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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 19.01.2011 OG ARGVP 2011 3560

19 gennaio 2011·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·603 parole·~3 min·3

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3560 1. Verwaltungsrecht 3560 Zuständigkeit zur Beurteilung eines Verrechnungsbetrags aus einer pri-vatrechtlichen Krankentaggeld-Versicherung. Aus den Erwägungen: 4.2 Was das Argument des Beschwerdeführers anbelang

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 3560 30 1. Verwaltungsrecht 3560 Zuständigkeit zur Beurteilung eines Verrechnungsbetrags aus einer privatrechtlichen Krankentaggeld-Versicherung. Aus den Erwägungen: 4.2 Was das Argument des Beschwerdeführers anbelangt, es könne doch nicht sein, dass er sich über die Höhe des Verrechnungsbetrags der Krankentaggeldversicherung (KTG-Versicherung), die er mit der Swica nach dem (privatrechtlichen) Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz; VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen hat, vor dem Sozialversicherungsgericht streiten müsse, so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten: Nach (früherer) Auffassung des Bundesgerichts ist die Zulässigkeit einer Verrechnung gegenüber einer Stelle, die keine Verfügungsbefugnis hat, auf demjenigen Verfahrensweg zu beurteilen, der für Streitigkeiten mit dieser Stelle vorgesehen ist (Urteil BGer I 296/03); diesfalls wäre der massliche Umfang der Verrechnungsforderung von einem Zivilgericht zu beurteilen. Die (herrschende) Lehre ist damit aber nicht einverstanden und meint, da es darum gehe, ob eine sozialversicherungsrechtliche Leistung zu sichern sei oder nicht, sei auf solche Sachverhalte Sozialversicherungsrecht anwendbar, weshalb über die Zulässigkeit von Drittauszahlungen vom Sozialversicherungsgericht zu entscheiden sei. Ansonsten könnten bevorschussende Dritte wie Privatversicherungen ohne Inkassoprobleme auf die Nachzahlung der Invalidenversicherung greifen und die versicherte Person in die Rolle der zivilrechtlichen Klägerin zwingen (Ueli Kieser, ATSG, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR XIV], Soziale Sicherheit, 2. A., Basel 2007, N 73 [S. 260]). Seit dem 1. Januar 2011 haben die Kantone aufgrund von Art. 7 ZPO die Möglichkeit, dem VVG unterliegende Zusatzversicherungen bzw. daraus erwachsen(d)e Streitigkeiten einer einzigen kantonalen Instanz zu übertragen (Ueli Spitz, Eidgenössische ZPO und Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, in: Jusletter vom 20. Dezember 2010), wovon der Kanton Appenzell Ausserrhoden mit Art. 28 Abs. 1 lit. c des ebenfalls am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Justizgesetzes (bGS 145.31; nachfolgend

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31 JuG) Gebrauch gemacht hat, indem er unter dem Titel Verwaltungsrechtspflege das Obergericht als einzige kantonale Instanz – mithin also als Versicherungsgericht – für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung bestimmte; bekanntlich unterliegen diese Zusatzversicherungen nach Art. 12 Abs. 3 des erwähnten Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) dem VVG. Was die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 lit. c JuG anbelangt, so sind nach einem allgemeinen Grundsatz materielle Bestimmungen auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits hängigen Verfahren nicht anwendbar (vgl. Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), formelle dagegen schon. Deshalb ist das Obergericht auch für die massliche Beurteilung der Verrechnungsforderung zuständig, die in dem von der Swica geltend gemachten Umfang von Fr. 5'198.60 als ausgewiesen zu bezeichnen ist, zumal dieser auch vom Beschwerdeführer nicht näher bestritten wird. […] OGer, 19.01.2011 3561 Abklärung an Ort und Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag. Aus den Erwägungen: 3.2 Vorliegend unterliess es die IV-Stelle im Hinblick auf die Revision der Hilflosenentschädigung und der Entschädigung für lebenspraktische Begleitung, die gemäss N 8130 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 01.01.2010) gebotene Abklärung an Ort und Stelle (AOS) vorzunehmen; in diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es in der einschlägigen Vorschrift von Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) heisst, die Verwaltung könne Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen, sodass fraglich ist, ob sich die zitierte Verwaltungsweisung von N 8130 KSIH noch im Rahmen dieser Bestimmung hält. Abgesehen davon richten sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstellen und sind vom Sozialversicherungsgericht nur zu berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 132 V 200 E 5.1.2). Nachdem anlässlich der (ersten) Abklärung vor Ort die Einschätzung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes zwischen der Mutter des Versicherten und der Abklärungsperson der IV-Stelle beträchtlich divergierte, wäre dies auch in Anbetracht der vorliegenden Eingabe zu erwarten, sodass

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