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17 deshalb, weil der Rekurrentin durch die Verfügung auch ohne die vorgenommene Präzisierung in Bezug auf eine allfällige Sanierung keinerlei Rechtsnachteile drohten. Der Eintrag des Grundstücks Nr. X in den Kataster der belasteten Standorte sagt noch nichts darüber aus, wer die Kosten allfälliger Sanierungsmassnahmen zu tragen hat (Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz; USG; SR 814.01]). Zudem wies die Vorinstanz bereits in Ziff. 4 der ursprünglichen Verfügung darauf hin, dass zurzeit keine Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen durchzuführen seien. Die Nennung des Sanierungspflichtigen war zu jenem Zeitpunkt somit noch gar nicht notwendig, sondern wäre vielmehr erst dann geboten, wenn die Vorinstanz von dieser Einschätzung abweichen würde. Gegen einen dadurch bedingten Erlass einer abschliessenden Sanierungsverfügung (Art. 18 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten [AltV; SR 814.680]) stünden der Rekurrentin wiederum sämtliche Rechtsmittel offen. Die wohl hinsichtlich der Kostentragung geforderte Präzisierung der Verfügung vom 22. Mai 2012 erweist sich somit als verfrüht bzw. nicht erforderlich, da seitens der Gemeinde W. nie bestritten wurde, dass sie die Betreiberin der Deponie war. Gegen die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung spricht schlussendlich auch der Umstand, dass die vom Rechtsvertreter knapp abgefasste Rekursschrift vom 18. Juni 2012 im Wesentlichen diejenigen Punkte wiederholt, welche die Rekurrentin bereits im Vernehmlassungsverfahren selbständig geltend gemacht hatte (Marcel Maillard, a.a.O., Art. 64 N 27). Zu einer sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung wäre die Rekurrentin somit durchaus auch selber in der Lage gewesen. Aufgrund dessen wird von einer Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen. Departement Bau und Umwelt, 29.10.2012 1513 Nutzungsplanverfahren. Kostentragung. Bei der Frage, ob sich eine Gemeinde an den Kosten eines Teilzonen- oder Sondernutzungsplans beteiligt, verfügt sie über ein grosses Ermessen. Keine Verpflichtung einer vorgängigen Bezifferung der mutmasslichen Kosten. Aus den Erwägungen: 3a) Nach Art. 42 Abs. 1 BauG erarbeitet und erlässt der Gemeinderat Sondernutzungspläne von Amtes wegen oder auf Begehren der Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Gebiets gehört. Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können dem Gemeinderat eigene, unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen (Art. 42 Abs. 4 BauG).
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18 Nach Art. 90 Abs. 3 BauG gehen die Kosten der Sondernutzungspläne und Teilzonenpläne zulasten jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen dadurch Vorteile erwachsen. Die Gemeinden können sich an diesen Kosten beteiligen. b) Mit Beschluss des Regierungsrates vom 7. Juli bzw. 18. November 2009 wurden der Teilzonenplan A. N. bzw. der Quartierplan A. N. genehmigt, mit welchen Teile der Parzelle Nr. X, sowie die Parzellen Nr. Y und Z von der Landwirtschaftszone in die Wohn- und Gewerbezone WG 2 resp. die Grünzone (GRi) umgezont wurden. Unbestritten ist, dass den Rekurrenten durch die Umzonung ein Sondervorteil erwachsen ist, stieg doch das eingezonte Bauland erheblich an Wert, welcher nicht durch eine entsprechende Mehrwertabschöpfung ausgeglichen wurde. Bei Art. 90 Abs. 3 Satz 2 BauG, wonach sich die Gemeinden an den Kosten beteiligen können, handelt es sich im Weiteren um eine Kann-Bestimmung. Dabei verfügt die Gemeinde über ein grosses Ermessen, wobei sie ausdrücklich von einer Beteiligung absehen kann, da das Gesetz diese nicht zwingend vorschreibt. Diesbezüglich sind keine überwiegenden öffentlichen Interessen an der Umzonung ersichtlich, welche eine Kostenübernahme der Vorinstanz rechtfertigen würden. Solche werden auch von den Rekurrenten nicht vorgebracht. Deshalb erscheint es nachvollziehbar, wenn es die Vorinstanz ablehnt, die angefallenen Kosten zu übernehmen, zumal eine Abwälzung auf die Grundeigentümer gemäss Stellungnahme vom 25. April 2012 auch der Praxis der Vorinstanz entspricht. Aufgrund der klaren Regelung von Art. 90 Abs. 3 BauG handelt es sich zudem bei den Kosten der Sondernutzungs- und Teilzonenpläne im Gegensatz zu den Kosten der kommunalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung (Art. 90 Abs. 2 BauG) keineswegs um „Ohnehinkosten“ bzw. ureigene Aufgabengebiete der Gemeinde, womit diese nur in Ausnahmefällen von der Gemeinde übernommen werden. Art. 37 Abs. 4 BauG bezieht sich schliesslich auf Kostenregelungen in den Sondernutzungsplänen selbst, wobei insbesondere auf Perimeterbeiträge verwiesen wird. Diese müssen jedoch klar von den Kosten für die Ausarbeitung der Planerlasse unterschieden werden. c) Die Rekurrenten machen im Weiteren geltend, dass die Vorinstanz vor der Inangriffnahme und Ausarbeitung des Quartierplans die mutmasslichen Kosten hätte beziffern müssen. Dazu gilt es festzuhalten, dass sich die Gebühren für Sondernutzungspläne nach dem Gesetz über die Gebühren der Gemeinden (Gebührentarif für die Gemeinden; bGS 153.2) richten. Nach Art. 12 Abs. 2 des Gebührentarifs erheben die Gemeinden für die Ausarbeitung von Sondernutzungsplänen Gebühren von Fr. 200.00 bis 2‘000.00. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gebührenpflichtigen Person zu bemessen. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung bestand für die Vorinstanz keine Pflicht, die Gebühren vorgängig zu beziffern bzw. im Genehmi-
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19 gungsverfahren einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenüberbindung für die Aufwendungen der Gemeinde zu machen, zumal der Rekurrentin als ehemaliger Gemeinderätin der Gebührentarif bekannt gewesen sein müsste. Von den Aufwendungen der Gemeinde, welche durch den Gebührentarif abgedeckt sind, gilt es die übrigen Kosten zu unterscheiden, welche der Gemeinde durch Dritte in Rechnung gestellt wurden (Raumplaner, Gebühren des Kantons etc.). Diese Kosten richten sich nach Art. 90 Abs. 3 BauG. Diesbezüglich besteht ebenfalls keine gesetzliche Regelung, wonach die Kostenüberbindung nach abgeschlossenem Plangenehmigungsverfahren nicht mehr möglich wäre oder die mutmasslichen Kosten vorgängig detailliert hätten aufgezeigt werden müssen, zumal es den Rekurrenten freigestanden gewesen wäre, sich über die Kostenhöhe bei der Vorinstanz zu erkundigen. Ein Ausschlussgrund bestünde höchstens in einer allfälligen Zusicherung der Kostenbefreiung, für welche es keine Anhaltspunkte gibt, oder der eventuellen Verjährung. Die Verjährung würde mangels gesetzlicher Regelung analog Art. 127 OR erst in 10 Jahren seit Rechtskraft der Genehmigung der Planerlasse eintreten, womit die Forderung der Vorinstanz im vorliegenden Fall noch nicht verjährt ist. Departement Bau und Umwelt, 12.06.2012 1514 Strassenwesen. Verkehrsbeschränkungen. Voraussetzungen für den Erlass einer Tempo-30-Zone. Aus den Erwägungen: 3a) Nach Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Andere Beschränkungen oder Anordnungen können laut Art. 3 Abs. 4 SVG erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 9. November 2010, U 10 58, E. 2a). Die Gründe für eine Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit bzw. die Zwecke, die damit verfolgt werden, sind in Art. 108 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) in allgemeiner Weise und in Art. 108 Abs. 2 SSV detailliert und abschliessend aufgeführt (AR GVP 19/2007, Nr. 8; Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom 23. Januar 2007, E. 2.3).