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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 22.04.2004 OG ARGVP 2004 2237

22 aprile 2004·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·510 parole·~3 min·3

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 2237 gung zum Vornherein nicht zugänglich sei. Um sicher zu sein, hätte die Beschwerdeführerin ihre Situation offen legen und eine Auskunft auf Grund der konkreten (im Juni 1993 geschlossenen) Lizenzverträ-ge einver

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 2237

59 gung zum Vornherein nicht zugänglich sei. Um sicher zu sein, hätte die Beschwerdeführerin ihre Situation offen legen und eine Auskunft auf Grund der konkreten (im Juni 1993 geschlossenen) Lizenzverträge einverlangen müssen (Erw. 4.4). Selbst wenn von einer Auskunft oder Zusicherung auszugehen wäre, seien vorliegend die Voraussetzungen für eine Bindungswirkung nicht gegeben (Erw. 4.5). Vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu beweisen, dass die Verträge tatsächlich erst nach dem 2. Oktober 1993 geschlossen wurden, so sei die angebliche Vertrauensgrundlage für die vorgenommenen Dispositionen in der Tat nicht kausal. Im Übrigen sei die Stellungnahme vom 2. Oktober 1993 nicht hinreichend konkret, um überhaupt eine bestimmte Erwartung zu begründen (Erw. 4.6). 2237 Steuersicherung. Im Verfahren, das zur Sicherstellungsverfügung führt, wird die steuerpflichtige Person nicht angehört und ist nicht mitwirkungspflichtig; Art. 219 StG Aus den Erwägungen: 1. Die zur Vernehmlassung eingeladene Steuerverwaltung hat mit Eingabe vom 19. April 2004 Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie gestützt auf Art. 219 StG auch vor der rechtskräftigen Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen könne, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz habe oder wenn die Bezahlung der von dieser geschuldeten Steuer als gefährdet erscheine. Die Gefährdung müsse aufgrund feststellbarer Sachverhaltselemente und Indizien lediglich als glaubhaft erscheinen. Für die Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrundes und der sicherzustellenden Steuerforderung führen, sei nach der allgemeinen Beweislastregel das die Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet. Bei der Feststellung dieser Tatsachen habe jedoch der Steuerpflichtige mitzuwirken, denn er habe grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am besten Bescheid wisse. Wirke er nicht mit und blieben deshalb Tatsachen

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60 im Dunkeln, welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrundes oder der sicherzustellenden Steuerforderungen erheblich seien, so liege darin eine Vereitelung der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen. 2. Die Sicherstellungsverfügung gilt nach Art. 220 des Steuergesetzes (StG, bGS 730) als Arrestbefehl im Sinne von Art. 273 SchKG (SR 281.1). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen. Die in der Beschwerdeantwort postulierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrundes führen, kann nicht zutreffen. Der Schuldner wird nämlich im Arrestbewilligungs- und damit auch im Sicherstellungsverfahren nicht angehört. Er erhält erst beim Vollzug des Arrests durch das Betreibungsamt Kenntnis vom Arrestbefehl resp. der Sicherstellungsverfügung (AR GVP 14/2002 Nr. 3417). Würde der Schuldner vorgängig angehört, wäre es ihm möglich, die Arrestgegenstände noch vor dem Vollzug des Arrestes beiseite zu schaffen. Nachdem die steuerpflichtige Person am Verfahren, das zur Sicherstellungsverfügung führt, nicht beteiligt ist, kann sie auch keine Mitwirkungspflicht treffen.

VGP 22.04.2004 2238 Unfallversicherung. Natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis (Zeckenbiss) und dem eingetretenen Gesundheitsschaden. Beim Beschwerdeführer A. traten ab 1995 verschiedenartige gesundheitliche Beschwerden auf, für die er einen Zeckenbiss verantwortlich machte. Im April 1996 wurde eine Borreliose bei Lyme- Disease und Verdacht auf Neuroborreliose diagnostiziert. Im Januar 1998 wurde der Sachverhalt dem Versicherer als Unfall gemeldet. Es folgten internistische, neurologische und neuropsychologische Abklärungen des sich verschlechternden Gesundheitszustandes. Die Unfallversicherung B. verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. April 2003 ihre Leistungspflicht.

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