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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 12.04.2005 OG ARGVP 2004 3446

12 aprile 2005·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,232 parole·~6 min·5

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3446 heblichkeit einer Behauptung, die das Gericht als unerheblich betrach-tet und daher darüber keinen Beweis ausgehoben hat, neu aufzuwer-fen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 368). Mit

Testo integrale

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142 heblichkeit einer Behauptung, die das Gericht als unerheblich betrachtet und daher darüber keinen Beweis ausgehoben hat, neu aufzuwerfen (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 3 zu Art. 368). Mit der Einstellung des wiedereröffneten Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller ist die Ausgangslage, wie sie bei der Urteilsfällung vorlag, dieselbe geblieben. Die vom Gesuchsteller eingereichte neue Tatsache führt aufgrund des Gesagten zu keiner günstigeren Beurteilung und ist demnach nicht erheblich. Das Revisionsgesuch ist nicht zuzulassen.

OGer 22.06.2004 3446 Justizaufsichtskommission. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Anspruch aufgrund der konkreten Umstände verneint (Art. 29 Abs. 3 BV). Aus den Erwägungen: Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid vor dem von der Bundesverfassung garantierten Minimalanspruch standhält. Festzuhalten ist, dass der kantonalrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht weiter geht als derjenige gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. Von der Prüfung, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Minimalgarantie der Bundesverfassung standhält, ist damit auch die Prüfung einer allfälligen Verletzung kantonalen Rechts mitumfasst (Entscheid der Justizaufsichtskommission vom 29. August 2002, J. 9/02). aa) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, zu Unrecht gehe die Vorinstanz davon aus, dass es ein Leichtes wäre, die zuviel bezahlten Unterhaltsbeiträge zu berechnen. Dies zeige sich auch darin, dass sich bei Überprüfung durch RA B. herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer vor Vermittleramt Fr. 2'425.05 zu wenig eingeklagt habe. Zudem habe der Gesuchsteller zwischenzeitlich die unselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und demnach hätten andere Modalitäten hinsichtlich Kinder- und Ausbildungszulagen Gültigkeit, die die Berechnung komplizieren würden. Nur weil der Gesuchsteller

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143 ein Beratungs-Geschäft betreibe, könne daraus nicht abgeleitet werden, er kenne sich in juristischen Belangen aus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 182). Die Kommission stellt fest, dass der Beschwerdeführer sich einerseits als selbständiger Berater für Finanzfragen - obschon ursprünglich von Beruf Gipser - unzweifelhaft gewisse rechtliche Grundkenntnisse und überdurchschnittliche Kennntnisse in finanziellen Angelegenheiten anrechnen lassen muss. Andererseits hat er den im Forderungsprozess massgeblichen Sachverhalt, konkret wie viel Unterhalt gemäss Scheidungsurteil geschuldet und wie viel bereits bezahlt ist, mitunter auch seinem Anwalt zu unterbreiten. So ergibt sich bereits die Beantwortung der letzteren Frage ohne weiteres aus den entsprechenden Zahlungsbelegen. In Berücksichtigung dieser Umstände ist deshalb eine Verbeiständung des Beschwerdeführers in dem von ihm eingeleiteten Forderungsprozess weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht geboten. Daran ändert auch nichts, dass die Gerichtsleitung im Forderungsprozess die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beschlossen hat. Der praxisgemäss häufigste Grund für einen doppelten Schriftenwechsel ist der, dass die beklagtische Partei erhebliche neue Tatsachen vorbringt (vgl. M. Ehrenzeller, a.a.O., N. 1 zu Art. 141). Obwohl die entsprechende prozessleitende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 21. Dezember 2004 keine Begründung enthält, lassen die Umstände darauf schliessen, dass dies auch in jenem Verfahren ausschlaggebend war. Aus der präsidialen Verfügung kann nun nicht einfach gefolgert werden, es handle sich um einen komplizierten Fall; im Vordergrund steht für den Richter vielmehr die Beibringung des relevanten Sachverhaltes. Werden nun

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144 in der Klageantwort neue Vorbringen gemacht, drängt sich mit Blick auf die Hauptverhandlung ein zweiter Schriftenwechsel geradezu auf. Im konkreten Forderungsprozess ist es dem Kläger auch als Nichtjuristen aus den genannten Gründen zumutbar, ohne Hilfe eines Rechtsanwaltes zu den Ausführungen der Gegenpartei in der Klageantwort, insbesondere zur Kenntnis des Ausbildungsabschlusses seiner Kinder P., M. und J. sowie zur Frage der ungerechtfertigten Bereicherung, Stellung zu nehmen. Zu erwähnen ist weiter, dass der Beschwerdeführer zwecks Rechtfertigung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung auf die im Forderungsprozess geltende Verhandlungsmaxime hinweist. Zutreffend ist, dass in dem vom Kläger gegen seine geschiedene Frau angestrengten Forderungsprozess die Verhandlungsmaxime gilt. Somit ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Streites darzulegen (O. Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, Kap. 6, N. 19). Trotzdem ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es im Zivilprozess grundsätzlich auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt, Sache der Parteien bleibt, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Der Richter hat aber zusätzlich ebenfalls zur Stoffsammlung beizutragen (O. Vogel, a.a.O., Kap. 6. N. 54). Demzufolge kommt dem Argument der Verhandlungsmaxime im vorliegenden Fall keine allzu grosse Bedeutung zu. Die Kommission ist aufgrund der gesamten Umstände der Ansicht, dass die Anwendung der Verhandlungsmaxime nichts an ihrer Beurteilung, dass der Beschwerdeführer in Berücksichtigung des massgeblichen Sachverhaltes und seiner Spezialkenntnisse in der Lage ist, dem Gericht den relevanten Sachverhalt erfolgreich zu unterbreiten bzw. ädaquat auf die Vorbringen der Gegenpartei zu antworten, ändert. Einzugehen ist im Weiteren auf den vom Beschwerdeführer angeführten Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Iura novit curia). Auswirkungen davon sind, dass die Parteien auf die rechtliche Würdigung keinen Einfluss nehmen können; sie können aber ihre rechtlichen Auffassungen darlegen. Im Übrigen brauchen die Parteien das Recht nicht zu kennen (O. Vogel, a.a.O., Kap. 6, N. 63 und 64). Natürlich steht es einer Partei jederzeit frei, mit Hilfe ihres Rechtsvertreters dem Gericht ihre eigene Rechtsauffassung zu unterbreiten. Dieses Recht bedeutet aber noch keineswegs, dass der Staat die daraus resultierenden Kosten mittels

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145 des Instituts der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zwingend zu finanzieren hätte. Sind, wie in casu, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht erfüllt, erhält aber der Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anwendet, eine andere Bedeutung als im Falle eines positiven Entscheides. Demzufolge erscheint es nicht als verfehlt, dass der Kantonsgerichtspräsident im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus Art. 29 Abs. 3 BV den Grundsatz „Iura novit curia „ anführt. Sodann beurteilt die Kommission gestützt auf die angeführte einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes - selbst mit Blick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers einen Forderungsprozess über rund Fr. 16'000.-- nicht als besonders schweren Eingriff in dessen Rechtsposition. Dies etwa im Vergleich zu Sorgerechtsstreitigkeiten oder Strafverfahren, in denen eine unbedingte Freiheitsstrafe droht. Somit ist auch unter diesem Aspekt eine Verbeiständung nicht erforderlich. bb) Weiter lässt der Beschwerdeführer rügen, die Waffengleichheit lasse sich nicht dadurch herstellen, indem beiden gesuchstellenden Parteien die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert werde. Es müsse in casu davon ausgegangen werden, dass beide Parteien anwaltlich vertreten seien, weshalb die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verfassungswidrig sei. Wie in vorstehender lit. aa ausgeführt, ist die Justizaufsichtskommission mit der Vorinstanz der Meinung, dass wegen der vorliegend nicht besonders komplizierten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und aufgrund dessen, dass ausschliesslich finanzielle Interessen im Spiel stehen und der Beschwerdeführer rechtlich und finanziell kein absoluter Laie ist, die Beigabe eines Rechtsbeistandes nicht erforderlich ist. Somit ist das vom Kantonsgerichtspräsidenten gewählte Vorgehen, im Forderungsprozess auch der Beklagten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verweigern, nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Beklagte trotz Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung weiterhin durch RA Dr. A. vertreten wäre, würde sich aufgrund der dargelegten Sachlage kein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ergeben. Im Übrigen stellt, wie RA B. in seiner Beschwerdeschrift zutreffend ausführt, das Gebot der Waffengleichheit nur eines von mehreren Kriterien dar, wobei diese gemäss den Ausführungen in lit. aa in casu ebenfalls nicht erfüllt sind.

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146 Demgemäss hält die angefochtene Verfügung einer Überprüfung bezüglich des gemäss Bundesverfassung gewährleisteten Minimalanspruches auf unentgeltliche Prozessführung stand.

JuAK 12.04.2005

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