichen Grundstücke und der Abwicklung des Grundstückverkaufes im Bereich des Bäuerlichen Bodenrechts (BGBB), bei dem auch Vorkaufsrechte zu beachten und Zedel abzulösen waren, um komplexe Rechtsgeschäfte, bei welchen die damit verbundene Verantwortung und die Anforderungen hoch sind und die nicht zur normalen Tätigkeit eines Berufsbeistandes gehören. Es liegen also besondere Umstände im Sinne der Verordnung vor, die eine massvolle Erhöhung der Vergütung rechtfertigen. Als angemessen erachtet das Obergericht eine Entschädigung von CHF 3‘000.00.

An dieser Stelle ist anzufügen, dass die im neuen Tarif KESR in Art. 4 Abs. 3 erwähnte Bemessung nach Zeitaufwand nach Meinung des Obergerichts nicht ins System der Pauschalentschädigung passt, wie Art. 54 Abs. 2 EG zum ZGB dies vorsieht. Umso mehr als es sich beim EG zum ZGB um ein Gesetz im formellen Sinn und beim Tarif KESR (lediglich) um eine regierungsrätliche Ausführungsverordnung handelt (Art. 54 Abs. 6 EG zum ZGB).

2.3 Solidarische Auferlegung der Entschädigung und der Verfahrenskosten 2.3.1 Bezüglich der Entschädigung hat die Vorinstanz erwogen, das Vermögen der verstorbenen Verbeiständeten rechtfertige es, diese den Erben aufzuerlegen. Weiter würden die Aktiven und Passiven mit dem Tod auf die Erben übergehen. Die Erben der verstorbenen Verbeiständeten hätten die Verfahrenskosten daher unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu bezahlen.

2.3.2 Nach den Beschwerdeführern ist die solidarische Auferlegung von Entschädigung und Gebühren auf alle Erben gesetzeswidrig, da die unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt würden. Diese hätten keine gegenseitigen Unterhaltspflichten, so dass auch deshalb die solidarische Auferlegung der Entschädigung und der Verfahrenskosten nicht zulässig sei. Diese seien den Erben je einzeln aufzuerlegen, nachdem sie erheblich herabgesetzt worden seien.

2.3.3 Gemäss der KESB gehen Verfahrenskosten in erster Linie zu Lasten der betroffenen Person. Sterbe diese, seien die unvermeidlichen Verfahrenskosten, welche beim Entscheid zur Prüfung und Genehmigung der Schlussrechnung und des Schlussberichts zwangsläufig anfielen, den Rechtsnachfolgern aufzuerlegen, sofern diese Kosten nicht ohnehin als latente Todesfallkosten im Nachlassinventar berücksichtigt würden. Mit dem Tod des Erblassers würden die Erben die Erbschaft von Gesetzes wegen als Ganzes erwerben. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids habe die Erbengemeinschaft der verstorbenen Verbeiständeten noch bestanden. Die Auferlegung der Entschädigung und Verfahrenskosten zulasten des Nachlasses sei daher rechtlich und sachlich richtig. Entsprechend gehe der geltend gemachte Anspruch fehl, dass sowohl die

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Seite 6/7 Entschädigung als auch die Verfahrenskosten den Erben einzeln und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Leistungsfähigkeit aufzuerlegen wären. Im Übrigen sehe Art. 19 VRPG bei einer Mehrheit von kostenpflichtigen Parteien ebenfalls die Möglichkeit der Solidarhaftung vor.

2.3.4 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen - welche hier nicht zutreffen - gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft verteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben (Art. 639 Abs. 2 ZGB). Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist (Art. 639 Abs. 2 ZGB). Die Solidarhaftung der Erben entsteht mit Annahme der Erbschaft und endet mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist (BAR- BARA GRAHAM-SIEGENTHALER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 603 ZGB). Die gesetzliche Solidarhaftung gilt in sachlicher Hinsicht für Erbschaftsschulden (einschliesslich Steuerschulden des Erblassers), Erbgangsschulden, Lidlohnansprüche der Kinder sowie grundsätzlich für Vermächtnisse (dieselbe, a.a.O., N. 5 zu Art. 603 ZGB mit weiteren Hinweisen). Als Erbschaftsschulden werden die Schulden (Verbindlichkeiten, Passiven) des Erblassers bezeichnet, welche in den Nachlass fallen (dieselbe, a.a.O., N. 6 zu Art. 603 ZGB mit weiteren Hinweisen). Erbgangsschulden sind dagegen Verbindlichkeiten, die durch das Ableben des Erblassers erst entstehen (zum Beispiel Beerdigungskosten, Willensvollstreckerhonorar, Kosten der Siegelung oder Inventaraufnahme). Die Rechtsprechung und überwiegende Lehre bejaht die solidarische Haftung der Erben auch für diese Schulden (dieselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 603 ZGB mit weiteren Hinweisen; SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, in: Basler Kommentar, ZGB II, 6. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 603 ZGB).

2.3.5 Die Entschädigung für den Berufsbeistand stellt nach Auffassung des Obergerichts eine Erbschaftschuld, d.h. ein Passivum der Erblasserin, dar. Für Erbschaftsschulden haften die Erben nach dem oben Gesagten solidarisch, unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft noch besteht oder die Teilung bereits erfolgt ist.

Dies ist nach Auffassung des Obergerichts nur folgerichtig, da sich die Höhe der Entschädigung für den Berufsbeistand - wie oben dargelegt (E. 2.1) - ausschliesslich nach dessen Aufwand und den Verhältnissen der Erblasserin (Höhe des zu verwaltenden Vermögens, Schwierigkeit der damit verbundenen Rechtsgeschäfte etc.) richtet. Die Entschädigung steht hingegen in keiner Relation zu den (finanziellen) Umständen, in denen die Erben leben. Die Forderung, die Entschädigung sei unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer festzulegen, ist deshalb weder sachgerecht noch stützt sie sich auf eine materielle (gesetzliche) Grundlage. Sie ist daher zurückzuweisen.

2.3.6 Die Beistandschaft für die verstorbene Verbeiständete endete infolge ihres Ablebens. Als Folge davon hatte die Vorinstanz die Schlussrechnung und den Schlussbericht zu prüfen (Art. 415 und 425 ZGB) und - gegebenenfalls - zu genehmigen.

Der Nachlass war im Zeitpunkt der Rechnungstellung noch nicht verteilt. Deshalb war es korrekt, die Verfahrenskosten dem Nachlass direkt zu belasten. Auch in diesem Zusammenhang hängt der umstrittene Betrag,

Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3818

Seite 7/7 d.h. die Entscheidgebühr, einzig mit der Beistandschaft der Erblasserin zusammen und weist keinen Bezug zu den Beschwerdeführern auf. Demzufolge wäre es auch hier nicht sachgerecht, bei der Festlegung der Gebühr auf die finanziellen Verhältnisse der Erben abzustellen.

O2K-19-18 ARGVP 2021 3818 — Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2K-19-18 ARGVP 2021 3818 — Swissrulings