Skip to content

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 23.01.2001 OG ARGVP 2001 3395

23 gennaio 2001·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·903 parole·~5 min·4

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3395 2.6. Öffentliches Recht 3395 Sanitätswesen. Ein Entscheid über die Rückforderung bezahlter Zahnarzthonorare wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers steht der Honorarprüfungskommission nicht zu (Art. 18bis

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 3395

118 2.6. Öffentliches Recht 3395 Sanitätswesen. Ein Entscheid über die Rückforderung bezahlter Zahnarzthonorare wegen eines angeblichen Behandlungsfehlers steht der Honorarprüfungskommission nicht zu (Art. 18 bis Gesundheitsgesetz, bGS 811.1). X., der gestützt auf eine kantonale Bewilligung eine Zahnarztpraxis betreibt, führte zwischen 1991 und 1993 bei M. Y. und zwischen Juni 1992 und November 1993 bei I.Y. eine Zahnbehandlung durch. Hiefür wurden den beiden Rechnungen im Gesamtbetrag von Fr. 26'794.70 bzw. Fr. 18’504.85 gestellt, die sie bezahlt haben. In der Folge begaben sie sich wegen neuerdings auftretender Beschwerden zu einem andern Zahnarzt in Behandlung. Hieraus resultierten Rechnungen für Fr. 11'775.55 bzw. Fr. 35’380.--. M. Y. und I. Y. gelangten an die Honorarprüfungskommission, welche mit Entscheid vom 11. Mai 2000 den Zahnarzt X. zur Rückzahlung von Fr. 27'000.-- sowie Fr. 18'504.85 zuzüglich je 5% Zins seit 22. August 1999 verpflichtete. Diesen Entscheid hat X. mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht weitergezogen. Aus den Erwägungen: Bezüglich Verfahren „vor den vom Regierungsrat einzusetzenden Honorarüberprüfungskommissionen„ erklärt Art. 58 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 8. Dezember 1986 (bGS 811.11) sinngemäss die Bestimmungen von Art. 258 ff. ZPO anwendbar. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 - 40 des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit, SR 279). Dessen Art. 37 Abs. 1 sieht für die Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Schiedsspruches vor. Für die Bestimmung der Frist während der Gerichtsferien gilt gemäss Art. 45 des Konkordates kantonales Recht (D. Wehrli, Rechtsprechung zum schweizerischen Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit, S. 46, 52). Demnach sind die vom 16. Juli bis 15. August dauernden Gerichtsferien zu berücksichtigen (Art. 76 Abs. 1 ZPO). Dies

B. Gerichtsentscheide 3395

119 bedeutet vorliegend, dass die am 14. September 2000 eingereichten Beschwerden gegen die am 8. August 2000 versandten Entscheide rechtzeitig sind. Gemäss den Justizgrundsätzen der Kantonsverfassung vom 30. April 1995 hat jede Person ein Recht auf unabhängige unparteiische vom Gesetz vorgesehene Richter und Richterinnen (Art. 20 Abs. 1 KV). Diese Garantie des verfassungsmässigen Richters besagt, dass Entscheide durch die Mitglieder des gesetzlich zuständigen Gerichts und im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren gefällt werden (J. Schoch, Leitfaden durch die ausserrhodische Kantonsverfassung, N 2 zu Art. 20). Die Zivilgerichtsbarkeit wird erstinstanzlich durch das Kantonsgericht und zweitinstanzlich durch das Obergericht ausgeübt; wobei Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten durch das Gesetz geregelt werden (Art. 94 Abs. 1 und 2 KV). Dieses Gesetzmässigkeitserfordernis verlangt ein Gesetz im formellen Sinn (Art. 69 Abs. 1 KV). Art. 18 bis Gesundheitsgesetz lautet: 1 Wenn die Rechnung eines Heilpraktikers oder eines Zahnarztes streitig ist, kann jede Partei - soweit nicht die zuständigen Standesorganisationen selbst eine befriedigende Prüfung von Honorarnoten organisieren - statt des ordentlichen Richters eine vom Regierungsrat zu bestellende Kommission anrufen. 2 Die Kommission des betroffenen Berufsstandes oder die vom Regierungsrat bestellte Kommission prüft die Angemessenheit der Rechnung unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen. Die Verfahrensweise regelt die Standesorganisation bzw. die Verordnung. Diese Bestimmung, die noch unter der Herrschaft der Kantonsverfassung von 1908 erlassen wurde, ist die einzige gesetzliche Bestimmung über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren vor der staatlichen Honorarprüfungskommission. Sie erweist sich nach den Vorgaben der neuen Kantonsverfassung von 1995 als ungenügende gesetzliche Grundlage. Insbesondere genügt es auch nicht, wenn in Art. 58 der Gesundheitsverordnung generell ein sinngemässer Verweis auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung erfolgt. Die Situation ist vergleichbar mit dem Jugendstrafverfahren. Hier hatte die Revision der Kantonsverfassung bekanntlich dazu geführt, dass

B. Gerichtsentscheide 3395

120 die bisher in einer Verordnung geregelten Verfahrensbestimmungen in einem formellen Gesetz erlassen worden sind. Im Sinne dieser Prämisse gilt es, den Zuständigkeitsbereich der Honorarprüfungskommission mit der gebotenen Zurückhaltung abzustecken. Aufschlussreich ist hierbei insbesondere auch ein Blick auf das ausserrhodische Moderationsverfahren, d.h. das Verfahren zur Überprüfung strittiger Anwaltsforderungen. Hier kommt der zuständigen Anwaltsaufsichtskommission lediglich eine begutachtende Funktion zu, und ein allfälliger Honorarstreit muss vor dem ordentlichen Richter ausgetragen werden. Ist eine Honorarrechnung einmal bezahlt worden, so findet eine Honorarüberprüfung nicht mehr statt. Der Wortlaut von Art. 18 bis Abs. 1 Gesundheitsgesetz spricht sich nicht eindeutig darüber aus, ob es sich um eine Entscheidkompetenz handelt oder um eine blosse Begutachtung. Für ersteres spricht der Umstand, dass dieses Verfahren offenbar an die Stelle des ordentlichen Richters treten soll. Dagegen spricht der Umstand, dass „eine befriedigende Prüfung von Honorarnoten“ sichergestellt werden soll, eher für eine Begutachtungstätigkeit. Die Gesetzesmaterialien geben hierüber keinen Aufschluss. Sowohl der Antrag der Sanitätsdirektion an den Kantonsrat als auch das Landsgemeindeedikt schweigen sich hierüber aus. Es ist indessen sehr wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber mit der Honorarüberprüfung bei Heiltätigen und Zahnärzten ein vom bereits seit langem bekannten Moderationsverfahren für Anwaltsrechnungen völlig abweichendes Verfahren schaffen wollte. Wie es sich damit letztlich verhält, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Eindeutig ist indessen, dass Art. 18 bis Abs. 1 Gesundheitsgesetz die Tätigkeit der Honorarprüfungskommission auf streitige Rechnungen beschränkt. Darunter fallen solche Rechnungen nicht, die wie hier vom Patienten bezahlt worden sind. Vorliegend gehen die Beschwerdegegnerinnen selber davon aus, dass sie Schadenersatz in der Höhe des bezahlten Honorars geltend machen, und sich weitergehende Schadenersatzforderungen lediglich vorbehalten. Dieser Fall ist vom Fall der streitigen Honorarrechnung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung trifft im übrigen auch die Honorarprüfungskommission, wenn sie in ihrer Vernehmlassung die fünfjährige Verjährungsfrist des Art. 128 Ziff. 3 OR auf die Honorarforderung beschränkt und für die hier erhobenen Rückforderungen verneint.

B. Gerichtsentscheide 3395

121 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Honorarprüfungskommission an der Zuständigkeit fehlte, den Beschwerdeführer zu Zahlungen von Fr. 27'000.-- bzw. Fr. 18'504.85 nebst Zins zu verpflichten. Die Entscheide der Honorarprüfungskommission vom 11. Mai 2000 sind demgemäss aufzuheben. OGer 23.1.2001

OG ARGVP 2001 3395 — Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 23.01.2001 OG ARGVP 2001 3395 — Swissrulings