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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 08.08.2003 Verwaltung ARGVP 2003 1392

8 agosto 2003·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·523 parole·~3 min·6

Riassunto

A. Verwaltungsentscheide 1392 eingetreten, wenn die erforderlichen Ergänzungen noch nachgereicht worden wären. Da sich der Rekurrent weigert, trotz Hinweis und An-drohung der Folgen seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, rechtfertigt

Testo integrale

A. Verwaltungsentscheide 1392

4 eingetreten, wenn die erforderlichen Ergänzungen noch nachgereicht worden wären. Da sich der Rekurrent weigert, trotz Hinweis und Androhung der Folgen seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, rechtfertigt sich ein Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 10 Abs. 4 VRPG). Entscheid der Baudirektion vom 08.01.2003 1392 Verfahren. Ein „Anzeiger“, welcher zugleich einspracheberechtigter Anstösser ist, ist zur Erhebung von Rechtsmitteln befugt. 1. a) Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese in Zusammenhang mit der Rekurseingabe von P. G. sowohl hinsichtlich der Legitimation als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf den Rekurs von P. G. ist folglich einzutreten. b) P. G. bestreitet, dass R. S. zur Rekurserhebung legitimiert sei. Er begründet dies damit, dass Herr S. in den vorinstanzlichen Verfahren gar nie Partei gewesen sei, dass ihm der Rekursentscheid des Gemeinderates W. mithin unrechtmässigerweise zugestellt worden sei. Ein direkter Anstösser hat in der Regel ein gesteigertes Interesse an der behördlichen Abklärung baurechtlich relevanter Vorgänge auf einem Nachbargrundstück, zumal er in aller Regel auch im Sinne von Art. 91 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG RPG, bGS 721.1) legitimiert ist, Einsprachen und Rechtsmittel zu ergreifen. Dieser Umstand gebietet es, eine Unterscheidung zu treffen zwischen direkten Anstössern und sonstigen Anzeigern. Vor diesem Hintergrund - und in Beachtung des Grundsatzes der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs gemäss Art. 12 und 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) sowie der selbständig geltenden Verfahrensgarantien von Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) - ist einem "Anzeiger", dessen Grundstück direkt an die Parzelle des relevanten baurechtlichen Geschehens anstösst, die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zuzubilligen, "dem der nachmalige behördliche

A. Verwaltungsentscheide 1393

5 Entscheid zu eröffnen ist und dem Rechtsmittel für die Überprüfung des Entscheides zur Verfügung stehen" (AGVE 1996 S. 516 ff.). Folgt seiner Anzeige ein Sachverhaltsermittlungs- und Entscheidvorbereitungsverfahren der zuständigen Behörde, so sind dem "Anzeiger" die Verfahrensrechte, insbesondere jenes auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Akteneinsicht, zuzugestehen (ARGVE 1996 S. 518). Diese Grundsätze haben, übertragen auf die hier strittige Legitimationsfrage, zunächst die Auswirkung, dass Herr R.S. zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Rekursentscheid des Gemeinderates W. vom 7./28. Januar 2003 berechtigt und damit zum Rekursverfahren vor Baudirektion zuzulassen ist. Da die weiteren formellen Voraussetzungen ebenso erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten.

Entscheid der Baudirektion vom 08.08.2003

Eine gegen diesen Entscheid der Baudirektion gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zur Zeit noch hängig. 1393 Falsche behördliche Zusicherung. Sofern sich die Auskunft gebende Behörde bei ihrer Zusicherung auf einen falschen Sachverhalt stützt, entsteht in der Regel kein Vertrauenstatbestand. Die behördliche Auskunft muss kausal für die getroffene nachteilige Disposition sein. 5. a) Schliesslich macht der Rekurrent geltend, dass er vom Planungsamt telefonisch einen positiven Bescheid bezüglich der Bewilligung erhalten habe. Die Bewilligung sei in der Folge jedoch auf Intervention der Gemeinde hin verweigert worden. Dies wird weder vom Planungsamt noch vom Gemeindebauamt Herisau bestritten. Allerdings erläutert das Planungsamt zusammengefasst, dass die telefonische Äusserung des Planungsamtes im positiven Sinne in Unkenntnis der Baubewilligung von 1982 aufgrund der bis dahin zur Verfügung gestandenen Unterlagen erteilt worden sei. Die Gemeindebehörde führt zudem aus, dass sie interveniert habe, da die Erweiterung aus dem Jahre 1982 nicht in die Flächenberechnung miteinbezogen wor-

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