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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 30.05.2000 Verwaltung ARGVP 2000 1361

30 maggio 2000·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,189 parole·~6 min·4

Riassunto

A. Verwaltungsentscheide 1361 2. Bau- und Planungsrecht 1361 Schiessanlagen. Voraussetzung der Sanierungspflicht, Verhältnis-mässigkeit baulicher und betrieblicher Massnahmen. Die Lärmsituation rund um die Schiessanlage präsentiert sic

Testo integrale

A. Verwaltungsentscheide 1361

7 2. Bau- und Planungsrecht 1361 Schiessanlagen. Voraussetzung der Sanierungspflicht, Verhältnismässigkeit baulicher und betrieblicher Massnahmen. Die Lärmsituation rund um die Schiessanlage präsentiert sich derzeit d.h. vor der umstrittenen Sanierung basierend auf den Schiessdaten der Jahre 1997-1999 wie folgt: Gemäss dem vom 9. Juni 1997 datierenden Gutachten der M. AG betragen die gemessenen, gemittelten Einzelschusspegel bei der Liegenschaft D 101 dB(A) und bei der Liegenschaft Z 92 dB(A). Der Einbau von Schallschutztunnels, wie dies von der Gemeinde mit Einspracheentscheid vom 17. August 1999 bzw. mit Baubewilligung vom 1. September 1999 auflageweise und unbestrittenermassen verfügt wurde, hätte Werte von 95 dB(A) bei der Liegenschaft D und von 74 dB(A) bei der Liegenschaft Z zur Folge. Bei der weiter entfernt und tiefer liegenden Liegenschaft S ist anzunehmen, dass die Einzelschusspegel gegenüber der Liegenschaft Z etwas tiefer anzusiedeln sind. Gemäss den zur Verfügung gestellten Schiessplänen und in Anwendung von Anh. 7 Ziff. 32 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) wurde in den Jahren 1997-1999 durchschnittlich während 2.83 Schiesshalbtagen (SHT) sonntags und während 5.33 SHT werktags geschossen, woraus gesamthaft 13.82 SHT resultieren. Bei jährlich 12'000 Schuss (vgl. Berechnung des Eidgenössischen Schiessoffiziers Kreis 19 vom 6. Januar 1998, act. 2 der Vorakten der Gemeinde) ergibt dies eine Pegelkorrektur von K = -20.35. Somit ist nach dem derzeitigen Stand von Beurteilungspegeln (Anh. 7 Ziff. 31 Abs. 1 LSV) von 80.65 dB(A) bei der Liegenschaft D, 71.65 dB(A) bei der Liegenschaft Z und weniger als 71.65 dB(A) bei der Liegenschaft S auszugehen. Damit steht fest, dass der gemäss Art. 43 in Verbindung mit Anh. 7 Ziff. 2 LSV anwendbare Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) ohne Berücksichtigung

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8 von Schallschutztunnels bei der Liegenschaft D um rund 15 dB(A) und bei den Liegenschaften Z und S um ca. 6-7 dB(A) überschritten wird. Dies hat zur Konsequenz, dass die Schiessanlage der Sanierungspflicht von Art. 13 LSV untersteht. Gemäss dieser Pflicht müssen betroffene Anlagen soweit saniert werden, "als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist" (Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV) und "dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden" (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Laut dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Schützengesellschaft die Schiessanlage mit Schiesstunnels auszurüsten. Diese bauliche bzw. technische Massnahme hätte bei der Liegenschaft D eine Lärmreduktion um 6 dB(A) und bei der Liegenschaft Z eine solche von 18 dB(A) zur Folge. In bezug auf die Liegenschaft S wäre ein ähnliches Ergebnis zu erwarten wie bei der Liegenschaft Z (vgl. oben). Wie der Gemeinderat in seinem Einspracheentscheid richtig erkannt hat, können damit die Beurteilungspegel ausser bei der Liegenschaft D unter den Immissionsgrenzwert gesenkt werden. Die Rekurrenten beantragen, es sei die Schützengesellschaft zu verpflichten, darüber hinaus genügend gross dimensionierte Seitenblenden und Lärmschutzwände zu erstellen, um auch bei der Liegenschaft D. eine wahrnehmbare Lärmreduktion erreichen zu können. Diese baulichen Massnahmen sollen ausserdem dazu dienen, ein Schiessen auf die im Schussfeld liegende Liegenschaft D ausschliessen zu können. Laut dem Gemeinderat stammen die Immissionen bei der Liegenschaft im wesentlichen vom Geschoss-, und nicht vom Mündungsknall und lassen sich weder mit Schiesstunnels noch mit Schallschutzwänden beheben. Der Einbau zusätzlicher Seitenblenden und Lärmschutzwände sei weder verhältnismässig noch notwendig. Wie gesehen führt die Installation von Schallschutztunnels bei der Liegenschaft D nur zu einer Reduktion von 6 dB(A), während bei der Liegenschaft Z die Lärmbelastung um 18 dB(A) verringert werden kann. Dies rührt offensichtlich daher, dass die Liegenschaft D nur beschränkt vom Mündungsknall betroffen ist, jenem tieffrequentigen Lärm, welcher bei der Waffe entsteht (sog. "Waffenknall", vgl. Innerschweizerische Vereinigung für Raumplanung, Schiessanlagen/ Schiesslärm Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden bei Betrieb und Sanierung von Schiessanlagen, Meggen 1994, S. 19). Stark betroffen ist die Liegenschaft D. jedoch aufgrund der horizontal gerin-

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9 gen Distanz zur Schussbahn vom Überschallknall des Projektils, dem hochfrequentigen, peitschenartigen Geschossknall (vgl. Innerschweizer Vereinigung für Raumplanung, a.a.O., S. 19). Dies geht auch aus dem Gutachten M. hervor (vgl. Gutachten M., Situationsplan 1:200 "300m-Schiessstand", dunkel schraffierter Geschossknall- Bereich). Der von den Rekurrenten geforderte Einbau von Seitenblenden, welche gleichartig d.h. zum Schutz vor dem seitlichen Mündungsknall , aber etwas weniger effektiv wirken wie Schallschutztunnels, hätte keine weitere Verbesserung der Lärmsituation für die Liegenschaft D zur Folge. Technisch zu erreichen wäre eine Lärmreduktion indessen wohl mit Hilfe einer seitlichen Lärmschutzwand, welche die Liegenschaft D gegenüber dem Geschossknall abschirmen könnte. Eine solche Wand müsste, um effektiv wirken zu können, leicht schräg in Richtung Schiessstand versetzt, in Schussrichtung ausgerichtet zu stehen kommen. Aufgrund der topografischen Verhältnisse die Liegenschaft D befindet sich einige Meter unterhalb der Schussbahn müsste eine solche Wand allerdings eine Höhe von mehreren Metern aufweisen. Unter anderem angesichts des Umstands, dass sich das fragliche Gebiet inmitten einer Landschaftsschutzzone befindet (vgl. rechtskräftiger Schutzzonenplan Gemeinde vom 16. April 1991), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dies einen unverhältnismässigen, unzulässigen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen würde. Somit zeigt sich, dass die baulichen/technischen Massnahmen zur Sanierung der Schiessanlagen sich in der Installierung von Schallschutztunnels erschöpfen. Eine Anlage ist saniert, wenn sie sämtliche Emissionsbegrenzungen einhält, die von ihrem Geltungsbereich her auf die betreffende Anlage bzw. auf die von ihr verursachten Emissionen anwendbar sind (vgl. A. Schrade, Kommentar zu Art. 16 USG, Zürich 1987, N. 22). Um in der vorliegenden Situation den Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) in sämtlichen bewohnten Liegenschaften in der Umgebung, also auch bei jener von D, einhalten zu können, müsste in Anwendung der Formel von Anh. 7 Ziff. 32 Abs. 1 LSV eine Pegelkorrektur K von weniger als -30 erreicht werden, womit noch während 2.5 SHT jährlich geschossen werden könnte (vgl. auch Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom 15. November 1999, S. 3). Damit würde das betrieblich Mögliche (vgl. Art. 13 Abs. 2 ait. b LSV) überschritten. Folglich steht fest, dass die 300m-Schiessanlage weder mit technischen noch mit betrieblichen Massnahmen vollständig saniert werden kann, und es

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10 stellt sich die Frage nach der Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV.

Entscheid der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 30.5.2000 1362 Schiessanlagen. Eine Pistolenschiessanlage ist negativ standortgebunden. Raumplanerische Interessenabwägung unter Berücksichtigung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben des Bundes. In BGE 119 Ib 439 ff. (= URP 1994 S. 12 ff. und Pra 1994 Nr. 266) hat das Bundesgericht unter Hinweis auf seine konstante Praxis (vgl. BGE 114 Ib 125, 112 Ib 39) eine 300m-Schiessanlage mit 15 Scheiben als nicht der Planungspflicht unterstehend taxiert. Schiessanlagen können nach dieser Rechtsprechung im Verfahren nach Art. 24 RPG behandelt werden, solange sie nicht aufgrund ihrer Grösse, Nutzungsintensität, der Auswirkungen auf die Umwelt und in Beachtung der erforderlichen Erschliessungsarbeiten die Durchführung eines Nutzungsplanverfahrens verlangen. Im vorliegenden Fall steht eine 50m- Pistolenschiessanlage mit 4 Scheiben zur Diskussion. Eine Schiessanlage dieser Dimension fällt ohne weiteres unter die erwähnte Rechtsprechung, weshalb das Vorliegen einer Planungspflicht zu verneinen ist. Die Rekursgegnerinnen zogen im Rahmen ihrer Stellungnahmen bzw. anlässlich des Augenscheins die Standortgebundenheit des Vorhabens in Zweifel. Sie begründen dies damit, dass eine Pistolenschiessanlage wie eingegeben grundsätzlich in der Bauzone verwirklichbar und somit nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen sei. Das kantonale Planungsamt demgegenüber hat in seinem Entscheid dem Vorhaben vor allem aufgrund der immissionsmässigen Auswirkungen die negative Standortgebundenheit zugebilligt. Damit ein zonenwidriges Bauvorhaben nach Art. 24 RPG ausnahmsweise bewilligt werden kann, muss es aufgrund seines Zwecks aus technischen, betriebswirtschaftlichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit objektiv auf eine bestimmte Lage angewiesen sein.

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