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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 22.01.2019 OG O3V-18-10 ARGVP 2019 3740

22 gennaio 2019·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·298 parole·~1 min·4

Riassunto

AR GVP 31/2019, Nr. 3740 Invalidenversicherungsrecht. Weist die IV-Stelle eine versicherte Person mit einem allgemeinen Hinweis auf die Mitwirkungspflichten hin, ist das in der Regel berechtigt und sinnvoll, vermag aber das Mahn- und Bede

Testo integrale

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AR GVP 31/2019, Nr. 3740 Invalidenversicherungsrecht. Weist die IV-Stelle eine versicherte Person mit einem allgemeinen Hinweis auf die Mitwirkungspflichten hin, ist das in der Regel berechtigt und sinnvoll, vermag aber das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinn von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zu ersetzen. Urteil des Obergerichts, 3. Abteilung, 22.01.2019, O3V 18 10 Aus den Erwägungen: E. 2.2 c. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer zwar bereits im Schreiben vom 9. Februar 2016 (IV-act. 119), mit welchem sie ihm den Gutachter bekannt gab, unter Hinweis auf Art. 43 ATSG in allgemeiner Weise darauf aufmerksam gemacht, dass es wichtig sei, alle Termine einzuhalten. Eine Mahnung kann aber naturgemäss erst nach einem konkret verpassten Termin erfolgen. Der allgemeine vorgängige Hinweis auf die Mitwirkungspflichten ist zwar durchaus berechtigt und sinnvoll, vermag aber das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinn von Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zu ersetzen. Es ergibt sich weder aus den Akten noch macht die Vorinstanz konkret geltend, sie habe den Beschwerdeführer, nachdem dieser dem Begutachtungstermin vom 7. Oktober 2016 unentschuldigt ferngeblieben war, je schriftlich gemahnt und ihm unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei erneutem Nichterscheinen eine angemessene (letzte) Frist eingeräumt, um sich der Begutachtung doch noch zu stellen. Mangels Durchführung des in Art. 43 Abs. 3 ATSG ausdrücklich vorgesehenen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kann somit das blosse Nichterscheinen am Begutachtungstermin letztlich unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist oder nicht, jedenfalls nicht zu einer direkten Leistungsabweisung durch die Vorinstanz führen. Selbst bei unentschuldbaren Verletzungen der Mitwirkungspflicht müsste eine solche Sanktion nämlich gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Vorschrift in Art. 43 Abs. 3 ATSG in gehöriger Form und unter angemessener Fristansetzung vorgängig angekündigt werden (BGE 122 V 219 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.2).

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