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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 17.06.2003 Verwaltung ARGVP 2002 1390

17 giugno 2003·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·940 parole·~5 min·5

Riassunto

A. Verwaltungsentscheide 1390 5. Familienrecht 1390 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder. Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspart-ners? Die zuständigen Behörden einer Gemeinde lehnten e

Testo integrale

A. Verwaltungsentscheide 1390

20 5. Familienrecht 1390 Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder. Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners? Die zuständigen Behörden einer Gemeinde lehnten ein Gesuch um Bevorschussung von Kinderalimenten ab, weil das Einkommen der sorgeberechtigten Mutter zusammen mit dem Einkommen ihres Konkubinatspartners die Grenze für die Bevorschussung überstieg und der Unterhalt des Kindes somit anderweitig sichergestellt sei. Der Regierungsrat hob diesen Entscheid aus folgenden Erwägungen auf: 3. Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder (GIBU; bGS 212.33) wird ein Vorschuss ausgerichtet, wenn der Elternteil, der für das Kind sorgt, die Voraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung an eine alleinstehende Person mit Kindern gemäss der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-Versicherung erfüllt. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist (Art. 4 lit. b GIBU). a) Unbestritten ist, dass das Erwerbseinkommen und die Vermögensverhältnisse der sorgeberechtigten Mutter für sich allein genommen zur vollen Alimentenbevorschussung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GIBU berechtigen würden. Die Vorinstanzen sind aber davon ausgegangen, dass ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 4 lit. b GIBU vorliege, weil die sorgeberechtigte Mutter im Konkubinat lebe und der Unterhalt des Kindes somit anderweitig gesichert sei. Ihr Lebenspartner verfüge über genügend Einkommen, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen.

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21 b) Sinn und Zweck des GIBU ist es, den Unterhalt von Kindern sicherzustellen, wenn der verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Wenn die Vorinstanzen sich auf den Standpunkt stellen, der Unterhalt sei durch den Konkubinatspartner sichergestellt, verkennen sie, dass diesen keine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft. Das Konkubinat unterscheidet sich von der Ehe unter anderem durch die fehlende Unterhalts- und Beistandspflicht. Da das Konkubinat grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfaltet, besteht auch kein klagbarer Anspruch auf Leistung gegenüber dem Konkubinatspartner. Insoweit ist es unzulässig, aufgrund der blossen Tatsache des Konkubinats davon auszugehen, dass der Unterhalt des Kindes im Sinne von Art. 4 lit. b GIBU „anderweitig sichergestellt“ sei. c) Eine Ausnahme drängt sich allenfalls dann auf, wenn sich der Konkubinatspartner von sich aus bereit erklärt, das Kind des anderen Partners zu unterstützen, und wenn der Unterhalt auch tatsächlich erbracht wird (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 161 f.; SGGVP 1983, Nr. 13, S. 27). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Lebenspartner der sorgeberechtigten Mutter eine solche Erklärung abgegeben hätte. Die Einstellung der Bevorschussung lässt sich somit nicht auf Art. 4 lit. b GIBU stützen. d) Die Vorinstanzen vertreten des weiteren die Auffassung, dass Konkubinatspaare analog zu Art. 5 Abs. 3 GIBU zu behandeln seien, wonach die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils zu berücksichtigen sind, was zu einer Begrenzung der Bevorschussung führen kann. Damit gehen sie sinngemäss davon aus, dass eine gesetzliche Lücke vorliege, denn Art. 5 Abs. 3 GIBU spricht ausdrücklich nur vom Stiefelternteil und verweist auf dessen Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage, wie sie andere Kantone für den Einbezug der Vermögensverhältnisse des Konkubinatspartners geschaffen haben, fehlt im Recht des Kantons Appenzell A.Rh. Darin lässt sich jedoch keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes erblicken. Wie Art. 4 lit. e GIBU zeigt, hat sich der Gesetzgeber durchaus mit dem Problem der Konkubinatspaare befasst. Indessen hat er sich darauf beschränkt, dem Konkubinat nur dann eine Bedeutung für die Alimentenbevorschussung beizumessen, wenn es sich beim Konkubinatspaar um die Eltern des Kindes handelt. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, den Konkubinatspartner generell mit einem Stiefelternteil gleichzustellen.

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22 e) Hinzu kommt, dass das Bundesgericht selbst in einem Fall, in dem das kantonale Recht den Konkubinatspartner dem Stiefelternteil bezüglich der Alimentenbevorschussung ausdrücklich gleichstellte, verlangt hat, dass ein stabiles Konkubinat vorliegen müsse (BGE 129 I 7). Auch wenn der Kanton Appenzell A.Rh. also eine gesetzliche Grundlage hätte, welche den Konkubinatspartner einem Stiefelternteil gleichstellen würde, so müsste es sich dabei um ein stabiles Konkubinat handeln. Nach der zum scheidungsrechtlichen Unterhalt entwickelten Praxis liegt ein solches Konkubinat in der Regel erst nach einer Dauer von fünf Jahren vor. Diesfalls spreche eine Tatsachenvermutung dafür, dass es sich um eine qualifizierte eheähnliche Gemeinschaft handle (BGE 118 II 235 ff., 116 II 394 ff.). Das Konkubinat der sorgeberechtigten Mutter und ihres Partners besteht im vorliegenden Fall jedoch erst seit dem Jahr 2000. Die Dauer des Konkubinats spricht demnach nicht dafür, dass es sich um ein qualifiziertes Konkubinat handelt. Solche relativ kurzzeitig bestehende Konkubinate können im Sinne einer Ausnahme allenfalls dann als stabil betrachtet werden, wenn schlüssig nachgewiesen ist, dass die Beziehung so eng und dauerhaft konzipiert ist, dass ein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder sogar tatsächlich erbracht wird (ZeSo 1999, S. 32). Die Vorinstanzen haben diesen Nachweis im vorliegenden Fall jedoch nicht erbracht. f) Massgebliches Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GIBU ist somit allein das Einkommen des sorgeberechtigten Elternteils. Da das GIBU ausdrücklich auf die Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen verweist, scheint es angezeigt, für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis anzuwenden. Nach BGE 127 V 244 sind Naturalleistungen - einschliesslich ein allenfalls zusätzlich ausgerichtetes Taschengeld -, welche eine im Konkubinat lebende Person ihrem Partner als Ausgleich für die Führung des gemeinsamen Haushaltes zukommen lässt, zum anrechenbaren Einkommen zu zählen. Da für die Ergänzungsleistungen von den faktischen Verhältnissen auszugehen ist, muss auf die zugunsten des Konkubinatspartners tatsächlich erbrachten Leistungen abgestellt werden (Felix Wolffers, a.a.O., S. 161). Nur diese tatsächlich erbrachten Leistungen sind beim Empfänger als Einkommen zu berücksichtigen. Aus den Akten geht nicht mit genügender Klarheit hervor, ob solche Leistungen im vorliegenden Fall erbracht worden sind. Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sach-

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23 verhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurückzuweisen. RRB vom 17.6.2003

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