Skip to content

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 03.09.2004 OG ARGVP 2004 2239

3 settembre 2004·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,411 parole·~7 min·4

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 2239 geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 2239

66 geholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen sei, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 125 V 353). 2239 Herabsetzung von AHV/IV/EO/FAK-Beiträgen. Unzumutbarkeit der Entrichtung der vollen Beiträge, wenn der Versicherte bei Bezahlung des vollen Betrages seinen Notbedarf und denjenigen seiner Familie nicht decken könnte; Art. 11 AHVG Sachverhalt: K. wohnte bis zum 31. Juli 2000 in L.. Er war als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. angeschlossen. Aufgrund seines Wegzugs ist er per 31. Juli 2000 aus der Beitragspflicht entlassen worden. Die bis zu seinem Wegzug verfügten Sozialversicherungsbeiträge basierten vorerst auf provisorischen Einkommenszahlen. Aufgrund der von den Steuerbehörden am 7. Mai 2001 gemeldeten definitiven Einkommen hat die Ausgleichskasse am 8. März 2002 drei Nachtragsverfügungen für die Zeiträume 01.01.98- 31.12.98/01.01.99-31.12.99/01.01.-31.07.00 erlassen. Diese drei Nachtragsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Am 11. April 2002 hat K. bei der Ausgleichskasse ein Herabsetzungsgesuch eingereicht, das abgelehnt worden war. Aus den Erwägungen: 1. Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden. Sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (zur Zeit Fr. 353.--). Herabsetzbar sind Beiträge von Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht der Beitrags-

B. Gerichtsentscheide 2239

67 pflicht unterstehen, von Selbständigerwerbenden und von nicht erwerbstätigen Versicherten (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel und Frankfurt a. M. 1994, S. 118). Die rechtskräftig festgesetzten Nachtragsbeiträge des selbständigerwerbenden Beschwerdeführers sind somit herabsetzbar, falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Der Herabsetzungsentscheid muss auf diejenigen ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er zahlen sollte. Der erstinstanzliche Richter kann seinem Entscheid einen nach Erlass der zu beurteilenden Herabsetzungsverfügung eingetretenen Sachverhalt zu Grunde legen (Ueli Kieser, Rechtssprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AHV-Gesetz, Zürich 1996, S. 88). Die Unzumutbarkeit ist ein wirtschaftlich zu verstehender Begriff, der die Berücksichtigung anderer Elemente, welche die Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen, ausschliesst. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen Notbedarf und denjenigen seiner Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Unter Notbedarf ist dabei das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu verstehen. Zu berücksichtigen sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten. Ergibt der Vergleich des laufenden Einkommens mit dem Notbedarf, dass die Beitragsausstände nicht mit laufenden Mitteln gedeckt werden können, so ist zu prüfen, wieweit zur Schuldentilgung allfällig vorhandenes Vermögen in Betracht fällt. Eine untere Grenze für die Herabsetzung bildet der Mindestbeitrag. Dieser kann nur noch erlassen werden, falls auch dafür die Voraussetzungen gegeben sind. Ebenfalls nicht in die Herabsetzung einbezogen werden dürfen bereits bezahlte Beiträge (Ueli Kieser, a.a.O., S. 89; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz. 11.4 - 7). 2. Die Vorinstanz hat der Beurteilung einer allfälligen Unzumutbarkeit der Beitragszahlung durch den Beschwerdeführer dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2003 zugrunde gelegt. Das war korrekt und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Weiter hat die Vorinstanz das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Familie berechnet und dieses auf monatlich Fr. 3'220.-- festgesetzt. Diesem Betrag

B. Gerichtsentscheide 2239

68 hat sie das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von insgesamt Fr. 3'428.-- entgegengesetzt und ist so zu einem Überschuss von monatlich Fr. 208.-- gekommen. Die Vorinstanz erachtete es für den Beschwerdeführer als zumutbar, mit diesem monatlichen Überschuss die offene Beitragsforderung abzuzahlen. Gegen die Berechnung des Notbedarfs hat der Beschwerdeführer verschiedene Einwände vorgebracht. a) Der effektiv bezahlte Hypothekarzins kann im Existenzminimum des Schuldners berücksichtigt werden (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 24.11.2000; von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für den Kanton Appenzell A. Rh. für verbindlich erklärt [AR GVP 12/2000 Nr. 3372]). Die Vorinstanz hat von den gesamten vom Beschwerdeführer bezahlten Hypothekarzinsen von Fr. 8'268.-- den im Jahresabschluss enthaltenen Geschäftsanteil abgezogen und pro Monat einen Betrag von Fr. 539.-- in das Existenzminimum aufgenommen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der abgezogene Betrag von Fr. 1'800.-- Büro- und Lagerraummiete und nicht Hypothekarzinsen seien. Diesen Einwand hat er in keiner Weise belegt, z.B. durch Einreichung eines Mietvertrags. In seinem Jahresabschluss für das Jahr 2003 hat er den Anteil von Fr. 1'800.-- unter der Rubrik Miet-/Hypothekarzinsen verbucht. Dass er seine Geschäftsräume nicht in seiner Liegenschaft in B. untergebracht hätte, hat K. weder behauptet noch nachgewiesen. Bei der Position Hypothekarzins bleibt es somit beim Betrag von Fr. 539.--. b) Die Vorinstanz hat bei der Position Heizkosten einen Betrag von Fr. 200.-- pro Monat geschätzt. Der Beschwerdeführer behauptet, ohne irgendwelche Unterlagen oder Anhaltspunkt zu liefern, dass die Heizkosten monatlich Fr. 280.-- ausmachen sollen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bleibt es bei der Schätzung von Fr. 200.-- durch die Vorinstanz. c) Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Position auswärtige Verpflegung, die die Vorinstanz mit Fr. 192.-- eingesetzt hat. Der Beschwerdeführer möchte diese Position auf Fr. 250.-- erhöhen. Nach Ziff. 4 lit. d der Richtlinien kann bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- für jede Hauptmahlzeit eingesetzt werden. Dass der Beschwerdeführer im Aussendienst tätig ist, ist anerkannt, hat die Vorinstanz ihm doch einen Zuschlag für

B. Gerichtsentscheide 2239

69 auswärtige Verpflegung zugestanden. Wenn die von der Vorinstanz eingesetzte Position von Fr. 192.-- durch den unteren Ansatz für jede Hauptmahlzeit von Fr. 8.-- geteilt wird, ergibt sich ein Verpflegungszuschlag an 24 Arbeitstagen pro Monat, was nicht zu beanstanden ist. Im übrigen enthält die Jahresrechnung unter Position 4190 zusätzlich einen Betrag von Fr. 619.25 für Essens- und Reisespesen. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein altes Auto nicht mehr verkehrstauglich sei und er daher einen neuen Lieferwagen geleast habe. Die Kosten würden sich monatlich inkl. Versicherung und Strassensteuer auf Fr. 1'122.-- belaufen. Da er zur Ausübung seines Berufes auf diesen Lieferwagen angewiesen sei, sei der Leasingzins in das Existenzminimum einzubeziehen. Ob es sich beim fraglichen Fahrzeug um ein Kompetenzstück handelt (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) wurde nicht näher abgeklärt, ist aber durchaus möglich. Nach Ziff. 7 der Richtlinien können Abzahlungsraten oder Miet- resp. Leasingzinse von Kompetenzstücken im Existenzminimum berücksichtigt werden, wenn der Schuldner sich über die effektive Zahlung ausweist. Wie es sich damit genau verhält, kann hier offen bleiben, weil der vom Beschwerdeführer abgeschlossene Leasingvertrag erst vom 4. November 2003 datiert und auf eine feste Vertragsdauer vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2008 abgeschlossen wurde. Im Jahresabschluss 2003 ist für Fahrzeugleasing bereits ein Betrag von Fr. 4'640.-- berücksichtigt, was den vom Beschwerdeführer beanspruchten monatlichen Betrag übersteigt, wenn man bedenkt, dass K. das Leasingfahrzeug offenbar erst im November oder Dezember 2003 übernommen hat. e) Als weitere Position will der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 120.-- für ein Natel in den Notbedarf aufnehmen lassen. Dazu ist festzuhalten, dass im monatlichen Grundbetrag die Radio-, TVund Telefongebühren enthalten sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zudem bereits einen Betrag von Fr. 3'162.65 oder Fr. 263.-- pro Monat in der Jahresrechnung verbucht. Damit ist der von ihm im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Betrag von Fr. 920.-- mehr als berücksichtigt. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Vorinstanz errechnete betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 3'220.-nicht zu beanstanden ist. 3. Unbestritten sind die Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit von monatlich Fr. 1'278.-- und von dessen

B. Gerichtsentscheide 2239

70 Ehefrau aus unselbständiger Tätigkeit von monatlich Fr. 2'150.--. In diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer, dass das Einkommen seiner Frau mit in die Notbedarfsberechnung einbezogen worden sei. Verfügt der Ehegatte des Schuldners (hier Beschwerdeführer) über ein eigenes Einkommen, ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (Richtlinien Ziff. IV/1). Zur Berechnung des Anteils des Schuldners am gemeinsamen Existenzminimum wenn beide Ehegatten Einkommen erzielen, hat das Bundesgericht folgende Formel entwickelt (BGE 114 III 12): Anteil Schuldner: Existenzminimum insgesamt x Nettoeinkommen des Schuldners Gesamtes Nettoeinkommen

Das dem Beschwerdeführer anzurechnende Existenzminimum errechnet sich nach dieser Formel wie folgt: Anteil Beschwerdeführer: 3'220 x 1'278 1'278 + 2'150 = 1'200.45

Der zur Bezahlung der AHV-Beiträge disponible Monatsbetrag des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Differenz seines Einkommens und seines Anteils am Existenzminimum (Fr. 1'278.-- minus Fr. 1'200.- -) und beläuft sich so auf monatlich Fr. 78.--. Bei diesem nur minimen Überschuss gegenüber dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum erscheint eine Herabsetzung der Nachtragsbeiträge als gerechtfertigt.

VGP 03.09.2004

OG ARGVP 2004 2239 — Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 03.09.2004 OG ARGVP 2004 2239 — Swissrulings