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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 07.05.2012 Verwaltung ARGVP 2012 1511

7 maggio 2012·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,534 parole·~8 min·4

Riassunto

A. Verwaltungsentscheide 1511 Rekurrenten fordern, für solche Wege angezeigt ist, kann vorliegend aller-dings offen bleiben. Nimmt man die von einzelnen Quartierplänen angesetzte Mindestbreite von öffentlichen Wegen von 2 m als Berechnun

Testo integrale

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12 Rekurrenten fordern, für solche Wege angezeigt ist, kann vorliegend allerdings offen bleiben. Nimmt man die von einzelnen Quartierplänen angesetzte Mindestbreite von öffentlichen Wegen von 2 m als Berechnungsgrundlage und multipliziert diese mit der Länge des betroffenen Strassenabschnittes (maximal 22 m), so würde man eine abzugsfähige Fläche von maximal 44 m2 erhalten. Die anrechenbare Fläche würde somit 1‘179 m2 umfassen, was eine zulässige Baumasse von 1.7 × 1‘179 m2 = 2‘004.3 m3 ergeben würde. Folglich würde sogar bei Abzug einer grosszügig berechneten Wegfläche die Baumassenziffer eingehalten werden. Dem Einwand der Rekurrenten kann in diesem Punkt somit nicht gefolgt werden. Departement Bau und Umwelt, 30.05.2012 1511 Verfahren. Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht des Betroffenen, vor Erlass einer Feststellungsverfügung bezüglich Verstosses gegen Gewässerschutzvorschriften angehört zu werden, bildet Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Ungenügende Ermittlung des Sachverhalts im vorliegenden Fall. Aus den Erwägungen: 3a) Der Rekurrent begründet den Rekurs unter anderem damit, dass ihm das Amt für Umwelt das rechtliche Gehör verweigert habe, indem es ihn, unter Missachtung des Art. 66 Abs. 5 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung; DZV; SR 910.13), auf die angeblichen Verfehlungen nicht unverzüglich aufmerksam gemacht und zur Besichtigung vor Ort sowie zur Stellungnahme eingeladen habe. Ferner sei ihm das Recht auf eine Nachkontrolle verwehrt worden. Durch diese Unterlassung auf Seiten der Behörde sei es dem Rekurrenten nicht mehr in fairer Weise möglich, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach Art. 12 ff. VRPG und nach Art. 29 Abs. 2 BV. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, sofern dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die

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13 einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.2). c) Die Ausrichtung der Direktzahlungen unterliegt der Zuständigkeit des Departements Volks- und Landwirtschaft. Es sorgt unter anderem dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Abgabe von Direktzahlungen eingehalten werden und ahndet entsprechende Verstösse. Die diesbezüglichen Kontrollen der Direktzahlungsempfänger beziehen sich, neben den personellen Voraussetzungen darauf, ob der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) erbracht wird. Diese jährlichen, angemeldeten Betriebskontrollen i.S.v. Art. 66 DZV finden in Anwesenheit des Bewirtschafters statt (Art. 2 ff. der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben [VKKL; SR 910.15]). Gemäss Art. 66 Abs. 5 DZV teilt der Kanton oder die Organisation den Bewirtschaftern festgestellte Mängel oder falsche Angaben unverzüglich mit. Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kontrolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton oder die Organisation innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebskontrolle durchführt. Neben den Vorschriften der Direktzahlungsverordnung sind auch die landwirtschaftlich relevanten Bestimmungen des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes zu beachten (Art. 70 Abs. 1 lit. e DZV). Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist Voraussetzung und Auflage für die Ausrichtung von Direktzahlungen (Art. 70 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft [Landwirtschaftsgesetzes; LwG; SR 910.1]). Die diesbezüglichen, zusätzlichen Kontrollen, welche in Abwesenheit des Betriebsleiters stattfinden, werden unter der Leitung des Amtes für Umwelt vorgenommen und unterstehen grundsätzlich nicht den Bestimmungen des Art. 66 DZV. Dies deshalb, weil diese Kontrollen – unter anderem diejenige betreffend der Einhaltung der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung; ChemRRV; SR 814.81) – unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Betriebsleiter Direktzahlungen bezieht oder nicht. Verstösse, welche in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs stehen, müssen sodann mittels rechtskräftigem Entscheid gemäss Art. 70 Abs. 2 DZV festgestellt werden (Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 [Fassung vom 12. September 2008] zur Kürzung der Direktzahlungen, S. 16). Die im Auftrag des Amtes für Umwelt vom Landwirtschaftlichen Inspektionsdienst Appenzell (LIA) vorgenommene, unangemeldete Kontrolle vom 30. Juni 2011 diente unter anderem der Überprüfung, ob Verstösse gegen Bestimmungen der ChemRRV vorlagen. Sie beinhaltete nicht, ob auch die Anforderungen des ÖLN eingehalten wurden, da eine diesbezügliche Kontrolle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Umwelt fällt. Nach Angaben des LIA wurden die minimalen Grenzabstände zum Waldrand und den

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14 Hecken beim Güllen nicht eingehalten. Dies stellt einen Verstoss gegen den Anhang 2.6, Punkt 3.3.1, Abs. 1 lit. c ChemRRV dar, welcher Bestandteil des Gewässerschutzgesetzes ist. Da Verstösse dieser Art gemäss Art. 70 Abs. 2 DZV in einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt werden müssen, wurde die Feststellungsverfügung vom Amt für Umwelt somit zu Recht erlassen. Eine Nachkontrolle i.S.v. Art. 66 Abs. 5 DZV ist bei einem Verstoss gegen Bestimmungen der ChemRRV nicht vorgesehen (Art. 18 ChemRRV) und würde im vorliegenden Fall auch nicht die gewünschte Wirkung erzielen, da die Verfehlung des Rekurrenten nach kurzer Zeit nicht mehr in gleicher Weise feststellbar wäre und abgesehen davon der Schaden bereits entstanden ist bzw. nicht mehr behoben werden kann. Wie bereits ausgeführt, bildet das Recht des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides angehört zu werden Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anwendung von Art. 66 Abs. 5 DZV. Was nun die Unterlassung der vorherigen Anhörung des Rekurrenten vor Erlass der Feststellungsverfügung betrifft, so stellt dies einen Verstoss gegen Art. 12 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV dar. Es ist somit festzuhalten, dass das rechtliche Gehör beim Erlass der Feststellungsverfügung verletzt wurde. 4a) Zusätzlich zur Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Feststellungsverfügung macht der Rekurrent eine weitere diesbezügliche Verletzung geltend, indem die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2011 tatsachenwidrig bestätigt habe, dass die Rekursinstanz über alle relevanten Unterlagen im vorliegenden Fall verfüge. b) Gemäss Art. 39 Abs. 2 VRPG hat die Vorinstanz die Akten zuzustellen. Die Behörde gibt den Parteien die Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Stellungnahme, sofern sie die Feststellung des Sachverhalts als abgeschlossen erachtet (Art. 13 Abs. 1 VRPG). Das Departement Bau und Umwelt schloss am 13. Dezember 2011 die Sachverhaltsermittlung und den Schriftenwechsel ab und gab den Parteien die Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur abschliessenden Stellungnahme. Nach Anfrage des Rekurrenten musste das Departement Bau und Umwelt feststellen, dass es das Amt für Umwelt versäumt hatte, die zur Sachverhaltsklärung relevanten Fotografien und den entsprechenden Kontrollbericht den Akten beizulegen. Die fehlenden Unterlagen wurden jedoch gleichentags dem Departement Bau und Umwelt übergeben und dem Rekurrenten anschliessend zur Einsicht offengelegt. Im Besitz aller sachverhaltsrelevanten Akten hatte dieser dann die Möglichkeit, zum Rekurs abschliessend Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt. 5a) In Bezug auf die vom Amt für Umwelt beanstandete Nichteinhaltung der Grenzabstände bringt der Rekurrent vor, dass aufgrund der vorliegenden Fotos nicht ersichtlich sei, ob und in welchem Ausmass gegen die Pufferstreifenvorschriften verstossen wurde. Beispielsweise seien vom Rand des unte-

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15 ren Waldes auf Parzelle Nr. X keine Fotos aus der Nähe erstellt worden. Es würde lediglich ein Bild aus grosser Distanz vorliegen, welches keinen Aufschluss über die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung des Pufferstreifens geben würde. Daneben sei aber auch auf den vereinzelten Nahaufnahmen der übrigen Waldränder nicht feststellbar, ob es sich bei den teilweisen Verfärbungen des Grasbestandes um Jaucherückstände oder um Erdmaterial bzw. herumliegendes Laub handeln würde. Ferner bringt der Rekurrent vor, dass bei einer vom Amt für Umwelt beanstandeten Gesamtlänge von 399 m Direktzahlungskürzungen in Höhe von Fr. 5‘985.00 vorgenommen werden müssten. Da die Kürzung pro nicht eingehaltenen Längenmeter berechnet werden würde, sei ein Verstoss auf der gesamten beanstandeten Länge durch die Kontrollbehörde in zweifelsfreierweise nachzuweisen. Aufgrund der vorliegenden Fotos sei ein solcher Nachweis jedoch nicht möglich. Die auf dem Luftbild mit Rot und Grün eingezeichneten, angeblich nicht eingehaltenen Wald- und Heckenrandstreifen würden unbewiesen bleiben, da eine nachträgliche Rekonstruktion des Sachverhalts nicht mehr möglich sei. b) Das LIA hat die dem Rekurrenten vorgeworfenen Verstösse fotografisch festgehalten. Nach der Auswertung der insgesamt elf Fotografien musste das Departement Bau und Umwelt feststellen, dass eine Missachtung des Mindestabstandes betreffend des Güllens an Hecken- und Waldrändern nicht auf der ganzen vom Amt für Umwelt beanstandeten Länge eindeutig festgestellt werden kann. Beispielsweise wurden von der an die Parzelle Nr. X angrenzenden Hecke keine Nahaufnahmen gemacht. Es bestehen lediglich zwei Bilder aus grösserer Distanz. Diese zeigen zwar auf, dass in der Nähe der Hecke gedüngt wurde, allerdings können sie nach Ansicht des Departements Bau und Umwelt nicht zweifelsfrei belegen, dass der geforderte Mindestabstand von drei Metern auf der ganzen beanstandeten Fläche nicht eingehalten worden ist. Gleichermassen verhält es sich mit den Aufnahmen des Waldrandes nördlich der Hecke. Unzweifelhaft wurde in deren Nähe gedüngt. Allerdings sind auch diese Aufnahmen aus einer Entfernung gemacht worden, von welcher nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob gegen die Abstandsvorschriften verstossen wurde oder nicht. Da es sich mit den restlichen Bildern gleich verhält, ist festzuhalten, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz nicht in genügender Weise festgestellt wurde. Um einen eindeutigen Verstoss gegen Anhang 2.6, Punkt 3.3.1, Abs. 1 lit. c ChemRRV zu eruieren, ist die Sache deshalb an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Departement Bau und Umwelt, 07.05.2012

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