Seite 1/8 AR GVP 37/2025 Nr. 3892 Rechtzeitigkeit der Berufung (Art. 407f i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis nZPO und 143 aZPO). Weder der Wortlaut der Übergangsbestimmung von Art. 407f nZPO noch die systematische, historische oder teleologische Auslegung rechtfertigen eine rückwirkende Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO auf Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung der ZPO am 1. Januar 2025 vorgenommen wurden. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 02.12.2024, O1Z 24 4 und O1Z 24 6 Sachverhalt: D.a) Der Berufungskläger erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden mit Eingabe seines Rechtsvertreters, AA., vom 5. September 2024 Berufung. Das Regionalgericht Prättigau/Davos leitete die Berufung vom 5. September 2024 mit Schreiben vom 6. September 2024 zuständigkeitshalber an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden weiter. Das Schreiben des Regionalgerichts Prättigau/Davos ging beim Obergericht in der Folge am 9. September 2024 ein.
D.c) Nach Eingang des Vorschusses wurde das Verfahren mit Verfügung vom 30. September 2024 auf die Frage der Einhaltung der Berufungsfrist beschränkt.
Aus den Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2025 ist die Änderung der Zivilprozessordnung vom 17. März 2023 (ZPO, SR 272) in Kraft getreten (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 407f ZPO; AS 2023 491). Die Übergangsbestimmung von Art. 407f nZPO gibt den Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts für die dort aufgeführten Bestimmungen wieder (DANIEL WILLISEGGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 407f ZPO). Für die Bestimmungen, die dort nicht aufgeführt sind, aber ebenfalls durch das Bundesgesetz vom 17. März 2023 eingefügt wurden, gilt dieser Grundsatz – im Umkehrschluss – nicht. Sie unterstehen damit der intertemporalrechtlichen Grundordnung im 1. Kapitel der Übergangsbestimmungen (Art. 404-407 ZPO). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
Vor der Anwendung einer ZPO-Bestimmung gilt es im Folgenden also stets zu prüfen, ob sie im Katalog von Art. 407f nZPO enthalten ist oder nicht. Dabei werden die einzelnen Bestimmungen mit "Art. x aZPO" bezeichnet, falls auf eine Regelung der ZPO verwiesen wird, die bis am 31. Dezember 2024 in Kraft ist (JAN HELLER, in: Lorenz Droese [Hrsg.], Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung – Version 19.01.2025, N. 47 zu Art. 407f ZPO, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/zpo407f [besucht am 29. Oktober 2025]). Das neue Zivilprozessrecht wird mit "Art. x nZPO" referenziert. Falls kein "a" oder "n" vorangestellt wird, ist sowohl das unveränderte Recht vor als auch nach dem 1. Januar 2025 gemeint.
2.2.1 a) Das obgenannte Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 30. September 2024 auf die Frage der Einhaltung der Berufungsfrist beschränkt.
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Seite 2/8 b) Die Berufungsbeklagte stellt sich gemäss Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Berufung vom 5. September 2024 nicht fristwahrend eingereicht worden ist. Sie verweist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 140 III 636. An dieser Rechtsprechung ändere auch die zum damaligen Zeitpunkt bevorstehende ZPO-Revision von Art. 143 aZPO nichts. Vorliegend könne keine Vorwirkung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO angenommen werden.
c) In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025 liess der Berufungskläger ausführen, dass mit dem inzwischen in Kraft getretenen Art. 143 Abs. 1bis nZPO eine Verdeutlichung und Konkretisierung einer Gesetzeslücke vorgesehen gewesen sei. Diese neue Bestimmung sei im Sinne einer Vorwirkung bei der Auslegung von Art. 143 Abs. 1 aZPO zu berücksichtigen. Im Übrigen gelte der neue Art. 143 Abs. 1bis nZPO gemäss Art. 407f nZPO auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Revision rechtshängig seien. Somit sei vorliegend Art. 143 Abs. 1bis nZPO auf die versehentlich falsche Zustellung der Berufung bindend zu berücksichtigen.
d) Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Demnach ist zu prüfen, ob die Berufungsschrift vom 5. September 2025 fristgerecht eingereicht wurde und darauf einzutreten ist. Sollte die Berufungsschrift vom 5. September 2025 nicht rechtzeitig erfolgt sein, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob alternativ die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Art. 148 ZPO erfüllt sind.
2.2.2 a) Das Bundesgericht befasste sich im Entscheid BGE 140 III 636 mit der Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde. Gemäss Bundesgericht äussert sich die ZPO nicht zur Frage der Fristwahrung durch Rechtsmitteleingaben, die bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurden, und auch nicht zur Frage der Weiterleitung solcher Eingaben an die zuständige Instanz (BGE 140 III 636 E. 3.2 m.w.H.). Ob das Schweigen der ZPO zu diesen Fragen ein qualifiziertes ist oder ob die ZPO diesbezüglich unvollständig, mithin lückenhaft ist und zu ergänzen wäre, liess das Bundesgericht in einem anderen Entscheid offen (Urteil des Bundesgerichts 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3.2).
Gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen schweigen die Materialien zu diesem Thema und sind wenig aufschlussreich (BGE 140 III 636 E. 3.3). Art. 143 ZPO wurde in den eidgenössischen Räten entsprechend dem Entwurf des Bundesrates (dort Art. 141), der keine Fristwahrung und Weiterleitungspflicht vorsah, wörtlich ohne Diskussion angenommen (AB 2007 S. 513 f.; AB 2008 N 945). Trotz einer ausdrücklichen Abstimmung auf die Regelung von Art. 48 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) wurde dessen Abs. 3, der die Fristwahrung bei Einreichung an eine unzuständige Behörde regelt, nicht übernommen. Dies könnte an ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers denken lassen und sich etwa dadurch erklären, dass eine Fristwahrung und entsprechende Weiterleitungspflicht bei rechtzeitiger Einreichung bei irgendeiner "unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde" in dieser umfassenden Reichweite in den jeweiligen kantonalen Zivilverfahren zu weit ginge, da aufgrund der unterschiedlichen Gerichtsorganisation in den Kantonen nicht stets zweifelsfrei klar wäre, welche kantonale Behörde zuständig ist, an welche die Eingabe weiterzuleiten wäre (BGE 140 III 636 E. 3.3; vgl. auch die Begründung in der Botschaft zur ZPO [BBI 2006 7277 zu Art. 61] für den Verzicht auf die Statuierung einer Weiterleitungspflicht im Rahmen der Regelung nach Art. 63 ZPO).
Das Bundesgericht erkennt in Art. 48 Abs. 3 BGG einen allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, der über das Bundesgerichtsgesetz hinaus auf die gesamte schweizerische Rechtsordnung Anwendung findet (BGE 140 III 636 E. 3.5). Der Grundsatz bezweckt, dass eine Partei nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht wird, wenn sie ein Rechtsmittel versehentlich bei einer unzuständigen Behörde einreicht. Dies dient der Vermeidung übertriebener Formstrenge und ist Ausdruck des Verbots des überspitzten Formalismus, das wiederum Teil des verfassungsrechtlichen Grundsatzes
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Seite 3/8 des Verbots formeller Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) ist (vgl. BGE 121 I 93 E. 1d; 135 I 6 E. 2.1). Der Rechtsgrundsatz ist immer dann anwendbar, wenn die unrichtige Einreichung auf einem Versehen, auf Zweifeln oder auf einer irreführenden Belehrung beruht. Hingegen findet die Norm keine Anwendung, wenn die unzuständige Instanz bewusst angerufen wurde (BGE 140 III 636 E. 3.5).
Es erscheint daher gerechtfertigt, mit der einhelligen Lehre anzunehmen, dass bezüglich Fristwahrung bei rechtzeitiger versehentlicher Einreichung eines Rechtsmittels der ZPO bei einer unzuständigen Behörde kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt, und demnach für eine Anwendung des erwähnten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes auch im Bereich der Rechtsmittel der ZPO Raum besteht (BGE 140 III 636 E. 3.6). Die Anwendung des aus Art. 48 Abs. 3 BGG abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatzes zur Fristwahrung bei irrtümlicher Einreichung eines Rechtsmittels soll jedoch nicht grenzenlos sein (BGE 140 III 636 E. 3.6). Namentlich ist den berechtigten Bedenken gegen eine zu weitreichende Fristwahrungsregelung in Anbetracht der uneinheitlichen kantonalen Gerichtsorganisationen Rechnung zu tragen. Aus diesem Grund kann die Fristwahrung nicht auf beliebige kantonale Behörden oder gar Bundesbehörden erstreckt werden. Vielmehr erscheint die in der Lehre teils vertretene Beschränkung auf die Einreichung bei der Vorinstanz (iudex a quo) als sachgerecht. Dies ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die Zivilprozessordnung klare Vorgaben zur Einreichungsinstanz enthält (vgl. Art. 311, 321, 328 Abs. 1 ZPO) und darüber hinaus die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung statuiert (Art. 238 lit. f ZPO). Bei ordnungsgemässer Belehrung sollte eine irrtümliche Einreichung kaum vorkommen. Eine weitergehende Anwendung – etwa auf Rechtsmittelschriften, die bei nicht mit der Sache befassten, innerkantonalen, ausserkantonalen oder Bundesbehörden eingereicht wurden – kommt daher nicht in Betracht. In solchen Fällen kann die Frist nur dann als gewahrt gelten, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel noch innerhalb der Frist an die zuständige Instanz weiterleitet, wozu sie gesetzlich nicht verpflichtet ist.
b) Wird der angeführte Leitentscheid konsultiert, ergibt sich klar, dass eine irrtümliche Einreichung eines Rechtsmittels bei einer unzuständigen Instanz nur dann als fristwahrend gilt, wenn diese Instanz entweder die Vorinstanz (iudex a quo) ist oder das Rechtsmittel rechtzeitig noch innert Frist an die zuständige Instanz weitergeleitet wird. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Die Berufung vom 5. September 2024 wurde zwar innert Frist (am letzten Tag) bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, jedoch handelte es sich hierbei nicht um den iudex a quo, sondern um das Regionalgericht Prättigau/Davos. Dieses war nicht mit der vorinstanzlichen Beurteilung der Sache befasst und fällt daher nicht unter den durch die Rechtsprechung privilegierten Anwendungsbereich des aus Art. 48 Abs. 3 BGG abgeleiteten Grundsatzes. Zudem hätte das Regionalgericht die Berufung am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, d. h. am 5. September 2024, an das zuständige Obergericht weiterleiten müssen, damit die Frist als gewahrt hätte gelten können. Aus objektiven Gründen (Eingang am 6. September 2024) war eine solche fristgerechte Weiterleitung jedoch nicht möglich. Damit fehlt es an einer der zentralen Voraussetzungen für die analoge Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG, wie sie in BGE 140 III 636 dargestellt werden.
Hätte der Berufungskläger seine Eingabe einen Tag früher eingereicht und hätte das Regionalgericht sie noch am nachfolgenden Tag weitergeleitet, wäre auf die Berufung ohne Weiteres einzutreten gewesen. Ebenso wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Eintreten erfolgt, wenn die Eingabe an das Kantonsgericht als Vorinstanz (iudex a quo) adressiert worden wäre. Da jedoch weder eine fristgerechte Weiterleitung noch eine Einreichung beim iudex a quo vorliegt, ist die Berufungsschrift vom 5. September 2024 im Lichte der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als nicht fristgerecht zu qualifizieren. Ein Eintreten unter diesem Titel ist deshalb ausgeschlossen.
2.2.3 a) Gemäss dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 143 Abs. 1bis nZPO gilt folgendes: Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als
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Seite 4/8 rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter. In seiner Medienmitteilung vom 2. März 2018 führte der Bundesrat unter anderem aus, dass er den Umgang mit Eingaben an ein offensichtlich unzuständiges schweizerisches Gericht oder an eine falsche Behörde anwendungsfreundlicher gestalten wolle (news.admin.ch/de/nsb?id=69961, aufgerufen am 28. November 2025). Zukünftig soll dies auch im Anwendungsbereich der ZPO nicht nur für den Fall der rechtzeitigen versehentlichen Einreichung der Berufung oder der Beschwerde beim iudex a quo (= entscheidendes vorinstanzliches Gericht) statt dem iudex ad quem (= Rechtsmittelgericht) gelten, sondern allgemein bei versehentlichen Eingaben an offensichtlich unzuständige Gerichte in der Schweiz. Im Vorentwurf zur Revision wurde noch vorgesehen, dass die Norm nur im Falle einer Eingabe an ein "offensichtlich" unzuständiges schweizerisches Gericht zur Anwendung gelangt. Der Nationalrat strich jedoch den Begriff "offensichtlich", da er davon ausging, dass es ansonsten zu Auslegungsproblemen in der Praxis käme (AmtIBull NR 2022 S. 670, 672, 697). Die Weiterleitungspflicht ist von Amtes wegen zu berücksichtigen und gilt auch bereits im Schlichtungsverfahren (vgl. Botschaft ZPO 2020 2747). Keine Eingrenzung ist bei den Gerichten innerhalb der Schweiz vorgesehen (LÖTSCHER/PLATTNER, SZZP 2023 S. 699). Die Norm setzt voraus, dass das angerufene Gericht unzuständig ist (NICOLAS FUCHS, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, N. 4e zu Art. 143 ZPO). Von einer irrtümlich erfolgten Eingabe kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Partei bewusst für das vermeintlich unzuständige Gericht entscheidet (vgl. LÖTSCHER/PLATTNER, a.a.O., S. 706). Ein Verschulden schliesst die Geltendmachung eines Irrtums grundsätzlich nicht aus (LÖTSCHER/PLATTNER, a.a.O, S. 708). Das unzuständige Gericht hat die Eingabe beförderlich an das zuständige Gericht weiterzuleiten (Botschaft ZPO 2020 2748).
b) Zusammenfassend ist unstrittig, dass im hypothetischen Fall, dass die einschlägige Gesetzesrevision bereits am 5. September 2024 in Kraft gewesen wäre, die beim Regionalgericht Prättigau/Davos eingereichte Berufungseingabe des Berufungsklägers – trotz ihrer Adressierung an eine unzuständige Gerichtsbehörde – als rechtzeitig erfolgt zu betrachten wäre. In Anwendung der neuen Rechtslage wäre somit auf die Berufung vom 5. September 2024 einzutreten. Der Umstand, dass das Regionalgericht die Eingabe erst am 6. September 2024 an das zuständige ausserkantonale Obergericht weiterleitete, wäre unter Geltung des revidierten Rechts nicht entscheidrelevant, da dieses ausdrücklich vorsieht, dass die irrtümliche Einreichung bei einer unzuständigen Behörde die Fristwahrung nicht beeinträchtigt, sofern die Eingabe fristgerecht und irrtümlich erfolgt, was vorliegend bejaht werden kann. Indes trat die Gesetzesänderung unbestritten erst per 1. Januar 2025 in Kraft. Es stellt sich daher die Frage, ob sich aus intertemporalrechtlicher Sicht – d.h. aus den massgeblichen Übergangsbestimmungen oder allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts – eine Rückwirkung ergibt, die zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist.
2.2.4 a) Das Bundesgericht wendet den Grundsatz von Art. 2 SchIT ZGB sinngemäss auf Verfahrensregeln an (BGE 137 II 409 E. 7.4.5; 115 II 97 E. 2c). Demzufolge sind diese grundsätzlich ab Inkrafttreten sofort anwendbar (vgl. CORDULA LÖTSCHER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 407f ZPO). Das intertemporale Zivilprozessrecht kennt für rechtshängige Prozesse prinzipiell zwei Lösungs- bzw. Grundsätze (DANIEL WILLISEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Entweder wird kollisionsrechtlich die Weitergeltung des bisherigen, formell ausser Kraft stehenden Gesetzes angeordnet (Grundsatz der Nichtrückwirkung), oder das Intertemporalrecht wirkt insofern zurück, als es fingiert, dass die bisherigen Vorgänge unter der Geltungsherrschaft des in Kraft stehenden Gesetzes erfolgt seien (SUSANNE SCHOCH, Das intertemporale Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1959, S. 25 ff.). Ein Beispiel für eine solche Nichtrückwirkung ist die Einführung der schweizerischen Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 404 ZPO gilt für die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängigen Verfahren bis zu deren Abschluss vor der betroffenen Instanz das alte Verfahrensrecht. Das Inkrafttreten der ZPO hatte wichtige Änderungen in der Praxis des Zivilprozesses in der Schweiz mit sich gebracht. Daher rechtfertigte es sich, diese Übergangsbestimmung einzuführen und vom Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Prozessrechts
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Seite 5/8 abzuweichen. Insofern eine Rückwirkung gesetzlich vorgesehen ist, gilt die sogenannt echte Rückwirkung als verpönt. Dies, weil diese auf bereits entstandene Prozesswirkungen Einfluss nehmen will. Demnach kann es sich nur um eine unechte Rückwirkung in dem Sinne handeln, dass das neue Gesetz auf die weitere Entwicklung des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses wirkt (DANIEL WILLISEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Der Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Verfahrensrechts ist allerdings bei grösseren Gesetzesrevisionen wenig geeignet, weil die Rechtspositionen der Parteien unter bisherigem Verfahrensrecht gewahrt bleiben müssen (DANIEL WILLISEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Bei solchen Gesetzesrevisionen stellen vielmehr die lex tempus actus und das Rückwirkungsverbot die obersten Grundsätze des intertemporalen Zivilprozessrechts dar (GERARDO BROGGINI, Das intertemporale Privatrecht, in: Gutzwiller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht (SPR), Bd. 1, Basel 1969, S. 422).
b) Nach Art. 407f nZPO gilt Art. 143 Abs. 1bis nZPO – nebst diversen weiteren Bestimmungen – auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 rechtshängig sind. Sowohl der Vorentwurf als auch der Entwurf der massgeblichen Gesetzesrevision enthielten keine übergangsrechtliche Bestimmung (vgl. Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13. April 2021 S. 32). Zur Klarstellung wurde von der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats eine Übergangsbestimmung in Art. 407 ZPO eingefügt, welche mittels Auflistung bestimmter geänderter Normen den gleichen Mechanismus enthält wie der heutige Art. 407f nZPO. Art. 407f nZPO enthält die Übergangsbestimmung für die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene ZPO-Revision vom 17. März 2023 (DANIEL WILLISEGGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 407f ZPO m.w.H.). Anknüpfungstatbestand von Art. 407f nZPO ist das Verfahren, das Rechtsschutzgesuch, das vor der kantonalen Rechtspflegeinstanz rechtshängig ist (DANIEL WILLISEGGER, a.a.O., N. 12 zu Art. 407f ZPO). Kollisionsrechtlich ist ohne Belang, vor welcher Verfahrensinstanz das Rechtsschutzgesuch rechtshängig ist (Schlichtungsinstanz, erstinstanzliche Entscheidungsinstanz, Rechtsmittelinstanz oder Vollstreckungsinstanz) und in welchem Verfahrensstadium es sich befindet (Instruktionsstadium, Hauptstadium, Entscheidstadium). Anknüpfungspunkt ist die Rechtshängigkeit (DANIEL WILLISEGGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 407f ZPO). Wenn das Gesuch vor dem Inkrafttreten der Änderung (d.h. vor dem 1. Januar 2025) rechtshängig geworden ist, wird es über Art. 407f nZPO angeknüpft. In diesem Fall ist das neue Recht anwendbar, das mit dem Inkrafttreten ab sofort und pro futuro während der Rechtshängigkeit gilt (DANIEL WILLISEGGER, a.a.O., N. 14 zu Art. 407f ZPO). Tritt die Rechtshängigkeit erst nach dem Inkrafttreten (nach dem 1. Januar 2025) ein, so liegt überhaupt keine kollisionsrechtliche Konstellation vor (DA- NIEL WILLISEGGER, a.a.O., N. 13 zu Art. 407f ZPO).
Die Auslegung von Art. 407f nZPO wirft mehrere Fragen auf. Da diese Bestimmung im Parlament ohne Diskussion verabschiedet wurde, ist es schwierig, den Willen des Gesetzgebers zu eruieren (GRUNHO PEREIRA/HEINZ- MANN/BASTONS BULLETTI, Newsletter ZPO Online 2024-N13 vom 11. Dezember 2024, Rz. 14 zu Art. 407f ZPO, siehe ZPO-Revision 2025: Art. 407f nZPO, aufgerufen am 29. Oktober 2025). Die angeführten Autoren vertreten die Auffassung, dass Art. 407f nZPO eine Vorwirkung für die darin aufgeführten, als sofort anwendbar erklärten Bestimmungen schafft (GRUNHO PEREIRA/HEINZMANN/BASTONS BULLETTI, a.a.O., Rz. 37 zu Art. 407f ZPO). Zur Begründung führen sie aus, da ein Verfahren mehrere Monate oder sogar Jahre dauern könne, müssten diese auch in Verfahren berücksichtigt werden, die im Jahre 2024 eingeleitet worden seien. Die Tragweite dieser Vorwirkung hange von der jeweiligen Bestimmung ab. Bezugnehmend auf Art. 143 Abs. 1bis nZPO führen sie aus, dass eine Eingabe als rechtzeitig erfolgt gelte, wenn sie irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht worden sei (GRUNHO PEREIRA/HEINZMANN/BASTONS BULLETTI, a.a.O., Rz. 39 zu Art. 407f ZPO). Die Eintretensvoraussetzungen sollten grundsätzlich so bald als möglich geprüft werden (BGE 140 III 159 E. 4.2.4), sodass die Vorwirkung dieser Bestimmungen nur für Klagen und Schlichtungsgesuche zum Tragen komme, die gegen Ende 2024 erfolgt seien, vorbehältlich eines früher eingereichten, aber vom Gericht oder der Schlichtungsbehörde sistierten Verfahrens. Die gegenteilige Auffassung vertritt JAN HEL- LER (a.a.O., N. 47 zu Art. 143 Abs. 1bis nZPO), der von einer Weiterleitungspflicht erst ab 1. Januar 2025 ausgeht.
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Seite 6/8 c) Zu beurteilen ist, ob die Übergangsbestimmung von Art. 407f nZPO eine rückwirkende Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO auch auf solche Verfahrenshandlungen anordnet, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung vorgenommen wurden. Da es sich um eine erst kürzlich in Kraft getretene Gesetzesrevision handelt, fehlt es – von wenigen vorstehenden Ausnahmen abgesehen – an einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie an gefestigter Lehre. Die Auslegung der massgebenden Normen hat sich daher in erster Linie am Gesetz selbst zu orientieren. Für die Gesetzesauslegung sind die anerkannten Methoden der Rechtsanwendung heranzuziehen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis kommt ein pragmatischer Methodenpluralismus zur Anwendung, bei welchem die grammatikalische, systematische, historische sowie teleologische Auslegung in einer wertenden Gesamtschau berücksichtigt werden (BGE 136 III 23 E. 6.6; 135 III 112 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2010 vom 4. November 2010 E. 2 ff.). Ziel dieser Auslegung ist es, den Sinn und Zweck (ratio legis) der massgebenden Bestimmungen – hier Art. 407f nZPO in Verbindung mit Art. 143 Abs. 1bis nZPO – zu ermitteln und so deren sachgerechte Anwendung im konkreten Kontext sicherzustellen.
d) Der Wortlaut einer Bestimmung bildet den Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung. Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn", d.h. am Rechtssinn der Regelung vorbei (Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.1). Der Wortlaut der Übergangsbestimmung in Art. 407f nZPO, wonach die neuen Bestimmungen "auch für Verfahren gelten, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 rechtshängig sind", lässt offen, ob darunter auch Verfahrenshandlungen zu verstehen sind, die vor dem Inkrafttreten der Revision vorgenommen wurden. Aus grammatikalischer Sicht wird lediglich der zeitliche Anknüpfungspunkt auf das Verfahren als solches und dessen Rechtshängigkeit festgelegt, ohne dass ausdrücklich auf bereits abgeschlossene Verfahrensschritte Bezug genommen wird. Der Wortlaut enthält insofern Interpretationsspielraum und erlaubt keine eindeutige Aussage darüber, ob die neue Verfahrensregelung rückwirkend auf bereits vorgenommene Handlungen anzuwenden ist. Die grammatikalische Auslegung vermag demnach für sich allein genommen keine abschliessende Klärung der hier streitentscheidenden Frage herbeizuführen und bedarf der Ergänzung durch die weiteren anerkannten Auslegungselemente.
Im Rahmen der systematischen Auslegung ist zunächst festzuhalten, dass der Gesetzgeber in früheren Revisionen der Zivilprozessordnung deutlichere Formulierungen gewählt hat, um die zeitliche Anwendbarkeit neuen Rechts zu regeln. So bestimmt etwa Art. 407a ZPO im Zusammenhang mit der Revision vom 28. September 2012 ausdrücklich, dass in bei Inkrafttreten rechtshängigen Verfahren das neue Recht lediglich für Verfahrenshandlungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zur Anwendung gelangt. Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass eine vergleichbare Klarstellung im hier relevanten Art. 407f nZPO fehlt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber auf eine entsprechende Einschränkung verzichtet hat, könnte dahingehend interpretiert werden, dass der Anwendungsbereich der neuen Bestimmung – namentlich von Art. 143 Abs. 1bis nZPO – auch Verfahrenshandlungen umfasst, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind. In diese Richtung weisen etwa GRUNHO PEREIRA/HEINZMANN/BASTONS BULLETTI hin (oben E. 2.2.4 lit. b). Indessen erscheint eine solche Interpretation im systematischen Gesamtzusammenhang der schweizerischen Zivilprozessordnung als problematisch. Die rückwirkende Anwendung prozessualer Normen auf bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen berührt in der Regel wohlerworbene Verfahrensrechte und kann zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Das Institut der echten Rückwirkung ist in der schweizerischen Rechtsordnung grundsätzlich verpönt (DANIEL WILLISEGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Vorliegend fehlt es an einer solchen klaren Anordnung. Die Formulierung von Art. 407f nZPO lässt zwar Interpretationsspielraum offen, vermag aber – grammatikalisch betrachtet – nicht die Annahme zu stützen, dass von einem grundlegenden Bruch mit dem zivilprozessualen Grundsatz der Nichtrückwirkung ausgegangen werden kann. Vielmehr spricht die Systematik der Zivilprozessordnung – namentlich auch die Kommentarliteratur von DANIEL WILLISEGGER – dafür, dass die Neuregelung lediglich auf die weitere Verfahrensentwicklung in bereits rechtshängigen Verfahren Anwendung findet und keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen entfalten soll.
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Seite 7/8 Aus historischer Perspektive ist festzuhalten, dass sowohl der Vorentwurf von 2018 als auch der Entwurf vom 26. Februar 2020 keine ausdrückliche Übergangsbestimmung enthielten (vgl. Kommissionsprotokoll RK-S vom 12./13. April 2021 S. 32; GRUNHO PEREIRA/HEINZMANN/BASTONS BULLETTI, a.a.O., N. 11 zu Art. 407f ZPO). Unter Berücksichtigung des zivilprozessualen Grundsatzes, wonach neue prozessuale Bestimmungen grundsätzlich ab Inkrafttreten gelten und eine echte Rückwirkung unzulässig ist, legt dies nahe, dass der Gesetzgeber mit dem ursprünglichen Verzicht auf eine Übergangsregelung keine rückwirkende Geltung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO bezweckte. Diese Schlussfolgerung wird weiter gestützt durch die bis zum Inkrafttreten der Revision bestehende klare Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche lediglich die Falscheinreichung beim iudex a quo zuliess. Diese Judikatur war gefestigt und schloss insoweit einen Interpretationsspielraum aus. Es ist davon auszugehen, dass dies auch dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger bekannt war. Vor diesem Hintergrund vermag auch die historische Auslegung keine Anhaltspunkte zu liefern, die eine rückwirkende Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO auf vor dem 1. Januar 2025 vorgenommene Verfahrenshandlungen rechtfertigen würden.
Der Sinn und Zweck von Art. 143 Abs. 1bis nZPO liegt darin, Rechtsuchende davor zu bewahren, ohne zwingenden Grund von der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren durch die zuständige Instanz ausgeschlossen zu werden. Es soll verhindert werden, dass formale Fehler – namentlich die versehentliche Einreichung von Rechtsmitteln bei einem unzuständigen Gericht – zu einem endgültigen Anspruchsverlust führen (MARTIN TAN- NER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 143 ZPO; JURIJ BENN, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 143 ZPO).
Die Neuregelung erweitert diesen Schutz dahingehend, dass nicht mehr nur die rechtzeitige, versehentliche Einreichung der Berufung oder Beschwerde beim iudex a quo anstelle des iudex ad quem berücksichtigt wird (vgl. BGE 140 III 636), sondern künftig generell sämtliche, versehentliche Eingaben bei unzuständigen Gerichten – wie in den begleitenden Materialien ausdrücklich hervorgehoben – Anwendung finden sollen. Obgleich diese anwenderfreundliche Regelung und der damit verbundene Schutz der Rechtsuchenden grundsätzlich zu begrüssen sind, ist dennoch zu bezweifeln, dass der Gesetzgeber mit Art. 407f nZPO eine echte Rückwirkung im engeren Sinne beabsichtigte. Eine solche rückwirkende Anwendung würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die mit den Grundprinzipien der Rechtssicherheit und Verfahrensfairness nicht vereinbar sind (siehe dazu IVO SCHWANDER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 20 ff. zu Art. 404 ZPO; DANIEL WILLISGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Zur Illustration: Würde ein Rechtsuchender in einem Verfahren, das kurz vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde, noch im November 2024 eine Verfahrenshandlung bei einer unzuständigen Behörde vornehmen, und diese Behörde unterliesse die fristwahrende Weiterleitung an die zuständige Instanz, so wäre der Rechtsuchende nach bisheriger Rechtsprechung als säumig anzusehen. Wäre das gleiche Verfahren erst im Januar 2025 abgeschlossen, müsste die gleiche Verfahrenshandlung – bei Annahme einer Rückwirkung – als rechtzeitig erfolgt betrachtet werden.
Diese Differenzierung aufgrund eines geringfügigen zeitlichen Unterschieds würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen und wäre nicht vertretbar. Aus teleologischer Sicht gebietet es daher die Zwecksetzung der Norm, eine echte Rückwirkung auszuschliessen.
e) Im Rahmen einer gesamtheitlichen Auslegung von Art. 407f nZPO ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber – im Einklang mit der früheren Regelung in Art. 407a ZPO – lediglich eine unechte Rückwirkung beabsichtigte, welche die Anwendung des neuen Rechts auf die weitere Entwicklung bereits rechtshängiger Verfahren beschränkt (DANIEL WILLISGGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 404 ZPO). Der Umstand, dass Art. 407f nZPO im Unterschied zu Art. 407a ZPO weniger explizit formuliert ist, vermag die Annahme einer echten Rückwirkung nicht zu rechtfertigen. Eine solche Interpretation wäre mit den grundlegenden Prinzipien der Rechtssicherheit und der Verfahrensgerechtigkeit nicht vereinbar und würde zudem zu unvertretbaren Ungleichbehandlungen
Gerichtsentscheid AR GVP 37/2025 Nr. 3892
Seite 8/8 führen. Folglich ist bei Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f nZPO von einer unechten Rückwirkung auszugehen. Dies bedeutet, dass Verfahrenshandlungen, welche vor Inkrafttreten der neuen Regelung vorgenommen wurden, grundsätzlich nicht unter die neuen Bestimmungen fallen (so auch JAN HELLER, a.a.O., N. 47 zu Art. 407f ZPO). Im vorliegenden Fall erfolgte die Eingabe des Berufungsklägers nicht fristgerecht, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht darauf einzutreten ist.
2.2.5 Zwar ist es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, eine zukünftige, noch nicht in Kraft getretene Gesetzesänderung bei der Auslegung einer bestehenden Norm im Sinne einer Vorwirkung mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_84/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2.1). Dies setzt jedoch voraus, dass die Revision nicht zu einer grundlegenden Systemänderung führt, sondern lediglich der bestehenden Rechtslage eine klarstellende oder ergänzende Funktion zukommt – etwa im Sinne einer Konkretisierung der bisherigen Praxis oder zur Schliessung einer Rechtslücke (vgl. auch BGE 125 III 401 E. 2a; 124 II 193 E. 5d; Urteile des Bundesgerichts 2C_544/2020 vom 29. April 2021 E. 5.5.2; 5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 4.3.3 und 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen hielt das Bundesgericht auch nach Bekanntgabe des Inkrafttretens der ZPO-Revision an seiner bisherigen, restriktiven Praxis fest und sah keine Veranlassung, die zukünftige Rechtslage in seine Auslegung miteinzubeziehen. Zum anderen wurde mit der Revision von Art. 143 Abs. 1bis nZPO keine blosse Klarstellung oder Lückenfüllung vorgenommen, sondern ein Systembruch vollzogen. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, die nur die Falscheinreichung beim iudex a quo im Rahmen von Berufung oder Beschwerde tolerierte (BGE 140 III 636 E. 3.6), wurde durch die neue gesetzliche Regelung ausdrücklich aufgehoben. Eine vom Berufungskläger geltend gemachte Vorwirkung der neuen Rechtslage scheidet daher ebenfalls aus.
2.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Wortlaut der Übergangsbestimmung von Art. 407f nZPO noch die systematische, historische oder teleologische Auslegung eine rückwirkende Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO auf Verfahrenshandlungen rechtfertigen, die vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2025 vorgenommen wurden. Eine echte Rückwirkung ist im schweizerischen Zivilprozessrecht grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und durch überwiegende Interessen gerechtfertigt ist. Eine solche ausdrückliche Anordnung fehlt im vorliegenden Fall, ebenso wenig sind Interessen ersichtlich, die für eine echte Rückwirkung sprechen. Im Übrigen würde eine rückwirkende Anwendung nicht nur gegen zentrale zivilprozessuale Grundprinzipien verstossen, sondern auch zu stossenden Ungleichbehandlungen führen – namentlich dann, wenn das Schicksal einer Eingabe einzig vom zufälligen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abhängig wäre. Unter Berücksichtigung der bis zur Revision klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welche die Wahrung der Frist bei Falscheinreichung ausschliesslich für den Fall der Eingabe an den iudex a quo anerkannte – sowie des Umstands, dass die relevante Verfahrenshandlung mehrere Monate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgte, erscheint ein Eintreten auf die Berufung vom 5. September 2024 weder gestützt auf Art. 407f nZPO noch unter dem Aspekt einer Vorwirkung von Art. 143 Abs. 1bis nZPO sachgerecht. Folglich wäre im vorliegenden Fall grundsätzlich ein Nichteintreten angebracht. Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 Abs. 2 ZPO vorliegen und gegebenenfalls ein Eintreten auf diesem Wege doch noch erfolgen kann.