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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 13.12.2000 OG ARGVP 2000 2194

13 dicembre 2000·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·569 parole·~3 min·3

Riassunto

B. Gerichtsentscheide 2194 rien unangefochtener Praxis entspreche, und zum andern, dass im vorliegenden Falle die Gerichtsferien für die Berechnung der Be-schwerdefrist zwar beachtlich gewesen seien, dass aber Art. 76 ZPO - namentlich de

Testo integrale

B. Gerichtsentscheide 2194

34 rien unangefochtener Praxis entspreche, und zum andern, dass im vorliegenden Falle die Gerichtsferien für die Berechnung der Beschwerdefrist zwar beachtlich gewesen seien, dass aber Art. 76 ZPO namentlich dessen Abs. 3 - für die Tätigkeit des Regierungsrates als Rekursinstanz nicht anwendbar sei. Dazu erübrigen sich weitere Äusserungen, legen doch die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die von ihnen beanstandete Praxis willkürlich sei. Mit blosser Behauptung ist Willkür nicht darzutun (BGE 124 I 247 E. 5 S. 250; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dasselbe gilt für die nicht näher begründete Rüge des überspitzten Formalismus. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bei dieser Sachlage muss aber der Standpunkt der Beschwerdeführer, die Frist eingehalten zu haben, als zum vornherein aussichtslos gelten. 2194 Parteientschädigung. Wird eine Parteientschädigung zugesprochen, geht diese nur ausnahmsweise zu Lasten der Rechtsmittelinstanz. Nach Art. 13 Abs. 3 VwVG (bGS 143.5) geht die Parteientschädigung in Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Gemeinde- bzw. der Staatskasse, sofern sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann. Demnach setzt die Befreiung der unterliegenden Partei von der Tragung der Parteientschädigung Billigkeitsgründe voraus. Als unterliegende Partei im Sinne dieses Abs. 3 gilt ein Rekurrent oder gegebenenfalls auch die Gegenpartei, wenn sie mit ihren Begehren abgewiesen werden. Als unterliegende Partei gilt ferner die Vorinstanz, wenn deren Verfügung im Rekursverfahren aufgehoben wird (vgl. Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum VwVG, N 19 zu Art. 13). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben somit in der Regel die unterliegenden Parteien (und darin inbegriffen gegebenenfalls die unterlegene Vorinstanz) die Parteientschädigung zu tragen. Erst wenn Billigkeitsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise eine Zusprache zu Lasten der Rechtsmittelinstanz in Frage kommen. Weil diese Verfahrensbestimmung des Verwaltungsrechts bestimmungsgemäss nur in Rechtsgebieten zur Anwendung kommt,

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35 in denen öffentliche Interessen auf dem Spiele stehen, kann dieser Umstand allein auch im Vormundschaftsbereich nicht als Billigkeitsgrund zur Kostenbefreiung der unterlegenen Partei anerkannt werden. VGer 13.12.2000 2195 Quartierplanverfahren. Koordination einer punktuellen Quartierplanänderung (Änderung zweier Baulinien) mit dem Zonenplanverfahren, wenn wesentliche Teile des Quartierplangebietes als Teil einer zu grossen Bauzone von Bundesrechts wegen in einer Nichtbauzone liegen bzw. einer solchen zuzuweisen sind. Aus den Erwägungen: 3. d) (...) Mit ihrem Bebauungsplan von 1985 verfügt die Gemeinde H. noch nicht über einen RPG-konformen Zonenplan und namentlich nicht über eine RPG-konform dimensionierte Bauzone. Daran hat der Landwirtschaftszonenplan nichts geändert, weil bei dessen Genehmigung (am 26.1.1993) unverändert festgestellt wurde, die Zonenkapazität liege rund 2000 Einwohner über der Vorgabe im kantonalen Richtplan. Die Kantone bzw. die nach Art. 20 Abs. 1 EG zum RPG (bGS 721.1) zuständigen Gemeinden waren und sind gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG (SR 700) spätestens innert acht Jahren nach Inkrafttreten des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes und somit bis am 1. Januar 1988 verpflichtet, einen den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundsätzen des RPG entsprechenden Nutzungsplan festzusetzen. Eine Fristverlängerung für die Erstellung RPG-konformer Nutzungspläne sieht das RPG - anders als für die Richtplanung - nicht vor (ZBl 97/1996, 272ff., E. 6c). Nachdem der Bebauungsplan von H. den Anforderungen des RPG jedenfalls in bezug auf die Grösse der Bauzonen (Art. 15 RPG) seit jeher nicht genügte, hat das Verstreichen der vorgenannten Frist zur Folge, dass der Bebauungsplan jedenfalls nach dem 1. Januar 1988 mit Bezug auf die Umschreibung des Baugebietes seine Gültigkeit verloren hat, und zwar als Folge der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. An seine Stelle traten "einführende Massnahmen" des Bundesrechts (Überschrift zu Art. 36 RPG). Hat eine Gemeinde bis zum 1. Januar 1988

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