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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 29.08.2012 OG ARGVP 2012 3584

29 agosto 2012·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,510 parole·~8 min·4

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3584 zu Recht auf Ende Januar 2012 aufgehoben, womit sowohl Art. 88a Abs. 1 IVV als auch Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV Genüge getan wurde (Urteil BGer 8C_240/2012, E. 3; Urteil BGer 9C_865/2011, E. 3). Die Beschwerde

Testo integrale

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39 zu Recht auf Ende Januar 2012 aufgehoben, womit sowohl Art. 88a Abs. 1 IVV als auch Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV Genüge getan wurde (Urteil BGer 8C_240/2012, E. 3; Urteil BGer 9C_865/2011, E. 3). Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. OGer, 22.08.2012 3584 Verfahren. Nachfrist zur Verbesserung einer ohne Begründung eingereichten Beschwerde (Art. 35 Abs. 3 VRPG). Festhalten an restriktiver kantonaler Praxis auch vor der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VRPG können Verfügungen innert 20 Tagen mit Rekurs an die übergeordnete Verwaltungsbehörde weitergezogen werden. Die Frist als solche und dass die unbegründete Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Januar 2012 innert Frist bei der Vorinstanz eingegangen ist, ist unbestritten. Es ist auch unbestritten, dass die Rekurseingabe vom 2. Januar 2012 mangels Begründung den Formerfordernissen in Art. 35 Abs. 2 VRPG nicht zu genügen vermag. Hingegen ist streitig, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 35 Abs. 3 VRPG eine Nachfrist für die Begründung hätte ansetzen und auf die Eingabe hätte eintreten müssen. 2.1 Eine Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten (Art. 35 Abs. 2 VRPG). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so ist nach Art. 35 Abs. 3 VRPG eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen mit der Androhung, dass ansonsten aufgrund der Akten entschieden oder auf die Sache nicht eingetreten werde. Der in Art. 35 Abs. 3 VRPG enthaltene Anspruch des Rechtsuchenden auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes. Art. 35 Abs. 3 VRPG sieht zwar vor, dass ein unvollständiges Rechtsmittel nachträglich verbessert werden kann. Allerdings ist, entgegen dem Wortlaut, nicht in allen Fällen unbesehen eine Nachfrist zu gewähren. Zur Nachfristansetzung besteht in Appenzell Ausserrhoden eine langjährige Praxis, die durch den Regierungsrat in der Ausserrhodischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (AR GVP) von 1988 (Sammelband, Nr. 1045) begründet und vom Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden in AR GVP 7/1995, Nr. 2143 übernommen wurde und heute von der verwaltungsrechtlichen Abteilung des OGer fortgesetzt wird. Demnach wird diese Verbesserungsmöglichkeit nur ausnahmsweise gewährt. Diese zu Art. 22 des alten kantonalen Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (in Kraft bis 31.12.2002) begründete Praxis wird bis

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40 heute unverändert fortgeführt, weil der kantonale Gesetzgeber diese Bestimmung praktisch unverändert in die heute massgebende Bestimmung in Art. 35 VRPG überführt hat. Nachfristen sollen gemäss AR GVP 7/1995, Nr. 2143 vorab dem Rechtsunkundigen gewährt werden. Dagegen soll ein Rechtskundiger, der, um sich eine zusätzliche Frist zu verschaffen, absichtlich keine Begründung einreicht, gegenüber einem pflichtgemäss Handelnden keinesfalls bevorteilt werden. Entsprechend den Erwägungen in AR GVP 1988, Nr. 1045 soll insbesondere einem Anwalt eine Nachfrist zur Rechtsmittelbegründung nur gewährt werden, wenn dieser nachweist, dass ihm die fristgemässe Einreichung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich war. Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlängerung der Rekursfrist führen. Nach AR GVP 7/1995, Nr. 2143 soll Anwälten und anderen Rechtskundigen nur ausnahmsweise und auf begründetes Gesuch hin eine Nachfrist zur Ergänzung oder Begründung ihrer Eingabe gewährt und im Übrigen aber auf unvollständige Rechtschriften grundsätzlich nicht eingetreten werden. 2.2 Nach Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin könne Art. 35 VRPG kein Vorbehalt entnommen werden, dass eine Nachfrist nur gegenüber rechtsunkundigen Personen oder bei Vorliegen besonderer Umstände gewährt werde. Die aktuell im Internet veröffentlichten Entscheide des Gerichts befassten sich nicht mit der Auslegung von Art. 35 VRPG. Auf der entsprechenden Internetseite werde darauf hingewiesen, dass ein Teil der Entscheide später Eingang in die jährlich erscheinende AR GVP finde. Letztmals sei diese für das Jahr 2009 publiziert worden. In den im Internet aufgeschalteten Ausgaben der AR GVP sei ein Entscheid (AR GVP 15/2003, Nr. 1391) enthalten, der sich mit Art. 35 VRPG auseinandersetze. Diesem Entscheid könne aber nicht entnommen werden, dass der Antrag auf Ansetzung einer Frist für die Begründung unzulässig sei. Auf der Internetseite des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind zur ausserrhodischen Gerichts- und Verwaltungspraxis (AR GVP) nur die Hefte der Jahre 2000 bis 2009 publiziert. Auf derselben Internetseite sind sowohl ein Abkürzungsverzeichnis als auch ein Sachregister zur AR GVP zu finden. Dieses Register enthält indessen die Stichworte zu den Heften der Jahre 1989 bis 2009 sowie zum Sammelband des Jahres 1988. Unter dem Stichwort Nachfrist wird ausdrücklich und einzig auf die nach wie vor einschlägigen AR GVP 1988, Nr. 1045 und AR GVP 7/1995, Nr. 2143 hingewiesen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konnte infolgedessen nicht darauf vertrauen, die Rechtsprechung zur Nachfrist sei nicht in diesen älteren, nicht im Internet aufgeschalteten Heften der AR GVP publiziert worden. Dass er sich mit der Konsultation der im Internet nur bis zurück ins Jahr 2000 aufrufbaren Entscheide begnügte und dabei übersah, dass die AR GVP bis ins Jahr 1988 zurück in gedruckter Form erhältlich ist, hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst zu vertreten. Es mag zutreffen, dass die Regelung in

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41 Art. 35 VRPG nahezu identisch ist mit derjenigen in Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen (VRP; sGS 951.1) und gemäss (abweichender) Praxis im Kanton St.Gallen eine fristgerechte Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeerklärung mit Antrag auf Fristerstreckung zur Wahrung der Rechtsmittelfrist genügt (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. A., St.Gallen 2003, N 910 ff.). Es bestand für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch kein Anlass darauf zu vertrauen, die ausserrhodische Nachfristpraxis lasse analog der Praxis im Kanton St.Gallen die Anmeldung eines Rekurses ohne Rekursbegründung zu. Es ist an ihm, sich über die hiesige AR GVP vollständig – und nicht bloss über die erkennbar unvollständige Publikation im Internet – Kenntnis zu verschaffen. Dies insbesondere auch deshalb, weil in anderen Kantonen, wie etwa im Kanton Zürich, eine ähnlich restriktive Nachfristpraxis angewendet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N 27; ebenso Urteil BGer 2C_331/2011, E. 2). Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erwähnte AR GVP 15/2003, Nr. 1391 ist nicht einschlägig, da in diesem Fall, trotz anderslautender Regeste, keine Nachfrist gewährt wurde, sondern es ist dem Rekurrenten von der Baudirektion lediglich Gelegenheit gegeben worden, innerhalb der verbleibenden Rekursfrist eine rechtsgenügend verbesserte Rekurseingabe nachzureichen. Zudem drohte die Baudirektion dem Rekurrenten, ohne Nachreichen des Geforderten werde auf den Rekurs nicht eingetreten und überdies wurde er darauf hingewiesen, dass nicht mit einer Nachfrist gerechnet werden könne. Auch aus diesem Entscheid kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, ihr Rechtsvertreter könne mit der Eingabe des Rekurses bis zum Ende der Rekursfrist zuwarten und könne dann zu dessen Begründung auf Antrag noch mit einer Nachfrist rechnen. 2.3 In der Rekursschrift vom 2. Januar 2012 begründete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Antrag um Ansetzung einer angemessenen Frist für das Nachreichen einer Rekursbegründung einzig damit, dass es ihm infolge grosser Arbeitsbelastung unmöglich gewesen sei, den Rekurs noch vor den Weihnachtsferien zu begründen. Gemäss den Ausführungen in der Rekursschrift wurde die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 zugestellt. Die Rekursschrift datiert vom 2. Januar 2012. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht zumutbar gewesen sein soll, die Eingabe während dieser Zeit mit der nach Art. 35 Abs. 2 VRPG erforderlichen kurzen Begründung einzureichen. Die Verteilung seiner Arbeitslast obliegt grundsätzlich dem Rechtsvertreter. Mit seinem Einwand der grossen Arbeitsbelastung vor den Feiertagen ist nicht dargetan, weshalb ihm die fristgemässe Einreichung einer Begründung unverschuldeterweise nicht möglich gewesen sein soll.

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42 2.4 […] 2.5 Zusammenfassend ist kein gewichtiger Grund ersichtlich, um im vorliegenden Fall von der in der AR GVP 1988, Nr. 1045 begründeten und in AR GVP 7/1995, Nr. 2143 durch das angerufene Gericht bestätigten restriktiven Praxis zu Art. 35 Abs. 3 VRPG bezüglich Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung von Eingaben abzuweichen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat innert Eingabefrist weder hinreichende Gründe für das Fehlen der Beschwerdebegründung genannt, noch hat er dargelegt, dass dies ohne sein Verschulden geschah. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist abzuweisen. OGer, 29.08.2012 3585 Ermächtigung zur Mitbenutzung einer bestehenden Ers chliessungsanlage. Geht bei dem mit einer gemeinsamen Zufahrt belasteten Grundstück das Interesse an der Mitbenutzung unter, kann der bislang die Zufahrt mitbenutzende Hinterlieger sich künftig nicht mehr auf Art. 66 BauG berufen, wenn dies für das belastete Grundstück unzumutbar wird. In einem solchen Fall kann der Hinterlieger allenfalls aus Art. 67 Abs. 6 des Strassengesetzes oder aus Art. 67 BauG einen Anspruch auf Beibehaltung der Zufahrt zur Beseitigung der ihm drohenden öffentlich-rechtlichen Wegnot ableiten. Sachverhalt: Der mit einer gemeinsamen Zufahrt belastete Grundeigentümer lies deren Teerbelag ohne gültige Abbruchbewilligung entfernen und die Zufahrt unpassierbar machen, nachdem er für sein neues Wohnhaus eine andere Zufahrt bewilligungskonform erstellt hatte. Die bislang gemeinsame Zufahrt dient(e) einem Hinterlieger seit 1975 für sein mit dieser Erschliessung bewilligtes Einfamilienhaus, ohne dass er dafür je eine Wegdienstbarkeit erwarb oder zu erwerben verpflichtet wurde.

Aus den Erwägungen: 2. […] Nachdem der hinterliegenden Parzelle 1371 bis heute eine dingliche Sicherung der mitbenutzten Zufahrt fehlt, erweist sich die Situation dieser Parzelle nachträglich weder mit Art. 19 RPG noch mit Art. 95 Abs. 3 BauG vereinbar. Weil die durch den unbewilligten Abbruch der Zufahrt öffentlichrechtlich in Wegnot versetzte Parzelle in der Bauzone liegt, mit einem baubewilligten Wohnhaus überbaut ist und diesem eine hinreichende Zu- und Wegfahrt damit nun auch tatsächlich fehlt, besteht ein gewichtiges öffentliches und privates Interesse, die Erschliessung dieser Parzelle durch eine Zufahrt und

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