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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 28.10.2009 OG ARGVP 2009 2283

28 ottobre 2009·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·2,921 parole·~15 min·5

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 2283 in diesem Zusammenhang jeder unnötigen Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fremdangaben nicht immer dem aktuellsten Stand der Dinge entsprechen und die Unter-bringung von Geist

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 2283 43 in diesem Zusammenhang jeder unnötigen Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fremdangaben nicht immer dem aktuellsten Stand der Dinge entsprechen und die Unterbringung von Geisteskranken oder Suchtgefährdeten auf Veranlassung von Familienmitgliedern ein erhöhtes Risiko einer ungerechtfertigen Freiheitsentziehung bringt (Elisabeth Scherwey, Das Verfahren bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Lachen/St.Gallen 2004, S. 169). 2.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne unmittelbar vorangehende Untersuchung vorsorglich ins PZH eingewiesen wurde, stellt einen groben Verfahrensfehler dar, der wegen seiner Schwere nicht heilbar ist und daher auch zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Daran ändert nichts, dass es sich bei der einweisenden Ärztin um die Hausärztin gehandelt hat, die die Patientin gut kannte. Wenn die zuständige Ärztin an einer Pferdeallergie leidet, hätte sie den Fall unter Instruktion einem Berufskollegen abtreten können, der die notwendigen Untersuchungen vor einer Einweisung hätte vornehmen können. Auch die persönliche Unterredung mit der Mutter der Patientin konnte die umfassende ärztliche Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht ersetzen. Zusammenfassend ist demnach die Einweisungsverfügung von Frau Dr. B., die überdies auf einem Formular verfügt wurde, das im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht verwendet wird und daher ein falsches Rechtsmittel enthält, wegen unheilbarer grober Verfahrensmängel aufzuheben. VGP, 05.03.2010 2283 AHV-Beitragsrecht. Beitragspflicht einer in der Schweiz wohnhaften Beteiligten an einer deutschen Variante einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG). Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin D. ist Kommanditistin der K. GmbH & Co KG mit Sitz in Deutschland. Auf eine Steuermeldung für Selbständigerwerbende hin setzte die Ausgleichskasse für die Zeit vom

B. Gerichtsentscheide 2283 44 1. Juni 2002 bis Ende 2003 Beiträge auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest. In ihrer Beschwerde anerkannte D., dass auf sie als Beteiligte an der K. GmbH & Co KG und als unselbständig Erwerbende in der Schweiz das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und (in dessen Anhang II Art. 3) Art. 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend VEG; SR 0.831.109.268.1) anwendbar sei. Dass demnach in Deutschland erzielte Einkünfte in der Schweiz beitragspflichtig seien, wird von der Beschwerdeführerin aber insofern bestritten, als sie in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co KG zur Beitragsleistung verhalten wurde. […] Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 9 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der bis Ende 1975 geltenden Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV wurden lediglich die Einkünfte der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften als AHV-beitragspflichtiges Einkommen erfasst (Komplementäre), wogegen das Einkommen des Kommanditärs nach der damaligen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung grundsätzlich als Kapitalertrag betrachtet wurde (vgl. BGE 100 V 142). Seit der Revision von Art. 20 Abs. 3 AHVV im Oktober 1974 ist die Beitragspflicht der Teilhaber von Kommanditgesellschaften wie folgt geregelt: Die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten. Gemäss Wortlaut dieser geänderten Bestimmung wurden neu sämtliche Teilhaber von Kommanditgesellschaften, also auch die Kommanditäre, als beitragspflichtig erklärt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon kurz nach dieser Revision entschieden hat, hält sich diese generelle Beitragspflicht der Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften im Rahmen des AHVG, und zwar namentlich deshalb, weil Art. 9 Abs. 1 AHVG den Begriff des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht näher umschreibt, und der Bundesgesetzgeber im Rahmen von Art. 154 Abs. 2 AHVG es bis heute dem Bundesrat

B. Gerichtsentscheide 2283 45 überliess, in Art. 17 ff. und insbesondere Art. 20 Abs. 3 AHVV die notwendige Begriffsbestimmung vorzunehmen. Mit der revidierten Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV hat der Bundesrat bestimmt, dass die Teilhaber von Kommanditgesellschaften, worunter auch die Kommanditäre fallen, für ausgerichtete Gewinne der Gesellschaft beitragspflichtig sind, soweit diese eine Verzinsung des investierten Kapitals überschreiten (BGE 105 V 4, E.2b), wobei letzteres sich ausdrücklich aus Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG und damit nicht erst aus der Verordnung oder der Rechtsprechung dazu ergibt. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der gesetzlichen Regelung in Art. 9 AHVG durch die erweiterte Fassung des Art. 20 Abs. 3 AHVV und hielt dafür, dass wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst, nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vornehme, sondern sich damit einer zu erwerblichen Zwecken gebildeten Personengesamtheit angeschlossen habe, weshalb der Kommanditär in einem viel engeren Verhältnis zu seiner Gesellschaft stehe als der von einer juristischen Person eine Dividende beziehende Aktionär. Auch wenn die Frage einer Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht nach der obligationenrechtlichen Erscheinungsform, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beantworten sei, so bejahte das Bundesgericht diese generalisierend deshalb, weil beim Kommanditär vorab wegen seiner Eintragung im Handelsregister, der Teilhabe an einem Gesamthandverhältnis (Gesellschaftsvermögen) und der Solidarschuldnerschaft gemäss Art. 802 OR von einem engeren Verhältnis zur Gesellschaft als beim Aktionär auszugehen sei (vgl. BGE 105 V 4, E. 2b a.E.). In Bestätigung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge festgehalten, dass bei einer Kollektivgesellschaft (121 V 80, E. 2b) oder einer Kommanditgesellschaft (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1985, S. 316, E. 2), welche gesetzlich auf den Betrieb eines Gewerbes ausgerichtet sind (Art. 552 und 594 OR), von der Vermutung auszugehen sei, dass diese Gesellschaften einen Erwerbszweck verfolgen und dass die von den Gesellschaftern bezogenen Anteile Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden und nicht beitragsfreier Kapitalertrag (zuletzt sinngemäss bestätigt in Urteil BGer 9C_455/2008, E. 5). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden, aber sie wird noch verstärkt, wenn aus dem Handelsregister klar hervorgeht, dass die Gesellschaft einen erwerblichen Zweck verfolgt. Trifft dies zu, so muss sich der Gesellschafter diesen

B. Gerichtsentscheide 2283 46 Umstand auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht entgegenhalten lassen. Die von ihm bezogenen Anteile gelten dann grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, ohne dass geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit die Gesellschaft im jeweils massgeblichen Zeitraum tatsächlich ausgeübt hat (BGE 121 V 80, E. 2b). Aus dieser Rechtsprechung wird abgeleitet, dass Art. 20 AHVV die Rechtsanwendungsbehörde von der Prüfung der Art und Intensität der persönlichen Mitwirkung des Eigentümers enthebe. Darin komme die Vermutung zum Ausdruck, der Eigentümer übe die selbständige Erwerbstätigkeit selber aus (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A., Bern 1996, N 7.7, mit Hinweisen). Erst wenn diese Vermutung umgestossen ist, bleibt nach den üblichen wirtschaftlichen Kriterien zu prüfen, ob die in Frage stehenden Entgelte als Erwerbseinkommen zu qualifizieren sind (BGE 121 V 80, E. 6c, mit dem Hinweis, dass diese Grundsätze auch für die ab dem 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte revidierte Fassung von Art. 17 AHVV gelten). In analoger Weise hat das Bundesgericht auch für Erben, denen Liegenschaften im Geschäftsvermögen des Erblassers zufallen, entschieden, dass sich diese selbst dann AHV-rechtlich eine Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen müssen, wenn sie die Liegenschaften steuerrechtlich unverändert als Geschäftsvermögen deklarieren, aber die vom Erblasser noch ausgeübte Geschäftstätigkeit selber nicht fortsetzen (vgl. BGE 134 V 256). Desgleichen gilt nach BGE 114 V 72 für den Miterben, welcher bloss mit einer Kapitaleinlage zur Erreichung des Erwerbszweckes einer Kollektiv-, einer Kommandit- oder einer einfachen Gesellschaft beiträgt; er muss sich als Versicherter die vom geschäftsführenden Gesellschafter auf Rechnung der übrigen Mitglieder ausgeübte Tätigkeit wie eine eigene Erwerbstätigkeit anrechnen lassen. Dieser Grundsatz gilt demnach (Urteilsregeste) auch für Versicherte in einer Familiengemeinschaft, weil diese – gleich wie die erwähnten Gesellschaften – eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit darstellt. 2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. Satz 1 AHVG wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom rohen Einkommen der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezogen wird. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jährlich festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 lit. f. Satz 2 AHVG). Mit dem Zinsabgung von Art. 20 Abs. 3 AHVV schon bezüglich der �normalen“ Kom-

B. Gerichtsentscheide 2283 47 zug für das im Betrieb investierte Eigenkapital wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Selbständigerwerbende gemischtes Einkommen aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital erzielen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegt aber ausschliesslich das Erwerbseinkommen der Beitragspflicht. Mit dem Zinsabzug für das im Betrieb investierte Kapital werden daher jene Einkommensbestandteile ausgeschieden, die auf dem Einsatz von Kapital beruhen. Der Normzweck von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG besteht darin, die Gleichbehandlung von Unselbständig- und Selbständigerwerbenden bei der Beitragserhebung zu gewährleisten (Urteil BGer H 132/05, E. 4.2). 2.2 Für nach dem Inkrafttreten des FZA (am 1. Juni 2002) ergangene Verwaltungsverfügungen sind dessen Bestimmungen samt Anhang II (VEG) anwendbar (BGE 128 V 315). 3. […] 3.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar, dass nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AHVV Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften AHV-Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten haben, hält aber die dazu in Rz 1029 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) abgeleitete Praxis, wonach Gewinnanteil und Zins, soweit dieser den Zins für das investierte Eigenkapital übersteige, zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu zählen sei, ohne dass es auf die Mitarbeit der Kommanditärin ankomme, für rein fiskalisch; diese Weisung sei für das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht bindend; zudem stelle die praktizierte Auslegung von Art. 20 Abs. 3 AHVV schon bezüglich der �normalen“ Kommanditgesellschaft und erst recht bei Anwendung auf eine deutsche GmbH & Co KG einen Gesetzes- und verfassungswidrigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. 3.2 Nach der oben in E. 2 dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur 1974 geänderten und bis heute gültigen Fassung des Art. 20 Abs. 3 AHVV kann dem nicht gefolgt werden. Die Rz 1027 ff. der WSN geben die oben dargelegte Rechtsprechung konzentriert, aber durchaus korrekt wieder. […] Die gerügte Auslegung des 1974 revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV hat nicht bloss den Wortlaut, sondern auch die Entstehungsgeschichte für sich. Es bestand beim Verordnungsgeber offenkundig die Absicht, die Beitragspflicht auch auf die Kommanditäre auszuweiten. Dass der Bundesgesetzgeber die zu Art. 9 Abs. 1 AHVG zwingend notwendige Bestimmung des Begriffes

B. Gerichtsentscheide 2283 48 �Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ weitgehend dem Bundesrat überlassen hat (mit Ausnahme der insbesondere für Teilhaber an einer Kommanditgesellschaft wichtigen Einschränkung in Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG), mag man aus rechtsstaatlichen Überlegungen und de lege ferenda bedauern. Angesichts der Delegationsnorm in Art. 154 Abs. 2 AHVG kann man diese Delegation von gesetzesergänzenden Befugnissen jedoch – wie vom Bundesgericht mehrfach erkannt – nicht als gesetzwidrig bezeichnen. Daher kann das Gericht diesen Bestimmungen des Bundesrechts (und den darauf basierenden Weisungen) ihre Anwendung nicht versagen (Art. 190 BV). Auch muss offen bleiben, ob Art. 20 Abs. 3 AHVV auf Beitragsmaximierung ausgerichtet ist, denn dies materiell zu ändern, bleibt jedenfalls dem Verordnungsgeber oder dem in dieser Frage durch Delegation leider stumm gebliebenen Bundesgesetzgeber vorbehalten. Dass Art. 20 Abs. 3 AHVV die Eigentumsgarantie verletzt, wird zwar behauptet, aber nicht substantiiert dargetan. Dass diese Norm bei der Beschwerdeführerin konfiskatorische Wirkung zeitigt, kann angesichts der zur Anwendung gebrachten Beitragssätze (von 9.5 % bzw. 8.647 %) ausgeschlossen werden. Zudem hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG die Beitragslast auch der Teilhaber an Personengesellschaften begrenzt, ist doch der Zins des im Betrieb eingesetzten Kapitals damit von vornherein von der Beitragspflicht befreit. Entsprechend wurde denn auch der Beschwerdeführerin ein Zinsabzug von 2.5 % auf dem per 31.12.2003 und 31.12.2004 ausgewiesenen Eigenkapital in der Höhe von je Fr. … gewährt. Dabei wurde korrekt auf den damals geltenden, behördlich festgesetzten Zinssatz abgestellt (vgl. AHI-Praxis 2004, 102). Durch diesen Abzug wurde – in der vom Bundesgesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG statuierten schematischen und quantitativ verbindlichen Weise – berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin als Teilhaberin im Umfang des ausgewiesenen Eigenkapitals als Kapitalgeberin auftritt. […] Daher besteht kein Raum, das der Teilhaberin einer Personengesellschaft aus ihrem Betrieb zufliessende Einkommen spezifisch für ihre Funktion als Kapitalgeberin noch weitergehend von der AHV-Beitragspflicht zu befreien. Nach der Konzeption von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG auch dann nicht, wenn im Einzelfall eigentlich einem Anteil grösser als dem behördlich jährlich neu festgesetzten Zinssatz entsprechend Kapitalertrags- und nicht Erwerbscharakter zukommen sollte. […] Die Beschwerdeführerin und die von ihr zitierten Beilstein und Scagnet (Unter dem Joch der

�Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ weit B. Gerichtsentscheide 2283 49 Schweizerischen Sozialversicherung – Vollumfängliche AHV- Beitragspflicht für die neue KGK und die deutsche GmbH & Co KG, Der Schweizer Treuhänder 2008, S. 750 ff.) übersehen, dass es mit Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG der Bundesgesetzgeber war, der die kritisierte schematische Beitragserhebung eingeführt hat, die in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 AHVV nun dazu führt, dass die Teilhaber ungeachtet ihres tatsächlich mehr oder minder grossen Einflusses auf die Geschäftsführung oder -leitung der Beitragspflicht unterliegen. Nachdem der Beschwerdeführerin für ihren Kapitaleinsatz der ihr nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG nur beschränkt und schematisch zustehende Abzug für beitragsbefreiten Kapitalertrag gewährt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass für die im Mehrbetrag zugeflossenen Erträge die Beitragspflicht bejaht wurde. […] Weil das Recht zur Geschäftsführung zwar dem Komplementär vorbehalten ist (Art. 600 OR), aber aufgrund des dispositiven Charakters dieser Bestimmung auch dem Kommanditär Geschäftsführungsrechte eingeräumt sein können (vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007, N 44 ff. zu § 14), ist zumindest folgerichtig, dass die Verordnung auch für Kommanditgesellschaften die für alle Personengesamtheiten einheitliche, vom Ausmass der Geschäftsführungsbefugnisse (oder überund unterdurchschnittlichen Kapitalerträgen) abstrahierende Beitragspflicht vorsieht. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass auch im Abgaberecht dem Gesetzgeber und durch Delegation vorliegend auch dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zukommt. Beide können bis zu einem gewissen Grad schematische, auf Durchschnittsverhältnisse zugeschnittene Normen schaffen, die leicht zu handhaben sind (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 109/B II.a).[…] 3.3 Dass die K. GmbH & Co KG auf einen Erwerbszweck ausgerichtet ist, wurde weder bestritten noch ist durch Handelsregisterauszug das Gegenteil nachgewiesen. Somit bleibt es für die vorliegend strittigen Jahre 2002–2004 bei der Vermutung, dass die Gesellschaft auch damals durchwegs einen Erwerbszweck verfolgt hat und dass die von der Teilhaberin bezogenen Anteile – soweit diese nicht im gesetzlichen Umfang von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG Kapitalertrag bilden und von der Beitragspflicht befreit wurden – ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen, welches beitragspflichtig ist, ohne dass noch näher geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit

B. Gerichtsentscheide 2283 50 die im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Kommanditgesellschaft eingebundene Teilhaberin in den strittigen Jahren 2002– 2004 im Einzelnen ausgeübt hat. 3.4 Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend nicht um eine schweizerische, sondern um eine deutsche Variante einer Kommanditgesellschaft handelt (GmbH & Co KG). Denn nach dem Gesagten belässt die gesetzliche Typenregelung auch nach schweizerischem Recht der privatautonomen Gestaltung einer Kommanditgesellschaft einen weiten Spielraum (vgl. Art. 598 Abs. 1 OR). Vom gesetzlichen Leitbild (beherrschende Stellung des Komplementärs, zurückgesetzte des Kommanditärs) kann (auch) derart weit abgewichen werden, dass der Kommanditär im einen Fall bloss noch als Kapitalgeber fungiert, oder im Gegenteil, dass er eine dem Komplementär gleichwertige Stellung einnimmt (vgl. Carl Baudenbacher, Basler Kommentar, OR II, 3. A., Basel 2008, N 9 zu Art. 594 OR). Trotz dieser privatrechtlich grossen Gestaltungsfreiheit war dies bislang weder für den AHV- Gesetzgeber (in Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG) noch insbesondere für den Verordnungsgeber (in Art. 20 Abs. 3 AHVV) Anlass genug, um von einer für alle Teilhaber an Personengesamtheiten einheitlichen Beitragspflicht abzukommen. Die Teilhaber atypischer Kommanditgesellschaften sind ebenso beitragspflichtig, und zwar selbst dann, wenn sie im Einzelfall als Kommanditäre ausschliesslich auf die Funktion eines Kapitalgebers reduziert sind. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, sie fungiere bei der (deutschen) K. & Co GmbH KG einzig als Kapitalgeberin (ohne dass sie dies durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder anderweitig belegt), so vermöchte gegebenenfalls auch dies an ihrer Beitragspflicht nichts zu ändern. Denn derselben Funktionsbeschränkung kann gesellschaftsvertraglich auch ein schweizerischer Kommanditär unterworfen sein, ohne dass dies an seiner Beitragspflicht etwas ändern könnte. Ist die Beitragspflicht bei den Kommanditären nach schweizerischem Recht durchwegs gegeben, so muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Kommanditäre bzw. Kommanditisten nach deutschem Recht gelten, zumal beide im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Personengemeinschaft eingebunden sind und ihnen als solche gleichermassen Informations- und Kontrollrechte zustehen, deren Wahrnehmung nach dem Gesagten als Erwerbstätigkeit gilt und der Beitragspflicht unterstellt ist. Dass die Komplementäre nach deutschem Recht bei der GmbH & Co KG juristische Personen sind, und es sich dabei

B. Gerichtsentscheide 2284 51 nach schweizerischem Recht um natürliche Personen handeln müsste, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Kommanditäre nach schweizerischem Recht auch juristische Personen sein können (zum Ganzen vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., N 9 ff. zu § 14), so dass hier wie dort das personalistische Element bei Kommanditgesellschaften eingeschränkt sein kann, ohne dass dies den AHV-Gesetz- und Verordnungsgeber bislang von der Statuierung einer einheitlichen Beitragspflicht abhalten konnte. Auch einer Kommanditistin nach deutschem Recht kann deshalb für ihre Funktion als Kapitalgeberin nur der gesetzliche Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG zustehen. Weil dieser Abzug der Beschwerde führenden Kommanditistin auch im Quantitativen korrekt gewährt wurde, ist die Beschwerde abzuweisen. VGer, 28.10.2009 2284 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Im Einzelfall kann die Beschränkung der jährlich zu vergütenden Zahnbehandlungskosten auf Fr. 5'000 bundesrechtswidrig sein. Aus den Erwägungen: Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Neugestaltung des Finanzausgleiches umfassend revidiert worden. Gemäss dem seither geltenden neuen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELG; SR 831.30) werden die vergütbaren Krankheitsund Behinderungskosten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 ELG durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Diese Ausführungsbestimmungen finden sich in Art. 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (nachfolgend kELG; bGS 832.31) sowie Art. 9 der regierungsrätlichen Verordnung zum kELG (nachfolgend kELV; bGS 832.311). 3. Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für a) zahnärztliche Behandlung; […].

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