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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 24.08.2005 OG ARGVP 2005 3470

24 agosto 2005·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,208 parole·~6 min·5

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3470 2.4 Die Gesuchstellerin ist bedürftig, da sie weder über Vermögen noch Einkommen verfügt. Auch dem Gesuchsgegner steht kein freies Vermögen zur Verfügung. Hingegen erzielt er Einkünfte von rund Fr. 10'000.-- p

Testo integrale

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146 2.4 Die Gesuchstellerin ist bedürftig, da sie weder über Vermögen noch Einkommen verfügt. Auch dem Gesuchsgegner steht kein freies Vermögen zur Verfügung. Hingegen erzielt er Einkünfte von rund Fr. 10'000.-- pro Monat. Selbst wenn man dem Gesuchsgegner einen grosszügigen Notbedarf von einigen tausend Franken zugestehen würde und dazu noch die Unterhaltspflicht für die Kinder berücksichtigt, ergibt sich ein Freibetrag von rund Fr. 2'000.--. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss dieser Betrag beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zur Prozessfinanzierung zur Verfügung stehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin in der geltend gemachten Höhe von Fr. 6'500.-- ist ausgewiesen. Mithin hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin während sechs Monaten je Fr. 1'000.-- und im siebten Monat Fr. 500.-- zu bezahlen. KGP 02.03.2005 Vgl. Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21.6.2004, Nr. 3457. 3470 Arbeitsvertrag. Arbeitslosenkasse, Parteiwechsel, Legalzession (Art. 29 AVIG) Aus dem Sachverhalt: A. war seit dem 8. Juli 2003 bei der X. GmbH als Monteur angestellt. Am 30. Juni 2004 hat die X. GmbH ihn fristlos entlassen. A. hat die fristlose Entlassung beim Einzelrichter des Kantonsgerichts angefochten und eine Lohnforderung für den Monat Juni 2004 sowie eine Entschädigung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung eingeklagt. Der Einzelrichter hat die X. GmbH verpflichtet, A. für den Zeitraum vor der fristlosen Entlassung Fr. 2'829.25 zu bezahlen. Eine Entschädigung hat der Einzelrichter nicht zugesprochen, weil die fristlose Entlassung von A. gerechtfertigt war. Da die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz A. nach der fristlosen Entlassung Arbeitslosentaggelder ausgerichtet hat, ist sie mit einer von ihr bezeichneten Interventionserklärung dem Prozess beigetreten.

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Aus den Erwägungen 1. Am 10. November 2004 hat der SMUV Ostschweiz eine so genannte Interventionserklärung bei der Vorinstanz eingereicht und mitgeteilt, dass er dem Kläger für die Zeit vom 01. bis 31. Juli 2004 Taggelder von insgesamt Fr. 3'446.85 netto ausbezahlt habe. Grundlage für die so genannte Interventionserklärung des SMUV Ostschweiz war Art. 29 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0). Aufgrund dieser Bestimmung ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig und richtet dem Versicherten Taggelder aus, obwohl (noch) nicht feststeht, ob ihm Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Die Sonderregel des Art. 29 AVIG ist wichtiges Bindeglied an der Schnittstelle zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Sie garantiert dem arbeitslos gewordenen Versicherten in dieser Übergangsphase aus sozialen Gründen den für seinen Lebensunterhalt notwendigen Erwerbsersatz und nimmt ihm die mit einem Prozess gegen den früheren Arbeitgeber verbundenen Kosten- und Inkassorisiken ab. Sie erfüllt damit eine bedeutende Koordinationsfunktion zum Arbeitsrecht und stellt eine Ausnahmebestimmung zu Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, wonach ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, wenn dem Arbeitslosen Lohn- und Entschädigungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen. Dem Zweck entsprechend ist die Kasse bei Vorliegen von begründeten Zweifeln verpflichtet, Taggelder auszuzahlen, sofern der Versicherte die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen-versicherung, in H. Koller/G. Müller/R. Rhinow/U. Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1998, Rz. 365). Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung für den Monat Juni 2004 waren beim Kläger offenbar erfüllt, obwohl aufgrund des hängigen Rechtsstreites bei der Vorinstanz noch nicht sicher war, ob dem Kläger wegen allenfalls ungerechtfertigter fristloser Entlassung gegenüber der Beklagten noch ein Entschädigungsanspruch für den Juli 2004 zustehen würde. 2. Mit der vom SMUV Ostschweiz dem Kläger per Ende Juli 2004 ausgerichteten Zahlung gingen gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG alle Ansprüche des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber auf die Kasse über. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Subrogation der Ansprüche (Art. 166 OR). Von der Legalzession werden auch die verfah-

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148 rensmässigen Rechte und die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 343 OR erfasst. Ob die Kasse einen bereits vom Versicherten eingeleiteten Arbeitsgerichtsprozess als Partei weiter führen oder diesem als Nebenpartei beitreten kann, beurteilt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 369). Nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Appenzell A.Rh. liegt im Falle von Zahlungen nach Art. 29 AVIG ein (teilweiser) Parteiwechsel und nicht eine sogenannte Hauptintervention (Art. 52 ZPO) vor, weil der bis zur Zahlung dem Versicherten zustehende Anspruch (Streitgegenstand) mit der Zahlung von Gesetzes wegen auf die Kasse übergeht (gleiche Rechtslage im Kanton St. Gallen, vgl. GVP SG 1994 Nr. 52, 1995 Nr. 56). Die Vorinstanz ist korrekt von diesen Regeln ausgegangen. Sie hat gestützt auf Art. 59 ZPO bezüglich der von der Kasse dem Versicherten (Kläger) gegenüber erbrachten Zahlungen einen partiellen Parteiwechsel angenommen. 3. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Der Grundgedanke in Art. 11 Abs. 1 AVIG liegt darin, dass ein Arbeitsausfall nur dann zu entschädigen ist, wenn er ein bestimmtes Mindestmass erreicht und mit einem Verdienstausfall gekoppelt ist. So ist der Arbeitsausfall nicht anrechenbar, wenn die versicherte Person trotz Arbeitsausfalls einen Lohnanspruch oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche hat (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Sind für die Zeit des Arbeitsausfalles Lohnansprüche oder Schadenersatzansprüche für entgangenen Lohn zweifelhaft, d.h. zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses umstritten, verpflichtet Art. 29 Abs. 1 AVIG, wie oben ausgeführt, die Kasse, dem versicherten Arbeitslosen-Entschädigungen auszurichten. Aus der so genannten Interventionserklärung des SMUV Ostschweiz ergibt sich, dass die an den Kläger ausbezahlten Taggelder den Verdienstausfall für den Monat Juli 2004 abgedeckt haben. Mit der offenbar Ende Juli 2004 erfolgten Zahlung sind die Ansprüche des Versicherten auf die Kasse übergegangen. Es waren dies allfällige Ansprüche ab dem 1. Juli 2004. Die Vorinstanz hat dem Kläger aber für diesen Zeitraum nichts zugesprochen, weil sie der Ansicht war, die fristlose Entlassung sei gerechtfertigt gewesen. Der Kläger hat sich mit dieser Beurteilung

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149 abgefunden. Auch der sich als Kläger 2 am Verfahren bei der Vorinstanz beteiligende SMUV Ostschweiz hat gegen die Abweisung der Ansprüche für den Juli 2004, in die er durch seine Zahlung subrogiert war, nicht appelliert. Damit ist dieser Teil des Urteils der Vorinstanz rechtskräftig geworden und die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz kann gegenüber der Beklagten nichts mehr fordern. Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2004 hat die Arbeitslosenkasse des SMUV Ostschweiz keine Taggelder im Sinne von Art. 29 AVIG ausgerichtet. Sie ist daher auch in keine Ansprüche des Versicherten subrogiert, weshalb die Vorinstanz die gutgeheissene Forderung von Fr. 2'829.25 nicht ihr zusprechen konnte. Die Ansprüche bis zum 30. Juni 2004 standen und stehen nach wie vor dem Kläger A. zu. OGP 24.08.2005 3471 Örtliche und sachliche Zuständigkeit, Streitwert und Klage auf Zahlung in fremder Währung, anwendbares Recht. Auftragsverhältnis mit internationalem Bezug. Sachverhalt: Dem Beklagten wurde Anfang April 2003 in Mailand ein Koffer mit € 550'000.00 gestohlen. Die Klägerin behauptet, im Zusammenhang mit diesem Vorfall im Auftrag des Beklagten verschiedene Anwaltsdienstleistungen erbracht zu haben. Ihre Rechnung bezahlte der Beklagte nicht, so dass die Klägerin ihre Forderung nun auf dem Weg des Zivilprozesses geltend macht. Nach Ansicht des Beklagten hat die Klägerin überhaupt keine Leistungen für ihn erbracht bzw. nicht die gebotene anwaltliche Sorgfalt walten lassen. Es sei ihr zuzuschreiben, dass Haftungssubstrat nicht habe sichergestellt werden können. Aus den Erwägungen: 1. Bei der vorliegenden Klage ist ein Sachverhalt mit internationalem Bezug gegeben. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin in Italien tätig. Der Beklagte wohnt in der Schweiz. Somit ist zunächst zu prüfen, welche staatlichen Gerichte für die Beurteilung der Klage zuständig sind. Die Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall nach dem Über-

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