A. Verwaltungsentscheide 1481 19 1481 Verfahren. Unzulässigkeit der Verfahrenssistierung. Aus den Erwägungen: 6. a) Soweit die Rekurrenten ersuchen, das Rekursverfahren bis zum Abschluss der Totalrevision des Zonenplans zu sistieren, gilt es festzuhalten, dass eine Verfahrenssistierung aufgrund einer beabsichtigten Rechtsänderung nur zulässig ist, wenn neue Vorschriften bereits beschlossen oder zumindest aufgelegt sind (Alfred Kölz et al., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N 27 ff.). Vage Aussichten für eine spätere Einzonung der rekurrentischen Parzelle genügen insofern nicht, um das Verfahren weiterhin ruhen zu lassen. Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als der Gemeinderat Lutzenberg ein Gesuch um vorzeitige Einzonung der Rekurrenten mit Entscheid vom 11. Februar 2009 abgewiesen hat. Aufgrund des Verbotes der Rechtsverzögerung kann dem Gesuch um Verlängerung der Sistierung des Rekursverfahrens daher nicht stattgegeben werden. Departement Bau und Umwelt, 27.03.2009 1482 Verfahren. Fehlende Legitimation im Einspracheverfahren. Aus den Erwägungen: 4. Die Baubewilligungskommission G. ist auf die Einsprache des Rekurrenten nicht eingetreten, weil sie ihm die Einspracheberechtigung gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG abgesprochen hat. Dies mit der Begründung, dass dem Rekurrenten die räumlich erforderliche enge nachbarliche Beziehung zum Grundstück fehle und weil er keine unmittelbaren eigenen Interessen geltend mache. Bei der geltend gemachten Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes bzw. dem angeführten Widerspruch zum ortsüblichen Baustil handle es sich um öffentliche Interessen, welche von den zuständigen Behörden zu garantieren seien.
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 27.03.2009 Verwaltung ARGVP 2009 1481
27 marzo 2009·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·229 parole·~1 min·4
Riassunto
A. Verwaltungsentscheide 1481 1481 Verfahren. Unzulässigkeit der Verfahrenssistierung. Aus den Erwägungen: 6. a) Soweit die Rekurrenten ersuchen, das Rekursverfahren bis zum Abschluss der Totalrevision des Zonenplans zu sistieren, gilt