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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.08.2014 OG ARGVP 2014 3623

20 agosto 2014·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,429 parole·~7 min·2

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3623 mischte Methode berechnet. Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auf den Abklärungsbericht Haushalt sowie auf die beiden Gutachten B./F. und die (im entscheidenden Punkt der Frage des zumutbaren Arbeitsmar

Testo integrale

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52 mischte Methode berechnet. Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auf den Abklärungsbericht Haushalt sowie auf die beiden Gutachten B./F. und die (im entscheidenden Punkt der Frage des zumutbaren Arbeitsmarktes abweichenden) Einschätzungen von Dr. E. abgestützt. Bei dieser Sachlage ist der Beizug eines Rechtsvertreters verständlich, da gerade die Frage der Zulässigkeit der Heranziehung von Tabellenlöhnen nicht ohne weiteres von einem juristischen Laien beantwortet werden kann und durchaus rechtliche Schwierigkeiten in sich birgt. Sowohl in rechtlicher als auch sachverhaltlicher Hinsicht handelt es sich nicht um ein einfaches Verfahren (vgl. Urteil BGer I 507/04, E. 7.3.1). Entsprechend ausführlich ist auch die Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zum Vorbescheid ausgefallen. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise das Erfordernis eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren gegeben. OGer, 19.02.2014

Das Bundesgericht hat eine von der IV-Stelle gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde am 17. Juni 2014 abgewiesen (Urteil BGer 9C_316/2014). 3623 Invalidenversicherung. Ermittlung des Invalideneinkommens, wenn eine Person in einem höheren Arbeitspensum arbeitet, als ihr gemäss ärztlicher Einschätzung aus gesundheitlicher Sicht zumutbar wäre. Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin ist aus ärztlicher Sicht ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Tatsächlich arbeitete die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt nachweislich während eines längeren Zeitraums in einem höheren Pensum. Die IV-Stelle ermittelte das Invalideneinkommen aufgrund des tatsächlich erzielten Verdienstes. Die Beschwerdeführerin rügt, die bis zum Verfügungszeitpunkt andauernde Ausübung des höheren Arbeitspensums sei ihr gar nicht zumutbar gewesen, weshalb lediglich der Verdienst, der aus ärztlicher Sicht zumutbar erzielt werden konnte, zur Ermittlung des Invalideneinkommens massgebend sei. Das Obergericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 2.5.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin von ärztlicher Seite eine Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert wird. Diese Einschätzung geht aus den vorhandenen Arztberichten hervor und wird von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt (vgl. Dr. W.; Dr. S.). Es steht jedoch gleichzeitig fest, dass die Beschwerdeführerin über einen länge-

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53 ren Zeitraum ein Arbeitspensum von mehr als 50 % ausübte, was es ihr entsprechend ermöglichte, in der Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 ein erheblich höheres Einkommen als bei Ausübung eines 50 %-Pensums zu erzielen. 2.5.6 Die Prüfung des Kriteriums der Zumutbarkeit (Kriterium 2) führt somit gleichzeitig zur Prüfung der Frage, ob für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf das mit dem höheren Pensum ausgeübte tatsächliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin abzustellen ist oder ob dieses umzurechnen ist auf ein (geringeres) Einkommen, das mit dem aus ärztlicher Sicht als zumutbar bezeichneten Pensum theoretisch erreicht werden könnte. Dabei ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil BGer 8C_913/2013, E. 2). Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. November 2013. Massgebend für die Festlegung des Invalideneinkommens ist somit der Sachverhalt, wie er sich bis anfangs November 2013 präsentierte. 2.5.7 Invalidität im Sinne des ATSG bzw. IVG bedeutet Erwerbsunfähigkeit und ist somit durch wirtschaftliche und nicht medizinisch-theoretische Faktoren definiert (Urteil BGer 8C_724/2011, E. 3.3). Gegenstand der Versicherung ist nicht die Gesundheitsbeeinträchtigung an sich; vielmehr hat sie im Gebiet der Invalidenversicherung rechtliche Bedeutung nur und erst dann, wenn sie sich – über eine Arbeitsunfähigkeit hinaus– auf die Erwerbsfähigkeit in andauernder und erheblicher Weise negativ auswirkt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 4). Mit anderen Worten kommt es darauf an, in welchem Ausmass eine versicherte Person nutzbringend tätig sein kann, was von der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abweichen kann (vgl. in diesem Sinne auch BGE 114 V 281 E. 1c). 2.5.8 Das Kriterium der Zumutbarkeit ist ebenfalls vor diesem Hintergrund zu verstehen. Das Invalideneinkommen soll nicht aufgrund eines theoretisch berechneten Einkommens festgelegt werden, das mit einer Tätigkeit erzielt werden könnte, welche für die versicherte Person aus ärztlicher Sicht unzumutbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil BGer 9C_648/2010, E. 3.4 f.). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine solche Situation vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung für die Festlegung des Invalideneinkommens auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 mit der Gesundheitsbeeinträchtigung tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt. Die von der Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeitgeberin zu leistende Arbeit ist nicht grundsätzlich aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar in dem Sinne, dass dabei Arbeiten auszuführen wären, die der Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht nicht zugemutet werden können. Unabhängig davon, dass die medizinischtheoretisch festgestellte Arbeitsfähigkeit 50 % betrug, zeigten die tatsächli-

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54 chen Leistungen der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im Verfügungszeitpunkt jedenfalls nicht von einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen war: […] 2.5.9 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss aktuellen ärztlichen Einschätzungen (weiterhin) zu 50 % arbeitsfähig ist. Ihre tatsächlich ausgeübte Arbeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, welche einem höheren Pensum als 50 % entsprach, hat insofern keine nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirkt. Die behandelnden Ärzte empfehlen der Beschwerdeführerin aber einhellig, künftig lediglich noch im Umfang von 50 % zu arbeiten bzw. allfällige Überstunden durch Freizeit zu kompensieren, damit sie genügend Erholungszeit zur Verfügung hat. 2.5.10 Was der Grund dafür ist, dass die Beschwerdeführerin bis zum Verfügungszeitpunkt mehr als 50 % arbeitete, ist aus den IV-Akten nicht eindeutig ersichtlich. […] Die Vorinstanz hat gemäss Aktennotiz vom 12. November 2013 bereits geprüft, ob seitens der IV-Stelle ein Handlungsbedarf besteht, die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitgeberin zu unterstützen. Gemäss Vermerk auf der Aktennotiz wurde der Auftrag infolge Redundanz abgebrochen; wie die Beschwerdeführerin in der Replik selber ausführt, arbeitet sie aktuell nicht in einem Ausmass, das über die ihr ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit hinausgeht. Offenbar wird also den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin seitens der Arbeitgeberin heute angemessen Rechnung getragen. In welchem Ausmass die Beschwerdeführerin allerdings heute arbeitstätig ist und welches Erwerbseinkommen sie heute erzielt, spielt für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2013 keine Rolle, da für die Beurteilung dieser Verfügung auf den Sachverhalt abzustellen ist, wie er im Verfügungszeitpunkt vorlag. Bis zum Verfügungszeitpunkt war es der Beschwerdeführerin während eines längeren Zeitraums möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen, als dies mit einem 50 % Pensum möglich ist. 2.5.11 Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt. Auch wenn ihre medizinischtheoretische Arbeitsfähigkeit bereits damals nur 50 % betragen hat, war sie bis zum Verfügungszeitpunkt offenbar nicht in entsprechendem Ausmass erwerbsunfähig. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr tatsächlich eine höhere Leistung erbracht und wurde dafür leistungsgerecht entlöhnt. Wäre der Beschwerdeführerin ungeachtet des tatsächlich erzielten Einkommens ohne weiteres eine Invalidenrente ausgerichtet worden und hätte die Beschwerdeführerin in einem Ausmass weitergearbeitet, wie sie es vor Erlass der angefochtenen Verfügung getan hat, hätte dies weiterhin dazu geführt, dass sie insgesamt ein höheres Einkommen (Renteneinkommen und Arbeitseinkommen) erzielt hätte, als wenn sie zu 100 % arbeitstätig wäre. Das würde Sinn und Zweck der Invalidenversicherung offensichtlich widersprechen. In solchen

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55 Fällen würde die Ausrichtung einer Rente nämlich zu keiner körperlichen Entlastung beitragen, sondern nur zu einer Überentschädigung führen (vgl. in diesem Sinne auch Urteil BGer 8C_724/2011, E. 4.4.1), was bei der Beschwerdeführerin aufgrund des im Jahr 2012 erzielten Erwerbseinkommens bereits der Fall war. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen für die Festlegung des Invalideneinkommens zu Recht nicht die medizinisch-theoretische Schätzung, sondern den tatsächlichen Verdienstausfall, wie er im Verfügungszeitpunkt vorlag, berücksichtigt. OGer, 20.08.2014 3624 Unfallversicherung. Unfall. Ungewöhnlicher äusserer Faktor. Sachverhalt: Gemäss Bagatellunfall-Meldung des Departements Finanzen vom 15. Februar 2013 habe sich Polizist A., geboren 1983, am 12. Juni 2012 beim Stocktraining (Hebeltechnik) vermutlich eine Sehne verletzt. Die Schulter sei stark entzündet und eine Diagnose erst nach Physiotherapie möglich. Nachdem die Versicherung dem Versicherten mit Schreiben vom 9. April 2013 mitgeteilt hatte, mangels Verletzung oder einer unfallähnlichen Körperschädigung erbringe sie keine Leistungen für das Ereignis vom 12. Juni 2012, verfügte die Unfallversicherung am 6. Mai 2013 entsprechend. Mit Entscheid vom 3. September 2013 wies die Versicherung die Einsprache ab. Das fragliche Ereignis sei nicht ungewöhnlich gewesen mangels eines in der Aussenwelt begründeten Umstands wie eines Sturzes oder Anschlagens, was den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig beeinflusst hätte. Die am 29. Januar 2013 diagnostizierten Verletzungen bedeuteten auch keine unfallähnliche Körperschädigung.

Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 4 des ATSG gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1; Urteil BGer 8C_141/2009, E. 7.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zu der den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache.

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