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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 22.07.2004 OG ARGVP 2004 2240

22 luglio 2004·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·969 parole·~5 min·4

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 2240 2240 Verzugszinse auf Beitragsforderungen. Art. 41bis AHVV Sachverhalt: Die F. AG wurde am 5. Mai 2003 gegründet und in das Handelsre- gister des Kantons Appenzell A.Rh. eingetragen. Im Zuge der Vorbe-reitung

Testo integrale

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71 2240 Verzugszinse auf Beitragsforderungen. Art. 41 bis AHVV Sachverhalt: Die F. AG wurde am 5. Mai 2003 gegründet und in das Handelsregister des Kantons Appenzell A.Rh. eingetragen. Im Zuge der Vorbereitung der Gründung hat sie sich als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. angemeldet. Am 7. Juni 2003 hat die Familienausgleichskasse zwei Kinderzulagen bewilligt. Die Lohnsummenmeldung im Betrage von Fr. 91'000.-- erfolgte am 26. August 2003. Darauf wurden der F. AG am 30. September 2003 die Lohnbeiträge für den Zeitraum von Mai bis und mit September 2003 im Betrage von Fr. 5'651.20 in Rechnung gestellt. Die Verrechnung der Kinderzulagen Mai bis September erfolgte erst auf Reklamation der F. AG hin. Die entsprechende neue Abrechnung wurde der F. AG am 13. November 2003 zugestellt. Diese hat den neuen, aufgrund der Verrechnung mit den Kinderzulagen reduzierten Betrag von Fr. 3'951.20 Ende November 2003 beglichen. Die Zahlung ist am 1. Dezember 2003 bei der Ausgleichskasse eingegangen. Nach Eingang dieses Betrags hat die Ausgleichskasse der F. AG am 10. Dezember 2003 eine Verzugszinsverfügung über Fr. 43.85 eröffnet. Dagegen hat die F. AG Einsprache erhoben mit der Begründung, sie habe die korrigierte Rechnung fristgerecht einbezahlt. Mit Entscheid vom 22. April 2004 hat die Ausgleichskasse diese Einsprache teilweise gutgeheissen und den Verzugszinsbetrag auf Fr. 33.50 reduziert. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der F. AG. Aus den Erwägungen: 1. Das neue am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestimmt in Art. 26 Abs. 1, dass für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinse zu leisten sind. Entgegen der Bezeichnung im Gesetzestext handelt es sich bei den Zinsen auf verfallenen Beitragsforderungen um Ausgleichszinse und nicht um Verzugszinse mit Straffunktion. Voraussetzung ist nicht eine verspätete Zahlung sondern der Eintritt der Fälligkeit (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 43 Rz 3, 17; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

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72 Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 26 Rz 6). Die Fälligkeiten, die die Zinspflicht auslösen, sind in Art. 41 bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) geregelt. Danach haben Beitragspflichtige auf den Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinse zu entrichten (Art. 41 bis Abs. 1 lit. a AHVV). Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Verzugszins beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). 2. Die Beschwerdeführerin erhielt die erste Rechnung für Lohnbeiträge vom Mai bis September 2003 am 30. September 2003. Das Ende der in Rechnung gestellten Zahlungsperiode war ebenfalls der 30. September 2003 (Art 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Rechnung war innert 10 Tagen zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV) und nach Ablauf von 30 Tagen (am 31.10.2003) begann die Zinspflicht ab Ablauf der Zahlungsperiode (ab 01.10.2003) zu laufen. Erfolgte also die Zahlung nicht bis zum 31. Oktober 2003, wurde ein Zins zu 5% ab Ablauf der Zahlungsperiode d.h. ab 1. Oktober 2003 ausgelöst. Von diesem Datum aus und somit korrekt hat die Vorinstanz den Zins in der angefochtenen Verzugszinsverfügung berechnet, ist die Zahlung bei ihr doch erst am 1. Dezember 2003 eingetroffen. Zu Recht hat sie im Einspracheentscheid aber den Zins auf den korrigierten Rechnungsbetrag von Fr. 3'951.20 reduziert, was zu einem Zinsbetrag von Fr. 33.50 führte. 3. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr nach ihrer telefonischen Intervention bezüglich der Kinderzulagen eine neue Rechnung in Aussicht gestellt und am 13. November 2003 auch zugestellt worden sei. Diese habe sie rechtzeitig innert 30 Tagen bezahlt, weshalb sie nicht in Zahlungsverzug geraten und der Verzugszins daher ungerechtfertigt sei. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin ist verständlich, weil im Titel von Art. 41 bis AHVV der missverständliche Begriff Verzugszinsen verwendet wird, obwohl die Zinspflicht nicht mit einer Inverzugsetzung wie etwa gemäss Art. 102 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ausgelöst wird, sondern allein und ohne Mahnung durch den Eintritt der Fälligkeit, d.h. vorliegend mit dem Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung. An dieser Fälligkeit hat die Korrektur, d.h. die Reduktion der Rechnung um Fr. 1'700.- -, nichts geändert. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte be-

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73 richtigte Rechnung vom 13.11.2003 hat denn auch kein neues Fälligkeitsdatum aufgewiesen (act. 1.3). Nach dem vorgedruckten Vermerk „zahlbar bis“ war das Feld leer. Die mit dem Einspracheentscheid berichtigte und auf den Betrag von Fr. 33.50 reduzierte Verzugszinsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Beschwerde der F. AG ist daher abzuweisen. Trotz dieses Ergebnisses ist es verständlich, dass es die Beschwerdeführerin gestört hat, dass sie Verzugszinse zahlen muss, obwohl sie sich nach dem herkömmlichen Sinn des Begriffes Verzug gar nicht im Verzuge befand.

VGP 22.07.2004 2241 Opferhilfe. Subsidiarität der Genugtuung im Verhältnis zur Integritätsentschädigung der Unfallversicherung; Art. 14 OHG Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) bestimmen die Kantone eine einzige von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz zur Beurteilung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen. In der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, bGS 327.1) wird das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bezeichnet. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Nach dieser Bestimmung werden Beschwerden und Klagen über Geldforderungen bis zu Fr. 8'000.-- einzelrichterlich beurteilt. 2. Angefochten hat der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz, soweit die von ihm geltend gemachte Genugtuung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG abgewiesen worden ist. Die Genugtuung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG setzt voraus, dass das Opfer schwer betroffen ist und dass besondere Umstände die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Schwer betroffen ist das Opfer einer Körperverletzung bei einem langen Krankenlager und/oder einer erheblichen Dauerinvalidität. Grundsätzlich gelten für die Genugtuung nach

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