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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 24.04.2004 Verwaltung ARGVP 2004 1408

24 aprile 2004·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·531 parole·~3 min·4

Riassunto

A. Verwaltungsentscheide 1408 sen. Die Farbauswahl ist auf herkömmliche Farbtöne einzuschränken. Zu bevorzugen sind dunklere Farbtöne (braun, rot, rot-braun). Daneben ist weiterhin ein spezielles Augenmerk auf die Dachrandab-schlüsse zu

Testo integrale

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11 sen. Die Farbauswahl ist auf herkömmliche Farbtöne einzuschränken. Zu bevorzugen sind dunklere Farbtöne (braun, rot, rot-braun). Daneben ist weiterhin ein spezielles Augenmerk auf die Dachrandabschlüsse zu legen, wobei Ortbretter den gestalterischen Zielen am ehesten entsprechen und deshalb zu bevorzugen sind. Da dem Projektänderungsgesuch die baulichen Details nicht genau zu entnehmen sind, wird die Angelegenheit diesbezüglich zurück an das Planungsamt verwiesen, damit dieses die gestalterischen Vorgaben im Sinne der Erwägungen festlegt.

Entscheid der Baudirektion vom 01.09.2004 1408 Gewässerschutz. Begriff des „Fliessgewässers“. 3. Gemäss Art. 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) gilt als Bach jedes fliessende Gewässer von solcher Mächtigkeit, dass es ein natürliches Bett gebildet hat oder bilden würde, wenn sein Lauf nicht künstlich ausgebaut wäre. Im Vordergrund steht im vorliegendem Fall die Frage, ob es sich bei dem Wasserlauf auf Parz. Nr. X um ein Fliessgewässer im Sinne von Art. 38 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) handelt. a) In den bisher beurteilten Fällen bestand für die Rechtssprechung noch keine Notwendigkeit, sich mit dem Begriff „Fliessgewässer“ näher zu beschäftigen (Umweltrecht in der Praxis, URP 2003, S. 28). Naturwissenschaftlich wird als Fliessgewässer ein Gewässer bezeichnet, das entlang einem Gefälle regelmässig oder sporadisch abfliesst (Adam, Glässer, Hölting, Hydrogeologisches Wörterbuch, S. 78). Bewegtes bzw. fliessendes Wasser verursacht Erosionen (Tibor Müller, Wörterbuch und Lexikon der Hydrogeologie, S. 101); d. h. dass Sohle und Ufer eines Fliessgewässers im Gegensatz zu stehenden Gewässern ständigen Veränderungen und Spannungen unterworfen sind. b) Infolge der bereits vorgenommenen Eindolung kann diese Frage nicht mehr aufgrund der gegenwärtigen Topographie, sondern nur

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12 noch durch Fotos, Akten und Pläne beurteilt werden. Das Vorhandensein unterhöhlter bzw. erodierter Stellen wurde sowohl während des Augenscheins vom 24. Mai 2002 als auch vom Tiefbauamt während der vorausgegangenen Besichtigungen erkannt, was auf bewegtes bzw. fliessendes Wasser hinweist. Ferner deutete die markante Muldenbildung mit steilen Flanken sowie die für Fliessgewässer charakteristische Gerinnebildung auf eine Fliessbewegung des Wassers hin (vgl. Fotographien vom März 2001), dass entlang einem ausgeprägtem Gefälle (ca. 20%) verlief. Im Herbst 2003 war das Bett infolge des heissen Sommers beinahe völlig trocken gewesen und im Verlauf des Augenscheins vom 18. Mai 2004 wurde festgestellt, dass auch nach den Niederschlägen des Winters 2003/2004 und darauffolgenden Frühjahrs sehr wenig Wasser floss. Deswegen ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Wasserlauf generell wenig Wasser mit sich führt. Jedoch kann ein Gerinne durchaus zeitweise trockenfallen und nur nach starken Niederschlägen Wasser führen (Tibor Müller, Wörterbuch und Lexikon der Hydrogeologie, S. 126). Aus oben genannten Gründen ist der Wasserlauf als Fliessgewässer zu bezeichnen, dessen Eindolung gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG nicht zulässig ist.

Entscheid der Baudirektion vom 24.04.2004 1409 Quartierplanverfahren. Anforderungen an eine ausreichende verkehrsmässige Erschliessung. Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt. 9. Da ein Quartierplan gerade auch bezweckt, die Erschliessung zu regeln und eine Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn das Land erschlossen ist (vgl. Art. 22 und Art. 19 RPG, Art. 74 altEG zum RPG, Art. 95 BauG), bleibt zu prüfen, ob die vorgesehene Erschliessung den Anforderungen an eine ausreichende Zufahrt genügt, was die Rekurrentin bezweifelt. a) Eine Erschliessungsstrasse ist hinreichend, wenn sie den zonenkonformen Verkehr des maximal ausgenützten Einzugsgebiets aufzunehmen vermag. Sie hat sich demnach insbesondere nach den

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