B. Gerichtsentscheide 3618 38 1. Verwaltungsrecht 3618 Zuständigkeit. Beschwerden gegen im verwaltungsinternen Rekursverfahren angeordnete vorsorgliche Massnahmen fallen in die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts. Aus den Erwägungen: 2. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Verfahren vor Obergericht ist nach Art. 59 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 37 Abs. 1 VRPG sowie Art. 50 Justizgesetz (bGS 145.31; nachfolgend: JG) der jeweilige Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts zuständig (vgl. AR GVP 24/2012, Nr. 3580, E. 1.5). Im vorliegenden Fall ist indes über eine Beschwerde gegen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Departement Sicherheit und Justiz im verwaltungsinternen Rekursverfahren zu entscheiden. Mangels einer speziellen Regelung greift Art. 28 Abs. 1 lit. a JG als Zuständigkeitsnorm, wonach das Obergericht verwaltungsrechtliche Streitigkeiten in letzter Instanz entscheidet. Demnach ist die verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts zuständig, über die angefochtene Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. 2.1 Ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist ein Zwischenentscheid, der nach Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 VRPG (und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) dann selbstständig anfechtbar ist, wenn er für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. OGer, 28.05.2014
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 28.05.2014 OG ARGVP 2014 3618
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Riassunto
B. Gerichtsentscheide 3618 1. Verwaltungsrecht 3618 Zuständigkeit. Beschwerden gegen im verwaltungsinternen Rekursverfahren angeordnete vorsorgliche Massnahmen fallen in die Zuständigkeit der verwal-tungsrechtlichen Abteilung des Obergeri