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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 26.08.2013 OG ARGVP 2013 3612

26 agosto 2013·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·287 parole·~1 min·3

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3612 Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann der Vermittler nur in vermögensrechtli-chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von maximal Fr. 2'000.00 einen Ent-scheid fällen. OGP, 06.02.2013 3612 Aufsichtsbeschwerde gegen

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 3612

64 Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann der Vermittler nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von maximal Fr. 2'000.00 einen Entscheid fällen. OGP, 06.02.2013 3612 Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung des Vermi ttlers. Zuständig ist das Obergericht als Aufsichtsorgan (Art. 22 Abs. 1 Justizgesetz [bGS 145.31]). Eine Kostenvorschusspflicht besteht nicht. Aus den Erwägungen: Aus den nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Juni 2013 ergibt sich, dass sich die Beschwerde nicht gegen einen konkreten Entscheid, sondern gegen die Amtsführung des Vermittlers richtet. Mithin handelt es sich vorliegend um eine Aufsichtsbeschwerde. Dieses Institut ist in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. Die Aufsichtsbeschwerde gehört denn auch als Bestandteil der Gerichtsorganisation zum kantonalen Recht (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St.Gallen 2011, N 54 vor Art. 308-334; Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 119). Die Aufsichtsbeschwerde für den Bereich der Zivilrechtspflege ist im ausserrhodischen Recht nicht geregelt (vgl. demgegenüber für das Verwaltungsverfahren Art. 43 VRPG). Einzig im Justizgesetz findet sich in Art. 22 Abs. 1 eine Bestimmung zur Aufsicht. Diese legt aber lediglich die Zuständigkeit fest, indem das Obergericht als Aufsichtsorgan in der Zivil- und Strafrechtspflege bezeichnet wird. Keinerlei Regelung besteht dagegen zum Beschwerdeverfahren. Insbesondere fehlt eine Bestimmung, die die Erhebung eines Kostenvorschusses ermöglichen würde. Im Lichte der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 erweist sich die Verfügung vom 27. Mai 2013, in der der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist, als unzulässig, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Muss der Beschwerdeführer aber keinen Vorschuss leisten, ist es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer mittels der unentgeltlichen Rechtspflege von der Leistung eines Vorschusses befreit wird. Insofern wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und ist abzuschreiben. OGP, 26.08.2013

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