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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 25.06.2014 OG ARGVP 2014 3619

25 giugno 2014·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·687 parole·~3 min·3

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3619 3619 Zuständigkeit. Abgrenzung der Zuständigkeit des Einzelrichters von derjeni-gen der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts. Aus den Erwägungen: 1. […] Das Obergericht entscheidet nach Art. 28 Abs

Testo integrale

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39 3619 Zuständigkeit. Abgrenzung der Zuständigkeit des Einzelrichters von derjenigen der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts. Aus den Erwägungen: 1. […] Das Obergericht entscheidet nach Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes (bGS 145.31; nachfolgend: JG) verwaltungs- und staatsrechtliche Streitigkeiten in letzter Instanz. Art. 29 Abs. 1 lit. a JG sieht vor, dass der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Obergerichts über Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15‘000.00 entscheidet, ausgenommen in Steuersachen. […] 1.2 Soweit ersichtlich, ist die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten des Einzelrichters und der Kollegialbehörde im Bereich der Sozialhilfe im Kanton Appenzell Ausserrhoden erstmals näher zu prüfen. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Eingabe vom 4. Juni 2012 an die Sozialkommission, es seien zusätzliche Aufwendungen für Gerichtsverfahren (Porti und Verkehrsauslagen) im Rahmen der SKOS-Richtlinien sowie die Kosten für Gymnastik-Stunden „Gsond bewege“, bei denen die Haltemuskulatur gestärkt werde, zu übernehmen. Formell betrachtet beantragte sie somit eine Feststellungsverfügung. Gemäss Rechtsprechung ist die Feststellungsverfügung subsidiär zur Leistungs- oder Gestaltungsverfügung. Mit der Eingabe vom 4. Juni 2012 reichte die Beschwerdeführerin als Beilagen Kopien von Postaufgabebestätigungen und Gymnastik-Quittungen ein. Diese Beilagen befinden sich zwar nicht in den dem Gericht vorliegenden Akten, doch ergibt sich aus deren Einreichung bei der Vorvorinstanz, dass es in der vorliegenden Streitsache eigentlich um den Ersatz der am 4. Juni 2012 geltend gemachten Auslagen geht. Dazu wurde erstinstanzlich eine Leistungsverfügung erlassen, welche von der Rekursinstanz bestätigt wurde. Dieser Entscheid ist Anfechtungsgegenstand. Zunächst steht fest, dass es sich vorliegend um eine „vermögensrechtliche Streitigkeit“ i.S.v. Art. 29 Abs. 1 lit. a JG handelt: Die Beschwerdeführerin beansprucht Sozialhilfeleistungen, die in Geld ausgerichtet werden. Sodann ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen – Kosten für Gerichtsverfahren und Gymnastikstunden – nicht einmalig, sondern wiederkehrend anfallen. Bei periodisch wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer, wie hier, ungewiss ist, stellt sich die Frage nach dem Wert der Gesamtheit der Leistungen. Im Kanton Zürich ist bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zü-

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40 rich/Basel/Genf 2014, N 17 zu § 65a; vgl. auch Urteile des VGer ZH, VB.2008.00522, VB.2011.00760 und VB.2013.00044). Bei einer mehrjährigen Zweitausbildung wurde hingegen abweichend von der erwähnten Regel für die Berechnung des Streitwerts eine gesamtheitliche Betrachtungsweise angewendet und demzufolge auf die gesamte Ausbildungsdauer abgestellt (Urteil VGer ZH, VB.2004.00472) – ebenso bisweilen in der Praxis bei Streitigkeiten über Stipendien. Bei Streitigkeiten über Mietzinse hingegen betrachtet das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entsprechend der Zivilprozessordnung (Art. 92 Abs. 2 ZPO) und dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 51 Abs. 4 BGG) den zwanzigfachen Betrag der streitigen Jahresleistung als Streitwert (Kaspar Plüss, a.a.O., N 17 zu § 65a). Das kantonale VRPG sieht hierzu keine Regelung vor. Im vorliegenden Fall kann von einem grundsätzlichen Entscheid zur Bestimmung des Barwertes indessen abgesehen werden. Sachgerecht erscheint, die folgenden besonderen Umstände zu berücksichtigen (für ein einzelfallweises Abweichen von einer starren Berechnung des Streitwertes: Beatrice van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. A., Basel 2013, N 5 zu Art. 92; Peter Diggelmann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 7 zu Art. 92; Viktor Rüegg, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2013, N 3 zu Art. 92): Die Beschwerdeführerin ist 60 Jahre alt und wird daher in 4 Jahren eine AHV-Altersrente und allenfalls Ergänzungsleistungen beziehen können. Ab diesem Zeitpunkt werden ihr im Rahmen der Sozialhilfe keine Leistungen mehr ausgerichtet. Der Streitwert beläuft sich deshalb maximal auf die in den 4 Jahren bis zum AHV-Alter anfallenden Kosten für Gerichtsverfahren und Gymnastikstunden. Selbst unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Teilnahme der Beschwerdeführerin an den Gymnastik-Stunden und einer hohen Zahl von Gerichtsverfahren wird die Streitwertgrenze von Fr. 15‘000.00, bis zu deren Erreichen der Einzelrichter des Obergerichts zuständig ist, nicht überschritten. Demgemäss liegt die Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde beim Einzelrichter des Obergerichts. Anzufügen ist, dass das ausserrhodische Recht bei der Kompetenzabgrenzung nicht berücksichtigt, ob es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Schwierigkeit handelt. Massgebend ist allein die Höhe des Streitwertes. OGer, 25.06.2014

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