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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 24.11.2009 OG ARGVP 2009 3535

24 novembre 2009·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·933 parole·~5 min·5

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3535 3535 Ehescheidung. Berufliche Vorsorge. Angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Aus den Erwägungen: 1. Ist bei einem oder bei beiden E

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 3535 74 3535 Ehescheidung. Berufliche Vorsorge. Angemessene Entschädigung, wenn bei einem Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten ist (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Aus den Erwägungen: 1. Ist bei einem oder bei beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus andern Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist eine angemessene Entschädigung geschuldet (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Das Gericht ist auch bei Art. 124 ZGB von Bundesrechts wegen verpflichtet, den zur Festsetzung der Entschädigung massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Ingeborg Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 82 zu Art. 124 ZGB). Mit Bezug auf das konkrete Vorsorgebedürfnis der Parteien hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht angeht, der Bemessung der Entschädigung die Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen, wo der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist. Massgebend sind in einem solchen Fall hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten (BGE 131 III 1, E. 5 und 6). Umgekehrt treten diese Vorsorgebedürfnisse in den Hintergrund, wo der Eintritt des Vorsorgefalls und der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung zeitlich nahe beieinander liegen. Massgebend ist in einem solchen Fall der Teilungsgrundsatz, so dass die Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB summenmässig der Hälfte der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB entsprechen darf (Urteil BGer 5A_591/2009, E. 3.2; vgl. weiter Urteil BGer 5A_623/2007, E. 3). Bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichsanspruchs muss dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie den übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien Rechnung getragen werden. […] Mithin müssen bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung insbesondere Kriterien wie Eigenbedarf und Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sowie die Vorsorgebedürfnisse des Berechtigten mitberücksichtigt werden (Urteil KGer BL, FamPra 2009, S. 766). 2. Der Appellant spricht sich gegen eine Berücksichtigung der seit seiner vorzeitigen Pensionierung vom 31. Oktober 2006 bezogenen Rentenleistungen von total Fr. 124'256.00 bei der Bestimmung der

B. Gerichtsentscheide 3535 75 angemessenen Entschädigung aus. Die Vorinstanz hat sich nach Ansicht des Obergerichtes jedoch zu Recht gegen einen Abzug der bereits vom Appellanten bezogenen Rentenbeträge ausgesprochen. Die Argumentation der Vorinstanz erscheint diesbezüglich zutreffend, ausgewogen und den konkreten Verhältnissen angemessen. Obwohl sich das Bundesgericht in BGE 131 III 1, E. 5.2.2, dafür ausspricht, dass die bis zum Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Renten berücksichtigt werden müssten, ist es bereits aufgrund der in casu gegebenen Umstände (Ehemann hat hohe Altersrente, Ehefrau hat kein Einkommen, Vorsorgefall liegt erst 3 Jahre zurück, Äufnung des Vorsorgeguthabens während Jahrzehnten) in casu angebracht, von einem Abzug abzusehen. Gegen einen solchen Abzug spricht sich auch Schwenzer aus (a.a.O., N 33–35 zu Art. 124 ZGB). Dort wird ausgeführt, ziehe man die vor der Scheidung ausbezahlten Renten von der Austrittsleistung ab, um die Basis der Entschädigung zu bestimmen, vermindere dies das Teilungssubstrat in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise. Bezugsbasis des Ausgleichs sei die während der Ehe aufgebaute Vorsorge. In der Rechtsprechung werde der Abzug ausbezahlter Invaliditäts- und Altersrenten von der Austrittsleistung zu Recht abgelehnt. Diesen Überlegungen kann sich das Obergericht vollumfänglich anschliessen, weshalb das Begehren des Appellanten um Abzug von Fr. 124'256.00 von seinem Altersguthaben per 31.10.06 von Fr. 716'963.90 abzulehnen ist […]. 3. Gestützt auf die in vorstehender E. 1 dargelegte Rechtslage hält es das Obergericht in Berücksichtigung der gesamten Umstände für angemessen, das vorhandene Vorsorgekapital hälftig zu teilen. Der Vorsorgefall liegt im Urteilszeitpunkt erst drei Jahre zurück, währenddem die Ehe über 43 Jahre gedauert hat. Bei dieser Sachlage wäre es stossend, wenn die Appellatin nicht mit der Hälfte des Guthabens, sondern lediglich mit einer reduzierten Summe abgespiesen würde. Hinzu kommt, dass nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Appellatin auf den ersten Blick wohl über ein beachtliches Vermögen, hauptsächlich bestehend aus dem zu Alleineigentum übernommenen ehelichen Haus, verfügt. Bezüglich der Liegenschaft trägt sie jedoch auch alle damit verbundenen Ausgaben, insbesondere Zinsenlast und Reparaturen. Der Appellant hat nach der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung wohl ein bescheidenes Einkommen, hingegen steht ihm ein grosszügiger monatlicher Freibetrag (siehe nachfolgende Erwägung) zur Verfügung, welcher es ihm erlaubt, Ver-

B. Gerichtsentscheide 3536 76 mögen anzusparen oder sich einen aufwendigeren Lebensstil zu leisten. Somit erscheint es als gerechtfertigt, die angemessene Entschädigung der Appellatin in der Höhe der Hälfte des angesparten Vorsorgeguthabens festzusetzen. 4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der der Appellatin nach Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen des Appellanten verbleibende Anspruch auf eine angemessene Entschädigung von Fr. 66'870.25 in eine lebenslängliche Rente von Fr. 5'016.50 pro Jahr bzw. Fr. 418.00 pro Monat umgewandelt. Anzufügen ist, dass einer Verrechnung des Entschädigungsanspruchs der Appellatin mit güterrechtlichen Ansprüchen des Appellanten nichts entgegensteht, da der Vorsorgefall bei der Appellatin mit dem vorzeitigen Bezug ihres Vorsorgeguthabens im Jahre 2003 ebenfalls bereits eingetreten ist (Schwenzer, a.a.O., N 85 zu Art. 124 ZGB). OGer, 24.11.2009 3536 Verschollenerklärung. Widerruf. Eine Verschollenerklärung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Zeitpunkt des Todes der Verschollenen festgestellt werden kann (Art. 38 ZGB). Aus den Erwägungen: Eine Verschollenerklärung muss nicht endgültig sein. Sie kann rückgängig gemacht werden, wenn der Verschollene wieder auftaucht oder wenn der Zeitpunkt seines Todes festgestellt werden kann. Die Umstossung der Verschollenerklärung erfolgt durch das Gericht. Auch dieser Entscheid muss der Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichtes mitgeteilt werden (Caterina Nägeli, Basler Kommentar, ZGB I, 3. A., Basel 2006, N 12 zu Art. 38). B. wurde mit Beschluss des Obergerichtes von Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2009, mit Wirkung ab 17. Mai 2006, verschollen erklärt, da sie nach einem Spaziergang nicht mehr ins Altersheim in H. zurückgekehrt war. Dem Rapport der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 30. Oktober 2009 gemäss hat eine Person bereits im Mai 2008 in einem unwegsamen Waldstück auf dem Gemeindegebiet H. einen Knochen gefunden, sich jedoch erst am 19. Oktober 2009

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