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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 30.08.2004 OG ARGVP 2004 3453

30 agosto 2004·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,164 parole·~6 min·4

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3453 3453 Strafantrag. Ist eine juristische Person Geschädigte bei einem An-tragsdelikt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Vermutungsweise sind die Organe antragsbe-rechti

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 3453

166 3453 Strafantrag. Ist eine juristische Person Geschädigte bei einem Antragsdelikt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Vermutungsweise sind die Organe antragsberechtigt. Jugendstrafverfahren. Amtliche Verteidigung und ausseramtliche Entschädigung. Im Jugendstrafverfahren gelten bei der Frage nach der amtlichen Verteidigung und der ausseramtlichen Entschädigung im Grundsatz die gleichen Voraussetzungen wie beim Erwachsenenstrafrecht. Liegt ein Bagatelldelikt vor, kann eine Entschädigung auch bei einer Einstellung des Verfahrens verweigert werden (siehe Entscheid der StA vom 12. Mai 2004 in Sachen J.S. gegen Verhöramt von Appenzell A.Rh., Nr. 16/3452). Sachverhalt: Die Jugendlichen J.R. und J.V. waren auf ein Grundstück, welches je zur Hälfte der E.AG und H.W. gehört, eingedrungen und hatten dort an einem Gebäude, das abgebrochen werden sollte, Sachschaden verursacht. In der Folge reichte H.L. eine Strafklage wegen Sachbeschädigung ein. H.L. ist Verwaltungsrätin der E.AG und verfügt zusammen mit H.W., welche Verwaltungsratspräsidentin der E.AG ist, über eine Kollektivunterschrift zu zweien. Die Jugendanwaltschaft erliess daraufhin zwei Strafverfügungen und bestrafte die beiden Jugendlichen mit einem Verweis. Gegen diese Verfügungen reichte deren Rechtsvertreter eine Einsprache ein mit der Begründung, es liege kein gültiger Strafantrag vor. Da aufgrund der weiteren Ermittlungen nicht genau abgeklärt werden konnte, in welchem Umfang die beiden Beschuldigten für den festgestellten Schaden verantwortlich waren, stellte die Jugendanwaltschaft die Strafverfahren am 27. Mai 2004 gestützt auf Art. 20 StPO aus Opportunitätsgründen ein. Die Verfahrenskosten trug der Staat, auf eine ausseramtliche Entschädigung wurde verzichtet. Gegen diese Einstellungsverfügungen reichten J.R. und J.V. bei der Staatsanwaltschaft zwei identische Rekurse ein mit dem sinngemässen Antrag, das Verfahren sei wegen Fehlens eines gültigen Strafantrages und nicht aus Opportunitätsgründen einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staa-

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167 tes. Die Staatsanwaltschaft hat diese Rekurse, soweit sie auf sie eingetreten ist, abgewiesen. Aus den Erwägungen: 1. Nach der geltenden Lehre und Rechtsprechung sind bei juristischen Personen in der Regel die Organe klageberechtigt, wobei auch auf die faktischen Herrschaftsverhältnisse und Befugnisse abzustellen ist. H.L. ist nicht nur Miteigentümerin der betroffenen AG, sie ist als Verwaltungsrätin auch Organ dieser AG. Ausserdem ist von der Verwaltungsratspräsidentin dieser AG, H.W., welche als Privatperson zugleich auch Miteigentümerin der betroffenen Liegenschaft ist, mit Schreiben vom 30. März 2004 ausdrücklich bestätigt worden, dass die Berechtigung zur Klageeinreichung vorliege, womit sich eine Diskussion um die Unterschriftsberechtigung erübrigt. Die Argumentation des Rekurrenten ist daher verfehlt, umso mehr, als vorliegend nicht nur alle betroffenen Eigentümer, sondern auch die Organe der AG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben, dass die Strafklage gewünscht wird. Wer anders als diese Berechtigten soll denn sonst noch eine Klage einreichen. Eine Einstellung des Verfahrens wegen eines fehlenden bzw. ungültigen Strafantrages ist daher ausgeschlossen, was jedoch insofern ohne Belang ist, als der Rekurrent im konkreten Fall durch die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft ohnehin nicht beschwert ist. Soweit sich der Rekurs auf diesen Punkt bezieht, wird darauf nicht eingetreten. 2. Zu prüfen ist, ob dem Rekurrenten ein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung zusteht. Art. 246 Abs. 1 StPO sieht vor, dass dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren endgültig eingestellt oder der freigesprochen wird, eine Entschädigung zugesprochen werden kann. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine ausdrückliche Kann-Vorschrift. Es liegt somit grundsätzlich im Ermessen der Jugendanwaltschaft, darüber zu befinden. Dabei wird in der Regel der Praxis gefolgt, dass bei Bagatelldelikten von einer Entschädigung abgesehen wird, insbesondere dann, wenn im betreffenden Verfahren ein Rechtsbeistand nicht aus Notwendigkeit, sondern aus Überängstlichkeit beigezogen wird. 3. Vorliegend handelt es sich um ein ausgesprochenes Bagatelldelikt. Das zeigt nicht nur der Blick in die Akten, sondern auch das Vorgehen der Jugendanwaltschaft, welche angesichts der Geringfügigkeit in der ersten Strafverfügung lediglich einen Verweis ausge-

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168 sprochen und nach erfolgter Einsprache sehr rasch eine Einstellung des Verfahrens verfügt hat. Dies geschah, obwohl durchaus noch Untersuchungshandlungen, welche wohl kaum die Position des Rekurrenten gestärkt hätten, denkbar gewesen wären, oder auch ein Verfahren vor dem Jugendgericht hätte durchgeführt werden können. Angesichts dessen kann keine Verletzung der geltenden Praxis bei der Zusprechung bzw. der Verweigerung von ausseramtlichen Entschädigungen festgestellt werden. Zugleich ist festzuhalten, dass kein Fall einer notwendigen Verteidigung vorliegt. Der Rekurrent war bereits bei der ersten Befragung durch die Polizei von seinem Vater begleitet worden, konnte sich also nicht nur selber verteidigen, sondern verfügte auch über einen durchaus kompetenten gesetzlichen Vertreter. Allein aus der Tatsache, dass in der Folge ein Rechtsanwalt eingeschalten worden ist, der ein rechtliches Problem konstruiert hat, das sich nicht aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergibt, lässt sich kein Anspruch auf eine notwendige oder amtliche Verteidigung ableiten, nicht einmal dann, wenn die Beschuldigten Kinder sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass seitens der Verteidigung ein sehr grosser Aufwand betrieben worden ist, der in keinem Verhältnis zum Strafverfahren steht und wohl eher zivilrechtliche Hintergründe hat, was im übrigen auch aus den Eingaben erkennbar wird. Die Jugendanwaltschaft hat Art. 246 StPO korrekt angewandt. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und wird abgewiesen.

StA 30.08.2004 Anmerkungen: Die Jugendanwaltschaft hat eine Entschädigung nach Art. 246 StPO deshalb verweigert, weil sie im konkreten Fall von einer Bagatelle ausging und den Beizug eines Rechtsvertreters nicht für erforderlich hielt, weil die Jugendlichen seit Einleitung des Strafverfahrens von ihren gesetzlichen Vertretern unterstützt und begleitet wurden. Es wurde aber ausdrücklich darauf verzichtet, diesen Entscheid mit einer strafrechtlichen Schuldzuweisung zu begründen. Konsequenterweise musste denn auch im Rekursentscheid nicht auf die Frage eingegangen werden, ob die Verweigerung einer Entschädigung auch bei einer Schuldzuweisung zulässig gewesen wäre. Aufgrund der konkreten Aktenlage wäre es allerdings auch rechtlich haltbar gewesen, die

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169 Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 246 StPO mit dem Umstand zu begründen, dass die Beschuldigten mit ihrem unerlaubten Eindringen auf ein fremdes Grundstück eine Verhaltensnorm aus der Schweizerischen Rechtsordnung verletzt hatten. Die Rekurrenten haben diese Argumentation akzeptiert, hingegen in der Frage der Rechtsgültigkeit des Strafantrages beim Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Die eigentliche Rekursbegründung wurde also nicht angefochten, was das Bundesgericht veranlasste, auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Bezüglich der Frage, wer bei einer juristischen Person berechtigt ist, einen Strafantrag einzureichen, bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass dieses Recht grundsätzlich den Organen einer Gesellschaft zusteht. Dabei ist in erster Linie auf den Eintrag im Handelsregister und die erteilten Vollmachten abzustützen. Ein Strafantrag ist aber auch dann rechtsgültig, wenn ein Organ nicht über uneingeschränkte Vollmachten verfügt, jedoch aus anderen Gründen verpflichtet ist, zum Wohl und im Interesse der Gesellschaft zu handeln. In diesen Fällen wird die Berechtigung zur Einreichung einer Strafklage solange vermutet, als sie nicht von den bevollmächtigten Organen der Gesellschaft ausdrücklich widerrufen wird. Im konkreten Fall hat H.L. als Verwaltungsrätin (mit Kollektivunterschrift zu zweien) und Miteigentümerin der E.AG die Strafklage eingereicht. Es ist richtig, dass sie bei der Anzeigeerstattung als Privatperson und nicht als Verwaltungsrätin der E.AG aufgetreten ist. Angesichts der Tatsache, dass sowohl die Eigentumsverhältnisse als auch die Organstellung der Anzeigeerstatterin klar waren, würde es allerdings an überspitzten Formalismus grenzen, wenn im konkreten Fall die Strafklage ungültig wäre, weil es die Anzeigerstatterin unterlassen hatte, bei ihrem Gang zur Polizei gleich noch einen Handelsregisterauszug zu präsentieren. Im übrigen ist diese faktische Vollmacht später durch die Verwaltungsratspräsidentin H.W., welche mit H.L. zusammen unterschriftsberechtigt ist, ausdrücklich bestätigt worden.

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