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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.10.2014 OG ARGVP 2014 3628

20 ottobre 2014·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,527 parole·~8 min·3

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3628 2. Zivilrecht 3628 Eigenversorgungskapazität nach Scheidung (Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB). Steht den Eltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam zu und tragen beide in gleichem Umfang zur Betreuung be

Testo integrale

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82 2. Zivilrecht 3628 Eigenversorgungskapazität nach Scheidung (Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB). Steht den Eltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam zu und tragen beide in gleichem Umfang zur Betreuung bei, ist auch Erwerbstätigkeit für beide Elternteile in gleichem Ausmass zumutbar, sofern die Berücksichtigung der übrigen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien nicht zu einem anderen Ergebnis führt. Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz ging bei der Ehefrau von einem monatlichen Netto- Einkommen von Fr. 2‘550.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) sowie monatlichen Nebeneinkünften von Fr. 170.00 und somit von total Fr. 2‘720.00 aus. Weil sich infolge der Zuteilung der Kinder unter die elterliche Sorge des Vaters die persönliche Betreuung erheblich reduziere, erscheine die Aufnahme eines Arbeitspensums von 100 % nach einer angemessenen Übergangsfrist ab 31. Juli 2014 als zumutbar. Anschliessend könne der Ehefrau, ausgehend von ihrem bisherigen Gehalt, für eine 100 % Arbeitstätigkeit ein monatliches Einkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn oder Gratifikation, exkl. Kinderzulagen) von Fr. 3‘650.00 angerechnet werden. Die Berechnung der Leistungsfähigkeit der Ehefrau ergebe bis 31. Juli 2014 einen Fehlbetrag von Fr. 768.00 und ab 1. August 2014 einen geringen Überschuss von Fr. 312.00. Demgegenüber verbleibe dem Ehemann nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2‘300.00 und unter Aufrechnung des (im Kinderunterhalt enthaltenen) Wohnkostenanteils der Kinder von Fr. 450.00 ein monatlicher Überschuss von Fr. 1‘869.00. Der Ehemann sei deshalb zu verpflichten, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während einer Übergangszeit bis 31. Juli 2014 den bestehenden Fehlbetrag zu ersetzen und ihr einen monatlichen und monatlich im Voraus bezahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von gerundet Fr. 800.00 zu leisten. Aufgrund der Befristung desselben könne auf eine Indexierung verzichtet werden. 2.2 Die Berufungsklägerin liess dazu ausführen, die Vorinstanz habe die Ausgabepositionen grundsätzlich korrekt berechnet. Auf Seiten der Ehefrau sei einzig ein Betrag von Fr. 140.00 für die auswärtige Verpflegung einzuset-

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83 zen. Ihr Verdienst im Zusammenhang mit dem „Zöpfeln“ an Märkten sei sehr schwankend. Die Einkünfte seien in den letzten Jahren immer stärker gesunken, weshalb in Berücksichtigung sämtlicher Auslagen nur noch ein vernachlässigbares jährliches Einkommen verbleibe. Dieses sei ohnehin als überobligatorisch zu bezeichnen und daher nicht zu berücksichtigen. Bei alternierender Obhut betrage ihr Bedarf Fr. 4‘978.00. Insgesamt ergebe sich ein zu teilender Überschuss von Fr. 332.00. Zähle man zum Bedarf den hälftigen Überschuss hinzu und ziehe davon das eigene Einkommen sowie die Kinderunterhaltsbeiträge ab, ergebe sich ein Fehlbetrag von Fr. 1‘588.00. Entsprechend sei der Ehemann zu verpflichten, ihr bis 31. März 2017 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘600.00 zu bezahlen. 2.3 Der Berufungsbeklagte liess im Wesentlichen auf das Urteil des Kantonsgerichts verweisen und vorbringen, dieses habe bis Ende Juli 2014 einen Fehlbetrag von Fr. 800.00 pro Monat und ab 1. August 2014 einen Überschuss von Fr. 312.00 errechnet. Er sei bereit, den Fehlbetrag bis Ende Juli 2014 auszugleichen. Der von der Berufungsklägerin bis 31. März 2017 geforderte monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘600.00 entbehre hingegen jeder Grundlage und sei abzuweisen. 2.4 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Teil gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er seinerseits dazu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze, nämlich einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten nach der Scheidung, wonach, sofern möglich, jeder Ehegatte nunmehr für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat, und andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selber aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (BGE 132 III 598 E. 9.1, m.w.H. in: Pra 2007 Nr. 55; Urteil BGer 5A_478/2010, E. 4.1.1, in: Pra 2012 Nr. 27). Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat („lebensprägende Ehe“). Hat eine Ehe mindestens 10 Jahre gedauert – dabei ist das Trennungsdatum der Parteien massgebend (Urteil BGer 5A_478/2010, E. 4.1.2, in: Pra 2012 Nr. 27) – ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen. Eine Ehe gilt sodann gemäss herrschender Rechtsprechung unabhängig von ihrer Dauer in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr ge-

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84 meinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E. 4.1, m.w.H.). Hat die Ehe nicht sehr lange gedauert, so hat der Ehegatte im Übrigen keinen Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltsrente. Diesfalls vermag die durch die Ehe erworbene Vertrauensposition (BGE 135 III 59 E. 4.1, m.w.H.) keinen längerdauernden Anspruch auf Unterhalt zu begründen, als es Kinderbetreuungspflichten und der Wiedereinstieg in den Beruf verlangen (Urteil BGer 5A_478/2010, E. 4.1.2 [Pra 2012 Nr. 27]). Bei der Festsetzung eines infolge lebensprägender Ehe entstandenen Unterhaltsanspruchs ist gemäss Art. 125 ZGB in drei Schritten vorzugehen (BGE 134 III 145 E. 4; vgl. auch die Präzisierung dieses Entscheids in BGE 134 III 577 E. 3). In einem ersten Schritt ist der gebührende Unterhalt festzulegen und es ist der während der Ehe gelebte Standard zu bestimmen. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist dies einem Ehegatten vorübergehend oder dauernd nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des andern angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität. […] Zu prüfen ist, ob resp. inwieweit die Berufungsklägerin den ihr gebührenden Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Dabei sind ihre Erwerbsmöglichkeiten konkret aufzuzeigen (Urteil BGer 5A_311/2010, E. 3.2). Aktuell beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen der Berufungsklägerin auf Fr. 2‘497.00 und der Bedarf auf Fr. 3‘911.00. Bei einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 9‘812.00 und einem Gesamtbedarf von Fr. 9‘804.00 (inkl. Unterhalt der Kinder) resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 8.00. Zählt man die Hälfte davon zum Bedarf der Berufungsklägerin von Fr. 3‘911.00 ergibt dies einen gebührenden Unterhalt von Fr. 3‘915.00 und nach Abzug des eigenen Erwerbs einen Unterhaltsanspruch von Fr. 1‘418.00. Dieser ist praxisgemäss auf Fr. 1‘400.00 abzurunden. […]. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vollzeiterwerbstätigkeit erst zumutbar, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (BGE 135 III 158 E. 3.2; Ingeborg Schwenzer, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, 2. A., Bern 2010, N 59 zu Art. 125 mit weiteren Verweisen). Steht den Eltern nach der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam zu und tragen beide in gleichem Umfang zur Betreuung bei, ist auch Erwerbstätigkeit für beide Elternteile in gleichem Ausmass zumutbar, soweit die Berücksichtigung der übrigen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien nicht zu einem anderen Ergebnis führt (Ingeborg Schwenzer, a.a.O., N 60 zu Art. 125). Genau diese Situation liegt hier vor, indem die Eltern die Kinder seit der Trennung im Herbst 2011 alternierend betreuen. Nach dem Entscheid zur

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85 Trennung musste die Berufungsklägerin sich zuerst wieder resp. überhaupt erst ins Erwerbsleben eingliedern. Diesen ersten Schritt hat sie, die seit zwei Jahren bei derselben Firma angestellt ist, offenkundig erfolgreich gemacht. Die Kinder C. und D. sind heute 14 und 13 Jahre alt und besuchen seit August 2014 die Oberstufe. Sie sind somit in einem Alter, in dem sie keiner permanenten Betreuung mehr bedürfen, sondern auch einmal ein paar Stunden alleine gelassen werden können. Kommt hinzu, dass in der Oberstufe voraussichtlich nur noch der Mittwochnachmittag schulfrei ist. Da die Kinder sogar etwas weniger Zeit pro Woche bei der Mutter verbringen und der Vater sich unbestrittenermassen bezüglich Schulbelange und Freizeitaktivitäten sehr engagiert, ist nicht einzusehen, wieso der Mutter mittelfristig ein tieferes Arbeitspensum zugebilligt werden sollte als dem Vater. Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb ab 1. April 2015 auch auf Seiten der Berufungsklägerin von einem 100 %-Pensum auszugehen. OGer, 20.10.2014 3629 Eheschutzverfahren; Regelung des Getrenntlebens (Ar t. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bei den Wohnkosten sollen beide Ehegatten den bisherigen Lebensstandard in gleichem Masse fortführen können, wobei sich die Gleichbehandlung der Parteien grundsätzlich auf den Lebensstandard bezieht und nicht auf die Höhe der angerechneten Kosten. Nichtberücksichtigung der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts (Praxisänderung). Aus den Erwägungen: 4.3 Die Vorinstanz hat dem Ehemann Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1‘790.00 angerechnet. Einen solchen Betrag hat auch die Ehefrau anerkannt. Der Berufungskläger zeigt sich damit nicht einverstanden und beansprucht für sich einen Wohnkostenbetrag von Fr. 2‘940.00. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Parteien auszugehen. Es sind deshalb nur Auslagen anzurechnen, die tatsächlich und nachweislich anfallen (Urteil BGer 5P.267/2004, E. 5; vgl. auch Amtsbericht Obwalden 2008/2009, S. 49). Bei den Wohnkosten ist darauf zu achten, dass beide Ehegatten den bisherigen Lebensstandard in gleichem Masse fortführen können (Urteil KGer SG vom 8. August 2003, in: Mitteilungen zum Familienrecht, 5/2003, S. 24). Hervorzuheben ist, dass sich die Gleichbehandlung der Parteien grundsätzlich auf den Lebensstandard bezieht und nicht auf die Höhe der angerechneten Kosten. Es ist nicht zu verkennen, dass bei den heutigen Hypothekarverhältnissen Wohneigentum sehr günstig finanziert werden kann. Daraus kann ein Miss-

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