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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 13.11.2001 OG ARGVP 2001 3380

13 novembre 2001·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·914 parole·~5 min·4

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 3380 oder vertraglichen Verletzung geltend gemacht werden muss. Ob man sich für eine sofortige Anzeigepflicht entscheidet oder ob man dem Grundeigentümer eine einjährige Frist wie bei der Verjährung von unerlaubten

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 3380

82 oder vertraglichen Verletzung geltend gemacht werden muss. Ob man sich für eine sofortige Anzeigepflicht entscheidet oder ob man dem Grundeigentümer eine einjährige Frist wie bei der Verjährung von unerlaubten Handlungen zugestehen will, spielt vorliegend keine Rolle. Der Kläger hat die Liegenschaft am 14. September 1990 erworben. Anlässlich des Vermittlungsvorstandes vom 10. April 1995, der zu einem Vergleich führte, hat der damalige und heutige Kläger von der damaligen und heutigen Beklagten einen Bericht des Gewässerschutzamtes verlangt. Am Folgetag wurde dem Kläger, wie im Vergleich festgehalten, von der Beklagten eine Kopie der Rechnung für Durchführung der Ersatzvornahme zugestellt. Aus dieser Rechnung geht einerseits hervor, dass der Baurechtsnehmer sich nicht an die vertraglich vereinbarte Tankgrösse hielt. Andererseits ist daraus ersichtlich, dass u.a. verunreinigtes Wasser und diverse (verunreinigte) Treibstoffe speziell entsorgt werden mussten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt kannte der Kläger, der anwaltlich vertreten war, nach Meinung des Gerichts genügend Details, um sein Heimfallsrecht auszuüben. Zusammengefasst hat der Kläger mehr als 10 Jahre nach Kauf der Parzelle a auf vorzeitigen Heimfall des Baurechts der Beklagten geklagt. Selbst wenn man die längste aller möglicher Verjährungsfristen (10 Jahre ab Kaufdatum, Art. 127 OR) anwenden und den Kläger von der Anzeige innert Jahresfrist nach Kenntnisnahme der groben Verletzungen befreien würde, hätte er die Frist verpasst. Es kann somit offengelassen werden, wann die absolute Verjährung eintritt. KGer 5. Abt. 17.12.2001 3380 Arbeitsvertrag. Im Appellationsverfahren gilt ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz, doch entbindet dies nicht von der Stellung eines bestimmten Rechtsbegehrens (Art. 343 Abs. 4 OR; Art. 207, 220 Abs. 4, 265 Abs. 2 und 273 Abs. 1 ZPO).

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83 Aus den Erwägungen: Die Klägerin hat keinen ziffernmässig bestimmten Appellationsantrag eingereicht, sondern einfach die Auszahlung der gesetzlichen Überstunden-, Pausen- und Ferienentschädigungen verlangt. Die Beklagte bezweifelt die Zulässigkeit dieser klägerischen Rechtsbegehren im Appellationsverfahren. Unter Rechtsbegehren versteht man die kurze, vollständige Formulierung des Klageanspruchs. Bei Klagen auf Geldleistung ist das Rechtsbegehren zu beziffern. Es sind aber Ausnahmen möglich, etwa dort, wo das Bundesrecht sie ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen verweist oder auch dort, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt (BGE 116 II 219 E. 4; Oskar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. Aufl., Bern 1999, § 33 N. 5; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Art. 157 N. 3a; ZR 97/114). Der Kommentator der ausserrhodischen Zivilprozessordnung hält dafür, dass Klagen auf Geldleistung ziffernmässig bestimmt sein müssen, ansonst auf sie nicht einzutreten sei. Als einzige Ausnahme nennt er Unterhaltsbeiträge oder Ansprüche aus Güterrecht im Ehescheidungsprozess, in dem die Untersuchungsmaxime gilt (Max Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons Appenzell A. Rh., Speicher 1988, Art. 124 N. 9). In Anlehnung an die Meinung von Ehrenzeller erscheint es sachgerecht, dass die Anforderungen an die Pflicht zur genauen Bezifferung einer Forderungsklage im Untersuchungsverfahren generell weniger streng gehandhabt werden. Es fragt sich aber, ob im zweitinstanzlichen Arbeitsrechtsprozess das Untersuchungsverfahren überhaupt zur Anwendung gelangt. Art. 343 Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) schreibt den Kantonen im arbeitsrechtlichen Verfahren die Untersuchungsmaxime zwar vor. Diese Vorschrift ist aber nur für das Verfahren vor einer kantonalen Instanz zwingend. Für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren sind die Kantone frei, die Untersuchungs- oder die Dispositionsmaxime vorzusehen (BGE 107 II 237 E. 3). Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichtes finden die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren Anwendung, sofern Art. 273 Abs. 1 ZPO keine Abweichungen vorsieht. Für den arbeitsrechtlichen Prozess sind keine Abweichungen ersichtlich. Damit gilt auch im Appellationsverfahren die Untersuchungsmaxime nach Art. 207 Ziff. 7 und Art. 220 Abs. 4 ZPO.

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84 Im Verfahren vor der ersten Instanz hatte die Klägerin ihre Forderungsklage genau beziffert. Es ist nicht verständlich, warum ihr das im Appellationsverfahren nicht mehr möglich gewesen sein soll. Hätte die Berechnung der Forderung im Hinblick auf die Einreichung der Appellationserklärung einen höheren als den bei der ersten Instanz eingeklagten Betrag ergeben, wäre eine Klageänderung im zweitinstanzlichen Untersuchungsverfahren ohne weiteres möglich und zulässig gewesen (Art. 271 Abs. 2, 114 Abs. 2 ZPO). Im übrigen hat die Klägerin nicht die Entschädigungen, die sich aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens ergeben sollten, eingeklagt, sondern die „gesetzlichen Überstunden-, Pausen- und Ferienentschädigungen“. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch im Untersuchungsverfahren nicht Aufgabe des Gerichts, die Anzahl der Überstunden oder die Anzahl der noch nicht bezogenen Ferientage zu ermitteln. Die Untersuchungsmaxime bedeutet nicht, dass die Parteien die Hände einfach in den Schoss legen dürfen. Ihnen obliegt weiterhin die Behauptungsund Substantiierungspflicht, und selbst zur Bezeichnung von Beweismitteln sind sie verpflichtet. Das Gericht kann nämlich den effektiven Vorgang nicht erraten. Die aktive Mitwirkung der Parteien ist unerlässlich (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, Zürich 1993, Art. 343 N. 14). Das zweitinstanzliche Rechtsbegehren der Klägerin erweist sich somit als unzulässig. Es konnte nach Einreichung der Appellationserklärung auch nicht im Sinne von Art. 135 ZPO zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Diese Rückweisung im erstinstanzlichen Verfahren kann nicht analog auf das Rechtsmittelverfahren übertragen werden, weil der zweitinstanzliche Streitgegenstand durch die Appellationsanträge bestimmt wird. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides findet in der zweiten Instanz nur im Rahmen der gestellten Anträge statt. Der appellierenden Partei, die mit dem Urteil der Vorinstanz nicht zufrieden ist, muss es überlassen sein, zu bestimmen, was genau sie anfechten will. Es kann nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, durch Rückweisung der Appellationsanträge, den Appellanten zu veranlassen mehr oder weniger eines unterinstanzlichen Urteils anzufechten. Im übrigen dachte der Gesetzgeber bei Art. 135 ZPO vor allem an die Verbesserung von Rechtsbegehren, die von Rechtsunkundigen aufgesetzt wurden (Ehrenzeller, a.a.O., Art. 135 N. 1), was hier nicht zutrifft. Auf die Appellation der Klägerin wird daher nicht eingetreten. OGP 13.11.2001

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