A. Verwaltungsentscheide 1410
14 nicht dergestalt, dass eine unzureichende Erschliessung anzunehmen ist. Die im Quartierplan vorgesehene Erschliessung erweist sich somit entgegen der Ansicht der Rekurrentin als zureichend.
Entscheid der Baudirektion vom 12.05.2004 1410 Verfahren. Art. 39 Abs. 3 VRPG. Im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren ist beim Verzicht auf eine mündliche Verhandlung nicht zwingend ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. Dies liegt allein im Ermessen der verfahrensleitenden Behörde. 4. In formeller Hinsicht macht die Rekurrentin geltend, es hätte ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden müssen, da der Gemeinderat T. auf eine mündliche Verhandlung verzichtet habe. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie ausdrücklich auf einen Augenschein und eine mündliche Verhandlung verzichtet habe, will aber im (Verzichts-)Schreiben vom 11. März 2004 ausdrücklich auf ein Vorgehen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) aufmerksam gemacht haben, und schliesst aus Art. 39 VRPG, dass bei einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zwingend ein doppelter Schriftenwechsel durchzuführen sei. Nach Art. 39 Abs. 1 VRPG führt die Rekursbehörde einen einfachen Schriftenwechsel durch, indem sie die Vorinstanz und die übrigen Beteiligten zur Vernehmlassung zur Rekurseingabe einlädt. Bei Bedarf kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden (Art. 39 Abs. 3 VRPG). Aus Absatz 1 der Bestimmung und der Wendung „bei Bedarf“ in Absatz 3 ist zu schliessen, dass einerseits im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren der einfache Schriftenwechsel die Regel bildet und andererseits auch nur bei Bedarf eine mündliche Verhandlung gefordert ist (vgl. auch Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 6 ff. zu Art. 26). Ebenso steht es aufgrund der Kann-Vorschrift grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie einen Schriftenwechsel und/oder eine mündliche Verhandlung anordnen will. Nicht gefordert ist, dass
A. Verwaltungsentscheide 1411
15 bei einem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zwingend ein zweiter Schriftenwechsel zu erfolgen hat. Die Rüge der Rekurrentin ist unbegründet.
Entscheid der Baudirektion vom 28.07.2004 1411 Bauen ausserhalb der Bauzone. Bewilligungspflicht einer Terrainveränderung mit Stützmauern ausserhalb der Bauzone. Zulässigkeit. 2. b) (...) Die vorgenommenen Terrainveränderungen von ca. 260 m 2 und die dafür erstellten Stützmauern von ca. 0.90 m Höhe waren nach bisherigem Recht bewilligungspflichtig. Denn einmalige Terrainveränderungen über einer maximalen Differenz von 1.20 m zum gewachsenen Terrain und einer Bodenfläche von 100 m 2 waren bewilligungspflichtig (vgl. Art. 4 lit. c altBauV e contrario). Soweit mit solchen bewilligungspflichtigen Terrainveränderungen auch die Errichtung von Stützmauern verbunden waren, waren auch diese der Bewilligungspflicht unterstellt, selbst wenn die Stützmauern eine Höhe von 1.20 m nicht überschritten haben (vgl. Art. 4 lit. e altBauV, wonach Mauern und geschlossene Einfriedungen, welche eine Höhe von 1.20 m nicht überschreiten, keiner Baubewilligung bedurften; so auch unverändert Art. 39 lit. e BauV). Denn Bauvorhaben waren (und sind) in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Artikel 39 Abs. 2 lit. f BauV ändert vorliegend nichts. Danach sind ausser in Schutzzonen Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone bis zu einer Bodenfläche von höchstens 500 m 2 bewilligungsfrei. Die vorgenommenen Terrainveränderungen und die strittige Stützmauern liegen indes wie erwähnt in der Landschaftsschutzzone, mithin in einer Schutzzone, weshalb die maximale bewilligungsfreie Bodenfläche gemäss Art. 39 Abs. 2 BauV keine Anwendung findet. Darüber hinaus ist nach neuem Recht auch die Kombination mehrerer bewilligungsfreier Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungspflichtig (Art. 39 Abs. 5 BauV), so dass die ausgeführten Arbeiten selbst dann bewilligungspflichtig wären, wenn die strittige Terrainveränderung und die erstellte Stützmauer nicht in einer Schutzzone liegen würden. Somit ergibt sich, dass das hier zu