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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP 20.11.2018 KG SV3-18-75 ARGVP 2018 3729

20 novembre 2018·Deutsch·Appenzello Esterno·Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP·PDF·594 parole·~3 min·3

Riassunto

AR GVP 30/2018, Nr. 3729 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Vorhandensein von Schulden und Vermögen. Für die Frage der Bedürftigkeit sind die Schulden unbeachtlich. Massgebend ist einzig, ob die Gesuchstellerin über genü- gende,

Testo integrale

Seite 1/2 AR GVP 30/2018, Nr. 3729 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Vorhandensein von Schulden und Vermögen. Für die Frage der Bedürftigkeit sind die Schulden unbeachtlich. Massgebend ist einzig, ob die Gesuchstellerin über genügende, verfügbare Aktiven verfügt, um den Prozess zu finanzieren. Sollte die Gesuchstellerin die vorgebrachten Schulden tatsächlich begleichen, steht es ihr frei, aufgrund veränderter Umstände unter Nachweis der erfolgten Schuldentilgung ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts, 20.11.2018, SV3 18 75 Aus den Erwägungen: 1. Am 3. April 2018 erstattete die Gesuchstellerin im Hauptverfahren (ZA3 17 7) die Klageantwort und stellte zugleich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person von RA M.

2. Die Gesuchstellerin bringt hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse vor, monatlich eine AHV von Fr. 1'892.00 zu erhalten. Weiter beziehe sie Sozialhilfe in der Höhe von monatlich Fr. 535.00. Ausserdem bezahle das Sozialamt die Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 384.25. Sie habe per 31. Dezember 2017 über ein Vermögen von Fr. 1'758.00 verfügt. Auf einem anderen Konto seien noch rund Fr. 40'000.00 vorhanden; dieser Betrag sei jedoch für die Abzahlung der Schulden in der Höhe von Fr. 49'432.00 notwendig. Diese Schulden müsse die Gesuchstellerin gemäss definitiver Erbteilung vom 12. Mai 2017 den Miterben des Nachlasses ihrer Mutter bezahlen. Die Beklagte habe somit mehr Schulden als Vermögen.

3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts 4A_362/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.1). Dabei ist nur effektiv vorhandenes und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen (LUKAS HUBER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 17 ff. zu Art. 117 ZPO). Nach Praxis der ausserrhodischen Gerichte beträgt der Notgroschen grundsätzlich bis zu Fr. 10'000.00. Das Bundesgericht rechnet Schulden als notwendige Auslagen bei der Bedarfsberechnung nur dann ein, wenn der Gesuchsteller nachzuweisen vermag, dass er diese durch regelmässig geleistete Abzahlungen tilgt (BGE 135 I 221 E. 5).

4. Die Gesuchstellerin verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 40'000.00. Somit würde sie, auch unter Berücksichtigung eines Notgroschens, über die Mittel verfügen, um einen Prozess zu führen. Vorliegend ist demnach die Frage entscheidend, ob die Schulden der Gesuchstellerin bei der Ermittlung des Vermögens zu berücksichtigen sind. Die Gesuchstellerin legt diesbezüglich eine Auflistung "Definitive Erbteilung" sowie die Steuerveranlagung 2016 ins Recht. Die Auflistung "Definitive Erbteilung" ist nicht unterschrieben, obwohl ein Erbteilungsvertrag der schriftlichen Form bedarf (Art. 634 Abs. 2 ZGB). Damit bleibt unbewiesen, dass die Gesuchstellerin

Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3729

Seite 2/2 tatsächlich den von ihr geltend gemachten Betrag schuldet. Die Steuerveranlagung vermag diesen Beweis für sich allein nicht zu erbringen.

5. Selbst wenn die Schulden bewiesen wären, blieben sie für die Frage der Bedürftigkeit unbeachtlich. Massgebend ist einzig, ob die Gesuchstellerin über genügende, verfügbare Aktiven verfügt, um den Prozess zu finanzieren. Nicht notwendig ist, dass nach Abzug der Schulden ein Nettovermögen besteht. Solange die Gesuchstellerin die von ihr behaupteten Schulden nicht begleicht, verfügt sie über genügende Mittel, um den Prozess finanzieren zu können. Sollte die Gesuchstellerin tatsächlich die vorgebrachten Schulden begleichen, steht es ihr frei, aufgrund veränderter Umstände unter Nachweis der erfolgten Schuldentilgung ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Entsprechend ist das Gesuch zum heutigen Zeitpunkt abzuweisen.

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