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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 11.12.2001 OG ARGVP 2001 3383

11 dicembre 2001·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·1,164 parole·~6 min·3

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3383 2.3. Zivilprozess 3383 Beschwerde an die Justizaufsichtskommission. Die vorläufige Bezahlung der im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten ist, ungeachtet einer allfälligen aufschiebenden Wirkung, Vorausse

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 3383

92 2.3. Zivilprozess 3383 Beschwerde an die Justizaufsichtskommission. Die vorläufige Bezahlung der im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten ist, ungeachtet einer allfälligen aufschiebenden Wirkung, Voraussetzung dafür, dass auf das Rechtsmittel eingetreten wird (Art. 79 Abs. 3, 85 Abs. 4 ZPO). Aus den Erwägungen: Art. 85 Abs. 4 ZPO besagt, dass eine Partei, die ein Rechtsmittel ergreift, die ihr im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten vorläufig zu bezahlen hat, unter Vorbehalt des Rückgriffs aufgrund des endgültigen Kostenspruchs. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Art der Kostenbevorschussung, wie sie in allgemeiner Weise in Art. 79 ZPO geregelt ist. Der Beschwerdeführer erblickt in Art. 85 Abs. 4 ZPO einen Verstoss gegen höherrangiges Recht, ohne allerdings näher zu substantiieren welche Rechtsnorm er meint. Inwiefern aus dem von ihm erwähnten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in einer Angelegenheit betreffend Fichierung (ohne Datumsangabe) für den vorliegenden Fall einer Kostenbevorschussung etwas herzuleiten ist, kann der Beschwerde nicht entnommen werden. Ein Verfassungsgebot wäre allenfalls verletzt, wenn von einem bedürftigen Rechtsuchenden Kostenvorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt würden. Dies wird in Art. 89 Abs. 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Indes behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er bedürftig sei, und er hat auch kein entsprechendes Gesuch gestellt. Ein freier, d.h. im Sinne des Beschwerdeführers kostenloser Zugang zum Gericht wird, entgegen seiner Ansicht, für Personen die in der Lage sind einen Prozess zu finanzieren, weder von der Kantonsverfassung noch von der Bundesverfassung garantiert. Eine vom Beschwerdeführer offenbar angestrebte Gleichbehandlung der vermögenden mit der bedürftigen Partei hätte letztlich zur Konsequenz, dass überhaupt keine Partei für die Kosten eines Prozesses herangezogen werden könnte.

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93 Festzuhalten bleibt zudem, dass die vom Beschwerdeführer angefochtene Kostenbevorschussungspraxis auch vom Obergericht für das Appellationsverfahren angewendet wird. Was für ein ordentliches Rechtsmittel mit Suspensiveffekt gilt, ist umso mehr noch bei einem kassatorischen Rechtsmittel gerechtfertigt, bei welchem der angefochtene Entscheid grundsätzlich vollziehbar ist. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Stellungnahme zwei Eingaben aus einem Verfahren vor dem Kantonsgerichtspräsidenten eingereicht, aus denen sich die Verfassungswidrigkeit von Art. 85 Abs. 4 ZPO ergeben soll. Die Justizaufsichtskommission erachtet es nicht als ihre Aufgabe, aus Eingaben, die für ein anderes Verfahren verfasst worden sind, die dem Beschwerdestandpunkt dienlichen Argumente herauszusuchen (zur Praxis im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren vgl. BGE 115 Ia 30 und dort. zit. Urteile). Im übrigen ist anzumerken, dass es im Schreiben vom 11. Dezember 2000 im wesentlichen darum geht, ob die Voraussetzung für eine Sicherheitsleistung nach Art. 93 Ziff. 4 ZPO (Zahlungsrückstand bezüglich Rechtskosten oder Parteientschädigung) gegeben sei, während in der Duplik vom 15. Januar 2001 ausführlich zu der hier nicht interessierenden Protokollierung der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung Stellung genommen wird. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die für den Fall der Nichtbezahlung der erstinstanzlichen Kosten angedrohte Sanktion des Nichteintretens sei im Gesetz nicht vorgesehen. Art. 79 ZPO, der die Vorschusspflicht allgemein regelt, enthält indessen in Abs. 3 eine hinreichende Grundlage. Darnach unterbleibt eine Massnahme, wenn ein Vorschuss nicht geleistet wird, zum Nachteil der säumigen Partei. Unter den weiten Begriff der Massnahme ist auch die Behandlung eines Rechtsmittels zu subsumieren. Eine Partei, die ein solches beurteilt haben will, hat somit den in Art. 85 Abs. 4 ZPO genannten Kostenvorschuss vorläufig zu erlegen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, trotz Hinweis auf das Risiko bei Säumnis, den Rest der ihm im angefochtenen Entscheid auferlegten Kosten im Betrage von Fr. 300.-nicht innert der gesetzten Frist bezahlt hat. Auf die Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten. JuAK 11.12.2001

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94 Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die in diesem Zusammenhang interessierenden Erwägungen lauten wie folgt: “Wenn die Justizaufsichtskommission gestützt auf Art. 85 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 ZPO/AR bei Nichtbezahlung der im angefochtenen Entscheid auferlegten Verfahrenskosten auf das Rechtsmittel nicht eintritt, verstösst dies nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Willkür läge nur vor, wenn die Auslegung des kantonalen Gerichts offensichtlich unhaltbar wäre (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, mit Hinweisen), was aber jedenfalls nicht zutrifft. Die Verpflichtung zur Bezahlung der im angefochtenen Entscheid auferlegten Verfahrenskosten würde wenig Sinn machen, wenn sie nicht damit gekoppelt wäre, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Da diese Kosten noch nicht rechtskräftig auferlegt worden sind, kann die Verpflichtung, sie zu bezahlen, durchaus als spezielle Art der Kostenbevorschussung verstanden werden. Damit ist aber naheliegend, die Sanktion von Art. 79 Abs. 3 ZPO/AR zur Anwendung zu bringen und auf das Rechtsmittel bei Nichtbezahlung nicht einzutreten. Dass es im Interesse ordnungsgemässer Justizverwaltung zulässig ist, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und widerspricht auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (BGE 124 I 241 E. 4a; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 165 f.). Die Regelung von Art. 85 Abs. 4 ZPO/AR verlangt, dass die schon aufgelaufenen Prozesskosten gedeckt sind, wenn der Streit in der Rechtsmittelinstanz weitergeführt werden soll. Wenn mutmassliche Prozesskosten zum Voraus erhoben werden können, so erscheint umso mehr zulässig, für die Weiterführung eines Prozesses in der Rechtsmittelinstanz zu verlangen, dass die schon entstandenen Kosten gedeckt sind. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die fragliche Regelung mithin nicht. Der Beschwerdeführer behauptet, die Säumnisfolgen seien nicht hinreichend deutlich angedroht worden. Er beruft sich dabei auf das Willkürverbot (Art. 9 BV), Treu und Glauben (Art. 9 BV), das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Indessen ist dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung des Betrages von Fr. 510.-- unter der Androhung angesetzt worden, er

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95 „riskiere“ im Säumnisfall, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus der gewählten Formulierung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Rechtsfolge der Säumnis ergibt sich daraus ohne jeden vernünftigen Zweifel. Nicht stichhaltig ist auch die Rüge, das Vertrauensprinzip sei verletzt, wenn ein Nichteintretensentscheid gefällt werde, wiewohl der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ersucht bzw. dargelegt habe, weshalb seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Die aufschiebende Wirkung würde sich auf die Sicherheitsleistung beziehen, zu welcher der Beschwerdeführer in erster Instanz verpflichtet worden ist, hat aber nichts damit zu tun, dass er für die Behandlung des Rechtsmittels zunächst die ihm im erstinstanzlichen Prozess auferlegten Verfahrenskosten hätte bezahlen müssen.“ (Urteil des Bundesgerichtes vom 16.7.2001, 5P.178/2001, Erw. 3b-d; S. 4 ff.). 3384 Unentgeltliche Rechtspflege. Beschwerdeverfahren. - Unzulässigkeit des Beschwerdeantrages, soweit dieser über das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückweisung an den Vorrichter zu neuem Entscheid hinaus geht. - Unzulässigkeit appellatorischer Kritik und der Einreichung neuer Akten (Art. 280 ff. ZPO). Aus den Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdebegründung das ursprüngliche Beschwerdebegehren gemäss der massgeblichen Beschwerdeerklärung um einen Eventualantrag ergänzt. Nach diesem soll die Sache eventualiter zur neuen Entscheidung an den Vorrichter zurückgewiesen werden. Da die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission kassatorischer Natur ist (M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 282 ZPO), hätte eine Gutheissung lediglich eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides, allenfalls verbunden mit Anweisungen an den Vorrichter zur Folge. Eine allfällige Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre aber durch diesen zu erteilen. Demgemäss

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