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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 23.02.2011 OG ARGVP 2011 3562

23 febbraio 2011·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·644 parole·~3 min·4

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3562 oder ausserordentliche) Revision vorläge, wäre der Verzicht auf eine AOS ohnehin rechtens. Die Beschwerde ist mithin so oder anders abzuweisen. OGer, 16.02.2011 3562 Rechtliches Gehör. Wird im Rekursverfahren

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 3562

33 oder ausserordentliche) Revision vorläge, wäre der Verzicht auf eine AOS ohnehin rechtens. Die Beschwerde ist mithin so oder anders abzuweisen. OGer, 16.02.2011 3562 Rechtliches Gehör. Wird im Rekursverfahren durch das instruierende Departement bei einer fachkundigen Amtsstelle im eigenen Departement ein Amtsbericht eingeholt, so sind dem Sachverständigen die vollständigen Akten vorzulegen und den Parteien ist Gelegenheit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu stellen. Aus den Erwägungen: 2. [Es wird festgestellt, dass die Ergänzung eines Amtsberichts durch denselben Mitarbeiter der Amtsstelle keine Vorbefassung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c VRPG darstellt.] 2.1 Schwerer wiegt der Einwand, dass die Einholung dieses Amtsberichts erfolgt sei, ohne dass den Parteien Gelegenheit zu Ergänzungsfragen gewährt wurde und ferner, dass dem in Statikfragen Sachverständigen A. die Baubewilligungsakten nur unvollständig zur Verfügung gestanden haben. Vorab ist dazu festzustellen, dass es sich beim Amtsbericht von A. nicht bloss um eine Auskunft im engeren Sinn, sondern um einen Amtsbericht mit gutachterlichem Charakter handelt, wurde doch A. als Ingenieur FH aufgrund seines statischen Fachwissens beigezogen. Zur Beurteilung der Statik des 2007 bewilligten Gebäudes, der Balkonstützen und der Stützmauer hätten ihm jedenfalls die vollständigen Baugesuchsunterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Zudem sieht Art. 12 Abs. 3 VRPG für die Befragung von Auskunftspersonen ohnehin vor, dass die Parteien diesen Ergänzungsfragen stellen können. Dieser Anspruch besteht selbstredend auch dann, wenn die Befragung schriftlich erfolgt. 2.2 [Es wird festgestellt, dass dem Sachverständigen nicht alle Baugesuchsakten zur Verfügung standen und dass den Parteien sowie insbesondere der Beschwerde führenden Gemeinde keine Möglichkeit zu Ergänzungsfragen eingeräumt worden ist.] Dass insbesondere bei einem Amtsbericht mit gutachterlichem Charakter den Parteien kein Anspruch auf Ergänzungsfragen zustehen soll, wie dies die Vorinstanz unter Hinweis auf einen Kommentar zu Art. 12 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021) glauben machen will, ist mit Art. 12 Abs. 3 VRPG, welcher für das kantonale Verwaltungsverfahren massgebend ist, nicht zu vereinbaren. Der Hinweis auf das Bundesverwaltungsverfahren geht aber auch deshalb fehl, weil andere Kommentatoren einen Anspruch auf

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34 Ergänzungsfragen insbesondere für Amtsberichte mit gutachterlichem Charakter auch für das Bundesverwaltungsverfahren bejahen (vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008, N 41 ff. und 64 ff. zu Art. 12). In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als begründet. 2.3 Hingegen ist im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren keinesfalls zu beanstanden, dass das Departement mit dem Einholen eines Amtsberichts den Versuch unternimmt, seinen Entscheid möglichst auf im Departement vorhandenes Fachwissen abzustützen. Dafür besteht in Art. 10 Abs. 2 VRPG ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage. Indessen hätte die Vorinstanz auch bei der schriftlich eingeholten Amtsauskunft gewährleisten müssen, dass die Parteien der Amtsperson Ergänzungsfragen stellen können. Insofern wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör gegenüber den Parteien und der Beschwerde führenden Gemeinde tatsächlich verletzt; denn das rechtliche Gehör ist seit jeher auch der an einem Verfahren beteiligten Gemeinde zu gewähren (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N 24 zu Art. 7). Diese Gehörsverletzung rechtfertigt, die Sache in Gutheissung des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Heilung dieses Gehörsmangels ist ausgeschlossen, da sich im Folgenden ergeben wird, dass der Amtsbericht zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes nach Auffassung des Gerichts ohnehin einer Ergänzung bedarf. Es kann im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht Sache des Obergerichts sein, als erste Instanz über einen wesentlich ergänzten Sachverhalt zu befinden. OGer, 23.02.2011 3563 Sorgfaltspflicht von Versicherten bei der Anmeldung zum Bezug von individueller Prämienverbilligung. Aus den Erwägungen: 2.1 Nach Art. 1 der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen vorläufigen Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung vom 11. Dezember 2007 (Vo), die auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des am Tag des Erlasses in Kraft getretenen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 28. April 1996 (aEG zum KVG) ergangen ist, wird durch die Verbilligung der Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren

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