Skip to content

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung 05.01.2016 OG O1S-15-5

5 gennaio 2016·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung·PDF·13,661 parole·~1h 8min·2

Riassunto

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Urteil vom 5. Januar 2016 Mitwirkende Oberrichterin S. Rohner-Staubli, Vorsitz Oberrichterin D. Cadosch Autolitano Oberrichter B. Oberholzer, H. Zingg, Dr. S. Graf Obergerichtsschreiberin B.

Testo integrale

Berufungsbeklagte 1 Privatklägerin 1 B___ vertreten durch: RA BB___

Berufungsbeklagter 2 Privatkläger 2 C___ vertreten durch: RA CC___

Berufungsbeklagter 3 D___ Privatkläger 3

Berufungsbeklagte 4 Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden , Schützen- Anklägerin strasse 1A, 9100 Herisau

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung

Urteil vom 5. Januar 2016

Mitwirkende Oberrichterin S. Rohner-Staubli, Vorsitz Oberrichterin D. Cadosch Autolitano Oberrichter B. Oberholzer, H. Zingg, Dr. S. Graf Obergerichtsschreiberin B. Schittli

Verfahren Nr. O1S 15 5

Sitzungsort Trogen

Berufungskläger Beschuldigter A___ amtlich verteidigt durch: RA AA___ vertreten durch StA E___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau

Gegenstand mehrfache Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten, Tätlichkeiten, Nötigung Anträge

a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren: in der Anklage: 1. Der Beschuldigte A___ sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten sowie einer Busse in der Höhe von CHF 300.00 zu verurteilen. 2. Es sei zudem eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. in der Hauptverhandlung: 1. Der Beschuldigte sei wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, versuchter Nötigung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären.

2. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten und einer angemessenen Busse zu verurteilen. Die erstandene Untersuchungshaft wie die Sicherheitshaft seien an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Es sei der Entscheid zu treffen, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden sollte um über eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu befinden. 4. Es sei über die eingereichten Zivilforderungen zu entscheiden. 5. Der Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

im Berufungsverfahren: (sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen.

Privatklägerin 1 im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei der wiederholten Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Ehefrau eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen zu bezahlen bzw. ihr eine Genugtuung zu verschaffen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.

im Berufungsverfahren: Die Berufung sei abzuweisen. Privatkläger 2 im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung im Betrag von CHF 4‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2014 zu bezahlen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘899.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015 zu bezahlen. 3. Dem Beschuldigten sei die Weisung zu erteilen, während einer allfälligen Probezeit (bedingter Strafvollzug oder Entlassung auf Bewährung) keinen Kontakt zum Privatkläger 2 als Privatperson (ausserhalb dessen Tätigkeit für das portugiesische Konsulat) aufzunehmen. Ebenso sei es dem Beschuldigten zu untersagen, mit der Familie des Privatklägers 2 Kontakt aufzunehmen oder Anstalten zu treffen, den Wohn- oder Aufenthaltsort des Privatklägers 2 und seiner Familie ausfindig zu machen.

4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatkläger 2 für das Strafverfahren angemessen zu entschädigen.

im Berufungsverfahren: (kein Antrag)

b) Beschuldigter und Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung begangen am 31. März 2014 gegenüber F___ freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung begangen am 23. April 2014 gegenüber D___ und F___ freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung begangen am 12. Februar 2014 gegenüber dem Konsularbeamten des portugiesischen Konsulats in Zürich freizusprechen.

4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen, wobei von einer Bestrafung wegen Retorsion abzusehen sei.

5. Der Beschuldigte sei des Vorwurfs des Konsums von Betäubungsmitteln schuldig zu sprechen, wobei nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG von einer Bestrafung abzusehen und lediglich eine Verwarnung auszusprechen sei.

6. Für den Fall einer Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf einen oder mehrere der Vorwürfe betreffend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie allenfalls wegen versuchter Nötigung sei der Beschuldigte im Sinne eines Eventualantrages zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu verurteilen. 7. Im Umfang der Überhaft sei dem Beschuldigten nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 35‘000.00, zuzusprechen.

8. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft, eventualiter aus der Untersuchungshaft, zu entlassen und es sei ihm die Ausreise nach Portugal zu ermöglichen. Es seien nach richterlichem Ermessen allfällige Kontaktsperren oder ähnliches anzuordnen, damit eine geordnete Überführung nach Portugal sichergestellt werden kann.

9. Von einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB sowie von weniger weit gehenden Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB sei abzusehen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 11. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilforderung ins Zivilverfahren zu verweisen. Subeventualiter sei die Zivilforderung lediglich im Grundsatz zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Von einer Weisung gegenüber dem Beschuldigten sei abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

12. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilforderung ins Zivilverfahren zu verweisen. Subeventualiter sei die Zivilforderung lediglich im Grundsatz zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

im Berufungsverfahren: 1. Ziffer 1 erster bis und mit vierter Spiegelstrich des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 31. März 2014 zum Nachteil von F___; Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB vom 23. April 2014 zum Nachteil von D___; versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begangen am 12. Februar 2014 zum Nachteil von C___; Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB begangen am 17. November 2013 zum Nachteil von B___) seien aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der eben genannten Straftatbestände vollumfänglich freizusprechen.

2. Ziffer 2 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und von einer Ansetzung einer Freiheitsstrafe abzusehen.

Eventualiter sei Ziffer 2 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei, für den Fall einer Verurteilung in Bezug auf einen oder mehrere der Vorwürfe betreffend der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie allenfalls wegen versuchter Nötigung, im Sinne eines Eventualantrages zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu verurteilen.

3. Ziffer 3 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und gegen den Beschuldigten sei in Bezug auf den Vorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln nach Art. 19a Ziff. 2 BetmG lediglich eine Verwarnung auszusprechen.

4. Ziffer 4 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und im Umfang der Überhaft sei dem Beschuldigten nach Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens jedoch in der Höhe von CHF 35‘000.00, zuzusprechen.

5. Ziffer 9 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und folgende Kosten des Strafverfahrens seien zu neun Zehnteln dem Staat aufzuerlegen:

CHF 5‘723.00 (Kosten der Voruntersuchung exkl. Gutachten) CHF 2‘400.00 (Gerichtsgebühr) CHF 2‘573.00 (Zuführungskosten) CHF 647.50 (Gesundheitskosten)

6. Ziffer 13 des Urteils K3S 14 2 des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Dezember 2014 sei vollumfänglich aufzuheben. 7. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die amtliche Verteidigung zu gewähren, beides in der Person des Unterzeichnenden.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Sachverhalt

A. Übersicht

A. A___ wird vorgeworfen, am 31. März 2014 in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste Herisau den Sozialarbeiter F___ bedroht zu haben, worauf die Unterredung abgebrochen wurde. Am 23. April 2014 soll der Beschuldigte wiederum bei den Sozialen Diensten Herisau erschienen sein und gegenüber dem damaligen Leiter der Sozialen Dienste, D___, sowie dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter F___ unter anderem eine indirekte Amokdrohung geäussert haben. Ebenso soll der Beschuldigte dem Privatkläger 2, Sozialarbeiter beim portugiesischen Generalkonsulat, bei einem Telefonanruf am 12. Februar 2014 gedroht haben, der Familie des Privatklägers 2 etwas anzutun, sollte der Privatkläger 2 ihm nicht Dokumente für das Migrationsamt besorgen.

Zudem soll es am 17. November 2013 zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, der Privatklägerin 1, zu einem Streit über die Betreuung der gemeinsamen Tochter gekommen sein. Dabei soll der Beschuldigte der Privatklägerin 1 zwei Ohrfeigen verpasst haben.

Ferner wird dem Beschuldigten ein mindestens einmaliger Konsum von Marihuana ohne ärztliche Bewilligung im Zeitraum von März 2014 bis 1. Mai 2014 vorgeworfen. B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht

a) Die Privatklägerin 1 stellte am 17. November 2013 Strafantrag gegen den Beschuldigten (act. B 3/2.2). Sowohl die Privatklägerin 1 als auch der Beschuldigte wurden noch am selben Tag durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 3/2.7 und 2.8) und der Beschuldigte für 10 Tage aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen (act. B 3/2.1 und 2.5).

Gemäss Polizeirapport vom 26. Mai 2014 erstatteten D___ und F___ am 24. April 2014 bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden Anzeige gegen den Beschuldigten (act. B 3/3.1). Die Einvernahme der beiden Anzeigeerstatter durch die Kantonspolizei erfolgte gleichentags (act. B 3/3.6 und 3.7), diejenige des Beschuldigten am Folgetag (act. B 3/3.9).

Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 gewährte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung (act. B 3/P3.3).

Am 27. Mai 2014 erfolgten in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin die Konfrontationseinvernahmen von D___ (act. B 3/3.13) und der Privatklägerin 1 (act. B 3/2.14.2) durch die Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte wurde am 5. Juni 2014 durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. B 3/2.11). Eine weitere Befragung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft fand am 10. Juni 2014 statt (act. B 3/2.13).

b) Am 8. Juli 2014 ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein (Verfahren Nr. K3S 14 1; act. B 3/6). Aufgrund von bei der Prüfung der Anklage nach Art. 329 StPO festgestellten Mängeln wurde die Anklage mitsamt den Akten mit Verfügung vom 24. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und das Verfahren beim Kantonsgericht abgeschrieben (act. B 3/10/11).

c) Mit Verfügung vom 7. August 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Strafuntersuchungen gegen den Beschuldigten wegen Drohung, ev. Nötigung eines Mitarbeiters des portugiesischen Generalkonsulats in Zürich (fortan Privatkläger 2), mit dem bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden laufenden Strafverfahren an (act. B 3/P7.7). Gemäss Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich hatte sich der Privatkläger 2 am 17. Februar 2014 telefonisch wegen Drohung, ev. Nötigung, gemeldet (act. B 3/8.2). Die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers 2 durch die Stadtpolizei Zürich erfolgte am 18. Februar 2014 (act. B 3/8.4). Der Generalkonsul von Portugal, G___, äusserte sich am 18. Februar 2014 telefonisch gegenüber der Stadtpolizei Zürich zur Sache (act. B 3/8.2, S. 2 f.). Eine staatsanwaltschaftliche Befragung des Privatklägers 2 mit Wahrung des Konfrontationsrechts erfolgte am 27. August 2014 durch die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden (act. B 3/8.31). Der Beschuldigte wurde im Anschluss ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft in der Sache befragt (act. B 3/8.32).

Schliesslich erfolgte am 1. September 2014 eine weitere Befragung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft, an der ihm unter anderem der Vorwurf betreffend den Vorfall vom 31. März 2014 vorgehalten wurde (act. B 3/3.16).

d) Am 9. September 2014 reichte die Staatsanwaltschaft erneut eine Anklageschrift gegen den Beschuldigten ein (act. B 3/9). Mit Vorladung vom 16. September 2014 wurde die Hauptverhandlung auf den 24. November 2014 angesetzt und den Parteien eine Frist eingeräumt, um Beweisanträge zu stellen (act. B 3/11). Da durch die Staatsanwaltschaft mit der Anklageschrift die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB beantragt worden war, wurde seitens des Straf- und Massnahmevollzugs am 26. September 2014 um Einblick in das psychiatrische Gutachten gebeten (act. B 3/18). Mit Schreiben vom 30. September 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, F___, Sozialarbeiter der Sozialen Dienste Herisau, und G___, Generalkonsul von Portugal in Zürich, als Zeugen vorzuladen (act. B 3/22). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 die Hauptverhandlung am selben Tag zeitlich früher angesetzt und die von der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen vorgeladen (act. B 3/26). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte erste Beweisanträge (act. B 3/30). Am 17. Oktober 2014 teilte der Zeuge G___ schriftlich mit, er könne an besagtem Datum nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen (act. B 3/34). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 wurde der Zeuge aufgefordert, seine Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (act. B 3/35), woraufhin dieser sich mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 auf das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 berief (act. B 3/37). Am 31. Oktober 2014 gingen die vom Privatkläger 2 zur Begründung seiner Zivilansprüche eingereichten Beweismittel beim Kantonsgericht ein (act. B 3/38 und 39). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 stellte der Beschuldigte weitere Beweisanträge und reichte mehrere Unterlagen ein (act. B 3/42 und 43), darunter unter anderem eine mit 27. Oktober 2014 datierte Mitteilung, sich nicht korrekt verteidigt zu fühlen (act. B 3/43/3, Rückseite von S. 11). Die amtliche Verteidigerin bestätigte am 10. November 2014, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem Mandanten gestört sei (act. B 3/45), woraufhin dem Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung am selben Tag stattgegeben wurde (act. B 3/46). Am 10. November 2014 stellte der Beschuldigte einen weiteren Beweisantrag und reichte nochmals Unterlagen nach (act. B 3/50 und 51). Mit Verfügung vom 13. November 2014 wurde die auf den 24. November 2014 anberaumte Hauptverhandlung wegen Wechsels der amtlichen Verteidigung abzitiert. Zugleich wurde darüber informiert, dass wegen Krankheit des Vorsitzenden in geänderter Besetzung getagt werden muss (act. B 3/53). Das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt AA___ als amtlicher Verteidiger (act. B 3/57) ging am 14. November 2014 beim Kantonsgericht ein und wurde am gleichen Tag bewilligt (act. B 3/58). Mit Eingabe vom 19. November 2014 teilte der Beschuldigte mit, welche Beweisanträge er zurückstelle und anlässlich der Hauptverhandlung erneuern werde (act. B 3/65). Die Hauptverhandlung wurde schliesslich mit Verfügung vom 21. November 2014 auf den 15. Dezember 2014 angesetzt, wobei der Privatkläger 2 von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurde (act. B 3/66). Am 27. November 2014 kündigte der Zeuge G___ an, auch am neuen Hauptverhandlungstermin nicht verfügbar zu sein und wiederholte seinen Vorschlag, die Fragen des Gerichts schriftlich zu beantworten (act. B 3/77). Am 2. Dezember 2014 wurde dem Zeugen G___ mitgeteilt, dass eine schriftliche Einvernahme in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen sei, jedoch ein schriftlicher Bericht entgegengenommen werden könne (act. B 3/78). Folgetags wurde den Parteien mit Verfügung mitgeteilt, dass auf das Einholen eines weiteren psychiatrischen Gutachtens vorläufig verzichtet werde (act. B 3/80). Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wurde der Privatklägerin 1 am 8. Dezember 2014 gewährt (act. B 3/20/5). Die Begründung der Zivilforderungen des Privatklägers 2 ging am 9. Dezember 2014 beim Kantonsgericht ein (act. B 3/82). Die Hauptverhandlung fand im Beisein des Beschuldigten und dessen Verteidigers am 15. Dezember 2014 in Trogen statt. Ebenfalls anwesend waren der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 1 sowie ihre Rechtsvertreterin und der vorgeladene Zeuge F___ (act. B 3/85/1). Das Urteil wurde am gleichen Tag mündlich eröffnet. Das schriftliche Dispositiv wurde am 18. Dezember 2014 an die Parteien versandt (act. B 3/92). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (act. B 3/96); in der Folge wurde eine schriftliche Begründung ausgefertigt.

e) Der Beschuldigte wurde am 1. Mai 2014 verhaftet und befand sich bis zur Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2014 während 229 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (act. B 3/P2.4 und act. 92 Ziffer 6, S. 4). C. Vorstrafen

Der Beschuldigte wurde am 27. April 2011 vom Amtsgericht Frankfurt am Main wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt (act. B 3/P5/4).

D. Urteil der Vorinstanz

Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 erkannte das Kantonsgericht, 3. Abteilung, was folgt: 1. A___ ist schuldig

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (begangen am 31. März 2014 zum Nachteil von F___);

- der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (begangen am 23. April 2014 zum Nachteil von D___); - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (begangen am 12. Februar 2014 zum Nachteil des Privatklägers 2); - der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (begangen am 17. November 2013 zum Nachteil der Privatklägerin 1); - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (begangen im Zeitraum von März 2014 bis 1. Mai 2014).

2. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Art. 47, 49 Abs. 1 StGB), welche durch die Untersuchungs- sowie die Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden ist.

3. Er wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 200.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (Art. 106 StGB), welche durch die Untersuchungs- sowie die Sicherheitshaft bis und mit heute erstanden ist.

4. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft eine Genugtuung von pauschal CHF 5‘000.00 aus der Staatskasse zugesprochen (Art. 431 Abs. 2 StPO).

5. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird abgesehen.

6. Die Sicherheitshaft wird mit der mündlichen Urteilseröffnung aufgehoben.

7. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.

8. Die Zivilforderung des Privatklägers 2 (Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 4‘000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 12. Februar 2014 sowie Schadenersatzforderung in der Höhe von CHF 1‘899.20 zzgl. Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2015) wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus

CHF 16‘270.50 Kosten der Voruntersuchung (inkl. der Gutachten) CHF 2‘400.00 Gerichtsgebühr CHF 19‘711.85 Amtliche Verteidigung CHF 3‘739.80 Unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin 1 CHF 2‘573.00 Zuführungskosten CHF 647.50 Gesundheitskosten CHF 600.00 Dolmetscherkosten CHF 10‘162.15 Übersetzungskosten Eingaben des Beschuldigten CHF 56‘104.80 insgesamt, werden – abzüglich der Kosten für die von Dr. med. Thomas Knecht erstellten Gutachten in der Höhe von insgesamt CHF 10‘547.50, der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO), der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin 1 sowie der Dolmetscher- und Übersetzungskosten – dem Beschuldigten auferlegt.

10. Rechtsanwältin I___ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit CHF 11‘416.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) – unter Vorbehalt der Rückerstattung der Kosten durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO – aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 13‘312.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) beträgt.

11. Rechtsanwalt AA___ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit CHF 8‘295.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) – unter Vorbehalt der Rückerstattung der Kosten durch den Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO – aus der Staatskasse entschädigt. Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 9‘667.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) beträgt.

12. Rechtsanwältin BB___ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit CHF 3‘739.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin 1 mit CHF 4‘374.20 zu entschädigen. Im Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege in der Höhe von CHF 3‘739.80 fällt die Entschädigung der Staatskasse zu (Art. 138 Abs. 2 StPO), sofern die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 4 StPO erfüllt sind.

13. Der Beschuldigte hat den Privatkläger 2 mit CHF 7‘023.65 zu entschädigen.

Bezüglich der angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils wird an dieser Stelle auf eine Wiedergabe der Urteilsbegründung verzichtet. Auf die entsprechenden Ausführungen des Kantonsgerichts wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren

a) Gegen dieses Urteil liess A___ am 13. April 2014 durch seinen Verteidiger Berufung erklären und den Antrag auf Befragung des Zeugen G___ stellen (act. B1, S. 12). Weiter wies RA AA___ darauf hin, dass der Beschuldigte ausdrücklich eine mündliche Verhandlung wünsche (act. B 1, S. 4).

b) Mit Verfügung vom 20. April 2015 wurde den Berufungsbeklagten Frist zur Einreichung eines Nichteintretensantrages und/oder einer Anschlussberufung angesetzt (act. B 4).

c) Mit Eingabe vom 30. April 2014 reichte RA AA___ für seinen Mandanten das ausgefüllte Formular „Befragung zur Person / Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen“ ein (act. B 7 und act. B 8).

d) Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 beantragte am 11. Mai 2015, die Berufung sei abzuweisen. Von der Erhebung einer Anschlussberufung sowie dem Stellen von Beweisanträgen wurde abgesehen (act. B 11).

e) Am 16. Juni 2015 teilte der Leiter des Migrationsamtes dem Obergericht mit, dass A___ die Schweiz mittlerweile verlassen habe, wobei der aktuelle Aufenthaltsort nicht bekannt sei (act. B 16).

f) Nach diversen Abklärungen beim Verteidiger des Beschuldigten, der getrennt lebenden Ehefrau, dem Migrationsamt und dem portugiesischen Generalkonsulat in Zürich konnte schliesslich die Adresse des Beschuldigten ausfindig gemacht werden (act. B 30 bis act. B 34).

g) Am 4. Januar 2016 stellte RA AA___ für seinen Mandanten das Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung (act. B 39).

Auf die Ausführungen in den vorstehend aufgeführten Eingaben kann verwiesen werden; soweit für die Beurteilung der Berufung erforderlich, ist darauf im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. F. Beweiserhebungen durch das Obergericht

Am 8. September 2015 fand vor der 1. Abteilung des Obergerichts im Beisein von Dolmetscherin H___ sowie des Verteidigers des Beschuldigten die Einvernahme des Zeuge G___ statt (act. B 26).

G. Berufungsverhandlung durch das Obergericht

Die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Obergericht fand am 5. Januar 2016 im Beisein von StA E___ sowie Verteidiger AA___ statt (act. B 41).

Erwägungen

I. Formelles

1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in Ziffer 1.1 kann verwiesen werden.

Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf die Art. 26 und 27 des am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) hinzuweisen. Nach Art. 26 JG ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters.

2. Gegenstand der Berufung

Festzuhalten ist, dass im Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2014 der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziffer 1 alinea 5), das Absehen von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Ziffer 5), das Aufheben der Sicherheitshaft (Ziffer 6), die Verweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg (Ziffer 7), die Verweisung der Zivilforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg (Ziffer 8), die amtliche Entschädigung an RA lic. iur. Corinne Wüest (Ziffer 10), die amtliche Entschädigung an RA AA___ (Ziffer 11) sowie die amtliche Entschädigung an RA BB___ (Ziffer 12) nicht angefochten worden sind. Dementsprechend sind die genannten Urteilspunkte gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig (act. B 1).

3. Rechtzeitigkeit der Berufung

Die Urteilsbegründung wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 23. März 2015 zugestellt (act. 103). Die Berufungserklärung vom 13. April 2015 erfolgte somit fristgemäss (Art. 399 Abs. 3 StPO), da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag fiel und diese somit erst am darauffolgenden Montag, eben dem 13. April 2015, endete (Art. 90 Abs. 2 StPO).

4. Legitimation

Die Legitimation des Beschuldigten zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 1 StPO.

5. Berufungsgründe

Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung - die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts - Unangemessenheit gerügt werden. Aus den Ausführungen von RA AA___ in der Berufungserklärung und an Schranken (act. B 1 und B 43) ergibt sich, dass sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes als auch Rechtsverletzungen Gegenstand des Rechtsmittels sind. 6. Strafanzeige / -antrag

Gemäss Kantonsgericht liegen bezüglich der angeklagten Vorfälle - soweit es sich nicht ohnehin um Offizialdelikte handelt - gültige Strafanträge vor. Was den Vorfall vom 23. April 2014 angeht, wird auf die Strafanzeige vom 24. April 2014 verwiesen und ausgeführt (act. 98, S. 12 f.), eine Strafanzeige genüge inhaltlich den Anforderungen eines Strafantrages, wenn sich der entsprechende Wille, dass der Täter verfolgt werde, aus der Erklärung ergebe. Gemäss Auszug aus dem Polizeijournal sei F___, als er sich aufgrund eines ersten Vorfalls in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste bei der Polizei gemeldet hatte, darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um ein Offizialdelikt handle und mit entsprechenden Meldungen sparsam umzugehen sei, wenn kein polizeiliches Handeln erwünscht sei. Diese Information sei auch D___ bekannt gewesen. Da D___ und F___ die Strafanzeige nach der erwähnten Aufklärung durch die Polizei gemacht hätten, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass eine Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten gewollt gewesen sei. Nach dem Gesagten liege somit ein Strafantrag vor, sofern für die Prüfung einer anderen als einer der angeklagten Strafnormen ein solcher vorausgesetzt sei.

Der Verteidiger des Beschuldigten bestreitet, dass bezüglich des Vorfalles vom 23. April 2014 ein gültiger Strafantrag gestellt wurde (act. B 43, S. 9 ff.).

Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht zu dieser Thematik (act. B 41, S. 3).

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor1, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiter läuft. Dazu ist es erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde. Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem bereits zu laufen. Ist etwa unklar, ob es sich bei der zu beurteilenden Straftat gegen die körperliche Integrität um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt und

1 Urteil Bundesgericht 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen will die antragsberechtigte Person nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen, so muss sie sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen. Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten. Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen.

Aufgrund ihrer Anzeige bei der Kantonspolizei (act. 3.1) wurden D___ und F___ am gleichen Tag wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden als Auskunftspersonen einvernommen (act. 3.6 und 3.7). Wenn D___ und/oder F___ für den Fall, dass es sich beim Vorfall vom 23. April 2014 nicht um ein Offizialdelikt handelt, die Verfolgung des Beschuldigten wegen eines Antragsdelikts wollten, hätten sie nach dem oben Gesagten zusätzlich zur Strafanzeige Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB stellen müssen. Dies haben sie nicht gemacht, weshalb bezüglich eines Antragsdelikts für den Vorfall vom 23. April 2014 kein gültiger Strafantrag vorliegt.

7. Beweisanträge

Dem in der Berufungserklärung gestellten Beweisantrag, nämlich der Einvernahme von G___, ist das Gericht am 8. September 2015 nachgekommen (act. B 26).

An Schranken ersuchte RA AA___ um (nochmalige) Einvernahme von D___ und eventuell F___ (act. B 43, S. 11 f.). Dies um allfällige Unklarheiten im Zusammenhang mit der Strafanzeige betreffend den Vorfall vom 23. April 2014 auszuräumen.

Aus dem oben Gesagten (E. I. 6.) ergibt sich, dass betreffend den Vorfall vom 23. April 2014 kein gültiger Strafantrag vorliegt. Ein solcher könnte im jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr gestellt werden (Art. 31 StGB). Eine nochmalige Befragung von D___ und F___ zur Strafanzeige erübrigt sich somit. 8. Anklagegrundsatz

8.1 RA AA___ rügt bezüglich der Vorfälle vom 31. März 2014 und vom 23. April 2014 die Verletzung des Anklageprinzips durch das Kantonsgericht, indem dieses den in dieser Hinsicht unvollständigen Sachverhalt ergänzt habe. Es genüge nicht, wie die Vorinstanz erwähne, lediglich vom Wissen und Willen in Bezug auf die vermeintlich drohende Wirkung auszugehen. Vielmehr müsse sich Wissen und Willen auch in Bezug auf die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung zeigen. Dies könne aus der Anklageschrift vom 9. September 2014 aber gerade nicht herausgelesen werden (act. B 43, S. 5 f.). Das Kantonsgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend gar nicht allfälliger - bestrittener - drohender Äusserungen bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern (act. B 1, S. 6 f. und 10). In der Anklageschrift werde zudem lediglich von einer Drohung in Bezug auf das „ins Gesicht schlagen“ gesprochen. Ein Hinweis auf eine angebliche Drohung in Bezug auf die „indirekte Amokdrohung“ fehle (act. B 1, 10 f.).

8.2 Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben dazu nicht Stellung genommen (act. 98, S. 11 f. und act. B 41, S. 3).

8.3 In der Anklageschrift (act. 9, S. 2) wird unter der Überschrift „Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“ festgehalten, was folgt:

„Der Angeklagte hat Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat:

a) Am 31. März 2014 erschien der Angeklagte in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste Herisau nach telefonischer Anmeldung. Gegenüber dem dortigen Sozialarbeiter F___ erklärte er, die ganze Schweiz sei ein diktatorisches Regime und lobte ausdrücklich denjenigen Ausländer, der im vergangenen Jahr in Luzern mit einer Pistole auf Schweizer losgegangen sei. Weiter erklärte er, dies sie das einzig Richtige, Schweizer abzuschiessen. Als zusätzliche Gestik formte er seine Hand zur Pistole und machte Schussbewegungen. Aufgrund dieser Äusserungen sah sich F___ gezwungen, seine Unterredung mit dem Angeklagten abzubrechen. Anderntags entschuldigte er sich bei F___ dafür.

b) Am 23. April 2014 erschien der Angeklagte erneut bei den Sozialen Diensten Herisau. Sein aggressives Auftreten verängstigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, insb. aber auch D___, den Leiter dieser Dienste. Gegenüber ihm drohte der Angeklagte, er könnte ihm das Gesicht schlagen. Er äusserte zudem, man werde sehen, was am nächsten Montag passiere. D___ verstand dies als „indirekte Amokdrohung“. 8.4 Der Anklagegrundsatz wird in Art. 9 StPO festgehalten. Er verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklage sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde3. Die Anforderungen an die Anklageschrift werden in Art. 325 StPO konkretisiert. Danach hat die Anklageschrift u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdichte der Anklage zu stellen4. Die Schilderung des Tathergangs hat sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente zu enthalten. Die objektiven Merkmale sind ausnahmslos mit Sachverhaltsbehauptungen zu umschreiben, wogegen bei den subjektiven Tatbestandselementen die Anforderungen deutlich geringer sind5. Stellt sich heraus, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, wird die Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO i.d.R. zurückgewiesen. Wird im Anschluss keine dem Anklagegrundsatz genügende Rechtsschrift eingereicht, wird das Verfahren

2 BGE 133 IV 235 E. 6.2 3 Urteil Bundesgericht 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011, E. 2.3 4 MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 49 zu Art. 9 StPO 5 NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 ff. zu Art. 325 StPO eingestellt. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes führt folglich i.d.R. weder zu Nichteintretensbeschlüssen noch zu Freisprüchen6.

8.5 Vorliegend nennt die Anklageschrift Täter, Ort und Zeit der Begehung sowie die Geschädigten (act. 9, S. 2)7. Diese Anforderungen werden offensichtlich erfüllt. Indem erwähnt wird, dass die Tat in den Räumen der Sozialen Dienste Herisau gegenüber einem Sozialarbeiter bzw. dem Leiter der Dienste ausgeführt wurde, wird sodann die Verbindung zum Angriffsobjekt8 hergestellt.

Die Anklage hat aber auch die vorgeworfenen Taten darzustellen, d.h. das inkriminierte Verhalten in Form eines Sachverhalts wiederzugeben9. Art und Folgen der Tatausführung sind grundsätzlich nur soweit zu umschreiben, als der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllte Tatbestand die entsprechenden Elemente in der Sachverhaltsdarstellung erfordert10. Je komplexer und gravierender ein Vorwurf wiegt, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden11. Die Beurteilung der Verfassungskonformität von Anklageschriften hat gestützt auf die mit dem Anklagegrundsatz verfolgten Ziele zu erfolgen. Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird12.

Die Tathandlung besteht hier in der (Be-) Hinderung einer Amtshandlung durch Drohung.

Der Verteidiger des Beschuldigten bestreitet in beiden Fällen, dass eine (Be-) Hinderung einer Amtshandlung erfolgt ist (act. B 1, S. 7 und B 43, S. 8).

Bezüglich des Vorfalles vom 31. März 2014 geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass F___ sich aufgrund der Äusserungen und der Gestik des Beschuldigten (Formen der Hand zu einer Pistole und Ausführen von Schussbewegungen) gezwungen sah, seine

6 MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 62 zu Art. 9 StPO 7 Urteil Bundesgericht 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011, E. 2.5 8 STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 ff. vor Art. 285 StGB 9 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 325 StPO 10 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 21 zu Art. 325 StPO 11 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 26 zu Art. 325 StPO 12 Urteil Bundesgericht 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen Besprechung mit diesem abzubrechen. Diese Umschreibung der Tathandlung ist zwar knapp, aber ausreichend.

Beim Ereignis vom 23. April 2014 ergibt sich eine Be- oder Verhinderung einer Amtshandlung in der Tat nicht direkt aus der Umschreibung des konkreten Vorfalls (act. 9, I. 1. lit. b, S. 2). Die eindeutig beiden Abschnitten vorangestellte Einleitung erwähnt jedoch, der Beschuldigte habe Mitglieder einer Behörde durch Drohungen an einer korrekten Amtshandlung gehindert bzw. den Abbruch einer Amtshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis lag, erzwungen, indem er folgendes tat: (anschliessend folgt die Umschreibung der konkreten Drohungen). Für den Beschuldigten konnte also nicht zweifelhaft sein, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund seines Verhaltens auch beim Vorfall vom 23. April 2014 von der Behinderung einer Amtshandlung ausging. Eine solche lag vor, weil D___ sich aufgrund der Amokdrohung veranlasst sah, das Gespräch ohne Resultat abzubrechen (Aussagen F___ act. 3.7, S. 4, und act. 86, S. 6).

Richtig ist auch, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht ausdrücklich Vorsatz vorgeworfen wird. Das schadet bei Tatbeständen, die wie Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten nur vorsätzlich begangen werden können, jedoch nicht13.

8.6 Auch bezüglich des Vorfalls vom 12. Februar 2014 geht die Verteidigung von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aus (act. B 43, S. 13), weil der Staatsanwalt weder eine (versuchte) Nötigung noch eine Drohung zur Anklage gebracht habe.

Das trifft für die Anklageschrift soweit zu (act. 9, S. 2). Indessen hat die Staatsanwaltschaft den Vorfall vom 12. Februar 2014 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als versuchte Nötigung dargestellt (act. 85/3, S. 10) und auch das Kantonsgericht hat sich vorbehalten, die angeklagten Vorfälle, rechtlich anders zu subsumieren als die Anklage (act. 85/1, S. 3 und act. 98, S. 11 f.).

Wie bereits erwähnt ist das Gericht lediglich an den in der Anklage gebundenen Sachverhalt und nicht an dessen rechtliche Würdigung gebunden14. Der Verteidigung wurde anlässlich der Hauptverhandlung sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben (act. 85/1, S. 3). Schliesslich ist auch der Vorfall vom 12. Februar 2014 alles 13 STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., N. 33 und 38 zu Art. 325 StPO; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N. 12 zu Art. 325 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1267, FN 160; Urteil Bundesgericht 6B_65/2015 vom 25. März 2015 14 Urteil Bundesgericht 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011, E. 2.3 andere als komplex und für den Beschuldigten konnten keine Zweifel bestehen, was ihm vorgeworfen wird. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt hier also ebenfalls nicht vor.

8.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine umfassendere Darstellung der objektiven Tatbestandselemente und Ausführungen zum subjektiven Tatbestand in der Anklageschrift zwar sehr wünschenswert wäre und eigentlich auch dem von der Eidgenössischen Strafprozessordnung verlangten Standard entsprechen würde. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, welche sanktioniert werden müsste, liegt hingegen nicht vor. Umso mehr als die Vorwürfe weder besonders schwer noch komplex sind und der Beschuldigte genau erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wurde; er konnte sich daher in einem fairen Verfahren wirksam verteidigen15.

9. Säumnis des Beschuldigten

RA AA___ reichte am 4. Januar 2016 ein Gesuch um Dispensation des Beschuldigten von der mündlichen Hauptverhandlung ein (act. B 39). Diesem hat das Obergericht zu Beginn der Tagfahrt stattgegeben (act. B 41, S. 2), weil die Beweislage ein Urteil ohne Anwesenheit des Beschuldigten zulässt.

II. Materielles

1. Vorfall vom 31. März 2014

1.1 Massgeblicher Sachverhalt

1.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor (act. 9, S. 2), am 31. März 2014 in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste Herisau gegenüber dem Sozialarbeiter F___ erklärt zu haben, die ganze Schweiz sei ein diktatorisches Regime. Der Beschuldigte habe ausdrücklich denjenigen Ausländer gelobt, welcher im vergangenen Jahr in Luzern mit einer Pistole auf Schweizer geschossen habe, und habe gesagt, es sei das einzig

15 Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013, E. 1.3 Richtige, Schweizer abzuschiessen, wobei er mit einer zur Pistole geformten Hand Schussbewegungen gemacht habe. F___ habe sich dadurch gezwungen gefühlt, seine Unterredung mit dem Beschuldigten abzubrechen.

Die Vorinstanz hält fest (act. 98, S. 20 f.), die Schilderungen von F___ betreffend den Vorfall vom 31. März 2014 seien anschaulich, präzis und nachvollziehbar. Der Zeuge habe das Verhalten des Beschuldigten bei seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung nicht dramatisiert und einen besonnenen Eindruck gemacht. Er habe betont, dass er sich bei Gesprächen mit dem Beschuldigten vor dem 31. März 2014 nie unsicher gefühlt habe. Am 31. März 2014 habe dieser jedoch eine Grenze überschritten, so dass er sich veranlasst gefühlt habe, das Gespräch sofort zu beenden. Dass der Vorfall in Absprache mit der Polizei und den Vorgesetzten vorerst nicht polizeilich verfolgt werden sollte, vermöge die Glaubwürdigkeit der Aussage nicht zu beeinträchtigen. Der vom Beschuldigten beschworene Komplott gegen ihn finde in den Akten keine Stütze. Vielmehr ergebe sich aus seinen Aussagen, seinen diversen eingereichten Briefen und Schreiben sowie der 101 Seiten umfassenden Darlegung der Sicht der Dinge, wie er aus einer Verkettung mitunter durchaus unglücklicher Ereignisse eine gegen ihn gerichtete Verschwörung konstruiert habe. Der Beschuldigte bestreite zwar konstant, seine Hand zu einer Pistole geformt oder Schussbewegungen gemacht zu haben. Er gebe aber zu, gesagt zu haben, deshalb habe der Jugo das letztes Jahr in Luzern gemacht, wobei er wiederum bestreite, das als richtig dargestellt zu haben. Ausser der Verschwörungstheorie des Beschuldigten sei jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb F___ etwas erdichten und diesen falsch belasten sollte. Somit ergäben sich keine vernünftigen Zweifel daran, dass A___ am 31. März 2014 in den Räumlichkeiten der Sozialen Dienste Herisau bei einem Gespräch die Hand zur Pistole geformt und Schussbewegungen in Richtung von F___ gemacht habe sowie mit dem Hinweis auf das Attentat in Luzern im vergangenen Jahr geäussert habe, Schweizer abzuschiessen sei das Richtige, worauf das Gespräch durch F___ beendet worden sei.

Gemäss dem Beschuldigten stehen sich beim Vorfall vom 31. März 2014 die Aussage von F___ und seine eigene gegenüber, weitere Beweismittel gebe es nicht. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, einfach auf die (bestrittene) Aussage eines Gesprächsteilnehmers abzustellen. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ müsse von der Variante des Beschuldigten ausgegangen werden (act. B 43, S. 4 f.). Die Tatsache, dass F___ trotz des angeblichen Vorfalles mit der zur Pistole geformten Hand keine Anzeige gemacht habe, spreche nicht nur dafür, dass er sich nicht bedroht gefühlt habe, sondern auch dass sich der Vorfall nicht so abgespielt habe, wie von ihm geschildert (act. B 1, S. 5). Dass der Beschuldigte zugestanden habe, den Vorfall in Luzern erwähnt zu haben, zeige, dass er zu seinen Aussagen stehe. F___ habe bestätigt, dass er sich nicht bedroht, sondern lediglich unsicher gefühlt habe. Es lasse sich mithin nicht sagen, dass die vermeintliche - bestrittene - Drohung zur Hinderung einer Amtshandlung geführt habe (act. B 1, S. 5 f.).

1.1.2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht16. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für oder gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang resp. ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu. Weder hat der Personalbeweis Vorrang vor dem Sachbeweis, noch umgekehrt. Entscheidend ist allein der Beweiswert der konkret vorhandenen Beweismittel, beim Personalbeweis also die Glaubwürdigkeit der Person - und vor allem - die Glaubhaftigkeit der Angaben, welche diese Person gemacht hat17. Verletzt ist der Grundsatz der freien Beweiswürdigung dann, wenn der Richter sich auf schematische Regeln stützt, was dann der Fall ist, wenn er nicht mehr auf die innere Autorität des konkreten Beweismittels abstellt, sondern beispielsweise Aussagen von Angehörigen generell keinen bzw. einen geringen Beweiswert beimisst18. Sind die Strafbehörden von jeder positiven oder negativen Beweisregel entbunden, werden sie damit auf ihr eigenes Urteilsvermögen zurückgeworfen: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sollen sie einzig nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten oder nicht19. Die richterliche Überzeugung lässt sich inhaltlich in eine subjektive und eine objektive Komponente aufgliedern. Als gefühlsmässige Empfindung verlangt sie nach persönlicher Gewissheit, dass sich ein Sachverhalt so und nicht anders zugetragen hat. Eine blosse Vermutung oder ein Verdacht reichen hierfür nicht aus. Die Gewissheit ist jedoch nicht Ausfluss gefühlsmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss mit anderen Worten durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und

16 BGE 133 I 33 E. 2.1 17 WOLFGANG WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 10 StPO 18 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 28 zu Art. 10; THOMAS HOFER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO 19 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 58 zu Art. 10; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10 mit weiteren Hinweisen logische Schlussfolgerungen begründet sein; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar20.

1.1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 3.16 und act. 88) und den Vorbringen seines Verteidigers die Einvernahme von F___ vor dem Kantonsgericht (act. 86) sowie diverse, von den Parteien zu den Akten gegebene Dokumente im Recht (act. 3.1 bis act. 3.5 = Polizeirapport und Auszüge aus dem Polizeijournal; act. 3.8 = ausführliche Aktennotiz F___). Auf die Wiedergabe der entsprechenden Ausführungen und Schriftstücke wird verzichtet und auf die umfassende Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen (act. 98, S. 18 ff.).

1.1.4 Es ist richtig, dass F___ und der Beschuldigte bezüglich des Vorfalles vom 31. März 2014 gegensätzliche Aussagen gemacht haben. Allein deswegen gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 2 StPO) von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen, geht jedoch nicht an. Vielmehr sind auch die weiteren Umstände zu würdigen. Nach Auffassung des Obergerichts sprechen folgende Gesichtspunkte für die Darstellung von F___:

- Seine Schilderung ist konstant, präzis und detailliert, was ein Indiz dafür ist, dass sie der Wahrheit entspricht21. - Die Erstellung der Aktennotiz und die Mitteilung an die Kantonspolizei vom 10. April 2014 (act. 3.8 und act. 3.3) sprechen dafür, dass der Vorfall sich am 31. März 2014 und nicht wie vom Beschuldigten behauptet, bereits Ende Februar 2014 zugetragen hat. - Bei F___ handelt es sich um einen erfahrenen Sozialarbeiter, der A___ und dessen impulsiven Charakter seit einiger Zeit kannte und damit auch umzugehen wusste (act. 86, S.4 f.). Trotzdem sah er sich nach dem Gespräch vom 31. März 2014 zur Orientierung seines Vorgesetzten, zur Erstellung einer Aktennotiz und sogar zur Kontaktierung der Kantonspolizei veranlasst (act. 3.3, act. 3.8, S. 1 und act. 86, S. 5 f.). - Nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten haben die Verantwortlichen bei den Sozialen Diensten Herisau zudem beschlossen, Gespräche mit dem Beschuldigten nur noch zu zweit zu führen (act. 3.8, S. 1 und 86, S. 5).

20 THOMAS HOFER, a.a.O., N. 61 zu Art. 10; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 31 zu Art. 10; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010, E 5.5 21 MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff. Demgegenüber findet die vom Beschuldigten geltend gemachte Verschwörung in den Akten keine Stütze. Das Gericht kann zwar nachvollziehen, dass dieser Eindruck beim Beschuldigten entstand, weil er sich nebst seiner schwierigen gesundheitlichen und privaten Situation mit diversen abschlägigen Behördenentscheiden und Existenzängsten konfrontiert sah. Handfeste Beweise für seine Behauptungen oder Beweise vermochte er jedoch nicht vorzubringen.

Dass die Sozialen Dienste nach dem ersten Vorfall nicht sofort mit einer Strafanzeige reagiert, sondern zuerst eine andere Strategie im Umgang mit dem Beschuldigten versucht haben (act. 86, S. 5 f.), spricht nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben von F___. Im Gegenteil zeigt die spätere Anzeige, dass die Verantwortlichen sich von ihrer neuen Strategie (deeskalative Beratung und Doppelsetting, act. 86, S. 5) zu viel versprochen haben und sich wegen deren Unwirksamkeit letztlich dann doch an die Polizei wandten (act. 3.4, Auszug aus dem Polizeijournal und Aussage D___ vom 27. Mai 2014, act. 3.13).

Schliesslich trifft es zu, dass F___ tatsächlich gesagt hat, er habe sich nach dem Gespräch mit dem Beschuldigten unsicher gefühlt. Er erwähnte allerdings weiter, dass er ein schlechtes Gefühl gehabt und sich veranlasst gesehen habe, das Gespräch sofort abzubrechen; er habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte noch bei sich sei oder auf ihn losgehe. Als Sozialarbeiter habe er dessen psychische Situation nicht beurteilen können (act. Act. 86, S. 4 f.). Die Aussage, sowie der Umstand, dass nach dem Gespräch verschiedene Massnahmen ergriffen wurden (deeskalative Beratung, Doppelsetting, act. 86, S. 5; Information der Polizei, act. 3.13, S. 2), zeigt indes mit aller Deutlichkeit, dass die Mitarbeiter der Sozialen Dienste Herisau von einer Bedrohung ausgingen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Darstellung des Vorfalles vom 31. März 2014 nebst der Aussage von F___ weitere gewichtige Indizien sprechen, während die Version des Beschuldigten sich lediglich auf dessen eigene Behauptungen zu stützen vermag.

1.1.5 Für das Obergericht steht damit fest, dass der Vorfall vom 31. März 2014 sich wie von F___ geschildert abgespielt hat. A___ hat beim Gespräch mit dem Sozialarbeiter also die Hand zur Pistole geformt, Schussbewegungen in Richtung von F___ gemacht und gesagt, indem er Bezug auf das Attentat in Luzern im vergangenen Jahr genommen hat, es sei das einzig Richtige, Schweizer abzuschiessen. 1.2 Rechtliche Würdigung

1.2.1 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. 98, S. 28), der Beschuldigte habe am 31. März 2014 seine Hand zur Pistole geformt und damit Schussbewegungen in Richtung von F___ gemacht. Diese drohende Gestik mit Hinweis auf das Attentat in Luzern und der Erklärung, es sei das einzig Richtige Schweizer abzuschiessen, sei ohne weiteres geeignet, das Sicherheitsgefühl einer betroffenen Person stark einzuschränken. Da F___ sich dadurch veranlasst gesehen habe, die Unterredung mit dem Beschuldigten abzubrechen, sei der tatbestandsmässige Erfolg der Beeinträchtigung einer Amtshandlung durch Drohung gegeben und der objektive Tatbestand erfüllt. Mit seinem Gestikulieren und seinen Aussagen habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, F___ zu verängstigen, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben sei.

1.2.2 Die Staatsanwaltschaft sah dadurch den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als erfüllt an (act. 9, S. 4).

Der Verteidiger des Beschuldigten brachte vor (act. B 1, S. 6 f.), das Kantonsgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend gar nicht allfälliger - bestrittener - drohender Äusserungen bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern. Zudem habe F___ bestätigt, dass er sich nicht bedroht, sondern lediglich unsicher gefühlt habe. Es lasse sich mithin nicht sagen, dass die vermeintliche - bestrittene - Drohung zur Hinderung einer Amtshandlung geführt habe.

1.2.3 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1.2.4 Objektiver Tatbestand Unter den Begriff des Beamten fallen generell die Angestellten der öffentlichen Verwaltung, wobei allein die ausgeübte Funktion entscheidend ist, nämlich, dass diese amtlicher Natur, d.h. zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen obliegenden öffentlichrechtlichen Aufgabe, ist22. Die sozialen Dienste Herisau sind Teil der öffentlichen

22 NIKLAUS OBERHOLZER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 12 f. zu Art. 110 Abs. 3 StGB Verwaltung der Gemeinde Herisau23. Der betroffene Sozialarbeiter F___ ist somit Beamter im Sinne des Gesetzes.

Angriffsobjekt von Art. 285 f. StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche24. Eine Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits dann vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung der Amtshandlung ist folglich ausreichend, eine Verhinderung wird nicht vorausgesetzt25. Eine solche Behinderung kann unter anderem durch Drohung erfolgen. Die Drohung muss geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen26.

Anlass für die Unterredung vom 31. März 2014 war das wiederholte Begehren von A___, ihn zu unterstützen (act. 86, S. 4). Es ging also um die Klärung der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinde Herisau. Der Hinweis des Beschuldigten auf den Amoklauf in Luzern und das Formen der Finger zu einer Pistole stellen eine Drohung im Sinne von Art. 285 StGB dar27. F___ gab nicht nur zu Protokoll, dass er sich unsicher gefühlt habe (act. 86, S. 4), sondern auch dass er ein schlechtes Gefühl gehabt und sich veranlasst gesehen habe, das Gespräch abzubrechen (a.a.O.). Das bedeutet jedoch nichts anderes, als dass er sich bedroht gefühlt und das Gespräch, mithin die Amtshandlung, deshalb beendet hat. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, der objektive Tatbestand sei erfüllt, nicht zu beanstanden.

Subjektiver Tatbestand Erforderlich ist (Eventual-) Vorsatz. Bei der ersten und zweiten Tatbestandsvariante (Hindern und Nötigen) muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen. Er muss auch wissen, dass seine Handlungsweise gewaltsam oder drohend ist28.

RA AA___ wendet ein (act. B 1, S. 6 f.), das Kantonsgericht habe sich nicht mit dem Einwand auseinander gesetzt, dass sich der Beschuldigte in seinem Wortschwall schlicht und ergreifend allfälliger - bestrittener - drohender Äusserungen gar nicht bewusst gewesen sei und keinerlei Absicht gehabt habe, eine Amtshandlung zu verhindern.

23 Art. 28 Abs. 1 lit. f Organisationsreglement Gemeinde Herisau (SRV 14) 24 STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 3 vor Art. 285 StGB 25 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 285 StGB; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., N. 2 zu Art. 285 StGB; BGE 103 IV 187 26 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 11 zu Art. 285 StGB 27 vgl. die Beispiele bei STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 285 StGB 28 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 285 StGB Das Obergericht kann sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz, der subjektive Tatbestand sei gegeben, indem A___ zumindest in Kauf genommen habe, F___ zu verängstigen, vollumfänglich anschliessen. Der Hinweis auf einen Amoklauf stellt nämlich eine massive Drohung dar. Auch wenn der Beschuldigte in Aufregung zu kaskadenartigen Wortausbrüchen neigt, heisst das nicht, dass er sich nicht bewusst ist, was er damit auslöst. Dies beabsichtigte er nach Auffassung des Gerichts auch, weil er bei F___ ja erreichen wollte, dass die Sozialen Dienste Herisau ihn finanziell unterstützen. Dass eine solche Äusserung unbeabsichtigt erfolgt ist, ist nicht glaubwürdig. Gerade die Tatsache, dass A___ sich am nächsten Tag bei F___ entschuldigte, zeigt klar und deutlich, dass er sehr wohl um die Wirkung seiner Worte wusste und diese auch gezielt eingesetzt hat.

1.3 Fazit

Betreffend den Vorfall vom 31. März 2014 ist A___ folglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Vorfall vom 23. April 2014

2.1 Massgeblicher Sachverhalt

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft legt A___ zur Last (act. 9, S. 2), am 23. April 2014 erneut bei den Sozialen Diensten Herisau erschienen zu sein. Sein aggressives Auftreten habe Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verängstigt, insbesondere aber auch D___, den Leiter dieser Dienste. Gegenüber ihm habe der Beschuldigte gedroht, er könne ihm ins Gesicht schlagen. Er habe zudem geäussert, man werde sehen, was am nächsten Montag passiere. D___ habe dies als „indirekte Amokdrohung“ verstanden. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft (act. 85/3, S. 9 ff.) ist der angeklagte Sachverhalt durch die Aussagen der Betroffenen vor Polizei und Staatsanwaltschaft sowie auch vor Gericht und mindestens auch teilweise durch den Beschuldigten selbst erwiesen. Indizien seien aber auch das Verhalten der bedrohten bzw. genötigten Personen. Alle hätten sich an die Polizei gewandt und Massnahmen getroffen, etwa die Sozialen Dienste Herisau, indem diese vorgängig schon das interne Sicherheitsdispositiv erhöht und keine Einzelgespräche mit dem Beschuldigten mehr durchgeführt hätten. Gemäss dem Kantonsgericht (act. 98 S. 25 f.) habe der Beschuldigte zwar zugegeben, die Aussage „Montag, Sie werden sehen“ in den Raum gestellt und gesagt zu haben, er würde einige hundert Franken bezahlen müssen, würde er eine austeilen. Er wolle das von ihm so Gesagte jedoch nicht als eine Drohung, sondern als Vergleiche oder Hinweise verstanden wissen. Die vom Beschuldigten bemühten Vergleiche seien jedoch schwer bzw. nicht verständlich und auch seine Erklärungen dazu seien nur wenig überzeugend. Wie bereits ausgeführt, existiere der vom Beschuldigten behauptete Komplott gegen ihn nicht. Die angeblich gegen den Beschuldigten gerichtete Verschwörung bestehe vielmehr aus systematischen Fehlinterpretationen des Beschuldigten. So bezichtige er etwa D___ der Lüge, weil dieser gesagt haben soll, er sei nur drei Mal auf dem Sozialamt gewesen, was nicht stimme und er auch belegen könne. D___ habe sich aber gar nicht darüber geäussert, wie oft der Beschuldigte bei den Sozialen Diensten erschienen sei, sondern nur, wie oft er ihn gesehen habe. D___ habe, als er zum Verhältnis zum Beschuldigten befragt worden sei, zu Protokoll gegeben, dass er den Beschuldigten in den letzten Monaten zwei drei Mal auf dem Flur gesehen habe. Persönlich sei er dem Beschuldigten am 23. April 2014 begegnet. Der Beschuldigte missinterpretiere die Aussagen anderer gezielt, um die Personen unglaubwürdig erscheinen zu lassen und seine übertriebenen Reaktionen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund würden seine Erklärungen indessen unglaubwürdig wirken und seien als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber würden die Schilderungen von F___ und D___ den Vorfall vom 23. April 2014 betreffend als in sich stimmig erweisen, weitestgehend konstant und nachvollziehbar. Es sei wiederum kein Grund ersichtlich, weshalb F___ und D___ den Beschuldigten falsch belasten sollten. Ferner habe die Privatklägerin 1 zwar ausgesagt, beim Gespräch vom 23. April 2014 von den angedrohten Schlägen nichts mitbekommen zu haben, dafür habe sie aber das aggressive Auftreten des Beschuldigten bezeugt. Darüber hinaus habe sie die vom Beschuldigten in den Raum gestellte Aussage „am Montag“ ebenfalls gehört. Mithin vermöge die Aussage der Privatklägerin 1 den Beschuldigten nicht zu entlasten. Insgesamt würden keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte am 23. April 2014 anlässlich eines Gesprächs bei den Sozialen Diensten Herisau gegenüber D___ gesagt habe, er könnte ihn ins Gesicht schlagen und dass er ohne weitergehende Erläuterung die Aussage, dass man am Montag sehen werde, was passiere, in den Raum stellte, was von D___ als „indirekte Amokdrohung“ verstanden worden sei.

Der Beschuldigte liess geltend machen (act. B 1, S. 7 ff.), die Vorinstanz habe den Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten verletzt und verfalle in Willkür, wenn sie von der Version von D___ und F___ ausgehe. Bezüglich der angeblich angedrohten Schläge sei die Aussage von F___ höchst vage und würde den Angaben des Beschuldigten und dessen Ehefrau widersprechen. Unbestritten sei zum einen der Vergleich mit dem Schlagen und zum andern der Hinweis mit dem Montag. Auch hier stelle das Gericht jedoch einseitig auf die Version von F___ und D___ ab und nicht auf diejenigen von A___ und seiner Ehefrau.

2.1.2 Auf die Voraussetzungen der Beweiswürdigung wurde bereits oben (E. 1.1.2) eingegangen.

2.1.3 Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (act. 3.9, 3.16 und 88) sowie seiner Ehefrau (act. 2.14.2, 87) die Einvernahmen von F___ und D___ im Recht (act. 3.6, 3.7 und 3.13). Auf die diesbezügliche ausführliche Darstellung im erstinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden (act. 98, S. 21-25).

2.1.4 Die Würdigung der verschiedenen Aussagen ergibt, dass nicht völlig klar ist, ob A___ D___ direkt Schläge angedroht hat oder nicht. Erstellt ist jedoch, dass der Beschuldigte während des Gesprächs aggressiv und zornig wurde und die Besprechung „aus dem Ruder lief“, d.h. eskalierte. Unbestritten ist weiter, dass A___ gegenüber D___ sagte, wenn er ihm eine „gebe“, d.h. ihn schlage, koste ihn das Geld sowie „Montag, Sie werden sehen“.

Zusammenfassend bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass A___ am 23. April 2014 anlässlich eines Gespräches bei den Sozialen Diensten Herisau gegenüber D___ Schläge erwähnte und dass er ohne weitergehende Erläuterung die Aussage, „Montag, Sie werden sehen“ in den Raum stellte, was von D___ als indirekte Amokdrohung verstanden wurde.

2.2 Rechtliche Würdigung

2.2.1 Das Kantonsgericht erwog (act. 98, S. 28 f.), betreffend den Vorfall vom 23. April 2014 könne dem angeklagten Sachverhalt nicht entnommen werden, dass es aufgrund des Vorgefallenen zu einem Abbruch oder Unterbruch eines Gesprächs oder einer Unterredung und folglich zu einer Behinderung einer Amtshandlung gekommen sei. Wegen der fehlenden Sachverhaltsbehauptung mangle es an einem objektiven Tatbestandsmerkmal und der Straftatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB sei damit nicht gegeben. Hingegen hielt die Vorinstanz den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB als erfüllt und bejahte auch das Vorliegen eines gültigen Strafantrages. 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft schloss sich an Schranken vollumfänglich den Überlegungen der Vorinstanz an (B 41, S. 3).

RA AA___ brachte vor (act. B 1, S. 9 ff.), der Beschuldigte habe die Aussagen nicht als Drohung verstanden, sondern lediglich - zugegebenermassen - unpassende Vergleiche angestellt. Damit lasse sich aber keine strafbare Drohung im Sinne von Art. 180 StGB herleiten. Mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand liessen es sowohl die Anklage als auch das erstinstanzliche Urteil an jeglicher Substantiierung fehlen. Weiter habe das Kantonsgericht sich nicht damit auseinander gesetzt, dass D___ nur wegen seines Vorverständnisses von einer indirekten Amokdrohung ausgegangen sei. Allein daraus lasse sich keine Strafbarkeit herleiten. Vor allem fehle es auch hier am subjektiven Tatbestand und noch vielmehr an Ausführungen dazu im angefochtenen Entscheid bzw. in der Anklageschrift. Zu Recht habe die Vorinstanz betreffend den Vorfall vom 23. April 2014 verneint, dass die vermeintliche Drohung zu einer Hinderung bzw. dem Abbruch einer Amtshandlung geführt habe (act. B 43, S. 8 f.). Somit komme höchstens noch eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB in Frage. Auch diesbezüglich seien keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand gemacht worden. Zudem fehle es an einem gültigen Strafantrag.

2.2.3 Oben (E. I. 6.) wurde bereits abgehandelt, dass der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB mangels eines gültigen Strafantrages nicht zur Anwendung gelangen kann.

Mithin ist zu prüfen, ob das Verhalten von A___ am 23. April 2014 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegenüber Beamten und Behörden erfüllt. Bezüglich der (rechtlichen) Voraussetzungen von Art. 285 StGB kann auf die Ausführungen in E. 1.2.4 verwiesen werden.

2.2.4 Objektiver Tatbestand Vorweg ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Gerichts bezüglich des Vorfalls vom 23. April 2014 das Anklageprinzip nicht verletzt wurde (vgl. E. I. 8.5 und 8.6).

Dass D___ und F___ Beamte im Sinne von Art. 285 StGB sind, wurde bereits festgehalten (E. 1.2.4). Beide äusserten übereinstimmend, dass am 23. April 2016 die weitere Zusammenarbeit aufgrund des Vorfalls vom 31. März 2014 Gegenstand des Gespräches sein sollte (act. 3.6, S. 2, 3.7, S. 2 und 86, S. 6). Der Beschuldigte ersuchte die Sozialen Dienste Herisau um finanzielle Unterstützung, weil die SWICA kein Krankentaggeld (mehr) bezahlte (Aussage F___, act. 86, S. 4). Damit ging es zweifellos um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 285 StGB. Nach Auffassung des Obergerichts liegt eine Behinderung einer Amtshandlung durch Drohung vor, indem A___ D___ und F___ durch seine Aussage „Montag, Sie werden sehen“ so verunsichert und verängstigt hat (act. 3.6, S. 3 f., act. 3.7, S.3 und 86, S. 7), dass sie sich veranlasst sahen, das Gespräch unmittelbar, d.h. ohne zu einem Resultat gekommen zu sein, zu beenden (act. 3.7, S.4 und act. 86, S. 6). Um den Beschuldigten zum Gehen zu veranlassen, händigten sie ihm zudem noch 200 Franken aus (act. 3.7, S. 3 und act. 86, S. 6). Die Aushändigung des Geldes hatten sie zwar bereits vorgängig beschlossen (act. 3.7, S. 3), doch wollten sie dieses eigentlich der Ehefrau des Beschuldigten mitgeben (a.a.O.).

Die Verteidigung wandte ein, es könne nicht lediglich wegen des Vorverständnisses von D___ von einer Drohung ausgegangen werden (act. B 1, S. 11 und act. B 43, S. 9).

Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der Androhung eines ernstlichen Nachteils bei der Nötigung auszulegen29. Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken30. Dabei ist die Ernstlichkeit eines angedrohten Nachteils immer im Gesamtzusammenhang zu sehen31 und an die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ein objektiver Massstab anzulegen32.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es für das Gericht nicht entscheidend ist, ob „Montag, Sie werden sehen“ oder „Montag, Sie werden sehen, was passiert“ gesagt wurde. In beiden Fällen wird Bezug auf ein künftiges Ereignis genommen, das für die Adressaten der Äusserung offenbar gewichtige Folgen hat. Dass ein Hinweis auf den kommenden Montag allein nicht als Drohung zu verstehen ist, trifft sicher zu. Nach Auffassung des Obergerichts hat das Kantonsgericht die Aussage aufgrund der Vorgeschichte (wegen des Vorfalls vom 31. März 2014 wurde der Beschuldige seitens der Sozialen Dienste als Risikofaktor eingestuft) und der konkreten Umstände (der Beschuldigte agierte während des Gesprächs zunehmend aggressiv und das Gespräch

29 STEFAN HEINIGER, a.a.O., N. 10 zu Art. 285 StGB; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., N. 6 zu Art. 285 StGB 30 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar, StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 25 zu Art. 181 StGB; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 181 StGB 31 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StGB; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 181 StGB 32 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 34 zu Art. 181 StGB; drohte zu eskalieren resp. eskalierte dann auch) zu Recht als Drohung wahrgenommen. Es mag sein, dass A___ tatsächlich keine Gewalt anwenden und sich zum Beispiel nur wichtigmachen oder Druck ausüben wollte. Im Gesamtzusammenhang gesehen, auf den es allein ankommt33, ist die Interpretation von D___ und F___ aber nicht abwegig, sondern drängt sich vielmehr geradezu auf. Denn aufgrund der verzweifelten Situation des Beschuldigten und seiner damit verbundenen grossen Wut auf verschiedene staatliche und andere Stellen stand eine positive Deutung der Ankündigung nicht zur Diskussion. Der Umstand, dass sich auch andere Personen, zum Beispiel der Leiter der IV-Stelle AR (act. 3.2) sowie die behandelnde Ärztin (act. 3.2) fürchteten, zeigt sodann, dass D___ und F___ nicht speziell empfindlich reagiert haben.

Zusammenfassend ist eine Amokdrohung ohne weiteres geeignet, jemanden zu einer Handlung, hier dem vorzeitigen, abrupten Abbruch des Gesprächs, bewegen. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Subjektiver Tatbestand Nach Art. 285 StGB macht sich nur strafbar, wer vorsätzlich handelt, wobei Eventualvorsatz genügt34.

Gemäss RA AA___ mangelte es dem Beschuldigten am Vorsatz; er habe seine Aussagen nicht als Drohung verstanden, sondern habe lediglich „unpassende“ Vergleiche angestellt (act. B 1, S.9 f. und B 43, S. 8).

Aufgrund der Rückfrage von F___, was er mit „Montag, Sie werden sehen“ meine, hätte A___ merken können und müssen, dass seine Gesprächspartner verunsichert waren und er hätte auch die Gelegenheit gehabt, einen unerwünschten Eindruck zu korrigieren. Das hat er aber ganz bewusst nicht gemacht (act. 3.7, S. 3, act. 3.13, S. 4, act. 86, S.6 und act. 88, S. 6). Dass er seine Aussage nicht präzisierte, obwohl er seine Gesprächspartner offensichtlich verunsichert hatte, kann nur so aufgefasst werden, dass er sie durch seine ungenaue Wortwahl im Ungewissen lassen wollte. Er handelte also vorsätzlich und damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

2.3 Fazit

33 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StGB 34 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 23 zu Art. 285 StGB Der Beschuldigte ist mithin auch bezüglich des Vorfalls vom 23. April 2014 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Vorfall vom 12. Februar 2014

3.1 Massgeblicher Sachverhalt

3.1.1 Die Staatsanwaltschaft lastet A___ an (act. 9, S. 3), am 12. Februar 2014 das portgiesische Generalkonsulat in Zürich angerufen zu haben. Dabei habe er gegenüber dem Sozialarbeiter C___ geäussert, wenn dieser ihm, dem Beschuldigten, weiterhin nicht helfe, werde er seiner Familie etwas antun. Der Geschädigte mache geltend, der Beschuldigte habe verlangt, Dokumente für das Migrationsamt zu beschaffen, wofür das Generalkonsulat aber nicht zuständig sei. Dieses Gespräch zwischen A___ und C___ soll der Generalkonsul mitgehört haben.

Das Kantonsgericht führte aus (act. 98, S. 34 f.), obwohl der Beschuldigte seine Sicht der Dinge fast wörtlich identisch an den jeweiligen Einvernahmen darlege, vermöchten die Konstanz im Bestreiten der Vorwürfe und die gleichbleibende Umschreibung der Umstände nicht zu überzeugen. Zwar habe A___ zuletzt nicht mehr behauptet, dass das Telefonat einen Tag früher als vom Privatkläger 2 angezeigt, stattgefunden haben solle. Es sei aber wiederum festzustellen, dass sich der Beschuldigte in die Konstruktion einer gegen ihn gerichteten Verschwörung flüchte. An dieser Feststellung vermöge auch die in Portugal vorgenommene Anzeige des Beschuldigten gegen den Privatkläger 2 nichts zu ändern. Unbestrittenermassen habe es mehrere, vorwiegend telefonische Kontakte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gegeben. Letzterer habe erklärt, dass ihn der Beschuldigte vor dem Telefonat vom 12. Februar 2014 nicht bedroht habe. Der Privatkläger 2 beschreibe den Beschuldigten als jeweils sehr erregt und verbal aggressiv, wenn er ihn am Telefon gehabt habe. Die wohl teilweise aufbrausende Art des Beschuldigten sei diesem somit durchaus bekannt gewesen. Es müsse also beim Telefonat vom 12. Februar 2014 zweifellos etwas Gravierenderes vorgefallen sein, das den Privatkläger 2 zur Strafklage veranlasst habe. Da das Telefonat auf Portugiesisch geführt worden sei, liege kaum ein sprachliches Missverständnis vor. Es gebe daher keine Gründe, an den Aussagen des Privatklägers 2 zu zweifeln. Dieser habe auch glaubhaft dargelegt, dass ihn die Aussage des Beschuldigten nachhaltig verängstigt habe. Es sei somit erstellt, dass der Beschuldigte vom Privatkläger 2 verlangt habe, ihm bei der Besorgung von Dokumenten behilflich zu sein und - nachdem dieser eingewendet habe, dafür nicht zuständig zu sein - zu ihm gesagt zu haben, er werde der Familie des Privatklägers 2 etwas antun, sollte dieser ihm nicht helfen.

A___ liess zunächst vorbringen (act. B 1, S. 12 ff.), die Vorinstanz verletze den Grundsatz „im Zweifel für den Beschuldigten“ wenn sie beim Vorfall vom 12. Februar 2014 von der Version des Konsularbeamten C___ ausgehe. Zudem lege die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich falsch aus. Schliesslich verletze sie das rechtliche Gehör, indem einem Belastungszeugen, dem Konsul, keine Ergänzungsfragen gestellt werden könnten. An Schranken liess er ergänzen (act. B 43, S. 12 ff.), die Aussagen von C___ würden sich nicht mit denjenigen des Generalkonsuls decken. Laut denjenigen des Generalkonsuls liege allerhöchstens eine vermeintliche Drohung, nach derjenigen von C___ eine vermeintliche versuchte Nötigung vor. Unter Beachtung des Grundsatzes „im Zweifel für den Beschuldigten“ sei von der Version des Generalkonsuls auszugehen. Diese Variante könne auch so verstanden werden, dass damit gar keine Drohung gemeint gewesen sei, sondern lediglich ein durchaus möglicher Vergleich der Lebenssituationen des Beschuldigten und derjenigen des Konsularbeamten. Eventuell habe A___, der sich und seine Familie vom System bedroht gewähnt habe, nur einen „unpassenden“ Vergleich angestellt. Eine solche Auslegung des Gesprächs führe allerdings zum Ergebnis, dass sich der Beschuldigte weder der Nötigung noch der Drohung strafbar gemacht habe. Eine solche Aussage könne nämlich durchaus neutral verstanden werden.

3.1.2 Was die Ausführungen von C___ (act. 8.4, S. 2; act. 8.31, S. 2 ff.) und des Beschuldigten (act. 8.32 , S. 2 ff. und act. 88, S. 7 f.) angeht, kann auf die umfassende Darstellung im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden (act. 98, S. 31 ff.).

Dem Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 21. Februar 2014 lässt sich entnehmen, dass der Generalkonsul anlässlich eines Telefonats vom 18. Februar 2014, welches in englischer Sprache stattgefunden hat, erklärte, dass der Beschuldigte vom Privatkläger 2 verlangt habe, sein Problem zu lösen, ansonsten er dessen Familie etwas antun werde. Dies habe den Privatkläger 2 sichtlich verängstigt (act. 8.2, S. 2 f.). Dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 und dessen Familie bedroht habe, bestätigte der Generalkonsul zudem in einem Schreiben vom 27. November 2014 (act. 77).

Vor der 1. Abteilung des Obergerichts gab G___ als Zeuge zu Protokoll (act. B 26, S. 3 ff.), er kenne den Beschuldigten nicht persönlich. Dieser habe das Konsulat Ende 2013 kontaktiert. Er habe Hilfe gesucht, weil er arbeitslos gewesen und seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen sei. Er habe soziale Probleme gehabt; konkret habe er sich beklagt, dass er hier gearbeitet habe und jetzt, wo er krank sei, keine angemessene Hilfe bekomme. Insgesamt habe es 13-14 Kontakte gegeben. Der Mitarbeiter, der jeweils mit A___ telefoniert habe, sei immer sehr nervös gewesen und habe den Beschuldigten als sehr gereizt erlebt. Beim letzten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und C___ sei er im Raum anwesend gewesen und habe das Gespräch über den Lautsprecher mitbekommen. Details des Gespräches vom 12. Februar 2014 habe er nicht mehr präsent. Der Beschuldigte sei sehr aufgeregt gewesen. Er habe über das soziale System in der Schweiz geschimpft. Er habe auch die soziale Unterstützung durch das Konsulat kritisiert. Irgendwann im Laufe des Gespräches habe er die Familie von Herrn C___ bedroht. Er habe sinngemäss gesagt: „Wie würden Sie reagieren, wenn man Ihre Familie bedrohen würde?“ Herr C___ habe gefragt, ob das eine Drohung ihm gegenüber sei. Darauf habe A___ nicht klar geantwortet. Das Telefongespräch sei dann rasch beendet worden. Nach dem Gespräch sei sein Mitarbeiter ernsthaft um seine Frau besorgt gewesen (sehr aufgewühlt und den Tränen nahe) und habe ihn um Erlaubnis gebeten, ob er Anzeige erstatten könne. … Im Sommer 2015 habe der Beschuldigte die portugiesische Botschaft in Bern aufgesucht. Er habe erreichen wollen, dass das Generalkonsulat in Zürich ihn für eine Sitzung empfange. Er sei dann aber nicht erschienen. Heute gehe es Herrn C___ wieder etwas besser. Aufgrund der Drohung seien auf dem Generalkonsulat Massnahmen ergriffen worden. Und zwar seien die Türen ab jenem Moment immer verriegelt gewesen; man habe sie nur auf besondere Anordnung hin geöffnet. C___ habe von da an einen Pfefferspray getragen. Es treffe zu, dass A___ in Portugal eine Anzeige gegen das Generalkonsulat gemacht habe. Nach der Gerichtsverhandlung habe sich der Beschuldigte nicht mehr auf dem Generalkonsulat gemeldet.

3.1.3 Für die vom Beschuldigten präsentierte Version spricht einzig seine eigene Aussage, welche er an sämtlichen Befragungen mehr oder weniger konstant wiederholte (an der Hauptverhandlung behauptete er einzig nicht mehr, das Telefonat habe einen Tag früher, nämlich am 11. Februar 2014, stattgefunden). Der Beweiswert der eigenen Aussage ist allerdings nicht besonders hoch, da eine beschuldigte Person nicht verpflichtet ist, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitzuwirken (nemo tenetur se ipsum accusare)35.

Nach Auffassung des Obergerichts sprechen die nachstehenden Umstände für die Darstellung des Privatklägers 2 und gegen diejenige des Beschuldigten:

35 WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N 3 zu Art. 10; ZR 57 (1958) Nr. 6, S. 28 - Sowohl der Privatkläger 2 als auch sein Vorgesetzter, der Generalkonsul, welcher das Gespräch via Lautsprecher mitverfolgen konnte, bestätigen eine Drohung von A___ gegenüber C___ (act. 8.4, S. 2 f. act. 8.31, S. 4, und act. B 26, S. 7). Es trifft zwar zu, dass zwischen den Aussagen des Privatklägers 2 in der Untersuchung und des Konsuls anlässlich der Berufungsverhandlung gewisse Unterschiede bestehen. Angesichts des Zeitablaufes zwischen den Befragungen von rund 1 1/2 Jahren ist dies allerdings nicht verwunderlich. Gegenüber der Kantonspolizei Zürich konnte G___ sich ohne weiteres an die Worte des Beschuldigten erinnern (act. 8.2, S. 2 f.) und verwies anlässlich der Zeugenbefragung auch explizit auf jene Äusserung (act. B 26, S. 6).

Aufgrund der nachträglichen Einvernahme des Generalkonsuls als Zeuge sind auch seine Angaben gegenüber der Kantonspolizei Zürich verwertbar36. Den ersten Angaben (sog. Erstbekundung) kommt erfahrungsgemäss ein besonders hoher Wahrheitswert zu37. Sodann stehen sich nicht mehr nur die gegenteiligen Aussagen der beteiligten Gesprächspartner gegenüber; vielmehr gibt es eine weitere glaubwürdige Aussage, welche die Darstellung des Privatklägers vollumfänglich stützt.

- Nach den glaubwürdigen Angaben des Generalkonsuls wurden nach dem Telefongespräch vom 12. Februar 2014 Massnahmen, nämlich die Verriegelung der Zutrittstüren, ergriffen (act. B. 26, S. 6).

- Weiter hat als erstellt zu gelten, dass C___ nach dem Vorfall mit A___ ernstliche gesundheitliche Probleme hatte, aufgrund welcher er mehrmals krankgeschrieben wurde und einen Psychiater aufsuchte (act. 39/1-4). Der Generalkonsul bestätigte sodann, dass sein Mitarbeiter nach dem Telefonat Angstgefühle (auch für seine Frau) hatte und deshalb seinen Arbeitsweg sowie seine private Telefonnummer wechselte und sogar tagsüber die Rollläden geschlossen hielt (act. B 26, S. 5).

Die zwei letztgenannten Reaktionen sind schlechterdings nicht vorstellbar, wenn zwischen C___ und A___ nichts vorgefallen wäre.

36 ZR 86 (1987), S. 206; Urteil SB070699 der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 2. Juni 2008 in Plädoyer 3/09, S. 67 ff. 37 Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2015 vom 24. August 2015 E. 1, 6B_404/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 1 und 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1; ZR 57 (1958) Nr. 6, S. 28 Zusammenfassend bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel, wie die Ereignisse sich zugetragen haben und es braucht nicht auf den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zurückgegriffen zu werden.

3.1.4 Das Gericht hält es somit als erstellt, dass A___ von C___ verlangte, ihm bei der Besorgung von Dokumenten behilflich zu sein und als dieser ihm erklärte, dafür nicht zuständig zu sein, gesagt zu haben, er werde der Familie des Privatklägers 2 etwas antun, sollte dieser ihm nicht behilflich sein.

3.2 Rechtliche Würdigung

3.2.1 Das Kantonsgericht sah den Tatbestand der versuchten Nötigung durch die Ankündigung des Beschuldigten, er werde der Familie des Privatklägers 2 etwas antun, wenn er ihm bei der Beschaffung von Dokumenten nicht behilflich sei, als erfüllt an und ging gleichzeitig von einem mindestens eventualvorsätzlichen Handeln aus (act. 98, S. 36).

3.2.2 Die Staatsanwaltschaft äusserte sich zu dieser Thematik nicht (act. B 41, S. 3).

Gemäss RA AA___ liegt angesichts des Wortschwalls gar keine Drohung vor, da der Beschuldigte sich nicht bewusst gewesen sei, was er überhaupt gesagt habe (act. B 1, S. 13; act. B 43, S. 14).

3.2.3 Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).

3.2.4 Objektiver Tatbestand Angeklagt ist auch beim Vorfall vom 12. Februar 2014 Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden im Sinne von Art. 285 StGB (act. 9, S. 3). Vorweg ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht die Geschehnisse vom 12. Februar 2014 zu Recht nicht unter Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden) subsumiert hat. Der Privatkläger 2 ist Sozialarbeiter beim portugiesischen Generalkonsulat und untersteht portugiesischem Beamtenrecht (act. 8.26 bis 8.28). Art. 285 StGB bezieht sich jedoch ausschliesslich auf schweizerische Beamte und Behörden38 und kann hier demzufolge nicht zur Anwendung gelangen.

Eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Unwesentlich ist dabei, ob der Täter den angedrohten Nachteil überhaupt wahr machen will oder ob er überhaupt in der Lage wäre, das angedrohte Übel zu verwirklichen39. Es ist ein objektiver Massstab auf die Ernstlichkeit der Androhung anzuwenden. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, erfüllen das Tatbestandsmerkmal40. Auch die Androhung ernstlicher Nachteile für Rechtsgüter Dritter ist ein taugliches Nötigungsmittel, wenn die Androhung geeignet ist, dem Nötigungsopfer den Willen des Täters aufzuzwingen41. Der Tatbestand von Art. 181 StGB ist erfüllt, wenn das Opfer gegen seinen Willen nach dem Willen des Täters etwas tut, unterlässt oder duldet42; misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, so bleibt es beim Versuch43.

Die Ankündigung von A___, bei Verweigerung der verlangten Unterstützung der Familie von C___ etwas anzutun, stellt ein vom Willen des Beschuldigten abhängig erscheinendes künftiges Übel dar, das durchaus geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Situation des Privatklägers 2 gefügig zu machen. Ob der Beschuldigte die Frau oder die Familie des Privatklägers 2 bedroht hat, spielt keine Rolle, da die Ehefrau nach allgemeinem Verständnis Teil der Familie ist. Der Beschuldigte hat damit tatbestandsmässig gehandelt.

Da er trotz der Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber dem Privatkläger 2 die von diesem verlangte Hilfe nicht erhielt, ist der tatbestandsmässige Erfolg des Handelns nicht

38 STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 vor Art. 285 StGB 39 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 25, 30 und 36 zu Art. 181 StGB 40 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 34 zu Art. 181 StGB; STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N. 5 zu Art. 181 StGB 41 STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, a.a.O.; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 33 zu Art. 181 StGB 42 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 49 ff. zu Art. 181 StGB 43 STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N. 9 zu Art. 181 StGB eingetreten. A___ hat jedoch alles getan, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich war, weshalb von einem vollendeten Versuch auszugehen ist.

Subjektiver Tatbestand Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, der sich auf die Beeinflussung und das abgenötigte Verhalten beziehen muss. Eventualdolus genügt, eine weitergehende Absicht ist nicht erforderlich44. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf nehmen45.

Indem der Beschuldigte dem Privatkläger 2 drohte, dessen Familie etwas anzutun, hat er es für möglich halten müssen und in Kauf genommen, dass er damit den Privatkläger 2 zu einem Handeln nach seiner Vorstellung veranlassen würde. Im Einwand, der Beschuldigte sei sich einer allfälligen Drohung inmitten seines Wortschwalls überhaupt nicht bewusst gewesen, erblickt das Obergericht eine blosse Schutzbehauptung. Aufgrund der Rückfrage von C___, ob er ihm drohe, hätte A___ die Wirkung seiner Aussage nämlich ohne Weiteres erkennen können und müssen und er hätte auch die Gelegenheit gehabt, einen unerwünschten Eindruck zu korrigieren. Das hat dieser nach den überzeugenden Aussagen des Privatklägers 2 und seines Vorgesetzten aber nicht getan (act. 8.4, S. 2, act. 8.31, S. 4 und act. B 26, S. 5).

Der Beschuldigte handelte hinsichtlich aller Tatbestandselemente zumindest eventualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.

3.3 Fazit

A___ ist somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Tätlichkeiten

4.1 Massgeblicher Sachverhalt

44 STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, a.a.O., N. 14 zu Art. 181 StGB 45 VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N. 55 zu Art. 181 StGB 4.1.1 Gemäss der Staatsanwaltschaft soll es am 17. November 2013 zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, der Privatklägerin 1, zu Auseinandersetzungen gekommen sein, in deren Verlauf A___ B___ zwei Mal eine Ohrfeige verpasst habe. Die Ehefrau habe sich mit einer Kochzange gewehrt und dem Beschuldigten damit auf die Rippen geschlagen (act. 9, S. 3).

Die Privatklägerin 1 macht geltend, beim geschilderten Ablauf der ehelichen Auseinandersetzung vom 17. November 2013 handle es sich nicht um einen einmaligen Vorfall in ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten, sondern es sei immer wieder zu häuslicher Gewalt gekommen. Es sei unbestritten, dass ihr der Beschuldigte am fraglichen Tag eine Ohrfeige erteilt habe. Der Beschuldigte habe zuerst geschlagen. Sie habe Angst gehabt, der Beschuldigte werde ihr etwas antun, da er ihr, als sie ihm in der psychiatrischen Klinik die verlangte Hilfe verweigert habe, klar gesagt habe, dass er ihr das nie vergessen werde und sie schon sehen werde, was wirklich schlagen heisse. Neben dem Tatbestand der häuslichen Gewalt erachte sie auch den Tatbestand der Drohung als erfüllt (act. 85/4, S. 2 ff.).

Der Beschuldigte gibt zu, die Privatklägerin 1 an jenem 17. November 2013 einmal, jedoch nicht zweimal, leicht geschlagen zu haben. Er macht aber geltend, die Privatklägerin 1 habe ihn zuerst in die Rippen geschlagen, woraufhin er ihr aus Reaktion leicht eine geschlagen habe (act. 88, S. 8 f.).

Die Verteidigung macht Retorsion geltend (act. B 1, S. 14) und verweist auf den Anklagegrundsatz. Eine Ausdehnung des Sachverhalts sei nicht möglich. Es seien lediglich zwei Ohrfeigen vom 17. November 2013 angeklagt. Nur diese Vorfälle seien zu berücksichtigen und nicht etwaige, bestrittene, im Ausland vorgefallene frühere Auseinandersetzungen (act. 85/1, S. 7 f.).

4.1.2 Die Vorinstanz hielt fest (act. 98, S. 38 f.), sie sei an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Angeklagt seien zwei Ohrfeigen, die der Beschuldigte der Privatklägerin 1 im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung am 17. November 2013 gegeben haben soll. Anerkannt sei, dass die Privatklägerin 1 den Beschuldigten mit einer Zange geschlagen habe. Unbestritten sei auch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 eine Ohrfeige ausgeteilt habe, wobei der Beschuldigte geltend mache, diese sei als Reaktion auf den erhaltenen Schlag mit der Zange erfolgt. Was sich über eine zugestandene Ohrfeige hinaus an jenem Morgen zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten zugetragen habe, lasse sich nicht schlüssig erstellen. Die Aussagen der Privatklägerin 1 seien nicht stimmig, was den Ablauf der Geschehnisse hinsichtlich der Reihenfolge und der Anzahl erhaltener Ohrfeigen betreffe. So soll der Beschuldigte ihr gemäss erster Aussage die zweite Ohrfeige verpasst haben, bevor sie in der Küche eine Zange behändigt habe. Vor Gericht sagte sie hingegen aus, die zweite Ohrfeige habe der Beschuldigte ihr gegeben, als sie mit der Zange gekommen sei. Zugunsten des Beschuldigten sei daher von dem von ihm eingestandenen Sachverhalt auszugehen, dass er der Privatklägerin 1 als Reaktion, da sie mit der Zange auf ihn losgegangen sei, eine Ohrfeige gegeben habe.

4.1.3 Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.2 Rechtliche Würdigung

4.2.1 Gemäss dem Kantonsgericht (act. 98, S. 40) gilt das Erteilen einer Ohrfeige als typische Tätlichkeit. Weil der Beschuldigte diese Handlung unstreitig ausgeführt habe,

OG O1S-15-5 — Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung 05.01.2016 OG O1S-15-5 — Swissrulings