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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 03.10.2019 KG ZE3-19-5 ARGVP 2019 3767

3 ottobre 2019·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·988 parole·~5 min·2

Riassunto

AR GVP 31/2019, Nr. 3767 Befugnis der Zivilgerichte zur Anordnung privatrechtlicher Verbote gemäss Art. 258 ZPO auf öffentli- chen Strassen im Privateigentum. Eine Verkehrsbeschränkung auf einer gewidmeten Strasse im Privatei- gentum ist n

Testo integrale

Seite 1/2 AR GVP 31/2019, Nr. 3767 Befugnis der Zivilgerichte zur Anordnung privatrechtlicher Verbote gemäss Art. 258 ZPO auf öffentlichen Strassen im Privateigentum. Eine Verkehrsbeschränkung auf einer gewidmeten Strasse im Privateigentum ist nur nach Massgabe der Strassenverkehrsgesetzgebung zulässig. Zuständig zum Erlass ist das zuständige Gemeinwesen, vorliegend die Gemeinde (Art. 15 Abs. 1 Strassengesetz [StrG, bGS 731.11]). Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 03.10.2019, ZE3 19 5 Aus den Erwägungen: 1. Die Strasse im E. sowie der Wendekreis stehen in privatem Eigentum. Entsprechend stand deren Nutzung bisher einzig den Mitgliedern der Flurgenossenschaft offen. Um von der Gemeinde Beiträge an den Unterhalt zu erhalten, beschlossen diese anlässlich der Hauptversammlung vom 7. April 2017, die Strasse dem Gemeingebrauch zu widmen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Strassengesetz [StrG, bGS 731.11]). Die Statutenänderung wurde im Juni 2017 durch den Regierungsrat genehmigt (Amtsblatt Nr. 25 Freitag, 23. Juni 2017). Seither handelt es sich um eine öffentliche Strasse gemäss Art. 1 Abs. 1 StrG.

2. Ob die Zivilgerichte befugt sind, privatrechtliche Verbote gemäss Art. 258 ZPO auf öffentlichen Strassen im Privateigentum anzuordnen, wird in der Lehre kontrovers diskutiert. RAPHAEL KRAMER bejaht dies mit dem Argument, dass das Strassenverkehrsgesetz nur sog. funktionelle Verkehrsbeschränkungen zulasse. Diese müssten stets im öffentlichen Interesse liegen (Art. 3 Abs. 4 SVG). Anordnungen zum Schutz privater Interessen der dinglich Berechtigten seien demgegenüber nach Art. 258 ZPO zu verfügen (Das gerichtliche Verbot und das Strassenverkehrsrecht, in: Jusletter 8. Juli 2013, Ziff. II N 5 – 7). Die Zulässigkeit privatrechtlicher Verbote auf öffentlichen Strassen im Privateigentum folge auch aus Art. 113 Abs. 3 SSV. Diese Bestimmung sehe unter der Überschrift „Verkehrsflächen in privatem Eigentum“ ausdrücklich vor, dass Eigentümer, die zum Schutze ihres Grundeigentums ein Verbot erwirkt haben, dieses nach Weisung der Behörde aufstellen dürfen (KRAMER, a.a.O., Ziff. II N 5 – 7). CHRISTOPH J. ROHNER teilt diese Auffassung, wobei er betont, dass das Zivilgericht nur ein Fahr- bzw. Parkverbot erlassen könne. Anderweitige Verkehrsbeschränkungen seien nach Art. 3 Abs. 4 SVG zu verfügen (Schutz von Verkehrsflächen im Privateigentum, in: Strassenverkehr SO/2014, Ziff. III/3). TENCHIO/TENCHIO vertreten die Meinung, dass eine gewidmete Strasse nicht mit einem gerichtlichen Verbot i.S.v. Art. 258 ZPO versperrt werden könne. Andere Verbote (z.B. Parkverbot) seien demgegenüber zulässig (in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 258 ZPO). PFAU/BIRGUEL vertreten den Standpunkt, dass auf öffentlichen Strassen im Privateigentum keine privatrechtlichen Verbote nach Art. 258 ZPO zulässig seien. Die Strassenverkehrsgesetzgebung gehe Art. 258 ZPO vor. Da funktionelle Verkehrsbeschränkungen i.S.v. Art. 3 Abs. 4 SVG auch zum Schutze der Anwohner zulässig seien, werde den Interessen der Grundeigentümer genügend Rechnung getragen (Das gerichtliche Parkverbot, in: Jusletter 1. Juli 2013, Ziff. 2.1 N 21). Die Zulässigkeit privatrechtlicher Verbote lasse sich auch nicht aus Art. 113 Abs. 3 SSV ableiten. Diese Bestimmung gestatte dem Grundeigentümer einzig, Verbotstafeln auf seinem Grundstück aufzustellen, wenn er eine entsprechende Beschränkung erwirkt habe. Für deren Anordnung sei jedoch nicht das Zivilgericht, sondern die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde zuständig (PFAU/BIRGUEL, Das gerichtliche Verbot und das Strassenverkehrsrecht, in: Jusletter 23. September 2013, Ziff. II/2). Davon abgesehen könne die Trennung der zivil- und öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit nicht gestützt auf eine unselbständige Verordnung durchbro-

Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3767

Seite 2/2 chen werden. Dafür sei mindestens eine Bestimmung im formellen Gesetz erforderlich (dieselben, a.a.O., Ziff. II/3). Weitere Autoren lehnen die Einschränkung des Gemeingebrauchs mittels gerichtlicher Verbote nach Art. 258 ZPO ab, ohne ihren Standpunkt näher zu begründen (IVO SCHWANDER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 258 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 10a zu Art. 258 ZPO). Das Kantonsgericht Schwyz erachtet die Einschränkung einer Verkehrsfläche im Gemeingebrauch mittels eines gerichtlichen Verbots ebenfalls als unzulässig (Beschluss ZK2 2012 62 vom 13. Februar 2013 E. 4b/cc, in: EGV-SZ 2013 S. 26 f.). Das Obergericht Zürich (Urteil Nr. LF110060-O/U vom 11. April 2012 E. II/5c.) lehnt zivilrechtliche Verbote auf einer gewidmeten Strasse im Privateigentum ausdrücklich ab. Gleicher Meinung ist offenbar auch das Kantonsgericht Luzern (Urteil IB 16 49 vom 25. Januar 2017 E. 7.4, in: LGVE 2017 I Nr. 4). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_116/2011 (vom 18. Juli 2011 E. 3.3) fest, dass die Einschränkung des Gemeingebrauchs unbesehen der Eigentumsverhältnisse nur auf öffentlich-rechtlichem Wege erfolgen könne. Der Zivilrichter sei nicht zum Erlass eines gerichtlichen Verbots befugt gewesen. Die gestützt darauf erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers hob es deshalb auf. Das gerichtliche Verbot stützte sich im erwähnten Entscheid noch auf kantonales Recht, doch wies das Bundesgericht ausdrücklich darauf hin, dass auch die damals erst kürzlich in Kraft getretene Zivilprozessordnung mit Art. 258 ZPO ein ähnliches Verbot kenne (Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.2). Im Urteil 5A_348/2012 (vom 15. August 2012 E. 4 ff.) hat das Bundesgericht die Erwägung des Obergerichts des Kantons Zürichs, wonach auf einer gewidmeten Strasse kein Raum für ein privatrechtliches Verbot bestehe, als nicht willkürlich geschützt. Der kantonale Gesetzgeber scheint ebenfalls der Auffassung zu sein, dass Verkehrsbeschränkungen auf öffentlichen Strassen im Privateigentum nicht in den Kompetenzbereich der Zivilgerichte fallen. Nach Art. 15 Abs. 1 StrG ist für entsprechende Verbote die jeweilige Gemeindebehörde zuständig. Das Kantonsgericht hat sich in einem Schreiben an die Gemeinden vom 6. Dezember 2010 ebenfalls in diesem Sinne geäussert (http://www.herisau.ch/dl.php/de/0dyse-3hvudz/ Verkehrsb_ gerichtl._Verbot.pdf).

3. Für das angerufene Gericht erscheint entscheidend, dass die Strasse mit der Widmung dem Gemeingebrauch freigegeben wurde. Dass eine öffentliche Strasse gegenüber einer Privatstrasse eine erhebliche Mehrbelastung erfährt, liegt in der Natur der Sache. Es wäre widersprüchlich, wenn der dinglich Berechtigte deren Nutzung wegen einer Eigentums- oder Besitzesstörung wieder einschränken könnte. Eine Nutzungsbeschränkung auf einer öffentlichen Strasse bedarf vielmehr der Abwägung der Interessen aller Verkehrsteilnehmer und Anwohner. Im Sinne der überwiegenden Lehre und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb davon auszugehen, dass eine Verkehrsbeschränkung auf einer gewidmeten Strasse im Privateigentum nur nach Massgabe der Strassenverkehrsgesetzgebung zulässig ist. Zuständig zum Erlass ist das zuständige Gemeinwesen, vorliegend die Gemeinde (Art. 15 Abs. 1 StrG). Entsprechend ist mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht einzutreten.

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