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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 10.02.2015 Verwaltung ARGVP 2015 1546

10 febbraio 2015·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·701 parole·~4 min·3

Riassunto

A. Verwaltungsentscheide 1546 Eine mildere, den angestrebten Zweck ebenfalls erfüllende Massnahme ist nicht ersichtlich und wurde von der Rekurrentin nicht dargelegt. Zwar schlägt die Rekurrentin vor, dass der Holzkasten verkleinert und

Testo integrale

A. Verwaltungsentscheide 1546

36 Eine mildere, den angestrebten Zweck ebenfalls erfüllende Massnahme ist nicht ersichtlich und wurde von der Rekurrentin nicht dargelegt. Zwar schlägt die Rekurrentin vor, dass der Holzkasten verkleinert und überdeckt werden könnte. In diesem Fall wäre die Zweckentfremdung des Waldbodens jedoch nicht behoben, weshalb nicht von einer den angestrebten Zweck erfüllenden Massnahme gesprochen werden kann. Die angeordneten Massnahmen sind daher auch notwendig. Bei einer Rodungsfläche von 800 m2 kann keinesfalls von einer geringen Abweichung vom Gesetz gesprochen werden. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands überwiegt daher das private Interesse der Rekurrentin an einem Massnahmenverzicht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung der Wiederherstellungsmassnahmen durch das Departement Volks- und Landwirtschaft verhältnismässig ist. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 16.06.2015 1546 Aufsichtsbeschwerde . Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) ist aufgrund des neuen Finanzhaushaltsgesetzes berechtigt, in eigener Kompetenz und ohne Zustimmung des Gemeinderates ein anerkanntes Revisionsunternehmen auszuwählen und diesem im Namen der Gemeinde einen Auftrag zur Rechnungsprüfung zu erteilen. Aus den Erwägungen: 7. Gemäss Art. 38 Abs. 1 des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; bGS 612.0) ist die Finanzkontrolle das Fachorgan für die Finanzaufsicht. Sie ist verwaltungsunabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Die Finanzkontrolle muss gemäss Gesetz von der Verwaltung unabhängig sein. Das heisst, die Finanzkontrolle ist sachlich und personell von der Exekutive getrennt und kann nicht durch diese geführt oder beauftragt werden. Ihr Auftrag ergibt sich allein aus der Verfassung und dem Gesetz (vgl. Gesetzestext mit Kommentar zum Finanzhaushaltsgesetz vom 4. Juni 2012, erstellt durch die Projektleitung FHG und HRM2 im August 2013, S. 46). Die Finanzkontrolle in den Gemeinden wird durch die GPK wahrgenommen (Art. 38 Abs. 4 FHG). Deren Aufgaben und Befugnisse sind durch das kantonale Recht vorgegeben. Entsprechende Bestimmungen des kommunalen Rechts sind nur anwendbar, wenn und soweit sie mit dem kantonalen Recht vereinbar sind. Gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a FHG prüft die GPK insbesondere die Jahresrechnung. Die GPK zieht hierfür ein anerkanntes Revisionsunternehmen bei. Sie ist gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 2 FHG in jedem Fall verpflichtet, für die Prüfung der Jahresrechnung ein anerkanntes Revisionsun-

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37 ternehmen beizuziehen. Die GPK kann darüber hinaus Sachverständige beiziehen, wenn in einzelnen Prüfbereichen besondere Fachkenntnisse erforderlich sind oder eine Aufgabe nicht mit dem ordentlichen Personalbestand erfüllt werden kann (Art. 39 Abs. 3 FHG). Die GPK ist […] verwaltungsunabhängig. Diese Unabhängigkeit wäre in Frage gestellt, wenn der Beizug eines Revisionsunternehmens oder von Sachverständigen der Zustimmung des Gemeinderates bedürfte. Ein Vorbehalt der Ausgabenbewilligung durch den Gemeinderat ist demnach mit dem kantonalen Recht nicht zu vereinbaren. Vielmehr ermächtigen Art. 38 Abs. 4 und Art. 39 Abs. 3 FHG die GPK unmittelbar und abschliessend, über die notwendigen Ausgaben zu beschliessen. Diese sind i.S.v. Art. 7 Abs. 1 FHG als gebunden zu beurteilen. Die GPK kann daher entsprechende Ausgaben selbst dann vornehmen, wenn im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit dafür vorgesehen ist (Art. 15 Abs. 1 lit. a FHG). Im Rahmen der Schulungen des Finanzamtes zum Thema „Wahl externes Revisionsunternehmen“ wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass für den Beizug des Revisionsunternehmens die Wahl und Ausgabenkompetenz i.d.R. abschliessend bei der GPK liege. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies folgendes: Die GPK X. kann in eigener Kompetenz und ohne Rücksprache mit dem Gemeinderat X. bzw. ohne dessen Zustimmung ein anerkanntes Revisionsunternehmen auswählen und mit der Prüfung der Jahresrechnung beauftragen. Sie handelt dabei im Namen und als Organ der Gemeinde (Art. 13 Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes). Mit dem Vertragsschluss durch die GPK X. wird die Gemeinde X. unmittelbar verpflichtet, ohne dass es dazu vorgängig oder nachträglich einer Zustimmung des Gemeinderates X. bedarf. Der Aufsichtsbeschwerde der GPK X. ist somit Folge zu geben, da der Standpunkt des Gemeinderates X. rechtlich nicht haltbar ist. Aufsichtsrechtliche Massnahmen erübrigen sich indessen. Insbesondere ist – entgegen dem Antrag der GPK X. – der Gemeinderat X. aufsichtsrechtlich nicht anzuweisen, die Auftragsbestätigung der Revisionsfirma Y. zu unterzeichnen. Denn die GPK X. ist berechtigt, einen entsprechenden Prüfungsauftrag in eigener Kompetenz und im Namen der Gemeinde X. mit entsprechenden Kostenfolgen abzuschliessen und nötigenfalls auch gegen den Willen des Gemeinderates X. durchzusetzen. Dazu gehört auch das Veranlassen von Zahlungen für die Gemeinde X. aufgrund des abgeschlossenen Auftrages, falls die entsprechenden Zahlungen nicht vom Gemeinderat X. ausgelöst werden. Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, 10.02.2015

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